Kur - kein
Anspruch wegen Übergewicht
Sozialgericht
Dresden
Az.: S 33 R
2012/05
Urteil vom
06.11.2007
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer
stationären Behandlung.
Die am geborene Klägerin war nach einer Lehre zur Bekleidungsnäherin und
Bekleidungsfertigerin in der Zeit vom.1995 bis.1998 von April bis September im
Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Schneiderhelferin beschäftigt und
anschließend arbeitslos. Seit September 2006 besucht die Klägerin eine
Abendschule mit dem Ziel eines Realschulabschlusses. Seit dem 23.3.2005 wurde
bei der Klägerin vom Amt für Familie und Soziales ein GdB von 50% mit dem
Merkzeichen G anerkannt.
Die Klägerin beantragte am 6.4.2005 bei der Beklagten Leistungen zur
Rehabilitation für Versicherte.
Mit Bescheid vom 12.4.2005 lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation ab, da die persönlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt seien und trotz der Gesundheitsbeeinträchtigungen - erhebliches
Übergewicht und Lipödem - keine Rehabilitationsbedürftigkeit vorliege. Eine
dauerhafte Gewichtsreduktion durch Umstellung der Ernährungsgewohnheiten unter
häuslichen Bedingungen ggf. unter psychotherapeutischer Begleitung oder
Inanspruchnahme einer Selbsthilfeorganisation sei ausreichend.
Am 10.5.2005 erhob die Klägerin Widerspruch und führt aus, dass ihre
Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei, da das chronische Lipödem und
Lymphödem trotz kontinuierlicher ambulanter Behandlung nicht verbessert habe.
Die Beklagte berücksichtigte im Verwaltungsverfahren einen
Rehabilitationsentlassungsbericht zum Aufenthalt von November 2000 bis Januar
2001 in der Seeklinik Z., bei dem die Klägerin 12 kg Gewichtsreduktion erreicht
hatte. Ein weiterer Rehabilitationsentlassungsbericht vom 30.7.2002 der
Seeklinik Z. zum Aufenthalt vom 2.7.2002 bis 23.7.2002 berichtet über eine
Gewichtsabnahme von 6 kg und die Empfehlung einer weiterführenden ambulanten
Behandlung. Ein von der Beklagten am 8.7.2005 eingeholtes Gutachten auf
fachinternistischem Gebiet von Prof. Dr. med. B. berichtet über extreme
Adipositas bei familiärer Veranlagung, wobei die Lipohypertrophie durch eine
Diät nicht erfolgreich beeinflussbar sei. Der Versuch einer mehrwöchigen
Rehamaßnahme zur Ernährungsumstellung sei trotz vollschichtiger Arbeitsfähigkeit
und ohne akute Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zumindest indiziert. Die Beklagte
zog außerdem einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. med. E. vom
24.10.2005 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die
Beklagte führt darin aus, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur
erbracht werden, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wesentlich gebessert
oder wieder hergestellt werden kann oder wenn bei einer bestehenden Minderung
eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
SGB VI). Der Gesundheitszustand der Klägerin rechtfertige keine Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation da das erhebliche Übergewicht mit Lipohypertrophie
der Arme und Beine nur durch eine dauerhafte Gewichtsreduktion durch Umstellung
der Ernährungsgewohnheiten unter häuslichen Bedingungen und ggf. begleitender
psychotherapeutischer Begleitung gelöst werden kann, nicht aber im Rahmen einer
dreiwöchigen stationären Behandlung.
