Ladenlokal –
Zugangsbehinderung als Mietmangel
Kammergericht
Berlin
Az: 8 U 194/06
Urteil vom
12.11.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 12.
November 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 2006 verkündete Schlussurteil
der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weitere
Mietzinszahlungen für die Monate August und September 2004.
1.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mietsache in der Zeit
vom 08. August bis 30. September 2004 mit einem Mietmangel behaftet war und
deshalb der Mietzins für diesen Zeitraum auf Null gemindert war.
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in
einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie
während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Vertraglich geschuldete
"Sollbeschaffenheit" der Mietsache ist danach ihre Tauglichkeit zum
vertragsgemäßen Gebrauch, wozu insbesondere ihre Eignung zu dem vertraglich
vereinbarten Verwendungszweck gehört (BGH NJW 1982, 696; 1981, 2405; Bub/Treier/
Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III. B, Rdnr.
1176; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, § 535 BGB, Rdnr. 34). Ein Mangel im
Sinne von § 536 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine nachteilige Abweichung des
tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich geschuldeten vorliegt (BGH
GE 2004, 1586). Es kommt darauf an, ob der nach § 535 BGB geschuldete
Mietgebrauch beeinträchtigt wird, so dass der Fehler auch in einem tatsächlichen
bzw. rechtlichen Verhältnis bestehen kann, das nach der allgemeinen
Verkehrsanschauung den Mietgebrauch unmittelbar beeinträchtigt (BGH NJW 1981,
2405; Bay OLG GE 1987, 397).
Die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit der Mieträume als Ladengeschäft für
Architekturfachliteratur, Reiseliteratur, Souvenirs, Film- und Photobedarf und
Postkarten (vgl. Regelung im Mietvertrag § 2 Vertragszweck) war in dem
angegebenen Zeitraum infolge der unstreitigen Sperrung des Ladenzugangsbereiches
durch Baumaßnahmen und Abstellen mehrstöckiger Container aufgehoben.
Ohne Erfolg macht die Klägerin mit der Berufung geltend, dass nur eine
mittelbare Beeinträchtigung vorlag und der nur geringere Kundenverkehr im
allgemeinen unternehmerischen Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko des
Mieters liege. Der ungehinderte Zugang zu den Mieträumen ist Voraussetzung für
eine vertragsgemäße Nutzung insbesondere dann, wenn Gewerberäume vermietet
wurden und das dort betriebene Gewerbe auf Kundenverkehr angewiesen ist (BGH NJW
1981, 2405 = ZMR 1981, 368 = GE 1982, 137). Die Zugangsbehinderung stellt daher
grundsätzlich einen Mangel dar, auch wenn sie durch nicht vom Vermieter
beeinflussbare Bauarbeiten hervorgerufen wird. Diese Fallkonstellation liegt
insbesondere vor, wenn die öffentliche Hand beispielsweise Straßenbaumaßnahmen
durchführt, die den Zugang zu Mietobjekt erheblich beeinträchtigen (Schmidt/Futterer/Eisenschmid,
Mietrecht, 9. Auflage, § 536 BGB, Rdnr. 187; Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., III. B,
Rdnr. 1342; OLG Dresden NJW-RR 1999, 448; OLG Köln NJW 1972, 1814; LG Berlin GE
2003, 669; LG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1594). § 536 BGB setzt ein Verschulden des
Vermieters nicht voraus (Kinne/Schach/Kinne, Miet- und Mietprozessrecht, 4.
Auflage, Teil I, § 536 BGB, Rdnr. 4). Es ist völlig unerheblich, ob der
Vermieter den Mangel bzw. die Tauglichkeitsminderung zu vertreten hat, sie
beheben kann oder ihr Ursache überhaupt in seinem Einflussbereich liegt (Bub/Treier/Kraemer,
a.a.O., III.B, Rdnr. 1363, 1330). Daher kommt es - entgegen der Ansicht der
Klägerin - auch nicht darauf an, dass die Baumaßnahmen nicht von ihr veranlasst
waren und sie gegenüber dem Mieter keinen Informationsvorsprung bezüglich der
Baumaßnahmen gehabt hat.
Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1998,
1236) beruft, steht diese Entscheidung dem nicht entgegen. Das OLG Düsseldorf
hat die Frage, inwieweit eine Zugangsbehinderung durch hoheitliche
Straßenbauarbeiten überhaupt einen mietrechtlichen Mangel darstellen nicht
abschließend beurteilt. Es hat ausdrücklich offen gelassen, ob ein relevanter
Mangel darin liegt, dass der Zugang zum Ladenlokal durch Bauarbeiten erheblich
erschwert war; allerdings hat das OLG Düsseldorf dann weiter ausgeführt, dass
hiergegen die den Mietvertragsparteien bekannte Tatsache spreche, dass der
Vermieter gegen solche Baumaßnahmen nichts unternehmen könne. In dem konkreten
Fall hat es aber das Ausmaß der Beeinträchtigung als unerheblich im Sinne von §
542 Abs. 2 BGB a.F. angesehen und daher einen Kündigungsgrund verneint. Insoweit
unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem der Entscheidung des OLG
Düsseldorf zugrunde liegenden. Vorliegend liegt nicht nur eine unerhebliche
Zugangsbehinderung vor, sondern der Zugang zu den Mieträumen war völlig
versperrt. Es lag daher nicht nur eine "normale Beeinträchtigung" (vgl. so OLG
Düsseldorf, a.a.O.) vor, mit der der Mieter in keinem Falle rechnen musste. In
dem vorliegenden Fall geht es auch nicht um die Frage des Vorliegens eines
wichtigen Grundes zur Kündigung als äußerste Maßnahme, sondern "nur" um die
Minderung des Mietzinses.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiter auf die Entscheidung des Senats vom
03. Juni 2002 - 8 U 74/01 - ( GE 2003, 115) und macht geltend, dass die
Beklagten in einem Bereich gemietet hätten, in dem sie mit Bauarbeiten hätten
rechnen müssen. In der genannten Entscheidung hat der Senat erkannt, dass eine
Mietminderung wegen der mit den Bauarbeiten verbundenen Lärm- und
Schmutzimmissionen nicht gerechtfertigt ist, wenn der Mieter bei Abschluss des
Mietvertrages mit Bauarbeiten rechnen muss. Ein vergleichbarer Fall liegt hier
nicht vor. Denn die Beklagten mussten - selbst bei genereller Kenntnis des
beabsichtigen U-Bahn - Baus - mit den Beeinträchtigungen in dem geschilderten
Umfange, nämlich einer völligen Zugangsversperrung, nicht rechnen.
2.
Entgegen der mit der Berufung weiter verfolgten Ansicht, kann auch nicht
festgestellt werden, dass die Beklagten die Zugangsbehinderung deshalb selbst zu
vertreten hätten, weil sie die Errichtung einer Fußgängerbrücke zu ihren
Ladenlokal abgelehnt hätten. Zwar ist ein Mietmangel nicht anzunehmen, wenn der
Mieter selbst für die Freihaltung zu sorgen hat (BGHZ 38, 295) oder wenn er die
Zugangsbehinderung selbst zu vertreten hat (vgl. Bub/Treier/Kraemer; a.a.O.,
III. B, Rdnr. 1342) oder den Mangel selbst verursacht hat ( vgl. auch
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9.
Auflage, Rdnr. 310).
Die Klägerin hat zunächst im Schriftsatz vom 13. Juli 2006 vorgetragen, dass vor
Beginn der Baumaßnahmen zwischen den Beklagten und den Berliner
Verkehrsbetrieben (BVG) Verhandlungen stattgefunden hätten, in denen den
Beklagten mitgeteilt worden sei, wie eine Zugänglichkeit zu den Mieträumen
gesichert werden könne; hier sei "angedacht " gewesen, dass dies mittels einer
Brücke habe erfolgen sollen. Die Beklagten hätten diesen Zugang aber abgelehnt.
Auf diese angeblichen Verhandlungen mit der BVG bezog sich der Beweisantritt
Zeugnis Rübberdt und Herold. Mit diesem Schriftsatz haben die Beklagten das
Protokoll einer Besprechung bei der BVG vom 16. Juli 2004 vorgelegt. Aus dem
Besprechungsprotokoll ergibt sich, dass "nach der gegenwärtigen Planung" der
Zugang zum Souvenirgeschäft durch einen 3 m breiten Durchgang freigehalten
werden sollte und eine Brücke eingebaut werden sollte (vgl. Seite 3 des
Protokolls). Weiter ist auf Seite 4 des Protokolls festgehalten, dass der Mieter
dieses Ladengeschäfts bei diesem Zugang große Umsatzeinbußen befürchte und dass
"seitens Herrn Rnnnn angeregt (wird), einen Ersatzstandort ... zu realisieren".
