Kündigung
(fristlose) – Neuverpackung von Fleisch
Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom
19.01.2009
Aktenzeichen:
5 Sa 1323/08
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2008 - 14 Ca 5983/07 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen,
fristlosen sowie einer ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden
Arbeitsverhältnisses, über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers, die
Zahlung von Annahmeverzugslohn und die Entfernung von zwei Abmahnungen.
Der am 24. Februar 1956 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 50
schwerbehinderte Kläger war seit dem 26. November 1979 als Metzger, seit dem 6.
Mai 1982 als Metzgermeister bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu
einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.931,89 beschäftigt. Zuletzt
war er seit dem 21. Mai 2007 als Springer in der Filiale der Beklagten in H
tätig.
Mit Schreiben vom 26. März 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
fristlos, hilfsweise fristgerecht, nachdem sie Anfang Februar 2001 und am 20.
März 2001 eingefrorene Hackfleischrestware in der Tiefkühltruhe vorgefunden
hatte, von der der Kläger behauptet, dass sie nicht zum Verkauf bestimmt gewesen
sei. In dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren, ArbG Gelsenkirchen, 6 Ca
957/01, einigten sich die Parteien durch Vergleich vom 8. August 2001 (Bl. 27 f.
d. A.) auf den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die
Entfernung einer unter dem 8. Dezember 1999 ausgesprochenen Abmahnung sowie
verschiedener Protokolle und Gesprächsnotizen aus der Personalakte des Klägers.
Der Kläger verpflichtete sich seinerseits, seine Tätigkeit entsprechend den
gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten.
Mit Schreiben vom 13. September 2001 (Bl. 107 f. d. A.) mahnte die Beklagte den
Kläger wegen des Vorfindens verdorbener, nicht mehr verkaufsfähiger Fleischware
in der SB-Theke und verunreinigter Regale und Bleche ab. Auf den Inhalt des
Schreibens wird hiermit Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 (Bl. 116 d. A.) mahnte die Beklagte den
Kläger wegen des Vorwurfs, 40 Packungen SB-Frischfleisch für den nächsten Tag
vorverpackt und durch Manipulation der Etikettiermaschine das
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) auf den 17.11.2002 festgesetzt zu haben, obwohl
das Fleisch maximal bis zum 15.11.2002 hätte ausgezeichnet werden dürfen, ab.
Zugleich forderte sie den Kläger auf, weder Fleisch für den nächsten Verkaufstag
vorzuverpacken noch es über drei Tage Restlaufzeit hinaus mit einem MHD zu
versehen. Auf den Inhalt der Abmahnung wird Bezug genommen. Über ein
anschließendes Gespräch mit dem Kläger fertigte die Beklagte eine Notiz (Bl. 117
f. d. A.), die dieser nicht unterzeichnete. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002
seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 125 d. A.) widersprach der Kläger der
Abmahnung und erklärte u. a., dass er sich hinsichtlich der "Restlaufzeit" an
die Anweisungen halten werde.
Am 21. Mai 2007 führten der Marktmanager D und der Bezirksmanager S gegen 18 Uhr
eine Marktbegehung in der Filiale H durch und stellten nach Angabe der Beklagten
Verunreinigungen der Fleischtheke auf den untersten Fachböden durch Fleischsaft
fest. Weiterhin entnahmen sie eine Packung Schweinemett und fünf Packungen
Schweinegeschnetzeltes mit dem Tagesdatum des 21. Mai 2007 aus der Theke. In der
Fleischwarenabteilung waren an diesem Tag der Kläger und der Metzger F tätig. Am
nächsten Tag wies der Marktmanager D - was der Kläger bestreitet - beide darauf
hin, dass - mit Ausnahme des Hackfleischs - kein Fleisch mit Tagesdatum verkauft
werden dürfe und es zu vernichten sei.
Am 24. Mai 2007 führten der Marktmanager und der Bezirksmanager gegen 9:30 Uhr
erneut eine Kontrolle durch und fanden nach ihren Angaben wiederum drei
Packungen Fleisch mit Tagesdatum sowie eine Fleischpackung mit MHD vom Vortag
vor. Zudem fanden sie vor dem Arbeitstisch im Fleischvorbereitungsraum eine rote
Kiste mit ca. 10 bis 12 Paketen Grillfleisch der Firma B mit dem MHD des
nächsten Tages vor. Der Bezirksmanager wies nach Angabe der Beklagten den Kläger
und den Mitarbeiter F darauf hin, dass industrieverpackte Ware nur bis einen Tag
vor Ablauf des MHD verkauft werden dürfe und der Verkauf daher noch am 24. Mai
2007 erfolgen müsse.
Gegen 12:30 Uhr prüfte der Bezirksmanager S erneut die Fleischtheke und fand die
Ware der Firma B nicht vor. Auf seine Nachfrage teilte ihm der Mitarbeiter F
mit, dass die Ware verkauft sei. Später räumte er ein, dass dies nicht zutreffe.
Der Kläger erklärte dem Bezirksmanager sodann, dass die Ware umverpackt worden
sei, woraufhin dieser sie im Verkauf mit einem um drei Tage, d. h. auf den 28.
Mai 2007, verlängerten MHD sowie mit teilweise falscher Deklaration vorfand.
Zugleich fand der Bezirksmanager bei der Überprüfung des Mülls verschiedene
leere Verkaufspackungen vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer
erklärte der Kläger, die Ware der Firma B in R -Verpackungen umverpackt zu
haben.
