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Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter Bundessozialgericht Az.: B 7 AL 3/08 R Urteil vom 21.07.2009 Vorinstanzen: Sozialgericht Mannheim, Az.: S 10 AL 363/06, Entscheidung vom 15.08.2006 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 13 AL 4932/06, Entscheidung vom 14.12.2007 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten
des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin ist seit 1977 im
Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Neben ihrem Hauptsitz in M. führt sie eine
Niederlassung in L., für die kein Betriebsrat existiert. Ihre Arbeitnehmer
beschäftigt sie auf der Grundlage von Leiharbeitsverträgen, setzt sie aber nicht
nur im Wege des Verleihs bei anderen Arbeitgebern, sondern auch im eigenen
Industriemontagebereich ein. Ab 1.3.2005 führte sie in der Niederlassung L. im
Bereich Montage Kurzarbeit ein, zeigte am 31.3.2005 bei der Beklagten einen
Arbeitsausfall an und beantragte "Kug für die Zeit von März bis August 2005".
Die Kurzarbeit wurde ab 1.6.2005 wieder beendet. Die Beklagte lehnte die Zahlung
von Kug mit der Begründung ab, nach § 11 Abs. 4 AÜG bestehe ein Entgeltanspruch
auch für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer seine Arbeitskraft bereithalte
und einsetzen könne, der Verleiher sie aber nicht nutzen könne (Bescheid vom
25.4.2005; Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005). Während das Sozialgericht (SG)
Mannheim die Beklagte verurteilt hat, "der Klägerin Kurzarbeitergeld nach den
gesetzlichen Bestimmungen für März bis Mai 2005 zu zahlen" (Urteil vom
15.8.2006), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des
SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.12.2007). Zur Begründung
seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es fehle an einer wirksamen
Vereinbarung der Kurzarbeit. Unabhängig davon, dass die Vereinbarungen nicht
erkennen ließen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die
arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert werden solle, stehe ihr §
11 Abs. 4 Satz 2 AÜG entgegen, wonach die grundsätzlich disponible Regelung des
§ 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die unter den Anwendungsbereich
des AÜG fallenden Arbeitsverhältnisse zwingend sei. Danach trage die Klägerin
das Risiko für den Fall, dass sich die Möglichkeit, Arbeitnehmer an Dritte zu
verleihen, auf Grund fehlender Entleihernachfrage nicht realisieren lasse. Die
Vereinbarung von Kurzarbeit beinhalte eine Umgehung von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG
iVm § 615 BGB, mit der Folge ihrer Nichtigkeit nach § 134 BGB. Das
Arbeitgeberrisiko des Verleihers sei (nur) durch die grundsätzliche Möglichkeit,
auch Leiharbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen, begrenzt. Eine Vereinbarung
von Kurzarbeit sei deshalb nur dann nicht als Umgehung von § 11 Abs. 4 Satz 2
AÜG iVm § 615 Satz 1 BGB anzusehen, wenn eine solche betriebsbedingte Kündigung
wirksam ausgesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) seien aber kurzfristige Auftragslücken bei einem
Leiharbeitsunternehmen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu
rechtfertigen, weil sie zum typischen Wirtschaftsrisiko dieses Unternehmens
gehörten. Eine kurzfristige Auftragslücke sei bei einer Dauer von drei Monaten
anzunehmen. Die Rückkehr zur regelmäßigen betriebsüblichen Arbeitszeit sei
vorliegend bereits ab Juni 2005 erfolgt. Selbst wenn die Dauer des
Arbeitsausfalls eine zu Beginn der Kurzarbeit zu stellende Prognose erfordere,
stehe fest, dass eine realistische Prognose schon im März 2005 keine
ungünstigere Annahme gerechtfertigt hätte. Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung der §§ 169, 170 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
Arbeitsförderung - (SGB III). Schon vor der Anzeige über den Arbeitsausfall habe
ein erheblicher Auftragsmangel bestanden. Unverbrauchte Arbeitszeitguthaben habe
es nicht mehr gegeben. Die betreffenden Monteure hätten Minusstunden
verzeichnet, die sie teilweise bis heute noch nicht wieder aufgeholt hätten. Es
handele sich nicht nur um branchenübliche kurzfristige Auftragslücken iS von §
170 Abs. 4 Nr. 1 SGB III, für die sie das unternehmerische Risiko allein zu
tragen habe. Ein Arbeitsausfall sei von März bis August 2005 zu erwarten und
eine Rückkehr zur Vollarbeit mit Ablauf des 31.5.2005 nicht absehbar gewesen.
