Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung
Landesarbeitsgericht Bremen
Az: 2 Ta 4/03
Beschluss vom
26.05.2003
Die Beschwerde der Beklagten gegen
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 16.01.2003 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.
Der Beschwerdewert beträgt 6.000,-- €.
Gründe:
I.
Der Kläger arbeitete seit dem 01.11.1999 als Distributionsarbeiter bei der
Beklagten. Die Beklagte kündigte mit Schreiben 16.10.2002 das Arbeitsverhältnis
zum 30.11.2002. Sie stellte das Kündigungsschreiben durch Übergabe-Einschreiben
dem Kläger zu. Dieser fand am 18.10.2002 einen entsprechenden
Benachrichtigungszettel in seinem Briefkasten vor, und holte das
Kündigungsschreiben am 19.10.2002, einem Samstag, bei der Post ab. Der Kläger
wandte sich daraufhin als Gewerkschaftsmitglied an die Gewerkschaft ver.di und
erhielt einen Beratungstermin für den 31.10.2002. Zu diesem Besprechungstermin
war der zuständige Gewerkschaftssekretär nicht anwesend, woraufhin der Kläger
eine Kopie seines Kündigungsschreibens in der Geschäftsstelle der Gewerkschaft
zurückließ und dort den Hinweis erhielt, in der darauf folgenden Woche werde ihn
der Gewerkschaftssekretär anrufen. Nachdem dieser sich nicht beim Kläger
gemeldet hatte, rief der Kläger selbst am 07.11.2002 den Gewerkschaftssekretär
an. Dieser verwies den Kläger auf geringe Erfolgsaussichten einer
Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus wies er den Kläger auf einen Fristablauf
für die Erhebung der Kündigungsschutzklage mit dem 08.11.2002 hin. Am 08.11.2002
wandte sich der Kläger an die Beratungsstelle der Arbeitnehmerkammer und erhielt
dort die Auskunft, dass eine Kündigungsschutzklage bereits verfristet sei. Er
begab sich daraufhin erneut zur Geschäftsstelle der Gewerkschaft, wo er jedoch
keinen Einlass erhielt. Am darauf folgenden Montag, den 11.11.2002, wandte sich
der Kläger erneut an die Arbeitnehmerkammer und wurde dort von Herrn
Rechtsanwalt Barth beraten, der am 03.12.2002 dem Arbeitsgericht Bremerhaven
anzeigte, den Kläger im Kündigungsschutzprozess zu vertreten. Auch dieser nahm
einen bereits eingetretenen Fristablauf an und erläuterte die Möglichkeit, einen
Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen. Der
Kläger hat daraufhin am 13.11.2002 in der Rechtsantragsstelle eine
Kündigungsschutzklage mit entsprechendem Antrag gestellt. Dem Antrag war ein
handschriftlicher Merkzettel beigefügt, den Rechtsanwalt Barth erstellt hatte.
Darauf stand u. a.:
"Kündigungsschutzklage + Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand*.
Kündigung v. 16.10.02. Zugang 18.10.02; FE 08.11. 02
*Grund laut Hr. S. :
Gewerkschaft hatte sich geweigert Rechtsschutz zu geben bzw. hat eine
Terminvereinbarung verhindert."
Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Zustellung der Kündigung sei
am 18.10.2002 erfolgt, die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage
sei deshalb am 08.11.2002 abgelaufen. Der Kläger habe alles in seiner Macht
Stehende getan, um Rechtshilfe für die Einreichung der Klage zu bekommen. Dass
er am 08.11.2002 falsche Auskunft über den bereits eingetretenen Fristablauf
erhalten habe, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, zumal die
Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt dieser Beratung bereits
geschlossen gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Kündigungsschutzklage nachträglich gem. § 5 KSchG zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach dem Vortrag des Klägers habe er
im Hinblick auf die Auskunft des Gewerkschaftssekretärs, die Klagefrist laufe
ab, er müsse sich bis zum 08.11.2002 entscheiden, genügend Gelegenheit gehabt,
die Kündigungsschutzklage einzureichen. Relevante Beratungsfehler habe der
Kläger in diesem Zusammenhang weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat am 16.01.2003 Folgendes beschlossen:
Auf Antrag der klagenden Partei vom 13.11.2002, wird die Kündigungsschutzklage
des Klägers vom 13.11.2002 nachträglich zugelassen.
Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich
der Kläger in vorliegenden Fall mehrfach bemüht habe, bei an sich zuverlässigen
Auskunftsstellen Rechtsberatung zu erhalten. Die dabei gegebenen Auskünfte seien
jedoch rechtsfehlerhaft gewesen. Das Kündigungsschreiben sei erst durch Abholung
auf dem Postamt am 19.10.2002 zugegangen. Demgemäß sei die Frist zur Erhebung
der Kündigungsschutzklage erst am 11.11.2002 um 24 Uhr abgelaufen. Es könne dem
Kläger nicht angelastet werden, dass er sowohl bei der ihn beratenden
Gewerkschaft, als auch bei der Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer fehlerhafte
Auskünfte erhalten habe.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen ist der Beklagten am 30.01.2003
zugestellt worden. Deren sofortige Beschwerde ging am 11.02.2003 beim LAG Bremen
ein.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht,
die diversen Berater über alle relevanten Umstände hinsichtlich einer
Kündigungsschutzklage informiert zu haben. Es sei daher nicht nachvollziehbar,
ob ein Beratungsfehler vorliege oder ob der Kläger die Berater falsch informiert
habe. Dafür spreche einiges, da mehrere Rechtsberater den Fristablauf falsch
berechnet hätten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt für den Kläger zum Beschluss des
Arbeitsgerichts wie folgt Stellung: Das Gericht lasse in seinen Ausführungen im
Hinblick auf die angeblich fehlerhafte Auskunft des Prozessbevollmächtigten des
Klägers in seiner Eigenschaft als rechtsberatende Honorarkraft der
Arbeitnehmerkammer Bremen gegenüber dem Kläger die Berücksichtigung der ab
01.07.2002 geltenden Neufassung der ZPO vermissen. Nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB
erfolge die Zustellung nach den Vorschriften der ZPO. Die bisherige
Rechtsprechung des BAG, auf die das Arbeitsgericht Bremerhaven sich beziehe,
habe dies nicht berücksichtigen können. Die nunmehr geltende Neufassung der ZPO
sehe jedoch vor, dass nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine
Ersatzzustellung durch Niederlegung möglich sei, wenn die Voraussetzungen einer
Zustellung nach §§ 178 Abs. 1 Nr. 3 oder 180 ZPO nicht vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster und
zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nächst Anlagen
verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Beklagten ist statthaft. Sie entspricht der gesetzlich
vorgesehenen Form und ist in der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a) Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine verspätete Kündigungsschutzklage dann
nachträglich zuzulassen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer trotz aller ihm nach
Lage der Dinge zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3
Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Bei der Beurteilung der Frage des
Verschuldens ist demnach der konkret betroffene Arbeitnehmer in seiner ganz
individuellen Situation und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zu beurteilen,
wobei ein subjektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. KR-Friederich, a.a.O. Rdz. 11;
Berkowsky, NZA 1979 S. 352 (354); Kittner-Däubler-Zwanziger, KSchG 5. Aufl. § 5
Rdz. 4; LAG Bremen Beschluss vom 31. Oktober 2001, Az: 4 Ta 76/01 = BB 2002, 892
und vom 23.07.1999 Az.: 4 Ta 48/99). Umstritten ist jedoch, ob dem gekündigten
Arbeitnehmer ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO
zuzurechnen ist. Hierzu werden in der Rechtsprechung und -literatur kontroverse
Auffassungen vertreten (vgl. zum Meinungstand: ErfK/Ascheid, 3.Aufl. § 5 KSchG
Anm. 5 mit umfangreichen Nachweisen). Neben dem LAG Hamm und dem LAG Hamburg hat
in neuerer Zeit auch die 5. Kammer des LAG Niedersachsen die Zurechnung von
Anwaltsverschulden abgelehnt (Beschluss des LAG Niedersachsen vom 27. Juli 2000
- 5 Ta 799/99 - = LAGE § 5 KSchG Nr. 98). Die überwiegende Anzahl der
Landesarbeitsgerichte bejaht dies jedoch (u.a. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss
vom 9. August 2001, Az: 4 Ta 7/01). Auch das LAG Bremen (aaO; Beschluss vom
14.11.2002 - Az.: 2 Ta 50/02) geht hiervon aus. Vereinzelt wird auch anders als
im Beschluss des LAG Bremen vom 14.11.2002 angenommen, dem Arbeitnehmer sei auch
ein Verschulden seiner Rechtsschutz gewährenden Gewerkschaft zuzurechnen
(Sächsisches LAG, Beschluß vom 9. Mai 2000, Az: 4 Ta 120/00 = RzK I 10d Nr. 104;
LAG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Juli 2002, Az: 15 Ta 282/02 = EzA-SD 2002, Nr.