In einem Gespräch mit dem Bezirksmanager erklärte der Kläger, gemeinsam mit dem
Mitarbeiter F entschieden zu haben, die Ware umzuverpacken.
Am 24. Mai 2007 stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeitsleistung frei. Am
25. Mai 2007 hörte sie den Kläger zu den Vorfällen an. Das Gespräch wurde jedoch
alsbald wegen der fehlenden Teilnahme der Schwerbehindertenvertreterin
abgebrochen. In dem sodann vereinbarten Gesprächstermin am 4. Juni 2007 teilte
der Kläger mit, dass er keine Stellungnahme zum Sachverhalt abgeben werde.
Bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2007 (Bl. 155 f. d. A.) hatte er durch seinen
Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass er wegen seiner Schwerhörigkeit
nicht gehört habe, angewiesen worden zu sein, die Ware der Firma B sofort in den
Verkauf zu bringen. Weiter teilte er mit, dass die neue Bezeichnung des
umverpackten Fleischs darauf beruhe, dass die Etikettiermaschine keinen Text des
zutreffenden Inhalts habe. Weiterhin ließ er mitteilen, dass die Anweisung des
Herrn S , die Grillfleischware sofort in den Verkauf zu bringen, nicht zulässig
sei, da die internen MHD-Regelungen vorsähen, dass industriell verpackte Ware
zwei Tage vor dem Ablauf des MHD aus dem Verkauf zu nehmen sei (Schreiben vom
1.62007 - Bl 155 d.A.).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 (Bl. 6 ff. d. A.) beantragte die Beklagte bei dem
Landwirtschaftsverband Köln die Zustimmung zu der beabsichtigten fristlosen,
hilfsweise fristgerechten Kündigung des Klägers. Mit Bescheid vom 21. Juni 2007
(Bl. 202 f. d. A.), der Beklagten nach ihren - von dem Kläger bestrittenen -
Angaben am 25. Juni 2007 zugegangen, erteilte dieser die Zustimmung zur
fristlosen Kündigung. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 erteilte er ebenfalls die
Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Gegen beide Bescheide legte der Kläger
erfolglos Widerspruch ein. Seine verwaltungsgerichtliche Klage wurde mit Urteil
des VG Köln vom 12. Juni 2008, 26 K 705/08, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (Bl. 5 d. A.), dem Kläger am 29. Juni 2007
zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung
ist unterzeichnet vom Personalleiter der Beklagten Br .
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 (Bl. 204 d. A.) wies der Kläger die Kündigung
gemäß § 174 BGB zurück.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 (Bl. 40 d. A.), dem Kläger am selben Tage
zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29.
Februar 2008. Mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 153 f. d. A.) wies der Kläger
die Kündigung nach § 174 BGB zurück.
Mit seiner am 18. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen und mehrfach erweiterten
Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit beider Kündigungen, seine
vorläufige Weiterbeschäftigung, die Entfernung zweier Abmahnungen und die
Zahlung seines Arbeitsentgelts ab Juli 2007 verlangt.
Dazu hat der Kläger die Berechtigungen der Abmahnungen vom 13. September 2001
und vom 3. Dezember 2002 bestritten. Es habe keine ihm zugegangenen Richtlinien
oder Anweisungen der Beklagten gegeben, dass Fleisch nur an dem Tag, an dem es
in den Verkauf komme, verpackt werden und nur mit einem MHD von maximal drei
Tagen, gerechnet ab dem Tag der Verpackung, versehen werden dürfe. Hinsichtlich
des Vorfalls am 24. Mai 2007 habe er das MHD verändern können, da die Ware noch
haltbar und in einem guten Zustand gewesen sei. Ihm sei eine Anweisung, dass
industriell verpackte Fleischwaren nur bis einen Tag vor Ablauf des MHD verkauft
werden dürfe, nicht bekannt. Auch habe er eine entsprechende Anweisung des
Bezirksmanagers nicht gehört, da er ein Hörgerät trage, dessen Batterie
möglicherweise feucht geworden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere darauf
verwiesen, dass sie ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 15.02.2005 (Bl. 238 d.
A.) angewiesen habe, dass das vom Hersteller auf fertig verpackter Ware
angegebene MHD nicht verändert werden dürfe. Bereits seit 1998 sei es zudem
betriebliche Übung, dass in den Selbstbedienungstruhen keine Ware mit MHD vom
gleichen Tag zum Verkauf angeboten werde. Unrichtig sei der Vortrag des Klägers
bezogen auf die Verständigung am 24. Mai 2007. Der Kläger habe sich problemlos
mit dem Bezirksmanager S verständigen können und dessen Anweisung, die Ware nur
noch bis zum 24. Mai 2007 im Verkauf zu belassen, vernommen.
Durch Urteil vom 26. August 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Der Grund für eine Kündigung liege in dem in den wesentlichen Punkten zwischen
den Parteien unstreitigen Vorwurf, dass der Kläger MHD manipuliert habe. Dabei
könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die entsprechende Anweisung des
Bezirksmanagers S vernommen habe. Denn der Kläger habe mit seinem Verhalten
gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und wissen müssen, dass er das MHD
nicht verändern dürfe. Dass dem Kläger dies bewusst gewesen sei, zeige sich im
Übrigen auch an dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1.
