Kündigungsausschluss in Wohnraummietvertrag
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
270/07
Urteil vom
12.11.2008
Leitsatz:
Ein
formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein
ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn
der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen
Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit
Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt (Bestätigung von BGH, Urteil vom
23. November 2005 VIII ZR 154/04, NZM 2006, 256).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts München II vom 25. September 2007 aufgehoben und das Urteil des
Amtsgerichts Dachau vom 30. Januar 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,57 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2006 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin in K. .
In § 2 des Formularmietvertrages heißt es:
"1. Das Mietverhältnis beginnt am 15.8.2004 und wird auf unbestimmte Dauer
geschlossen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum.
Der Mieter verzichtet unwiderruflich auf sein ordentliches gesetzliches
Kündigungsrecht für die ersten 24 Monate der Mietzeit. Sein außerordentliches
gesetzliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt."
Ferner ist in § 3 des Vertrags zur Miete vereinbart:
"1. Der Mietzins, ausgenommen Betriebskosten, über die nach § 4 des Mietvertrags
gesondert abzurechnen ist, beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses 310 EUR.
2. Staffelmiete
Darüber hinaus wird folgende Staffelmiete vereinbart:
Datum| Wohnungsmiete
1. ab dem 1.9.2005 bis 31.8.2006| 319,30
2. ab 1.9.2006 bis 31.8.2007| 328,90
3. ab 1.9.2007 bis 31.8.2008| 338,70
... ."
Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit einem bei der Klägerin am 29.
September 2005 eingegangenen Schreiben zum 31. Dezember 2005 und zog aus. Die
Klägerin begehrt Miete für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 15. April 2006, da
sie die Wohnung erst zu diesem Zeitpunkt anderweit vermieten konnte. Im
vorliegenden Rechtsstreit macht sie einen Betrag von 497,57 EUR nebst
Verzugszinsen geltend, der nach Verrechnung mit der Mietkaution unter
Berücksichtigung weiterer unstreitiger Beträge zu ihren Gunsten verbleibt. Der
Beklagte begehrt Klageabweisung und im Wege der Widerklage Zahlung eines
Betrages von 899,98 EUR, der sich bei der Kautionsabrechnung ohne
Berücksichtigung der zwischen den Parteien streitigen Miete für die Zeit vom 1.
Januar bis 15. April 2006 zu seinen Gunsten ergibt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das
Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die geltend
gemachte Miete für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2006 nicht zustehe,
denn die Kündigung des Beklagten vom 29. September 2005 habe das Mietverhältnis
zum 31. Dezember 2005 beendet.
Bei der in § 2 des Formularmietvertrags enthaltenen Klausel über den
Kündigungsausschluss handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Insbesondere sei die Klausel nicht handschriftlich oder in sonstiger Weise
eingefügt, die einen Rückschluss auf eine Individualvereinbarung zulassen würde.
Der Kündigungsausschluss sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam, weil er nur für den Mieter gelte; ein
derartiger einseitiger Kündigungsausschluss könne nicht in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mietverhältnis der
Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29. September 2005 gemäß §
573c Abs. 1 Satz 1 BGB zum 31. Dezember 2005 beendet worden. Die Kündigung ist
nicht zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden, weil das Recht des Beklagten, das
Mietverhältnis ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen (§ 573c
Abs. 1 Satz 1 BGB) im Mietvertrag wirksam für die Dauer von 24 Monaten
ausgeschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält
der in § 2 des Mietvertrags formularmäßig vereinbarte einseitige
Kündigungsverzicht des Mieters der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB
stand.
1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, dass es sich bei der Vertragsklausel in § 2 des Mietvertrags um
Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
2. Entgegen der von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrüge scheitert die
Einbeziehung der Klausel in den Vertrag nicht an § 305c Abs. 2 BGB. Selbst wenn
die Klausel, wie die Revisionserwiderung meint, nicht eindeutig regelte, ob das
Mietverhältnis erstmals zum Ablauf von zwei Jahren gekündigt oder die
Kündigungserklärung erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums abgegeben werden kann,
hätte eine diesbezügliche Mehrdeutigkeit nach § 305c Abs. 2 BGB lediglich zur
Folge, dass die Klägerin die ihr ungünstigste Auslegungsvariante gegen sich
gelten lassen müsste; auch danach wäre das Mietverhältnis durch die Kündigung
des Beklagten vom 29. September 2005 aber erst nach dem Zeitpunkt beendet
worden, für den die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Miete begehrt.
3. Der formularmäßige Kündigungsausschluss in § 3 des Mietvertrags hält auch der
Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand.
a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 23. November 2005 (VIII ZR 154/04, NZM
2006, 256, Tz. 13 ff.) entschieden hat, benachteiligt ein formularmäßig
erklärter, einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters von Wohnraum auf sein
ordentliches Kündigungsrecht den Mieter nicht unangemessen, wenn er zusammen mit
einer Staffelmiete vereinbart wird und einen Zeitraum von vier Jahren nicht
überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag - wie hier - auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, Tz.
15). Hieran hält der Senat fest.
Die Vereinbarung einer Staffelmiete soll beiden Parteien Kalkulationssicherheit
geben; sie ist auch für den Mieter insoweit vorteilhaft, als Mieterhöhungen nach
§§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen sind (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB). Das
Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 557a Abs. 3 BGB bei der Staffelmiete
ausdrücklich vor, dass das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre
seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden kann. Nach dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist es für die Wirksamkeit des
Kündigungsausschlusses nicht erforderlich, dass dieser wechselseitig auch für
den Vermieter gilt. Der Gesetzgeber hat Staffelmietvereinbarungen, die einen
einseitigen Ausschluss des Kündigungsrechts enthalten, bis zur Grenze von vier
Jahren billigen wollen und durch die Bestimmung des § 557a Abs. 3 BGB zugelassen
(Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, Tz. 19). Ein formularvertraglicher
Kündigungsausschluss, der - wie auch hier - der gesetzlichen Regelung des § 557a
Abs. 3 BGB nachgebildet ist, beinhaltet deshalb im Regelfall keine unangemessene
Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (Senatsurteil, aaO,
Tz. 14). Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) liegt entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung gerade nicht vor.
b) Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung ferner, dass die Regelung des
Kündigungsausschlusses in § 2 des Mietvertrags nicht hinreichend klar und
verständlich sei und den Mieter unter diesem Gesichtspunkt unangemessen
benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein verständiger, nicht juristisch
vorgebildeter Mieter vermag den Regelungsgehalt der Klausel ohne weiteres zu
erfassen, auch wenn dafür, wie oben dargelegt, mehrere Auslegungsvarianten in
Betracht kommen mögen.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen
bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der
Beklagte ist in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung des von der
Klägerin geltend gemachten Betrages von 497,50 EUR nebst Zinsen zu verurteilen,
der nach Verrechnung der Kaution mit der vom Beklagten für den Zeitraum von 1.
Januar bis 15. April 2006 geschuldeten Miete zu Gunsten der Klägerin noch
verbleibt. Die Widerklage ist abzuweisen.