19).
aa) Die Beschwerdekammer vertritt zu den zitierten Auffassungen folgenden
Standpunkt: Sie bleibt bei der Praxis des LAG Bremen, wonach § 85 Abs. 2 ZPO
auch im Rahmen von § 5 KSchG anzuwenden ist. Da in dieser Frage im Rahmen eines
Verfahrens auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage keine Klärung
durch das BAG erfolgen kann, weil § 5 KSchG keine Rechtsbeschwerde gegen den
Zulassungs- bzw. Nichtzulassungsbeschluss vorsieht, folgt das Beschwerdegericht
der Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte auch um zu vermeiden, dass sich die
Spruchpraxis der Instanzgerichte weiter veruneinheitlicht. Grundsätzlich ist
demnach dem klagenden Arbeitnehmers ein Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung
zuzurechnen.
bb) Die Zurechnung eines Verschuldens solcher Personen, die für den Arbeitnehmer
vor Klageerhebung tätig werden, ohne Prozessbevollmächtigte zu sein, ist
allerdings i.d.R. abzulehnen. Sie wird dem in § 5 KSchG zum Ausdruck kommenden
Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Sieht man § 5 KSchG und § 85 Abs. 2 ZPO
im Zusammenhang, so definiert § 85 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme, die zur
Verweigerung der nachträgliche Zulassung führt, obwohl der Arbeitnehmer alle ihm
zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, seine Klage rechtzeitig zu erheben. Über den
Wortlaut des § 85 Abs. 2 ZPO hinaus kann deshalb die Zurechnung nicht erweitert
werden. Das Verschulden anderer, nicht mit der Führung des Prozesses
beauftragter Personen kann allenfalls dann berücksichtigungsfähig sein, wenn dem
Arbeitnehmer vorzuhalten ist, er habe bei der Auswahl derer, die er im Vorfeld
der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten beteiligt, nicht die notwendige
Sorgfalt walten lassen. Geboten erscheint vielmehr eine Rückkehr zur Praxis der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, die lange Jahre bestimmend auch für die Judikatur
der Arbeitsgerichte war. Bei der Fehlerzurechnung im Rahmen von § 85 Abs. 2 ZPO
stellt sie entscheidend auf zwei Tatbestandsmerkmale ab: Zum einen muss ein
wirksam zu Stande gekommener Mandatsvertrag gegeben sein, zum anderen sind nur
die Fehler der Partei zuzurechnen, die in der Zeit des Mandatsverhältnisses vom
Prozessbevollmächtigten zu verantworten sind.