Juni 2007 (Bl. 155 d. A.), da ausweislich dieses Schreibens der Kläger sogar
davon ausgegangen sei, dass industriell verpackte Ware bereits zwei Tage vor dem
Ablauf des MHD aus dem Verkehr zu nehmen sei. Unter Bezugnahme auf die
Urteilsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Juni 2008 - 26 K
705/08 - geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger mit seiner Handlung
gegen § 11 Abs. 1 LFGB verstoßen habe. Er habe darüber getäuscht, dass es sich
eigentlich um industriell verpackte Fleischware und nicht um Ware aus der
eigenen Fleischwarenabteilung der Beklagten gehandelt habe. Er habe darüber
hinaus darüber getäuscht, dass das Fleisch von dem "Hersteller" ursprünglich mit
einem anderen kürzeren MHD versehen worden sei. Schließlich habe der Kläger mit
der Falschbezeichnung über den Inhalt einiger Verpackungen getäuscht.
Einlassungen des Klägers seien demgegenüber widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Die Interessenabwägung könne nicht zu seinen Gunsten ausfallen.
Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorhergehende Abmahnung
nicht erforderlich gewesen. Die Kündigungserklärungsfrist sei gewahrt. Die
Beklagte habe die Kündigung auch unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung
durch den Landschaftsverband Rheinland ausgesprochen. Dabei geht das
Arbeitsgericht davon aus, dass die Beklagte ausweislich des
Empfangsbekenntnisses die Zustimmung des Landschaftsverbandes erst am 25. Juni
2007 erhalten hat. Der Kläger habe lediglich pauschal die Richtigkeit der
Datumsangaben der Beklagten bestritten und keine konkreten Tatsachen zur
Entkräftung der Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vorgelegt.
Die Beklagte sei ferner ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Kündigung
unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch den Landschaftsverband
Rheinland auszusprechen.
Die Kündigung sei nicht gemäß § 174 BGB rechtsunwirksam. Die Beklagte habe den
Kläger von der Bevollmächtigung des Personalleiters Br in Kenntnis gesetzt, und
zwar dadurch, dass sie Herrn Br auf eine Stelle berufen habe, die üblicherweise
mit dem Kündigungsrecht verbunden sei. Die Kenntnis des Klägers ergäbe sich auch
daraus, dass der Kläger anlässlich der Jubiläumsfeier im Jahr 2004 dadurch
Kenntnis erlangt habe, dass der Personalleiter Br in dieser Funktion vorgestellt
und aufgetreten sei (Lichtbilder Bl. 367 u. 368 d. A.).
Die Kündigung sei schließlich nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung des
Betriebsrats rechtsunwirksam. Die Beklagte habe die Einhaltung der
Anhörungsverpflichtung im Einzelnen dargelegt. Demgegenüber habe der Kläger zwar
alle von der Beklagten vorgetragenen Einzelheiten bestritten, was sich aber
insgesamt nur als ein pauschales Bestreiten darstelle. Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass das Bestreiten lediglich "ins Blaue hinein" erfolgt
sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 339 - 362
d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und
begründen lassen.
Der Kläger macht geltend, die Kündigung sei weder als Verdachtskündigung noch
als Tatkündigung gerechtfertigt. Der Kläger habe keine Täuschungshandlung
begangen. In der Umverpackung der Firma B und in der Veränderung des MHD liege
keine Täuschung. Denn der Verbraucher mache sich keine Gedanken darüber, ob
Fleischware von einem Industrieunternehmen stamme oder von der Beklagten selbst.
Es sei auch nicht vorstellbar, dass der Verbraucher von der Beklagten selbst
hergestellter Ware einen höheren Wert beimesse als industriell hergestellter
Ware. Der Verbraucher mache sich auch keine Vorstellung dahingehend, dass ein
auf der Ware aufgebrachtes MHD das ursprüngliche und erste MHD sei und nicht bei
gutem Zustand der Ware später verlängert werde. Für den Verbraucher sei nur die
tatsächliche Haltbarkeit, nicht die ursprüngliche Deklarierung maßgebend.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es auch nicht so, dass dem
Kläger die gesetzlichen Bestimmungen des LFGB hätten bekannt sein müssen. Es
gehöre nicht zu den Aufgaben des Arbeitnehmers, neben seiner täglichen Arbeit im
Betrieb in seiner Freizeit ständig die Gesetzesveröffentlichungen zu verfolgen.
Zudem sei es für die Kunden gleichgültig, ob die Ware industriell verpackt sei
oder von der Firma R stamme. Wertunterschiede seien hiermit nicht verbunden. Der
Kläger habe die Ware am Tag vor Ablauf des MHD umgepackt, weil sie sich am
letzten Tag des MHD schlechter verkaufe. Der Kunde kaufe ungern Waren nur kurz
vor Ablauf des MHD, zumal der Kunde unter Umständen diese Ware noch bei sich
lagere. Zu Unrecht halte das Arbeitsgericht die Darstellung des Klägers für
unrichtig, dass er die Anweisung des Bezirksmanagers S wegen des
unkontrollierten Ausfalls seines Hörgeräts nicht mitbekommen habe. Es treffe
nicht zu, dass es jahrelang Übung bei der Beklagen gewesen sei, Ware nur bis
einen Tag vor Ablauf des MHD zu verkaufen. Jedenfalls sei eine derartige Übung
dem Kläger nicht bekannt und auch nicht bekannt gemacht worden.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht zudem eine Abmahnung für entbehrlich
gehalten. Nur wenn der Kläger verdorbenes Fleisch verkauft hätte, könne von
einem schwerwiegenden Verstoß die Rede sein. Von einer unverzüglichen Kündigung
nach Zustimmungserteilung könne nicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe die
Beweislast dafür, wann ihr die Zustimmung des Landschaftsverbandes zugegangen
sei. Das Empfangsbekenntnis sei hierfür nicht ausreichend. Unabhängig hiervon
scheitere die Unverzüglichkeit der Kündigungserklärung daran, dass der
Kündigungszugang erst am 29. Juni 2007, also eine Woche nach Ablauf der
Zustimmungsfiktion erfolgt sei.