Eine Ablehnung der Errichtung der Fußgängerbrücke durch die Beklagten lässt sich
dem Protokoll nicht entnehmen. Vielmehr stellt es sich so dar, dass zwischen den
an der Besprechung Beteiligten eine Lösung für den Souvenirladen diskutiert
worden ist. Selbst Herr Rnnnn , der an dem Gespräch für die Klägerin
teilgenommen hat, favorisierte - wegen der befürchteten Umsatzeinbußen -
offenbar die Wahl eines Ersatzstandortes. Die Beklagten haben an dieser
Besprechung zudem nicht teilgenommen, so dass sie hier die behauptete Ablehnung
gegenüber der BVG auch nicht zum Ausdruck gebracht haben können. Soweit die
Klägerin mit der Berufung nunmehr geltend macht, dass Rnnnn insoweit für die
Beklagten gehandelt habe, ist sie mit diesem neuen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2
BGB ausgeschlossen.
Ohne Erfolg macht die Klägerin mit der Berufung weiter geltend, dass sich aus
der Aktennotiz des Herrn Rnnnn vom 09. Juli 2004 ergebe, dass die Beklagten die
Brücke abgelehnt hätten. Hierin ist formuliert, dass die Beklagten "für eine
zeitweilige Erreichbarkeit des Ladens über einen Gang keine Möglichkeit der
Aufrechterhaltung des Geschäfts (sehen) und würden demzufolge entweder auf einen
zeitweiligen Verkaufspavillon/-zelt .. orientieren bzw. die zeitweilige
Schließung des Ladens als erforderlich ansehen". Aus der Aktennotiz von Rnnnn
ergibt sich nicht, dass die Beklagten die Errichtung einer Fußgängerbrücke
abgelehnt hätten, sondern nur, dass sie diese Ausführung als nicht ausreichend
angesehen haben. Offenbar hat Herr Rnnnn diese Bedenken der Beklagten
aufgenommen und sie bei der nachfolgenden Besprechung bei der BVG vorgetragen.
Nach dem Besprechungsprotokoll vom 16. Juli 2004 hat Rnnnn dann die Wahl eines
Ersatzstandortes, nämlich die Errichtung eines Verkaufszeltes, selbst als die
angemessene Lösung des Problems angesehen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt
sich danach nicht, dass die Beklagte die Errichtung einer Brücke abgelehnt
hätten. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, wann genau wem gegenüber eine
solche Erklärung der Beklagten erfolgt sein soll. Soweit die Klägerin sich in
diesem Zusammenhang auf die Aktennotiz bezieht, ergibt sich dies - wie dargelegt
- hieraus gerade nicht, so dass der Vortrag der Klägerin widersprüchlich und
deshalb unerheblich ist. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen kam daher nicht
in Betracht.
Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Errichtung einer Brücke durch die BVG nicht von der Zustimmung der Beklagten
abhängig gewesen ist und es Sache der Klägerin war, den Zugang zu den Mieträumen
zu gewährleisten.
Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung der
Fußgängerbrücke die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache in vollem Umfange hätte
hergestellt werden können. Außer Zweifel steht, dass ein völlig ungehinderter
Zugang zu den Geschäftsräumen auch mittels der Fußgängerbrücke nicht hätte
erreicht werden können. Betrifft der Mietvertrag ein Ladenlokal, so ist ein
ungehinderter Zutritt des Publikums zum Geschäft - also die Möglichkeit, es
beschwerde- , gefahrlos und bequem betreten zu können - für die
Gebrauchstauglichkeit mitbestimmend (vgl. BGH NJW 1981, 2405). Ein
Souvenirgeschäft - wie das vorliegende - wird vornehmlich von Touristen
aufgesucht und muss daher für diesen Kundenkreis unschwer als ein solches
erkennbar und erreichbar sein. Zu dem Betrieb eines Souvenirgeschäftes gehört
es, dass Verkaufsstände auf dem Bürgersteig aufgestellt werden, um Passanten zu
interessieren, damit diese das Geschäft aufsuchen. Anders als bei dem Verkauf
von anderen Waren wird ein Souvenirgeschäft in der Regel nicht gezielt
aufgesucht, sondern vornehmlich von Touristen, die Sehenswürdigkeiten der Stadt
besichtigen und bei dieser Gelegenheit Souvenirs erwerben. Abgesehen davon, dass
aufgrund des geplanten 3 m breiten Durchganges eine optische Beeinträchtigung
vorgelegen hätte und die Sicht auf das Geschäft durch vorhandene Bauzäume und
Baucontainer eingeschränkt worden wäre, wäre der eigentliche Zugang über die
Fußgängerbrücke für potentielle Kunden nicht beschwerdelos gewesen. Diese
Umstände wären geeignet gewesen, potentielle Kunden davon abzuhalten, das
Geschäfts aufzusuchen, wenn sie es denn überhaupt wahrgenommen hätten.
