Kündigungsschreiben – Minderjähriger als Erklärungsbote des Arbeitgebers
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 2 Ta 45/08
Beschluss vom
20.03.2008
Im Beschwerdeverfahren betr.
Prozesskostenhilfe in dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.3.2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Lübeck vom 6.2.2008 - 6 Ca 3294/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die
Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin ist 1990 geboren und stand seit dem 20.08.2007 in einem
Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten. Nach Anhörung des Betriebsrats mit
Schreiben vom 07.11.2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis
innerhalb der Probezeit zum 16.11.2007. Dabei fertigte die Beklagte am gleichen
Tag zwei Kündigungsschreiben. Das erste Schreiben war an die Klägerin
adressiert, das zweite an ihre Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Kündigungsschreiben vom 16.11.2007 verwiesen (Bl. 21 f. d. A.). Beide Schreiben
wurden der Klägerin gegen Unterschrift mit der Bitte um Aushändigung an die
Eltern übergeben. Die Klägerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern.
Nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses der IHK Lübeck vom 20.12.2007, den
die Beklagte nicht anerkannt hat, hat die Klägerin am 21.12.2007 Klage erhoben
vor dem Arbeitsgericht Lübeck. Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung vom 16.11.07,
zugegangen am 16.11.07, nicht aufgelöst worden ist, sondern weiter fortbesteht.
Zugleich hat sie beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur
Begründung der Klage hat sie vorgetragen, die an sie adressierte Kündigung sei
wegen Formmangels unwirksam. Denn sie sei ihren Sorgeberechtigten nicht
zugestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2008, in der die Parteien sich
dahingehend verglichen haben, dass das Ausbildungsverhältnis beendet werde, hat
die Klägerin erklärt, sie habe beide Kündigungsschreiben erhalten und ihren
Eltern gezeigt. Mit Beschluss vom 06.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag
auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zwar sei
die an die Klägerin direkt gerichtete Kündigung unwirksam. Allerdings sei die an
die Eltern gerichtete Kündigung wirksam, da sie den Eltern zugegangen sei und
nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen wurde. Die Klägerin sei
Botin der Beklagten gewesen.
Gegen diesen am 07.02.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.03.2008
beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Die Klägerin vertritt die
Auffassung, es liege nur eine Kündigungserklärung vor. Diese Kündigung sei
einmal an die Klägerin und einmal an die Eltern adressiert worden. Im Übrigen
sei die Klägerin nicht Botin der Beklagten gewesen, da ein förmlicher Auftrag
fehle. Die Eltern der Klägerin hätten nur zufällig von der Kündigung erfahren.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Gem. § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt nicht vor. Das Vorgehen der
Klägerin gegen die Kündigung vom 16.11.2007 bietet aufgrund ihrer
Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der vom Arbeitsgericht
vorgenommenen Begründung nicht gänzlich folgen kann. Der Auffassung des
Arbeitsgerichts, es lägen zwei eigenständige Kündigungserklärungen vor, kann
nicht zugestimmt werden. Vielmehr hat die Beklagte lediglich eine Kündigung
ausgesprochen. Das Arbeitsgericht hat zwar zu Recht festgestellt, dass eine
direkt an die - minderjährige - Klägerin gerichtete Kündigung unwirksam wäre.
Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist der Zugang beim Empfänger. Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit einem minderjährigen Arbeitnehmer muss nach § 131 BGB
gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Das sind die Eltern, § 1626
BGB, die allein zur Entgegennahme der Kündigung befugt sind. Notwendig ist, dass
die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist. Es reicht nicht, dass
dieser zufällig von dem Schreiben an den Minderjährigen erfährt (Palandt/Heinrichs/Ellenberger,
BGB, 67. Aufl. 2008, § 131 Rz. 2).
Eine an die minderjährige Klägerin gerichtete Kündigung genügt demnach nicht.
Insofern hätte das Arbeitsgericht bei Annahme zweier eigenständiger Kündigungen
konsequenterweise dem Antrag stattgeben müssen. Denn der prozessuale
Streitgegenstand wird durch den Klagantrag sowie den zur Begründung
vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007,
Einl. II Rz. 10). Insbesondere bei einem unbestimmten Antrag ist der Vortrag des
Klägers zur Individualisierung des Streitgegenstandes durch Auslegung
heranzuziehen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, §
81 Rz. 34). Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hat sich die Klägerin mit ihrer
Kündigungsschutzklage nur gegen die an sie gerichtete Kündigung gewehrt.
Streitgegenstand war danach auch nur diese angegriffene Kündigung, die das
Arbeitsgericht als unwirksam befunden hat. Insofern war es dem Arbeitsgericht
jedoch verwehrt, in seinem Beschluss vom 06.02.2008 die zweite Kündigung
heranzuziehen und danach die Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen.
2. Der Antrag ist dennoch unbegründet, da die Klage nicht hinreichende
Erfolgsaussicht hat. Nach dem Vortrag der Klägerin steht fest, dass das
Ausbildungsverhältnis durch eine wirksame Kündigung vom 16.11.2007 aufgelöst
wurde. Es liegt lediglich eine Kündigungserklärung der Beklagten, gerichtet an
die Eltern der Klägerin, vor. Diese ist ihnen auch zugegangen.