Die Kündigung sei ferner gemäß § 174 BGB rechtsunwirksam, denn die Beklagten
habe den Kläger nicht von der Stellung von Herrn Br (Personalleiter) in Kenntnis
gesetzt. Die Funktion als Personalleiter besage nichts zur Kündigungsbefugnis,
dies habe das Bundesarbeitsgericht nur beim Personalabteilungsleiter angenommen.
Zum anderen habe der Kläger keine Gelegenheit gehabt, zu dem Vortrag der
Beklagtenseite bezüglich des Auftretens des Personalleiters Br auf der
Jubiläumsfeier 2004 Stellung zu nehmen Es sei dem Kläger nicht möglich noch
zumutbar gewesen, sich für den Kammertermin vor dem Arbeitsgericht zu diesem
vier Jahre zurückliegenden Vorgang ohne Vorbereitung zu erklären. Der Kläger
bestreite weiterhin, dass Herr Br auf dieser Jubiläumsfeier überhaupt
aufgetreten sei. An diesen lange zurückliegenden Vorgang könne sich der Kläger
nur noch ungenau erinnern. Für die Beklagte seien nach Schätzung des Klägers
möglicherweise zwischen acht und zehn Personen als Repräsentanten des
Arbeitgebers anwesend gewesen. Wer von diesen was gesagt oder getan habe, wisse
der Kläger heute nicht mehr. Aufgrund seiner Schwerhörigkeit sei es ihm bei
einer größeren Ansammlung von Personen oder in einem Saal kaum möglich, im
Einzelnen zu verstehen, was wer gesagt habe. Schließlich sei der Betriebsrat
nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte habe dies nicht substantiiert
dargelegt, jedenfalls fehlten entsprechende Feststellungen des Arbeitsgerichts
dazu, dass der gegnerische Schriftsatz mit der Darstellung der Kündigungsgründe
im Einzelnen dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat beigefügt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2008 - 14 Ca
5983/07 -
1. festzustellen, das sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten
vom 25. Juni 2007 nicht aufgelöst wurde sondern ungekündigt fortbesteht.
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2007 aufgelöst wurde,
3. die Beklagte zu verurteilen,
a. den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Metzgermeister weiter zu
beschäftigen;
b. an den Kläger 52.774,02 EUR brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
EZB-Basiszinssatz auf je 2.931,89 EUR ab 01.08., 01.09., 01.10., 01.11.,
01.12.2007, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.,
01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008 sowie 01.01.2009 zu zahlen abzüglich auf die
Bundesagentur für Arbeit übergegangene 25.833,60 EUR;
c. an den Kläger ab Januar 2008 monatlich 2.931,89 EUR brutto zu zahlen;
d. die an den Kläger gerichteten Abmahnungen vom 13.09.2001 und 03.12.2002 aus
den Personalakten zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
26.08.2008 - 14 Ca 5983/07 - kostenpflichtig zurückzuweisen;
2. hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 29.02.2008 gegen Zahlung einer Abfindung
aufzulösen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Der Kläger beantragt,
den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Klägervortrag erschöpfe sich in formelhaften Wiederholungen seines
erstinstanzlichen Vorbringens. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem
erstinstanzlichen Urteil finde nicht statt. Der Kläger habe in strafbarer Weise
gegen die Vorschriften des LFGB verstoßen. Deshalb komme es auf die von ihm
behauptete Unkenntnis bezüglich der arbeitgeberseitigen Anweisungen nicht an.
Tatsächlich habe der Kläger hiervon allerdings sehr wohl Kenntnis gehabt. Dass
Herr Br Personalleiter bei der Beklagten sei, sei dem Kläger bekannt gewesen,
insbesondere auch durch vielfältige Bekanntmachungen und die Firmenzeitschrift
"R Echo".
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, ist in
der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das
Arbeitsgericht in seinem ausführlich begründeten Urteil die Klage abgewiesen.
Hierauf kann in vollem Umfang Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen des
Klägers, das zu erheblichen Teilen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen
Vortrages besteht, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen
Urteils in Frage zu stellen.
A Der Kündigungsschutzantrag des Klägers bezogen auf die fristlose Kündigung
konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsverhältnis ist bereits durch die
fristlose Kündigung vom 25. Juni 2007 mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am
29. Juni 2007 fristlos aufgelöst worden.
I. Ein ausreichender Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
§ 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist die Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
vorliegt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in zwei Stufen
vorzunehmen. Zum einen muss ein Grund vorliegen, der an sich geeignet ist, eine
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (siehe BAG Urteil vom 11.12.2003 - 2
AZR 36/06 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB m. w. N.; Ascheid/Preis/Schmidt,
Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 626 BGB, Randziffer 29).