Zum Zeitpunkt des Antrages auf Kug sei diese Prognose realistisch gewesen. Die
Vereinbarung von Kurzarbeit verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot;
Arbeitszeitvereinbarungen seien mit dem AÜG vereinbar. Aus § 11 Abs. 4 Satz 2
AÜG folge nicht, dass einzelvertragliche Abreden - wie vorliegend - zwischen
Verleiher und Leiharbeitnehmer unzulässig wären. Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG
aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG
zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass das
Urteil des LSG nicht zu beanstanden sei.
Die Revision der Klägerin ist nicht
begründet (§ 170 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Zahlung von Kug für März bis Mai 2005. Gegenstand des Verfahrens, das die
Klägerin als Prozessstandschafterin führt (vgl. dazu: BSGE 22, 181, 183 = SozR
Nr. 26 zu § 144 SGG Blatt Da11 Rücks; BSGE 38, 94, 95 f = SozR 1500 § 75 Nr. 4 S
3 f; BSG SozR 4-4300 § 323 Nr. 1 RdNr. 11 und SozR 4-4300 § 175 Nr. 1 RdNr. 10),
ist der Bescheid vom 25.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.12.2005, gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4, § 56 SGG) wehrt. Lehnt die
Bundesagentur für Arbeit im zweistufigen Verwaltungsverfahren für die Gewährung
von Leistungen bei Kurzarbeit (vgl. zum Verwaltungsverfahren: BSG, Urteil vom
15.2.1990 - 7 RAr 22/89 -, NZA 1990, 705 f mwN; siehe auch Söhngen in Kasseler
Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 6 RdNr. 86 ff) - wie hier -
bereits auf eine Anzeige des Arbeitsausfalls die Zahlung von Kug ab, ist
Rechtsschutz grundsätzlich durch die verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage
zu suchen, die darauf abzielt, die Verurteilung der Beklagten zur Leistung zu
erreichen (BSG, Urteil vom 15.2.1990, aaO). Anspruch auf Kug haben
Arbeitnehmer, wenn (1) ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
vorliegt, (2) die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, (3) die
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und (4) der Arbeitsausfall der Agentur
für Arbeit angezeigt worden ist (§ 169 Satz 1 SGB III in der Normfassung des
Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 -
BGBl I 2848). Es ist vorliegend bereits fraglich,
ob eine wirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die
Einführung von Kurzarbeit vorliegt, die der Kug-Anspruch als ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal voraussetzt (Söhngen, aaO, RdNr. 16 ff; Krodel in Niesel, SGB
III, 4. Aufl. 2007, § 169 RdNr 8; Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De
Caluwe, NomosKommentar SGB III (NK-SGB III), 3. Aufl. 2008, § 169 RdNr. 27;
Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 169 RdNr. 131, Stand August 2001). Die
Einführung von Kurzarbeit auf individualrechtlicher Ebene - wie sie hier
vorgenommen wurde - setzt voraus, dass mit allen betroffenen Arbeitnehmern eine
Änderung des Arbeitsvertrages bezüglich der Arbeitszeit vereinbart wird, die
nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Nachweisgesetzes (in der Normfassung des Gesetzes zur
Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den
modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.7.2001 - BGBl I 1542) iVm § 3
Nachweisgesetz idF vom 20.7.1995 (BGBl I 1995, 946) den betroffenen
Arbeitnehmern spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen
ist. Das Vorliegen einer solche
Vereinbarung ist zweifelhaft. Diese sieht das LSG in der so genannten
"Einverständniserklärung", die in der formularmäßigen "Anlage zur Anzeige über
Arbeitsausfall" enthalten sei und auf der Rückseite der Anlage folgenden, mit
der Unterschrift des Arbeitnehmers (ohne Datum) versehenen Wortlaut hat: "Im
Einvernehmen mit den Arbeitsämtern wird im Betrieb L. ab 1.3.2005 Kurzarbeit
eingeführt für ". Die Unterschrift kann möglicherweise, da nur von dem
Einvernehmen mit den Arbeitsämtern die Rede ist, eine bloße Kenntnisnahme des
jeweiligen Arbeitnehmers bedeuten, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages
damit vereinbart werden sollte. Nach den Feststellungen des LSG wurden die
"Einverständniserklärungen" zudem erst Ende März/Anfang April 2005 abgegeben,
also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kurzarbeit längst eingeführt, offensichtlich
also (noch) nicht vereinbart war. Auch ist nicht erkennbar, dass eine
Vereinbarung auf individualrechtlicher Ebene mit allen (betroffenen)
Arbeitnehmern abgeschlossen wurde. Über sein Direktionsrecht jedenfalls vermag
der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einzuführen, weil dadurch das
Kündigungsschutzrecht umgangen würde (BAG AP Nr. 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit;