3.
Der Minderungsanspruch der Beklagten ist auch nicht aufgrund der vertraglichen
Regelungen im Mietvertrag ausgeschlossen.
a)
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelung in § 1 Ziff. 6 des
Mietvertrages berufen und daraus eine Ausschluß der Minderung herleiten.
§ 1 Ziff. 6 enthält folgende Regelung:
" Die Lage des Mietobjekts, die Bautätigkeit auf den Nachbargrundstücken und zur
Gestaltung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Verkehrsanlagen sind dem
Mieter bekannt und berechtigen in keinem Fall zur Mietminderung".
Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob es sich um eine
überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB handelt. Die Klausel ist aber auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klausel betrifft ihrem Wortlaut nach nur
die bereits begonnene Bautätigkeit bei Abschluss des Mietvertrags am 30. April
2003. Sie erfasst nicht neue Baumaßnahmen, die erst über ein Jahr später
begonnen worden sind. Es ist auch nichts dafür ersichtlich aus welchen Gründen -
wie die Klägerin meint - diese Klausel auf jegliche Bautätigkeiten im Laufe des
Mietverhältnisses erstreckt werden sollten. Für eine entsprechende Auslegung ist
im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Klausel kein Raum.
b)
Die Geltendmachung der Minderung ist auch nicht wegen der Regelungen in § 14 in
Verbindung mit § 10 Ziff. 14 des Mietvertrages ausgeschlossen.
Nach dieser Regelung soll der Mieter nicht zur Minderung berechtigt sein wegen
eines Mangels der Mietsache, der in den Verantwortungsbereich des Vermieters
fällt, sofern der Mangel nicht vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet worden ist. Diese Regelung bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf
Mängel, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen. Sie ist daher
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn die hier streitgegenständliche
Beeinträchtigung beruht auf Umstände, die von der Klägerin nicht beeinflussbar
sind und daher nicht in deren Verantwortungsbereich liegen. Dass die Regelung
nur diesen eingeschränkten Anwendungsbereich erfasst, ergibt sich auch aus der
Gesamtheit der mietvertraglichen Regelungen. In § 10 Ziff. 8 haben die Parteien
nämlich für den Fall der "äußeren Einwirkungen durch Dritte" eine gesonderte
Vereinbarung getroffen und damit eine Abgrenzung zu dem Bereich, der vom
Vermieter selbst verursacht wird, vorgenommen. Auch die Anknüpfung der Haftung
des Vermieters an den Grad des Verschuldens - nämlich nur auf Fälle vom Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit sowie arglistige Täuschung (vgl. § 10 Ziff. 4 a) -
spricht dafür, dass diese Regelung nur vom Vermieter beeinflussbare Bereiche
betrifft.
c)
Der Minderungsanspruch der Beklagten ist - entgegen der Ansicht der Klägerin -
auch nicht aufgrund der Regelung in § 10 Ziff. 8 des Mietvertrages
ausgeschlossen. Die genannte Regelung lautet:
"Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z.B. Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen,
Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und Staubbelastungen oder ähnliches
begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler des Mietgegenstandes, sofern sie
nicht vom Vermieter zu vertreten sind."
Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob die Klausel auf den
vorliegenden Fall anwendbar ist. Die Klausel benachteiligt den Mieter aber
unangemessen und ist deswegen gemäß § 307 BGB unwirksam.