Des weiteren muss dieser Kündigungsgrund im Rahmen einer Interessenabwägung zu
einem Überwiegen der Interessen des Kündigenden führen (siehe BAG Urteil vom
29.01.1997 - 2 AZR 292/96 - AP Nr. 131 zu § 626 BGB; Ascheid/Preis/Schmidt,
Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 626 BGB, Randziffer 30).
Soweit es um die fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers
geht, ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist noch zugemutet
werden kann (siehe BAG Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP Nr. 202 zu §
626 BGB).
2. Gemessen an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im
vorliegenden Fall ein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben.
Die vom Kläger vorgenommene Umverpackung der Fleischware der Firma B am 24. Mai
2007 und die Veränderung des MHD rechtfertigen an sich eine außerordentliche
Kündigung.
a) Unstreitig hat der Kläger am 24. Mai 2007 industriell verpackte
Grillfleischware, die ausweislich des Etiketts von der Firma B stammte, die vom
Hersteller mit einem MHD 25. Mai 2007 versehen war, ausgepackt, in eine R
-Verpackung umverpackt und mit einem neuen MHD, nämlich dem 28. Mai 2007
versehen. Zudem hat der Kläger statt der vom Hersteller getroffenen
Inhaltsbezeichnung "Nackenkotlett in Kräutermarinade" als Inhalt auf der neuen
Verpackung angegeben "Nackensteak Gyrosart". Mit diesen Handlungen hat der
Kläger in strafbarer Weise gegen die Vorschriften des LFGB schwerwiegend
verstoßen.
Wie bereits das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 - 26
K 705/08 (Bl. 15 ff. der Urteilsgründe) und ebenfalls das Arbeitsgericht in dem
angefochtenen Urteil ausgeführt haben, hat der Kläger gegen den Straftatbestand
des § 11 Abs. 1 LFGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist es verboten,
Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt dabei
insbesondere vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
Eigenschaften, insbesondere Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Haltbarkeit,
Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.
Alle diese Handlungen sind gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFBG strafbar.
Durch seine Manipulationshandlungen hat der Kläger diesen Straftatbestand
verwirklicht. Er hat damit zum einen über die in § 11 Abs. 1 S. 1 ausdrücklich
genannten Merkmale Ursprung, Herkunft und Art der Herstellung oder Gewinnung
getäuscht. Er hat ferner über die ebenfalls in § 11 Abs. 1 S. 1 LFBG aufgeführte
"Haltbarkeit" getäuscht. Er hat schließlich auch über die ebenfalls in § 11 Abs.
1 S. 1 LFBG genannte Art des Lebensmittels getäuscht, da es sich bei dem Fleisch
nicht um Nackensteaks Gyrosart sondern nach der Angabe des ursprünglichen
Herstellers um Nackenkotletts in Kräutermarinade handelte.
Zurückzuweisen ist in diesem Zusammenhang die von der Klägerseite geäußerte
Auffassung, es handelte sich hier nicht um Täuschungen, weil sich die Kunden
keine Gedanken über die Herkunft des Fleisches und die Art der Herstellung sowie
vorherige MHD machen würden. Tatsächlich ist die Herkunft von Fleischwaren ein
wichtiges Qualitätskriterium. Viele Qualitätsfleischprogramme beruhen gerade
darauf, dass die Fleischwaren jeweils aus einer vertrauenswürdigen Herkunft
stammen und auch der Verarbeitungsprozess nachvollziehbar und vertrauenswürdig
gestaltet ist. Dies belegen auch die Werbeanstrengungen, mit denen namhafte
Fleischwarenhersteller für die von ihnen hergestellten Fleischprodukte werben.
In Bezug auf Frische und Haltbarkeit ist die Herstellerangabe ebenfalls von
Bedeutung, da umso größeres Vertrauen in die Frische und Haltbarkeit von
Produkten gesetzt wird, je kürzer und direkter die Verarbeitungswege sind. Auch
Angaben über die Mindesthaltbarkeit sind ein wesentliches Kaufkriterium. Das
Merkmal der Haltbarkeit ist in § 11 Abs. 1 S. 1 LFBG ausdrücklich genannt. Nicht
haltbar ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Klägerseite, die
Verbraucher machten sich hinsichtlich eines aufgedruckten MHD keine Gedanken
darüber, ob dort vorher ein anderes kürzeres MHD angegeben sei. Die
Unhaltbarkeit des klägerischen Vorbringens wird deutlich, wenn man sich
vorstellt, dass das neue, verlängerte MHD nicht an die Stelle des alten gesetzt
worden, sondern lediglich neben dem alten MHD angebracht worden wäre. Eine
solchermaßen ausgezeichnete Ware wäre unverkäuflich.
Dass die Verlängerung des MHD sehr wohl eine Täuschung des Verbrauchers ist, hat
der Kläger im Übrigen in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 21.11.2008
(S. 5 Bl. 426 d. A.) zugestanden, denn er hat dort ausgeführt, der Kläger habe
die Ware am Tag vor Ablauf des MHD umgepackt, weil sie sich am letzten Tag
schlechter verkaufe. Der Kunde kaufe ungern Ware kurz vor Ablauf, zumal der
Kunde unter Umständen diese Ware noch lagern wolle. Damit wird zugestanden, dass
ein kurz vor Ablauf stehendes MHD sehr wohl ein negatives Kaufkriterium ist. Aus
diesem Vorbringen ergibt sich überdeutlich, dass der Kläger genau deshalb, um
dieses negative Kaufkriterium nicht offenbar werden zu lassen, die Umverpackung
vorgenommen hat.
