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Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld

wurde auf 18 Monate verlängert!


Mit der jetzt beschlossenen „Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld“ (trat rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft) wird die Höchstbezugsfrist für das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ auf 18 Monate (früher 15 Monate) verlängert.

Außerdem wird mit der neuen Verordnung die Regelung über die Bezugsfrist für das „strukturelle Kurzarbeitergeld“ fortgeführt. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine 24-monatige Bezugsfrist, wenn ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2003 entstanden ist. Die neue Verordnung ist befristet bis zum 31.12.2003.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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