Die Vertretung beginnt nach ständiger Rechtsprechung des BGH mit der Annahme des
Mandats, d. h. nach Zustandekommen eines Vertrages (BGHZ 47, 322; 50, 83 zum
aufgehobenen §§ 232 ZPO, bestätigend für § 85 Abs. 2 ZPO: BGH VersR 1982, 950;
BGH Beschluß vom 13.12.1995, Az: XII ZB 173/95 = FamRZ 1996, 408-409; vgl. zu §
232 ZPO Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl., Anm. II. 1. b); zu § 85 ZPO
Zöller-Vollkommer ZPO 23. Aufl., Anm. 22). Der BGH bekräftigt in den zitierten
Entscheidungen ausdrücklich, dass ein vor Zustandekommen eines wirksamen
Vertretungsverhältnisses liegendes Verschulden dem später das Mandat
übernehmenden Prozessbevollmächtigten und damit der Partei nicht rückwirkend im
Rahmen von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Das gleiche gilt für Hilfspersonal
des späteren Prozessbevollmächtigten, auch für andere Rechtsanwälte einer
Sozietät, wenn sie nicht beauftragt sind. Eine andere Bewertung wäre nur dann
gerechtfertigt, wenn sich eine verschuldete Fehlleistung auf solche Personen
zurückführen lässt, die selbst im Rahmen eines wirksamen auf die Führung eines
Prozesses gerichteten Auftrages tätig geworden sind (vgl LAG Frankfurt Beschluß
vom 15. November 1988 - 7 Ta 347/88 = LAGE § 5 KSchG Nr. 41). Die Zurechnung von
Verschulden der rechtsschutzgewährenden Gewerkschaft kann daher nur erfolgen,
wenn zwischen dem Rechtsschutz suchenden Mitglied und der Gewerkschaft ein
Vertragsverhältnis zu Stande gekommen ist, das dieser faktisch die Rolle eines
Verkehrsanwaltes zuweist. Voraussetzung dafür ist aber ein Auftrag des
Mitgliedes, in der zuvor genannten Weise tätig zu werden. Hierfür reicht deren
Tätigkeit im Rahmen von Beratung des Mitgliedes oder bei der Abwicklung von
Rechtsschutzanträgen nicht aus ( KR-Friedrich 5. Aufl. § 5 KSchG Anm. 75 m.w.Nw.)
Insbesondere dann nicht, wenn eine nicht zur Prozessführung nach der Satzung der
Fachgewerkschaft befugte Person tätig wird (vgl. ErfK/Ascheid a.a.O Anm, 6).
cc) Soweit die Arbeitsgerichtsbarkeit Fehler der Rechtsschutz gewährenden
Gewerkschaft über das Mandatsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem
prozessbevollmächtigten Rechtssekretär dem Arbeitnehmer zurechnet, weicht sie
nach Auffassung der Beschwerdekammer ohne ausreichenden Grund von der
Rechtsprechung des BGH ab. Diese rechnet, wie oben erwähnt, Fehler von Personen,
die in Vorbereitung eines Mandatsverhältnisses tätig werden, der Partei nicht zu
(Zöller-Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 85 ZPO, Anm. 20 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen; BGH v. 13.12.1995 a.a.O.; so auch KR-Friedrich a.a.O).
Insoweit ist die Konstruktion des Sächsischen LAG (a.a.O), die die Mitarbeiter
der Fachgewerkschaft zum Hilfspersonal macht, dessen Tätigkeit von dem
Prozessbevollmächtigten der Rechtsstelle zu organisieren und zu überwachen ist,
und dessen Fehler deshalb dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind, mit der
Rechtsprechung des BGH nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der Mandatsvertrag
kommt erst mit der Annahme des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten der
Rechtsstelle zustande. Allenfalls dann, wenn zwischen dem Mitglied und der
Fachgewerkschaft ein eigenständiges Vertragsverhältnis entstanden ist, das dem
mit einem Korrespondenzanwalt gleicht, könnte eine Fehlerzurechnung zur
klagenden Partei erfolgen. Der BGH hat dies - ohne es allerdings als
entscheidungserheblich anzusehen - in einem Fall erwogen, in dem die
Prozessbevollmächtigten der Rechtsstelle des DGB ein klagabweisendes Urteil an
die Fachgewerkschaft gegeben haben mit dem Auftrag zu prüfen, ob Rechtsschutz
für ein Rechtsmittel gewährt werden kann und wenn ja, dies in die Wege zu leiten
(BGH Urteil vom 10. Januar 2002, Az: III ZR 62/01 = NJW 2002, 1115 ff.). Diese
Überlegungen hat das LAG Düsseldorf (a.a.O.) übertragen auf die Frage der
Zurechnung eines Verschuldens der zum Zwecke der Rechtsschutzgewährung für eine
Kündigungsschutzklage aufgesuchten Fachgewerkschaft, die die Unterlagen für die
Klage nicht rechtzeitig an die DGB-Rechtsstelle weitergeleitet hat, auf deren
Rechtsschutzsekretäre die Vollmacht des klagenden Mitgliedes lautete. Begründet
wurde dies damit, dass die Fachgewerkschaft, wolle sie sich lediglich als Bote
in Bezug auf die für die Klage benötigten Unterlagen verstehen, dies hätte
gegenüber dem Mitglied klarstellen müssen. Dadurch wird im Grunde ein
stillschweigender Vertrag über die Erteilung eines Mandats auf "Planung und
Abwicklung" eines durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zu führenden
Prozesses und damit ein einem Verkehrsanwalt entsprechendes Mandat unterstellt.