Hinsichtlich der Änderung des MHD ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der
Kläger ohnehin nicht befugt war, das vom Hersteller des Lebensmittels
festgelegte MHD zu ändern. Denn nur der Hersteller des Lebensmittels kennt die
Vorgeschichte des Produktes, insbesondere den Zeitpunkt der Herstellung und
Verarbeitung. An dem auf dieser Basis festgelegten MHD könne nicht nachträglich
von Personen, denen die Vorgeschichte des Lebensmittels nicht bekannt ist,
Änderungen vorgenommen werden.
Kein Zweifel besteht ferner daran, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat,
denn er hat die Umverpackung und die Veränderung der Kennzeichnung vorsätzlich
vorgenommen. Ob ihm bewusst war, dass es sich dabei um eine Straftat handelte,
kann dahingestellt bleiben, denn dies hindert die Annahme einer Strafbarkeit
nicht, sondern wäre allenfalls im Rahmen eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB zu
berücksichtigen.
b. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger die diesbezüglichen
Anweisungen der Beklagten gehört hat oder ihm diese bekannt waren oder nicht.
Denn selbst wenn dem Kläger all dies nicht bekannt gewesen sein sollte, bleibt
die Verwirklichung eines Straftatbestandes. Unabhängig hiervon geht die
erkennende Kammer wie bereits das Arbeitsgericht davon aus, dass dem Kläger sehr
wohl bewusst war, dass er eine solche Umetikettierung nicht vornehmen durfte.
Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die
ständige Berufung des Klägers darauf, keine der Regelungen und Anweisungen
inhaltlich zu kennen, obwohl er seit über 25 Jahren als Metzgermeister tätig
sei, nur als befremdlich gewertet werden könne, da dem Kläger dann seit Jahren
die Kompetenz für seine Tätigkeit fehlen dürfte. Zum Erfolg seines
Klagebegehrens könne dies dem Kläger schon deshalb nicht verhelfen, weil er sich
in dem vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren anlässlich der ersten
Kündigung verpflichtet habe, seine Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen und
betrieblichen Vorschriften zu verrichten.
Zudem ergibt sich bereits aus dem Entschuldigungsschreiben des Klägers vom 9.
Januar 2000 (Bl. 99 d. A.), dass dem Kläger sehr wohl die Bedeutung der MHD
bewusst war. In jenem Schreiben nahm er zu dem Vorwurf abgelaufener MHD bei
Gänsekeulen, Gänsebrust und Hirschgulasch Stellung und führte aus, es habe sich
um Zahlendreher "11.12.1999" (statt 12.11.1999) gehandelt. Wenn es anders
gewesen sein sollte, bitte er um Entschuldigung.
Die Kenntnis des Klägers ergibt sich des Weiteren aus seiner durch
Anwaltsschreiben übermittelten Stellungnahme vom 1. Juni 2007 (Bl. 155 f. d.
A.). Dort hieß es, die Anweisung von Herrn S , die Ware sofort in den Verkauf zu
bringen, sei ohnehin nicht zulässig gewesen, denn nach den betriebsinternen
MHD-Regelungen sei industriell verpackte Ware zwei Tage vor dem Ablauf des MHD
aus dem Verkauf zu nehmen. Dies steht in nicht auflösbarem Widerspruch im
Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 16. Januar 2009, wonach es nicht
zutreffe, dass es jahrelang Übung bei der Beklagten gewesen sei, Ware nur bis
einen Tag vor Ablauf des MHD zu verkaufen.
Mit Recht hat das Arbeitsgericht ferner darauf hingewiesen, dass die gesamte
Umverpackungs- und Umetikettierungsaktion des Klägers am 24. Mai 2007 nur dann
Sinn machte, wenn man davon ausgeht, dass er wusste, dass die industriell
verpackte Ware jedenfalls am Tag des Ablaufs des MHD nicht mehr verkauft werden
durfte.
c) Zutreffend hat das Arbeitsgericht zudem festgestellt, dass im vorliegenden
Fall eine Abmahnung angesichts der Schwere des Vertragsverstoßes entbehrlich
war. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass die Beklagte als
Lebensmittelhändler strafbare Verstöße gegen das Lebensmittelrecht hinnehmen
würde.
3. Die Interessenabwägung konnte nicht zugunsten des Klägers ausfallen. Zwar ist
die Schwerbehinderung und das Lebensalter des Klägers zu berücksichtigen. Die
lange Dauer des Arbeitsverhältnisses kann aber nicht ohne Weiteres zugunsten des
Klägers berücksichtigt werden. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landesarbeitsgericht am 19. Januar 2009 erklärt, dass er
Umetikettierungen von industriell bestellter Ware und die Verlängerung
entsprechender MHD immer wieder vorgenommen hat, nach seiner Schätzung bis zu
einmal pro Monat. Bei Waren aus eigener Herstellung habe er etwa wöchentlich
Umetikettierungen und Verlängerungen der MHD vorgenommen. Damit muss davon
ausgegangen werden, dass es sich bei dem Verhalten des Klägers nicht um einen
einmaligen Ausnahmefall handelte, sondern dass der Kläger ohne jegliches
Problembewusstsein in für den Lebensmittelbereich untragbarer Weise
Herkunftsangaben und MHD manipuliert hat. Die Tätigkeit des Klägers in der
Vergangenheit hat daher für die Beklagte eine bereits lange währende latente
Gefahr bedeutet, durch Aufdeckung der Manipulationen des Klägers und
Veröffentlichung solcher Erkenntnisse einen massiven Rufschaden und
entsprechende Kundenverluste zu erleiden. Durch sein Verhalten und seine
Rechtfertigungsversuche hat der Kläger offenbart, dass er für eine Tätigkeit im
Lebensmittelbereich seit langem nicht ansatzweise die erforderliche Sorgfalt und
Zuverlässigkeit mitbringt. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass dem
Kläger jegliche Sensibilität für den Zusammenhang zwischen MHD und
Lebensmittelsicherheit und jegliches Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der
Kunden fehlt. Im Rahmen der Interessenabwägung war es daher der Beklagten nicht
zumutbar, den Kläger noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu
beschäftigen und das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortdauern zu
lassen.
