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Parken in Wendeschleife
gilt als parken in scharfer Kurve?
OLG Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi) 218 Z/03
Beschluss vom: 03.11.2003
Sachverhalt.
Der Betroffene parkte seinen Pkw innerorts „am Beginn einer Wendeschleife auf
der rechten Fahrbahnseite". Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil
vom 17. Juni 2003 wegen fahrlässigen unzulässigen Parkens im Bereich einer
scharfen Kurve, Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO, eine Geldbuße von 15,00 €
festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde, der sinngemäß die allgemeine Sachrüge erhebt und geltend
macht, dem Rechtsbegriff der „scharfen Kurve" unterfielen keine sogenannten
Wendeschleifen.
II.
Das zulässige, insbesondere den Vorschriften der §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S.
1 OWiG, 344, 345 StPO gerade noch gerecht werdende, Rechtsmittel hat auch in der
Sache Erfolg.
1. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu (§ 80 Abs.
1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und
der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen
und zu festigen (BGHSt. 24, 15, 21; OLG Düsseldorf VRS 85, 373, OLG
Hamm DAR 1973, 139). Nicht nur die
rechtsschöpferische Schließung von Lücken, sondern auch die Auslegung von
Rechtssätzen kann eine Fortbildung des Rechts sein; da das Recht die Einheit,
von Gesetz und Rechtsprechung darstellt, ist deren Entwicklung ein Stück der
Rechtsfortbildung. Dass die Rechtsfrage bereits im Sprengel eines anderen
Oberlandesgerichts einer Klärung zugeführt wurde, steht überdies der Zulassung
nicht entgegen (HansOLG MDR 1970, 527), da dadurch ein aufgestellter Leitsatz
gefestigt wird (OLG Köln VRS 86, 202, 319).
Die skizzierten Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar definiert die
Rechtsprechung eine sogenannte Kurve als gekrümmten Straßenverlauf bezogen auf
eine einheitliche Fahrbahn (vgl. etwa OLG Düsseldorf JMB1. NW 1983, 106). Der
Gesetzesfassung des § 12 Abs. l Nr. 2 StVO lässt sich auch entnehmen, dass das
Verbot für beide Fahrbahnseiten (BGH NJW 1971, 474), und je nach Art und
Beschaffenheit der Straße bereits angemessen weit vor der Kurve, in ihr und
ausreichend weit hinter ihr gilt, bis keine Gefährdung durch verengendes Halten
mehr in Betracht kommt (Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36.
Aufl., § 12 StVO Rz. 24). Keiner ausdrücklichen Klärung zugeführt worden ist
bislang aber die Frage, ob Wendeschleifen dem Rechtsbegriff der Kurve in § 12
Abs. 1 StVO unterfallen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Feststellungen des amtsgerichtlichen
Urteils tragen nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. l Nr. 2
StVO. Das Amtsgericht hat den Rechtsbegriff der Kurve im Sinne der genannten
Norm verkannt. Auch wenn, wie das Amtsgericht zu Recht anfuhrt, als Kurve „der
gekrümmte Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn" gilt und diese
Definition bei unkritischer Betrachtungsweise auch auf Wendeschleifen, das heißt
kreisförmige, gegenüber dem normalen Straßenverlauf verbreiterte und am stumpfen
Ende eines Straßenstücks zur Ermöglichung eines Wendevorganges eingerichtete
Straßenteile, Anwendung finden könnte, würde eine solche Auslegung der
Straßenverkehrsordnung weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem landläufigen
Verständnis des Begriffs einer Kurve gerecht. Das Verbot des Kurvenparkens dient
erkennbar dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden
Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und
Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs soll
vermieden werden. Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass
Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet
sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt
zu bleiben. Diese Grundsätze lassen sich indes nicht ohne weiteres auf
Wendeschleifen übertragen. Zwar dienen sie ebenfalls dem Verkehrsfluss, sollen
sie doch dem fließenden Verkehr eine Wendemöglichkeit eröffnen, um seine Fahrt
in die Gegenrichtung fortzusetzen. Von der Natur ihrer Ausgestaltung her und auf
Grund der für Wendeschleifen typischen Sichtverhältnisse ist aber davon
auszugehen, dass sich der dort fahrende fließende Verkehr nur tastend
voranbewegt; Kraftfahrzeuge können im Bereich von Wendehammern und ähnlichen
Verkehrseinrichtungen zudem nicht damit rechnen, ihre Fahrt ohne Rücksicht auf
den stehenden Verkehr fortzusetzen. Typischerweise handelt es sich insoweit um
niedrigrangige Straßen mit nur geringer Fahrbahnbreite, die entweder
verkehrsberuhigt sind oder die Ausnutzung der vor allem im innerörtlichen
Bereich zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nicht zulassen. Davon abgesehen
herrscht in der Bevölkerung ein gefestigtes Verständnis für den Begriff der
Kurve, der einer Anwendung auf Wendeschleifen diametral entgegensteht. Er ist
daraufgerichtet, Kurven als Abweichungen von der Geraden einer weiterführenden
Straße zu definieren. Gerade dies ist aber bei Wendeschleifen erkennbar nicht
der Fall. Eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO
auf Wendeeinrichtungen des Straßenverkehrs kommt danach nicht in Betracht.
Wollte der Gesetzgeber entsprechende Regelungen treffen, so hätte er dies
ausdrücklich tun können und getan; denn Wendeschleifen sind keine
verkehrstechnische Neuentwicklung, hinsichtlich derer aus tatsächlichen Gründen
noch keine Regelung hätte getroffen werden können. Eine weitreichende
entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO im Bereich des
Ordnungswidrigkeitenrechts scheidet auch vor dem Hintergrund des sogenannten
Analogieverbotes aus.
Das angegriffene Urteil war nach Vorstehendem aufzuheben und unterliegt insoweit
der Zurückverweisung an das Amtsgericht. Der Senat ist von Rechts wegen
gehindert, den Betroffenen freizusprechen. Denn es ist nicht ausgeschlossen,
dass der Rechtsmittelführer sich verkehrsordnungswidrig verhalten hat. Das
Amtsgericht wird in der durchzuführenden neuen Hauptverhandlung insbesondere
auch zu klären haben, ob der Betroffene im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO an
einer engen bzw. unübersichtlichen Straßenstelle gehalten hat; ein
entsprechender Verstoß liegt für Park- und Haltevorgänge im Bereich von
Wendeschleifen nachrangiger innerörtlicher Straßen sogar nahe und ist gemäß § 49
Abs. 1 Nr. 12 StVO ebenso bußgeldbewehrt.
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