Söhngen, aaO, RdNr. 19). Schließlich fehlt es ggf. am Schriftformerfordernis des
Nachweisgesetzes, was allerdings keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Vertragsänderung hätte. Hierin läge lediglich ein Verstoß gegen
Arbeitgeberpflichten, der als Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG
strafbewehrt ist und zudem Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber auslösen kann (BAGE 101, 75 ff = AP Nr. 6 zu § 2 NachwG). Zweifel an einer wirksamen
Vereinbarung bestehen allerdings auch - worauf das LSG zu Recht verweist - mit
Blick auf die nicht abdingbare Regelung des § 615 Satz 1 BGB (§ 11 Abs. 4 Satz 2
AÜG in der Normfassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - BGBl I 4607). Danach kann der Arbeitnehmer für die
infolge eines Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung
verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber mit
der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ist es zum
Schutz des Leiharbeitnehmers untersagt, den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug
vertraglich zu beschränken oder gar aufzuheben. Schutzzweck der Vorschrift ist
es, den Leiharbeitnehmer vor der Verlagerung des Arbeitgeberrisikos in Zeiten
einer fehlenden Einsatzmöglichkeit zu schützen (vgl. nur Schüren, AÜG, 3. Aufl.
2007, § 11 RdNr. 97 - 102 mwN). Da also Leiharbeitnehmer grundsätzlich den
Entgeltanspruch behalten, wenn sie ihre Arbeitskraft anbieten, der Verleiher sie
allerdings wegen Arbeitsanfalls nicht annimmt, fehlt es - ohne Vereinbarung von
Kurzarbeit - an einem Entgeltausfall. Wird Kurzarbeit vereinbart, würde zwar
kein Verzug im Sinne der Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG iVm § 615 Satz 1
BGB eintreten; weil Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG aber
gerade darin liegt, dass das Risiko der Nichteinsetzbarkeit des
Leiharbeitnehmers und das damit verbundene Entgeltrisiko dem Verleiher
aufgebürdet wird, kann ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iS des § 134
BGB vorliegen. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das
gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz
etwas anderes ergibt. Das Verbot braucht im Gesetz nicht ausdrücklich
ausgesprochen zu sein, es kann sich auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes
ergeben (BGHZ 51, 255, 262). Es reicht dabei aus, dass sich das Verbotsgesetz
allein gegen einen Vertragsteil - hier den Arbeitgeber - richtet. Zwar ist dann
das verbotswidrige Rechtsgeschäft in der Regel gültig (BGHZ 46, 24, 26; 65, 368,
370 und 89, 369, 373); in besonderen Fällen kann sich die Unwirksamkeit
allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung ergeben, falls der
Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die
rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGH aaO).
Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Regelung des § 615 Satz 1 BGB
abbedungen wird, selbst wenn der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist (so
Schüren, AÜG, 3. Aufl. 2007, § 11 RdNr. 100; Ulber, AÜG, 3. Aufl. 2006, § 11
RdNr. 99). Andernfalls verlöre die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ihren
Sinn. Zwar wird durch die Vereinbarung
von Kurzarbeit § 615 Satz 1 BGB nicht unmittelbar abbedungen, weil es bei der
Verpflichtung zur Entgeltleistung auch im Falle des Verzugs verbleibt; in der
Vereinbarung der Kurzarbeit kann aber ein Umgehungsgeschäft vorliegen, weil es
keinen Unterschied machen kann, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wegen
Auftragsmangels die Regelung des § 615 BGB abbedingt, was einen Verstoß gegen §
11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und damit die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134
BGB zur Folge hätte, oder bei Auftragsmangel zur Vermeidung des Annahmeverzugs
Kurzarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart wird. Die
Vergütungspflichten des Verleihers sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zwar
gestaltbar sein (BT-Drucks 15/25, S 38); die Gestaltung darf jedoch nicht zu
einer Verlagerung der generellen Risikoverteilung führen; dies wäre bei der
Vereinbarung von Kurzarbeit der Fall. Die gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten
sind vielmehr dem Ziel, dem Leiharbeitnehmer eine verstetigte Vergütung für
Zeiten des Nichtverleihs zu garantieren, untergeordnet. Auch das
Umgehungsgeschäft hat dann die Nichtigkeit zur Folge. Dabei kann es
dahingestellt bleiben, ob die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäfts im Wege der
Auslegung aus der umgangenen Verbotsnorm herzuleiten ist, oder ob es sich um
einen besonderen Nichtigkeitsgrund und damit um ein eigenes Rechtsinstitut