II. Die Beklagte hat die Kündigung rechtzeitig innerhalb der bestehenden Fristen
erklärt.
1. Die Frist zur Einreichung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung beim
Landschaftsverband am 8. Juni 2007hat die Frist des § 91 Abs. 2 SGB XI gewahrt,
wie bereits das Verwaltungsgericht Köln in seinen Urteilsgründen ausgeführt hat.
Denn erst nach dem ohne Zeitverzug anberaumten Anhörungstermin des Klägers am 4.
Juni 2007 begann die Frist und war durch die Beantragung der Zustimmung zur
Kündigung am 8. Juni 2007 eingehalten.
2. Die Kündigung ist nach Erteilung der Zustimmung unverzüglich im Sinne des §
91 Abs. 5 SGB X ausgesprochen worden. Dies gilt selbst dann, wenn man wie der
Kläger in seiner Berufungsbegründung davon ausgeht, dass die Frist bereits am
22. Juni 2007 nach Ablauf der Zustimmungsfiktion begonnen hat.
§ 91 Abs. 5 SGB X verlangt den unverzüglichen Ausspruch der Kündigung nach
erteilter Zustimmung. Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB
bedeutet "unverzüglich", dass die Kündigung ohne schuldhaftes Zögern
ausgesprochen wird. Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die
Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da unverzüglich aber weder sofort
bedeutet, noch eine starre Zeitvorgabe damit verbunden ist, kommt es auf die
verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (s. BAG, Urt. v.
01.02.2007 - 2 AZR 333/06, NZA 2007 S. 744).
Angesichts der vorliegenden Umstände des Einzelfalls kann selbst dann, wenn die
Zustimmungsfiktion am 22. Juni 2007 als Ausgangspunkt genommen wird, nicht
festgestellt werden, dass die Kündigungserklärung am 29. Juni 2007 nicht
unverzüglich wäre. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte, da die
Zustimmungsfiktion am Freitag, den 22. Juni 2007 eintrat, zumindest den
darauffolgenden Montag, den 25. Juni 2007 abwarten durfte, um dann in Erfahrung
zu bringen, ob tatsächlich eine Zustimmungsentscheidung getroffen worden war.
Die Beklagte durfte ferner eine jedenfalls kurze Zeit zur Überprüfung des
Zustimmungsbescheides in Anspruch nehmen. Unter Würdigung dessen kann es nicht
beanstandet werden, dass die Beklagte jedenfalls spätestens am 26. Juni 2007 die
Kündigung auf den Postweg gebracht hat und der Zugang kurze Zeit später, am 29.
Juni 2007, erfolgte.
Die Frist des § 91 Abs. 5 SGB IX ist damit gewahrt.
III. Die Kündigung ist nicht gemäß § 174 BGB rechtsunwirksam. Nach § 174 S. 1
BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen
gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde
nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die mit Schreiben vom 3. Juli
geltend gemachte Zurückweisung rechtzeitig im Hinblick auf den Kündigungszugang
am 29. Juni 2007 war, so ist jedenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung
mangels Vollmachtvorlage jedenfalls gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen war,
weil von einer Inkenntnissetzung über die Bevollmächtigung auszugehen ist.
Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass dann, wenn ein
Vertreter in eine Stellung berufen wird, die üblicherweise mit einer
entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist, dies der Mitteilung der
Bevollmächtigung gleichsteht, so dass eine individuelle Mitteilung an jeden
einzelnen potentiellen Empfänger einer Willenserklärung nicht mehr notwendig ist
(BAG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 AZR 460/92, NJW 1993, S. 1286; BAG, Urt. v.
06.02.1997 - 2 AZR 128/96, NJW 1997, S. 1867 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, § 174
Rz. 7). Die Inkenntnissetzung wird bereits dadurch realisiert, dass der
Vollmachtgeber den Bevollmächtigten in einer betriebsöffentlichen Weise den
Bevollmächtigten in die entsprechende Position beruft, die üblicherweise mit den
entsprechenden Vollmachten verbunden ist.
Die Übertragung des Amtes eines Personalleiters ist üblicherweise mit der
Bevollmächtigung verbunden, Kündigungen aussprechen zu dürfen (BAG, Urt. v.
29.10.1992 - 2 AZR 460/92, NJW 1993, S. 1286).