Die Annahme einer stillschweigenden Mandatserteilung wird allerdings der
üblichen, rechtlich zu interpretierenden Situation nicht gerecht. Verkehrsanwalt
ist der Rechtsanwalt, der den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten
vermittelt. Er ist selbstständiger Bevollmächtigter der Partei neben dem
Prozessbevollmächtigten, der als Bindeglied zwischen der Partei und dem
Prozessbevollmächtigten fungiert. (Gerold/Schmidt u.A. Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte Kommentar, 14. Aufl. § 52 Anm. 1 ff.). Das Mandatsverhältnisses zu
einem Verkehrsanwalt entsteht durch einen konkreten Auftrag der Partei. Der
Auftrag muss auf Vermittlung des Verkehrs mit dem - bereits bestellten oder noch
zu bestellenden - Prozessbevollmächtigten gerichtet sein.
Eine Mandatierung der Angestellten der Fachgewerkschaft im Sinne von § 52 BRAGO
(Verkehrsanwalt) könnte nur dann allgemein angenommen werden, wenn der typische
Geschehensablauf einen eindeutigen, übereinstimmenden Willen der
Fachgewerkschaft und des Rechtsschutz suchenden Mitgliedes belegen würde. Dies
ist nach Auffassung der Beschwerdekammer jedoch nicht der Fall. Das Mitglied
will von seinen Mitgliedsrechten, die in der Satzung seiner Gewerkschaft
verankert sind, Gebrauch machen. Es fordert Rechtsschutz. Die Fachgewerkschaft
ihrerseits will prüfen, ob ein entsprechender Anspruch besteht und sie eine
Deckungszusage erteilen kann. Da die Satzungen der Fachgewerkschaften in der
Regel mehrere Möglichkeiten, Rechtsschutz zu gewähren, vorsehen - nämlich
entweder durch eigene Beauftragte, die DGB-Rechtsstelle (Rechtsschutz GmbH) oder
durch Anwälte - kommt Umstand, wem Prozessvollmacht erteilt wird, entscheidende
Bedeutung zu. Sollen danach nicht die hierzu befugten Angestellten der
Fachgewerkschaften, sondern die DGB-Rechtsstelle oder ein Anwalt tätig werden,
sind letztere Bevollmächtigte. Nur deren Handlungen sind nach den oben genannten
Grundsätzen ab Annahme des Mandats - bei der DGB Rechtsstelle in der Regel durch
Eingang des Rechtsschutzauftrages - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Die vorgeschaltete Ermittlung des Sachverhaltes durch die Fachgewerkschaft ist
kein eindeutiges Indiz dafür, dass sie vergleichbar einem Korrespondenzanwalt
tätig werden will. Die rechtsschutzgewährende Gewerkschaft stellt die
Informationen zusammen, die es ihr ermöglichen, über die Gewährung von
Rechtsschutz zu entscheiden. Dies sind in der Regel mehr Informationen, als für
eine schlüssige Kündigungsschutzklage notwendig sind. Die Weitergabe dieser
Informationen an den mit der Prozessvertretung Beauftragten ist daher nur eine
einer sinnhaften Verwaltungsübung geschuldete Hilfstätigkeit. Weitere Indizien
dafür, dass das Mitglied einen rechtsgeschäftlichen Willen bei der Ausfüllung
der Unterlagen habt, der darauf gerichtet ist, jemand als Vermittler zu
beauftragen, dem es hierfür keine Vollmacht erteilt hat, sind i.d.R. nicht
ersichtlich. Die rechtsschutzgewährende Gewerkschaft ist im Vorfeld der
Klageerhebung daher eher mit einer Rechtsschutzversicherung, als mit einem
Korrespondenzanwalt zu vergleichen. Wenn die Fachgewerkschaft nicht ausdrücklich
bevollmächtigt ist, Prozesshandlungen vorzunehmen, kann ihre Untätigkeit daher
weder als zurechenbarer Fehler direkt noch als unterlassene Prozesshandlung des
späteren Prozessbevollmächtigten rechtlich behandelt werden.