Mit der am 4.11.2005 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgt die
Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass die Beklagte die begehrte
medizinische Rehabilitation bereits in der Vergangenheit zweimal gewährt habe
und die Kuren jeweils das Wohlbefinden vorübergehend verbessert hätten. Das
chronische Lipödem und Lymphödem habe sich trotz Tragens von Lymphdrainagen und
Kompressionsbestrumpfung nicht verbessert. Eine Gewichtsreduktion sei durch eine
Ernährungsumstellung nicht möglich, auch wenn seit dem letzten stationären
Aufenthalt keine Ernährungsberatung oder Kontrolle mehr erfolgt sei. Ohne
regelmäßige Kuren werde sich das Lymphödem weiterentwickeln bis hin zur
Elephantitis. Eine das Fortschreiten des Lymphödems hindernde Wicklung wegen des
Lymphödems sei nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts möglich, da
andernfalls die Zeit fehle und die Wicklungen zu Behinderungen der
Bewegungsfreiheit führen würden. Das Gutachten von Prof. S. sei unvollständig,
da Ausführungen zur Therapie des nicht heilbaren Lymphödems fehlen würden und
eine Gewichtsreduktion gar nicht möglich sei.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.4.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 4.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag der
Klägerin zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf Ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid
und führt ergänzend aus, dass die Erwerbsfähigkeit weder erheblich gefährdet
noch gemindert sei und dass bislang keine wesentlichen Funktionseinschränkungen
für das Erwerbsleben bestünden. Das Hauptproblem sei das Übergewicht, das in
erster Linie ernährungsbedingt sei. Das Vorliegen von Lyphödemen werde nicht
bestritten. Diese stellten aber eher ein geringes gesundheitliches Problem dar,
da für die Körperform eine Lipomatose ursächlich sei, die einer rehabilitativen
Einflussnahme nicht zugänglich sei und nicht aus Lymphödemen entstehe. Eine
Gewichtsreduktion mit nennenswertem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit müsste
mindestens 50 kg betragen und könne nur innerhalb eines Jahres erreicht werden,
nicht in 3-4 Wochen Klinikaufenthalt. Eine erneute Leistungserbringung könne
nicht zu einer Verbesserung führen und sei daher nicht indiziert.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie teile die Auffassung der Beklagten zur
fehlenden Erforderlichkeit einer Rehabilitationsleistung, da ambulante Maßnahmen
gewährt würden und die Nutzung einer Ernährungsberatung sowie einer
Selbsthilfegruppe angeboten worden sei.
Das Gericht hat einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. med. E. vom
12.7.2006 eingeholt und Prof. Dr. med. S. mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens auf Sozial- und Arbeitsmedizinischem Fachgebiet
beauftragt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Untersuchung vom
1.11.2006 hat der Gutachter folgende Diagnosen gestellt: - Adipositas per magma,
mit Köpergewicht von 158 kg BMI 51 kg/m2, - Lymphödem linkes Bein sowie
chronisches Lipödem vom Beckenbeintyp, - arterielle Hypertonie, - Hypothyreose
(Schilddrüsenunterfunktion), - Hyperandrogenämie (Hormonüberproduktion), -
andere Hormonstörungen, - Gon- und Retropatellararthrose rechts mit Z.n. OP des
rechten Beins bei rezidivierender Patellaluxation. Der Gutachter führt in
sozialmedizinischer Hinsicht weiter aus, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin
weder erheblich gefährdet oder gemindert sei. Die Erkrankungen wären beim
Eintritt in die Erwerbleben im Wesentlichen bereits vorhanden gewesen.
Rückschlüsse, dass ohne Gewährung einer Rehabilitationsleistung eine Gefährdung
der Erwerbsfähigkeit eintreten würde, könnten nicht gezogen werden. Ein erneuter
Aufenthalt im stationären Bereich sei nicht notwendig, die Behandlung der
ineinander greifenden Adipositas und des Lipödems ambulant durch
Ernährungsberatung, sportliche Betätigung, psychologische Beratung und die
bereits erfolgenden physikalischen Maßnahmen erfolgen könne. Das Lipödem könne
ambulant durch Bewegungstherapie, Kompressionstherapie, intermittierende
pneumatische Kompression und manuelle Lymphdrainage – wie bereits erfolgt –
behandelt werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.1.2007 führt der
Sachverständige ergänzend aus, dass der nicht anhaltende Therapieerfolg der
stationären Maßnahmen zeige, dass ein nachhaltiger Therapieerfolg außerhalb der
normalen Lebensbedingungen nicht zu erwarten sei. Es gebe keine Begründung
dafür, dass es nur in einer stationären Rehabilitationseinrichtung möglich sei,
eine wirksame Therapie durchzuführen.
Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG vom 3.9.2007
wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 8.10.2007 zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Schriftsätzen und mit dem Protokoll vom
6.11.2007 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht
begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 12.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
4.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54
Abs.2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren
Anspruch auf Bewilligung einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung
nach §§ 9, 10 und 11 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IX, da die persönlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den
Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie
zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der
Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern
oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die
Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei
erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem
späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Nach Absatz 2 des § 9 SGB VI dieser
Vorschrift können die Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, wenn die
persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Nach § 10 Abs.1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für
Leistungen zur Teilhabe erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der
Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden
kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche
Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne
Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz
durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Dem
Rentenversicherungsträger ist bezüglich der Gewährung von Leistungen zur
Teilhabe erst bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen ein Ermessen eingeräumt (vgl. Niesel, in KassKommSGB, § 9 Rn.9),
wobei sich mögliche die Ermessensausübung auf das Wie, also Art, Dauer, Umfang,
Beginn und Durchführung sowie Ort der Leistung beschränkt. Der Anspruch eines
Versicherten beschränkt sich daher auch bei Vorliegen der persönlichen und
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
Die medizinischen Ermittlungen haben zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass
bei der Klägerin derzeit keine erhebliche Gefährdung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die Klägerin ist derzeit vollschichtig erwerbsfähig
und wegefähig und der Eintritt einer entsprechenden Leistungsminderung für die
Erwerbsfähigkeit ist auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Die Kammer
schließt sich im Ergebnis den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen
Prof. Dr. med. S. an. Das Gutachten berücksichtigt die von der Klägerin
geäußerten Beschwerden und die hierzu erhobenen Befunde, insbesondere auch das
Lymphödem. An der medizinischen Fachkunde sowie der Unparteilichkeit des
Gutachters bestanden für die Kammer keine Zweifel. Insbesondere ist es nicht
erforderlich, dass eine Begutachtung des bekannten Lymphödems durch einen "Lymphologen"
durchgeführt wird, da das Vorhandensein durch die Befundunterlagen gesichert ist
und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit eine vordergründig
sozialmedizinische Frage betreffen, zumal bereits Erfahrungen vorliegen, wie
sich stationäre Behandlungsansätze auf die Erkrankung der Klägerin auswirken.
Das Gutachten wurde in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der
Befunderhebung der würdigen Bewertung der Vorgeschichte und der erhobenen
Befunde, sowie der vorgetragenen Beschwerden sorgfältig und sachkundig erstellt
und somit für überzeugend befunden. Es wurde standardgemäß und objektiv unter
Auswertung der medizinischen Diagnosen erhoben und weist keine Logik- oder
Denkfehler auf. Auch der Vorgutachter Prof. Dr. med. B. hat eine "akute"
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit verneint.
Das Gericht ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch davon überzeugt,
dass sich innerhalb einer dreiwöchigen Rehabilitationsmaßnahme keine dauerhaften
wesentlichen Verbesserungen des Gesundheitszustandes bei der Klägerin erreichen
lassen. Eine solche Verbesserung setzt vielmehr eine lebensbegleitende
kontinuierliche Behandlung und Ernährungssteuerung voraus, wobei es an letzterem
gegenwärtig fehlt. Die Klägerin hat angegeben, seit der letzten stationären
Behandlung im Jahr 2002 keine Ernährungsberatung und Kontrolle mehr wahrgenommen
zu haben, so dass insoweit und ggf. auch für eine begleitende
psychotherapeutische Behandlung Nachholebedarf besteht. Nur auf diese Weise
erscheint eine durch die Progressionsneigung der Erkrankung möglicherweise
zukünftig eintretende Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beeinflussbar. Dabei ist
eine Gewichtsreduktion entgegen den Ausführungen der Klägerin sehr wohl noch
möglich, da das Krankheitsbild von einer massiven Adipositas mitbestimmt wird,
die im Gegensatz zur dem Lipödem und dem Lymphödem sportlicher und
ernährungstechnischer Einflussnahme zugänglich ist.
Ergänzend ist noch anzuführen, dass bis August 2006 ein Ausschlussgrund in Form
der Vierjahresfrist nach § 12 Abs.2 Satz 1 SGB VI einer erneuten
Leistungserbringung entgegen gestanden hat.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.