Die Auslegung der zwei Kündigungsschreiben vom 16.11.2007 ergibt, dass die
Beklagte nur eine Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin
ausgesprochen hat. Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben wollte die
Beklagte dieser lediglich Kenntnis von der Kündigung verschaffen. Die
Kündigungsschreiben vom selben Tag sind hinsichtlich der Erklärung der Kündigung
vom Wortlaut her nahezu identisch. Sie unterscheiden sich nur aufgrund der
unterschiedlichen Anrede der Adressaten. Entgegen der Ansicht des
Arbeitsgerichts ergibt sich aber aus der unterschiedlichen Adressierung nicht,
dass die Beklagte zwei eigenständige Willenserklärungen abgegeben hat. Vielmehr
ist unter Berücksichtigung des weitergehenden Wortlauts des Schreibens an die
Klägerin davon auszugehen, dass die Beklagte diese über die Beendigung des
Ausbildungsverhältnis sowie dessen Abwicklung schriftlich in Kenntnis gesetzt
hat. Über die Kündigung hinaus befindet sich in dem an die Klägerin gerichteten
Schreiben der Hinweis gem. §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37b SGB III. Danach ist der
Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses darauf hinzuweisen, dass sich dieser bei der Agentur für
Arbeit arbeitsuchend zu melden hat. Ferner enthält das Schreiben die
Aufforderung zur Rückgabe der Firmenkleidung sowie die Mitteilung, die Klägerin
werde ihre Arbeitspapiere am Ende des Monats erhalten. Empfänger dieser
Mitteilungen und Hinweise, die nicht rechtsgeschäftlicher Natur sind, war allein
die Klägerin. Für die Beklagte bestand aufgrund der zu regelnden Abwicklung des
Ausbildungsverhältnisses und der gesetzlichen Informationspflicht gerade ein
Anlass, sich schriftlich auch an die Klägerin zu wenden. Im Zusammenhang mit dem
Schreiben an die Eltern vom selben Tag, das nur die Erklärung der Kündigung
enthält, ist daraus gerade zu schließen, dass die eigentliche Kündigung nur
einmal gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin erfolgen sollte.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kündigungserklärung den
Eltern der Klägerin wirksam zugegangen ist. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine
Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen
Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.
Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers
gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom
Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a. a.
O., § 130 Rz. 5). Dabei kann die Zugangsvermittlung auch durch Dritte, auf
Seiten des Erklärenden durch sog. Erklärungsboten, erfolgen. Da die Übermittlung
einer Willenserklärung durch einen Boten nicht rechtsgeschäftlicher Natur ist,
braucht der Bote selbst nicht geschäftsfähig zu sein (Palandt/Heinrichs, a. a.
O., Einf. v § 164 Rz. 11).
Die Klägerin wurde von der Beklagten als Erklärungsbotin für die an ihre Eltern
gerichtete Kündigung eingesetzt. Sie sollte das Schreiben überreichen und hat es
ihren Eltern auch gezeigt. Nicht erforderlich ist förmliche Beauftragung. Die
von der Beklagten geäußerte Bitte, die von der Klägerin nicht bestritten worden
ist, reicht aus. Es genügt auch für einen wirksamen Zugang der
Kündigungserklärung, dass die Klägerin ihren Eltern das Kündigungsschreiben
gezeigt hat. Selbst wenn die Klägerin, die bei ihren Eltern wohnt, das
Schriftstück anschließend wieder an sich genommen haben sollte, konnten die
Eltern von dem Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen. Das Schreiben gelangte in den
räumlichen Machtbereich der Eltern. Vom Inhalt einer Kündigungserklärung kann
auch ausreichend Kenntnis genommen werden, wenn das Schriftstück nur zum
Durchlesen überlassen wurde (BAG Urteil v. 04.11.2004 - 2 AZR 17/04 - NZA 2005,
513).
Die wirksam zugegangene Kündigung gilt gemäß § 7 KSchG wegen Versäumung der
Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht als von Anfang an rechtswirksam.
Die Klägerin hat die zweiwöchige Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG eingehalten.
Da nur eine Kündigungserklärung vorliegt, konnte der Schlichtungsausschuss der
IHK Lübeck nur zu dieser Kündigung gem. § 111 Abs. 2 ArbGG angerufen werden. Auf
die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 2 S. 2, 4 S. 1 KSchG im
Falle außerordentlicher Kündigungen kommt es deshalb nicht an, da diese
Vorschriften auf das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls dann nicht
anzuwenden sind, wenn gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einen
Schlichtungsausschuss stattfinden muss (BAG Urteil v. 13.04.1989 - 2 AZR 441/88
- BAGE 61, 258; BAG Urteil v. 26.01.1999 - 2 AZR 134/98 - NZA 1999, 934).
Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Die
Beklagte war gem. § 22 Abs. 1 BBiG auch berechtigt, das Ausbildungsverhältnis
innerhalb der Probezeit fristlos ohne Angaben von Gründen zu beenden.
Sozialwidrigkeit kann von der Klägerin nicht geltend gemacht werden, da das
Kündigungsschutzgesetz angesichts der tatsächlichen Dauer des
Ausbildungsverhältnisses von unter sechs Monaten nicht anwendbar ist, § 1 Abs. 1
KSchG. Betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor. Die
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG ist nicht bestritten
worden.
Nach alledem kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe für
die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.