dd) Eine eher restriktive Handhabung des § 81 Abs. 2 ZPO und damit eine
Orientierung an der Rechtsprechung des BGH erscheint auch deshalb notwendig,
damit es nicht zu Wertungswidersprüchen zwischen arbeitsgerichtlichen
Entscheidungen zu § 85 Abs. 2 ZPO und eventuell sich anschließenden
Schadensersatzprozessen kommt, die vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu
führen sind. Insofern sind die zuweilen gegebenen Hinweise in die nachträgliche
Zulassung verweigernden Beschlüssen der Arbeitsgerichte, es bestehe die
Möglichkeit, sich am Prozessbevollmächtigten schadlos zu halten, kein wirklicher
Trost für den mit seiner Kündigungsschutzklage scheiternden Arbeitnehmer, wie
das Urteil des BGH vom 10. Januar 2002 (a.a.O.) zeigt.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist für den Erfolg der Beschwerde maßgeblich,
ob dem Kläger die fehlerhafte Auskunft, die er am 11.11.2002 bei einem Besuch
der Arbeitnehmerkammer Bremerhaven erhalten hat, nach § 85 Abs. 2 ZPO
zuzurechnen ist. Dies ist nur dann möglich, wenn der dortige Berater bereits
während der Beratung das Mandat für die Führung eines Kündigungsschutzprozesses
angenommen hat.
aa) Die unter organisatorischen und inhaltlichen Mängeln leidende Rolle der
Fachgewerkschaft im Vorfeld der Klagerhebung ist dem Kläger aus zweierlei
Gründen nicht zuzurechnen. Zum Einen ist der ihn telefonisch beratende
Gewerkschaftssekretär nicht zur Führung eines Kündigungsschutzprozesses
bevollmächtigt worden. Das Hinterlassen des Kündigungsschreibens in
Gewerkschaftsbüro kann allenfalls als Bitte um Rechtsschutz und Beratung
gewertet werden. Zum andern ist dessen fehlerhafte Auskunft über den Fristablauf
nicht ursächlich für die Fristversäumung gewesen. Sie hat den Kläger veranlasst,
noch am 08.11.2002 bei der Arbeitnehmerkammer zu erscheinen, wo ihm eröffnet
wurde, die Frist sei bereits abgelaufen. Dies wiederum veranlasste den Kläger
zum vergeblichen Versuch, noch einmal Kontakt mit seiner Gewerkschaft
aufzunehmen. Ob der Kläger seiner Gewerkschaft oder der ihn am 08.11.2002
beratenden Mitarbeiterin der Arbeitnehmerkammer fehlerhafte oder unvollständige
Angaben über den Zugang der Kündigung gemacht hat, kann daher offen bleiben.
bb) Entscheidend für die Versäumung der Klagefrist war die Beratung am
11.11.2002 in der Arbeitnehmerkammer Bremerhaven. Sie hat die letzte und
entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass der Kläger nicht noch am letzten Tag
der Klagefrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben hat. Die Beratung am
11.11.2002 jedenfalls war objektiv falsch - ohne dass Anhaltspunkte dafür
gegeben sind, der Kläger habe seinen Berater darüber falsch informiert, wann er
das Kündigungsschreiben in Händen gehalten hat.
Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ihn am 11.11.2002 bei der
Arbeitnehmerkammer Bremerhaven beraten hat, im Schriftsatz vom 17.12.2002 - die
Angaben des Klägers in der Klagschrift bestätigend - mitteilte, hat der Kläger
am 18.10.2002 eine Benachrichtigung von der Post erhalten und am nächsten Tag,
dem 19.10.2002 das Kündigungsschreiben von der Post abgeholt. Er hat
ausdrücklich in seiner Stellungnahme zum Beschluss des Arbeitsgerichts
Bremerhaven die Auffassung vertreten, das Kündigungsschreiben sei mit dem
Einwurf des Benachrichtigungsscheins der Post nach allgemeinen zivilrechtlichen
Grundsätzen zugegangen. In seinem Merkzettel für den Kläger, den dieser mit der
Antragsschrift vorgelegt hat, hat er auch als Fristende den 08.11.2002
bezeichnet, wie es sich bei fehlerhafter Annahme des Zugangs am 18.10.2002
ergäbe.
Diese rechtliche Einschätzung ist falsch. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den
Vorschriften des BGB über den Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
Denn erst bei Abholung ist die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung
in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte
er sie zur Kenntnis nehmen (Dörner u.a. BGB Handkommentar 2. Aufl. § 130 Anm.
4).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ging offenbar - wie seine
schriftsätzliche Stellungnahme zum Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen zeigt -
davon aus, dass die Zustellungsvorschriften der ZPO anzuwenden sind, die bei
Niederlegung eines Schriftstückes dessen Zustellung fingieren. Diese gelten nach
dem klaren Wortlaut des § 132 BGB im zivilrechtlichen Verkehr jedoch nur für
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (Palandt BGB 61. Aufl. § 132 Anm. 2).
cc) Diesen Fehler muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht zurechnen
lassen. Es erscheint zwar lebensfremd, den einheitlichen Lebensvorgang der
Beratung der Partei, die diese veranlassen, bestimmte Prozesshandlungen
vorzunehmen mit daran anschließender Prozessvertretung durch den Berater danach
zu zergliedern, in welcher Eigenschaft der Beratende fehlerhafte Ratschläge
gegeben hat. Gleichwohl hat der Kläger hierfür nach den oben ausgeführten
Grundsätzen nicht einzustehen.
Weder dem Vortrag des Klägers in der Antragschrift noch dem Umstand, dass der
Berater später als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, kann mit der
erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass ein Mandatsverhältnisses
bereits am 11.11.2002 begründet worden ist. Ein etwaiges Inaussichtstellen, den
Kläger später vertreten zu können oder zu wollen, reicht nicht aus. Etwaige
Zweifel daran, dass Beratung und Übernahme des Mandats zeitlich
auseinanderfallen, hat der Kläger durch Vorlage der Vollmachturkunde vom
03.12.2002 beseitigt..
Es ist daher anzunehmen, dass die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des
Klägers erst nach fehlerhafter Beratung in der Arbeitnehmerkammer erfolgt ist.
dd) Zu den gesetzlichen Aufgaben der Arbeitnehmerkammer in Bremen gehört auch
die Rechtsberatung ihrer Mitglieder. Eine fehlerhafte Beratung durch diese
Institution kann dem Kläger nicht zugerechnet werden, weil er begründet davon
ausgehen konnte, diese werde ihn zutreffend beraten. Ein Sorgfaltsverstoß kann
ihm daher nicht vorgehalten werden.
Die Beschwerde der Beklagten war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Als Beschwerdewert war das 3-fache Monatseinkommen des Klägers anzunehmen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.