Kundenabwerbung durch ehemaligen Mitarbeiter - Schadensersatzanspruch
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa
527/07
Urteil vom
10.01.2008
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
24.04.2007, Az.: 5 Ca 1409/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers.
Der Kläger ist ….. Er hat am 01.11.2005 auf der Grundlage eines
Praxisübertragungsvertrages vom 17.10.2005 (Bl. 6-11 d. A.) die Praxis des
Steuerberaters in Oberraden übernommen. Für die Überlassung des Mandantenstammes
gemäß Mandantenliste (Anlage 1 zum Vertrag, Bl. 12-14 d. A.) zahlte er an den
Veräußerer ein Entgelt in Höhe von insgesamt EUR 129.000,00.
Die Beklagte war bei dem Veräußerer seit dem 01.04.1981 als kaufmännische
Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 1.700,00 mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Sie war die einzige
Angestellte. Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 613 a BGB auf den Kläger
übergegangen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist am 17.04.2006 zum 31.05.2006. Seit dem 01.06.2006
ist sie bei dem ….. in Rengsdorf angestellt.
Im Mai 2006 kündigten insgesamt 17 Mandanten das Vertragsverhältnis mit dem
Kläger. Von diesen 17 Mandanten wechselten 11 ab 01.06.2006 zum neuen
Arbeitgeber der Beklagten. Für die Übernahme dieser 11 Mandanten hatte der
Kläger an den Veräußerer ein Entgelt in Höhe von EUR 56.778,50 gezahlt.
Mit seiner am 31.07.2006 zugestellten Klage verlangt der Kläger diesen Betrag
von der Beklagten wegen unzulässiger Abwerbung in kollusivem Zusammenwirken mit
dem neuen Arbeitgeber als Schadensersatz.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Darstellung des
unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß §
69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts vom 24.04.2007 (dort S. 2-4 = Bl. 82-84 d. A.) und den Inhalt
der Schriftsätze des Klägers vom 21.07.2006 (Bl. 1-5 d. A.) sowie vom 22.11.2006
(Bl. 39- 44 d. A.) und der Beklagten vom 18.09.2006 (Bl. 23-25 d. A. und vom
21.12.2006 (Bl. 70-73 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 56.778,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie EUR 749,95 als
Verzugsschaden zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom
24.04.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das
Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte weder schlüssig dargelegt noch unter
Beweis gestellt. Er sei dafür beweispflichtig, dass sich ein bestimmter
Mandantenstamm durch die Beeinflussung der Beklagten dafür entscheiden habe,
sein Steuerbüro zu verlassen und zu ihrem neuen Arbeitgeber zu wechseln. Hierfür
habe er keinerlei Beweismittel angeboten. Wegen der Einzelheiten der
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 bis 5 des Urteils vom
24.04.2007 (Bl. 84-85 d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem das Urteil am 04.07.2007 zugestellt worden ist, hat am Montag,
den 06.08.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb
der bis zum 04.10.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 04.10.2007
eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er behauptet, die Beklagte habe seine Hauptmandanten/ Stützpfeiler abgeworben
und zu ihrem neuen Arbeitgeber mitgenommen. Sie habe die Übernahme der Mandate
offensichtlich von langer Hand geplant und ihre Vorgehensweise in kollusiver
Absicht mit ihrem neuen Arbeitgeber abgesprochen. Das Arbeitsgericht sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass er beweispflichtig sei. Aufgrund der Komplexität
der Materie sei, ebenso wie in Wirtschaftsstrafsachen, die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich, denn die
schadensbegründenden Voraussetzungen spielten sich in der inneren Sphäre der
übrigen Beteiligten - hier der Beklagten und ihres neuen Arbeitgebers - ab. Er
habe jedoch einen Lebenssachverhalt vorgetragen, der unbefangen ersichtlich
mache, dass die Beklagte in Absprache mit ihrem neuen Arbeitgeber und damit in
treuwidriger Weises - aktiv - die von ihm im Januar 2006 erworbenen Mandate
abgeworben und zu ihrem neuen Arbeitgeber mitgenommen habe. Es liege außerhalb
jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass ohne aktives Handeln der Beklagten die
abgewanderten Mandanten mit ihr zum gleichen Zeitpunkt zu ein und demselben
gewechselt seien. Ihm müssten erhebliche Beweiserleichterungen, respektive eine
Beweislastumkehr, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises in Bezug auf
Vertragsverletzungen und Haftungstatbestände zu Hilfe kommen. Die typische
Situation des Anscheinsbeweises sei gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.10.2007 (Bl. 129
- 133 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
24.04.2007, Az.: 5 Ca 1409/06, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an
ihn EUR 56.778,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie EUR 749,95 als Verzugsschaden zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, sie habe dem Kläger
keine Mandanten abgeworben. Sie habe die Mandanten zu keinem Zeitpunkt in
irgendeiner Form, weder mündlich noch schriftlich noch sonst durch eine Handlung
willentlich oder wissentlich, dazu aufgefordert, das Mandat zum Kläger zu
beenden. Sie habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger ab November
2005 mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten sei. Hinsichtlich aller weiteren
Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
24.09.2007 (Bl. 135 - 137 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist
im angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen
die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zustehen.
Die Klage ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Ein
Schadensersatzanspruch des Klägers kommt weder auf der Grundlage von §§ 280 Abs.
1, 241 Abs. 2 BGB noch nach § 60 Abs. 1 HGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 UWG
oder nach § 826 BGB in Betracht.
Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihm die Beklagte vor ihrem
Ausscheiden aus seiner Steuerberaterkanzlei aufgrund ordentlicher Kündigung zum
31.05.2006 allein - oder im Zusammenwirken mit ihrem neuen Arbeitgeber - in
unzulässiger Weise Mandanten abgeworben hat.
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer nur dann Schadenersatz verlangen, wenn
dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, der Arbeitnehmer die
Vertragsverletzung zu vertreten hat, dem Arbeitgeber ein Schaden erwächst und
zwischen Vertragsverletzung und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Für das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darlegungs- und
beweispflichtig. Jedoch können ihm nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises
Beweiserleichterungen zukommen.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch hätte der
Kläger substantiiert darlegen müssen, dass die Beklagte ihm dadurch einen
Schaden schuldhaft zugefügt hat, indem sie seine Mandanten durch gezielte
Maßnahmen zu einem Wechsel zu ihrem neuen Arbeitgeber veranlasst hat.
Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch
ist dafür im Übrigen etwas ersichtlich, so dass auch nicht für den Kläger die
Grundsätze der Beweiserleichterung in Betracht kommen. Der Kläger hat schon
keine objektive Pflichtverletzung ausreichend behauptet.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es auf den ersten Blick verdächtig anmutet,
wenn 11 Mandanten zeitgleich mit dem Ausscheiden der Beklagten kündigen und
deren neuen Arbeitgeber mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Beratung
beauftragen. Den vom Kläger herangezogenen Anscheinsbeweis für einen Verstoß
gegen das Abwerbeverbot begründet ein solch rein tatsächliches Geschehen nicht.
Es fehlt schon an dem für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises
maßgeblichen "typischen Geschehensablauf", der quasi standardisiert den
Rückschluss auf eine Ursache - hier einen Verstoß gegen das Abwerbeverbot -
zuließe.
Ein Anhaltspunkt für eine unzulässige Abwerbung von Mandanten ergibt sich nicht
bereits daraus, dass 17 Mandanten ihr Auftragsverhältnis zum Kläger zum
31.05.2006 gekündigt haben. Laut Mandantenliste (Anlage 1 zum
Praxisübertragungsvertrag vom 17.10.2005) wurde dem Kläger ein Mandantenstamm
von insgesamt 123 Mandanten übertragen. Hiervon haben 17 Mandanten gekündigt,
wovon lediglich 11 zum neuen Arbeitgeber der Beklagten gewechselt sind. Aus
welchen Gründen die Mandanten dies getan haben, ist vom Kläger nicht dargelegt
worden, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, die abgewanderten Mandanten nach
ihren Motiven zu befragen und sie ggf. als Zeugen zu benennen. Insbesondere hat
er keine Tatsachen für einen unzulässigen Abwerbungsversuch vorgetragen. Allein
daraus, dass 11 von 17 Mandanten zum neuen Arbeitgeber der Beklagten gewechselt
sind, kann noch nicht geschlossen werden, dass diese noch während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses zu den Kündigungen durch die Beklagte
veranlasst worden sind. Es fehlt zudem jeglicher Vortrag dafür, dass dies in
kollusivem Zusammenwirken mit dem neuen Arbeitgeber erfolgt ist. Das Vorbringen
des Klägers stellt einen unzulässigen Pauschalvortrag dar. Es handelt sich um
Behauptungen ins Blaue hinein. Der notwendige Sachvortrag wird nicht dadurch
ersetzt, dass der Kläger meint, der Schadensersatzanspruch könne nicht daran
scheitern, dass sich wesentliche Faktoren der Anspruchsvoraussetzungen
naturgemäß außerhalb seiner Wahrnehmungsfähigkeit abgespielt hätten.
Anhaltspunkte für eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung in Form von
Mandantenabwerbung hätten dargelegt werden müssen. Dahingehende Umstände hat der
Kläger jedoch nicht vorgebracht. Es kann auf die verschiedensten Umstände
zurückzuführen sein, dass die Mandanten den gewechselt haben. So kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Mandanten das Ausscheiden ihres früheren
Steuerberaters durch den Praxisverkauf an den Kläger zum Anlass genommen haben,
sich nach einem neuen umzusehen. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation,
dass er selbst keinen persönlichen engen Kontakt zu den Mandanten gehabt hat,
weil er die Steuerberaterpraxis erst zum 01.11.2005 übernommen hat. Bei dieser
Sachlage hätte es aber dem Kläger oblegen, konkret darzulegen, dass die
Mandanten den Wechsel nur und gerade deshalb vollzogen haben, weil sie dazu von
der Beklagten bzw. von dieser gemeinsam mit ihrem neuen Arbeitgeber durch
unlautere Abwerbung veranlasst worden sind. Die pauschale Behauptung, es liege
außerhalb jegliche Lebenswahrscheinlichkeit, dass die abgewanderten Mandanten
ohne aktives Handeln der Beklagten zum gleichen Zeitpunkt mit der Beklagten zu
demselben gewechselt seien, ersetzt nicht den konkreten Sachvortrag. Wenn sich
nach einer Praxisübertragung Mandanten dazu entscheiden, den zu wechseln,
spricht nichts dafür, dass dies gerade auf entsprechendes Einwirken der
Beklagten zurückzuführen ist bzw. darauf zurückgeführt werden muss.
Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben
ist, bedarf es keiner Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu
tragen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72
Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.