handelt (vgl. dazu Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 134 RdNr. 28). Für die Auffassung, dass Kurzarbeit
für Leiharbeitnehmer nicht wirksam vereinbart werden kann, spricht § 11 Abs. 4
AÜG idF des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
Deutschland (vom 2.3.2009 - BGBl I 416). Darin wurde mit Wirkung vom 1.2.2009
folgender Satz angefügt: "Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann
durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem
Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem SGB III gezahlt wird; eine solche
Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens
zum 31.12.2010 ausschließen." In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass
die Einführung von Kurzarbeit und die Gewährung von Kug für
Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nach der bisherigen Rechtslage durch die
von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG geregelte unabdingbare Geltung des § 615 Satz 1 BGB
nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Da der Vergütungsanspruch auch bei
Kurzarbeit nicht wie für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer habe
aufgehoben oder beschränkt werden können und unvermindert bestehen geblieben
sei, habe der für die Gewährung von Kug vorausgesetzte Entgeltausfall nicht
eintreten können (BT-Drucks 16/11740, S 33 zu Art 14). Mit der bis Ende des
Jahres 2010 befristeten Ergänzung von § 11 Abs. 4 AÜG wollte der Gesetzgeber
nunmehr die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung konjunkturellen Kugs nach §§ 169
ff SGB III auch für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer unter den
Bedingungen zu ermöglichen, die für alle anderen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gelten, um bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen Arbeitsplätze in
der Zeitarbeitsbranche zu erhalten (BT-Drucks aaO). Letztlich kann dies indes
dahingestellt bleiben. Es fehlt für den Anspruch auf Gewährung von Kug
jedenfalls an einem erheblichen Arbeitsausfall iS des § 169 Satz 1 Nr. 1 SGB
III. Gemäß § 170 SGB III (in der Normfassung des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848) ist ein
Arbeitsausfall erheblich, wenn er (1) auf wirtschaftlichen Gründen oder einem
unabwendbaren Ereignis beruht, (2) vorübergehend ist, (3) nicht vermeidbar ist
und (4) im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel
der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von
jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Vorliegend
fehlt es zumindest an der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls. Ein Arbeitsausfall ist nach § 170
Abs. 4 SGB III nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen wurden, um den Einritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
§ 170 Abs. 4 Satz 2 SGB III zählt dabei beispielhaft wirtschaftliche Ursachen
auf, bei denen die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls fingiert wird. So schließt
§ 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III die Vermeidbarkeit für einen Arbeitsausfall
aus, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.
Diese Ursachen des Arbeitsausfalls werden beim Kug dem Betriebsrisiko des
Arbeitgebers zugeordnet, weil die entsprechenden Arbeitsausfälle in die
Kalkulation eingehen und der Arbeitgeber den organisatorischen, technischen und
kaufmännischen Ablauf störungsfrei zu gestalten hat (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4
S 28; BT-Drucks V/2291, S 71; BT-Drucks 11/800, S 11). Dabei gehören zur
Risikosphäre des Arbeitgebers insbesondere die betriebsnahen, auf der Eigenart
des Betriebs beruhenden - betriebs- oder branchenüblichen - Ursachen für den
Arbeitsausfall (BSG aaO). Der Arbeitsausfall in
Zeitarbeitsunternehmen ist in diesem Sinn grundsätzlich branchenüblich. Dies
zeigt bereits § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AÜG, der den Arbeitgeber verpflichtet,
zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 NachweisG genannten Angaben in die Niederschrift
die Art und Höhe seiner zu erbringenden Leistungen für Zeiten, in denen der
Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist, aufzunehmen. Diese Regelung geht
typisierend von verleihfreien Zeiten aus, in denen auch ohne Arbeitsleistung ein
Arbeitsentgeltanspruch besteht. In diesem Zusammenhang ist auch § 11 Abs. 4 Satz
2 AÜG zu sehen, wonach das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei
Annahmeverzug des Verleihers nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt
werden kann (s schon oben). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der
Verleiher das von ihm zu tragende Entgeltrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer
abwälzt, und erklärt aus diesem Grunde zwingend, dass im Falle des
Annahmeverzugs ein Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem Entgeltausfallprinzip so
zu stellen ist, als wenn er gearbeitet hätte (Wank in Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 9. Aufl 2009, § 11 AÜG RdNr 16). § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG setzt
damit Arbeitsausfallzeiten bei Leiharbeitsverhältnissen bereits normativ als
wesensimmanent oder typusbildend voraus (Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III §
171 RdNr. 72, Stand Februar 2009). Auf die tatsächlichen Gegebenheiten kommt es
insoweit nicht mehr an. Inwieweit der Arbeitsausfall auf
einem Auftragsrückgang oder vergleichbaren wirtschaftlichen Gründen beruht, ist
für die Entscheidung ebenfalls regelmäßig ohne Bedeutung. Zwar schließt § 170
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III den Anspruch auf Kug bei einem betriebs- und
branchenüblichen Arbeitsausfall nur aus, wenn er überwiegende Ursache ist,
sodass nach dem sozialrechtlichen Kausalitätsbegriff der wesentlichen Bedingung
(BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S 29) der Ausschluss nicht greifen kann, wenn der
Arbeitsausfall trotz betriebs- oder branchenüblicher wirtschaftlicher Faktoren
in erster Linie doch auf anderen, allgemeinen wirtschaftlichen Gründen (§ 170
Abs. 1 Nr. 1 SGB III) beruht; dies kann aber regelmäßig nicht für konjunkturell
bedingte Auftrags-/Nachfragerückgänge bei Zeitarbeitsunternehmen gelten, weil
derartige Schwan-kungen, wie sich aus oben Gesagtem ergibt, typusbildend sind,
also normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet werden, und schon
deshalb den Ausschluss nach § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr 1 SGB III nicht verhindern
können. Zwar dient das Kug dem Interesse des Arbeitgebers insoweit, als
mittelbar der wirtschaftliche Bestand des Betriebes bei konjunkturellen
Schwankungen oder betrieblichen Strukturveränderungen gesichert wird und ihn von
dem Entgeltrisiko entlastet (Mutschler in NK-SGB III, § 169 RdNr. 9); es ist
aber nicht Aufgabe des Kug, Schwankungen der Beschäftigungslage aufzufangen, die
- wie hier - durch die Eigenart der Betriebe bedingt sind oder regelmäßig
wiederkehren (BT-Drucks V/2291 S 55). § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG beschränkt insoweit
nicht nur die privatautonome Gestaltungsfreiheit, abweichende Regelungen zum
Betriebsrisiko des Verleihers zu treffen, sondern hat auch zur Folge, dass das
Betriebsrisiko nicht auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen oder durch
sonstiges staatliches Handeln (etwa in Form von Entschädigungen oder
Subventionen) mittelbar verlagert werden kann, sodass die Zahlung von Kug
ausgeschlossen ist (Ulber, AÜG, 3. Aufl. 2006, § 11 RdNr. 102; Boemke/Lembke,
AÜG, 2. Aufl. 2005, § 11 RdNr. 124). Dies gilt selbst bei nicht mehr
kurzfristigen Ausfallzeiten, in denen der Arbeitgeber mangels Entleihernachfrage
keine Überlassungsmöglichkeiten hat, weil auch dieses Risiko der Eigenart des
Betriebs folgt und nicht auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler
abgewälzt werden kann. Auch die Rechtsprechung des BAG nimmt bei Unternehmen der
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung an, dass der Arbeitgeber bei einem
Auftragsrückgang das Beschäftigungsrisiko zu tragen hat. Nur wenn der
Arbeitgeber anhand der Auftrags- und Personalplanung einen dauerhaften
Auftragsrückgang darlegt und nachweist, der den dauerhaften Wegfall des
Beschäftigungsbedarfs begründet, ist er zu einer betriebsbedingten Kündigung
berechtigt (BAG AP Nr. 7 zu § 9 AÜG). Trägt er danach also das Entgelt- und
Beschäftigungsrisiko außer bei einem dauerhaften Wegfall des
Beschäftigungsbedarfs, könnte der Ausschlussgrund des § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
SGB III allenfalls entfallen, wenn der Beschäftigungsbedarf dauerhaft wegfällt.
Dann allerdings wäre Kug schon nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht zu zahlen,
weil der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend wäre. Abgesehen davon hätte nach
den Feststellungen des LSG eine realistische Prognose bereits im März 2005 zu
dem Ergebnis geführt, dass die Verringerung der Arbeitszeit lediglich
kurzfristig für den Zeitraum von etwa drei Monaten erfolgen werde. An diese
Feststellungen ist der Senat mangels ordnungsgemäß erhobener Verfahrensrügen
ohnedies gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; § 197a SGG findet keine Anwendung. Der Arbeitgeber ist in Streitigkeiten über Kurzarbeitergeld nur Prozessstandschafter für seine Arbeitnehmer. |
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