Zu Unrecht meint die Klägerseite, das Bundesarbeitsgericht beziehe dies nur auf
die Funktion eines Personalabteilungsleiters, nicht aber auf die Funktion eines
Personalleiters. Bereits in der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 29.10.1992 hat das Bundesarbeitsgericht unter II. 2. der Gründe keinen
Unterschied zwischen der Stellung eines Personalleiters und der Stellung eines
Personalabteilungsleiters gemacht und die Rüge des § 174 BGB sowohl beim
Personalleiter sowie beim Personalabteilungsleiter für unerheblich gehalten.
In der Entscheidung vom 06.02.1997 - 2 AZR 128/96 (NJW 1997, S. 1867) hat das
Bundesarbeitsgericht zudem darauf hingewiesen, dass unabhängig von der
jeweiligen Bezeichnung allein maßgebend ist, wie sich die Position des
Erklärenden für einen objektiven Betrachter darstellt, ob also mit einer
derartigen Stellung die Kündigungsbefugnis verbunden zu sein pflegt. Es ist
daher auch einhellige Auffassung in der Rechtsliteratur, dass der Personalleiter
in aller Regel eine Stellung hat, in der er zum Ausspruch von Kündigungen
bevollmächtigt ist (Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht 3. Aufl., Grundlagen
D, Rz. 75; KR-Friedrich, 8. Aufl., § 13 KSchG, Rz. 286; Stahlhacke/Preis/Vossen,
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Rz. 189; Personalbuch/Eisemann,
15. Aufl. 2008, Stichwort Kündigung allgemein, Rz. 44).
Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht einheitlich davon aus, dass
insoweit die Funktionsübertragung hinsichtlich der Personalleitung ausreichend
ist und es in solchen Fällen auf die individuelle Kenntnis nicht ankommt (LAG
Köln, Urt. v. 23.01.2008 - 7 Sa 1027/07, zitiert nach juris; LAG
Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 01.12.2006 - 3 Sa 309/05, zitiert nach juris).
Damit war eine Zurückweisung gemäß § 174 S. 2 BGB bereits deshalb
ausgeschlossen, weil die Beklagte Herrn Br die Funktion eines Personalleiters
übertragen hatte. Auf die individuelle Kenntnis des einzelnen Mitarbeiters und
damit auch auf die vom Kläger behauptete individuelle Unkenntnis kommt es
demzufolge nicht mehr an.
IV. Die Kündigung ist ferner nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats
rechtsunwirksam. Die Beklagte hat, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen
zutreffend ausgeführt hat, die Anhörung des Betriebsrats detailliert und
substantiiert dargelegt, insbesondere darauf abgestellt, dass dem
Anhörungsschreiben der Antragsschriftsatz an den Landschaftsverband vom 8. Juni
2007 beigefügt gewesen sei. Das Vorbringen des Klägers hat sich demgegenüber
darin erschöpft, alle vorgetragenen Einzelheiten nacheinander pauschal zu
bestreiten. Zutreffend wertet das Arbeitsgericht dies als pauschales Bestreiten,
worin sich offenbare, dass das Bestreiten lediglich "ins Blaue hinein" erfolgt
sei. Es fehlen jegliche Darlegungen der Klägerseite dazu, welche Informationen
dem Betriebsrat konkret vorenthalten sein sollen. In der Anlage zum
Anhörungsschreiben (Bl. 186 d. A.) hieß es, dass man zur näheren Begründung auf
den beigefügten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten und die Erwiderung des
Gegenanwalts Bezug nehme. Die Klägerseite hat keine schlüssige Erklärung dafür
liefern können, weshalb, wenn sein pauschales Bestreiten, dass der Betriebsrat
diese Unterlagen überhaupt erhalten hätte, zuträfe, der Betriebsrat gleichwohl
ohne jegliche Unterlage zu dem Ergebnis gekommen sein sollte, keine
Stellungnahme abzugeben und darauf verzichtet haben sollte, die angeblich
fehlenden Unterlagen nachzufordern.
Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass das Anhörungsgespräch mit dem
Kläger am 4. Juni 2007 in Anwesenheit der Betriebsrätin Frau K und der
stellvertretenden Vertrauensperson der Menschen mit Behinderungen Frau Sz
anwesend waren (Bl. 128 d. A.). Vor diesem Hintergrund hätte erst recht Anlass
dazu bestanden, spezifiziert vorzutragen, welche Informationsdefizite beim
Betriebsrat konkret noch vorhanden sein sollten. Dem Arbeitnehmer trifft in
solchen Fällen die Pflicht, im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten er die
tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für
falsch oder die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen für unvollständig hält
(BAG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 AZR 193/04, AP Nr. 11 zu § 138 ZPO).
Von einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung kann daher nicht ausgegangen werden.
V. Die Kündigung scheitert schließlich nicht daran, dass kein
Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX durchgeführt worden wäre. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils kann verwiesen
werden.
Insgesamt erweist sich, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung
rechtswirksam war und das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst
hat.
B Da das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten
bereits rechtswirksam mit dem 29. Juni 2007 aufgelöst worden ist, konnten alle
anderen Anträge der Klägerseite ebenfalls keinen Erfolg haben. Der
Kündigungsschutzantrag bezogen auf die fristgerechte Kündigung ging ins Leere;
ebenso konnte der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben. Infolge der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses standen dem Kläger auch keinerlei
Entgeltansprüche mehr zu. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte
der Kläger schließlich auch keinen Anspruch auf Entfernung der zuvor erteilten
Abmahnungen aus der Personalakte.
C Insgesamt war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da es sich um eine
Einzelfallentscheidung auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung
handelte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.