Wie sich aus den §§ 535, 536 BGB ergibt hat der Mieter Anspruch darauf, dass die
Räume vom Vermieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
überlassen und in diesem Zustand erhalten werden. Der Vermieter hat nach dem
gesetzlichen Leitbild mietvertraglicher Vorschriften - unabhängig von einem
Verschulden - für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache einzustehen. In
Geschäftsraummietverträgen kann das Minderungsrecht formularmäßig eingeschränkt
werden, da die Minderung nicht zu den Grundprinzipien des Mietrechts gehört (BGHZ
91, 375; WPM 1993, 914; OLG Hamburg NZM 1998, 264; Bub/Treier/Bub, a.a.O., II,
Rdnr. 518). Unwirksam ist indes der vollständige Ausschluss der
Gewährleistungsrechte auch in Geschäftsraummietverträgen und stellt in jedem
Falle ein Verstoß gegen die Gestaltungspflichten bei Verwendung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dar und ist daher unwirksam (vgl. Schmidt/ Futterer/Eisenschmid,
a.a.O., § 536 BGB, Rdnr. 426; Bub/Treier/Bub, a.a.O., II, Rdnr. 518 und III. B,
Rdnr. 1373; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 377ff.). Kardinalpflichten, zu denen
auch die Pflicht des Vermieters gehört, dem Mieter die Mietsache in einem zum
vertragsgemäßen Zustand geeigneten Zustand zu erhalten, dürfen daher nur zu
Gunsten des Vermieters ausgeschlossen werden, wenn davon vertragsuntypische und
nicht vorhersehbare Schäden erfasst werden. Ein formularmäßiger Ausschluss der
Gewährleistung ist nur wirksam, wenn dem Mieter andere Möglichkeiten verbleiben,
das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen
(Schmidt/ Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536 BGB, Rdnr. 426; OLG München ZMR
1987, 16; OLG Hamburg WuM 2004, 601 = NZM 2004, 948). Es kann für die
Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit die Minderung für durch
Dritte verursachte Mängel formularmäßig ausgeschlossen werden kann. Der BGH hat
die Wirksamkeit eines Minderungsausschlusses für solche Fälle der Störung der
Versorgung mit Wärmeenergie, Gas, Strom oder Wasser oder Störung technischer
Einrichtungen bejaht, die nicht auf einem Verschulden des Vermieters beruhen
(BGH WuM 1976, 152; vgl. auch Gehlhaar ZMR 1981, 233).
Im vorliegenden Falle enthält aber die Klausel einen umfassenden Ausschluss
jeglicher Rechte des Mieters aufgrund von äußeren Einwirkungen Dritter auf die
Mietsache. Denn nach der Klausel sollen äußere Einwirkungen durch Dritte, wie
z.B. Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und
Staubbelastungen oder ähnliches keinen Fehler der Mietsache darstellen. Diese
Einschränkung des Fehlerbegriffes stellt eine einseitige Verschiebung des
Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Mieters
dar. Denn es ist nicht lediglich die Minderung - unter Erhaltung des
Rückforderungsrechts des Mieters nach § 812 BGB - ausgeschlossen, sondern dem
Mieter werden auch alle weiteren Rechte genommen. So stehen dem Mieter wegen
dieses Sachmangels weder Ansprüche auf Erfüllung - etwa Beseitigung der
Beeinträchtigungen - noch das Kündigungsrecht gemäß § 543 BGB zu. Nach der
Klausel liegt ein Fehler "unabhängig vom Ausmaß" der Beeinträchtigung vor, so
dass auch ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht in Betracht käme.
Ohne Erfolg macht die Klägerin - unter Bezugnahme auf die Kommentierung von
Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB- Recht, 10. Auflage, Anh. § 310 BGB, Rdnr.
608 - mit der Berufung geltend macht, dass ein Ausgleich für diesen
Rechtsverlust im Verhältnis zum Vermieter dadurch hergestellt werden könnte,
dass dem Mieter nachbarschaftliche Ausgleichsansprüche nach § 906 BGB abgetreten
würden. Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob mögliche
Ansprüche gegen Dritte bei der Beurteilung der Frage der Wirksamkeit einer
Klausel innerhalb der Vertragsbeziehungen der Mietvertragsparteien zu
berücksichtigen sind. Vorliegend kann im Hinblick auf den umfassenden Ausschluss
jeglicher Rechte des Mieters in der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte kein
angemessener Ausgleich gesehen werden.
Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 02. April 2003 - 4
U 57/01 - (ZMR 2004, 432) verweist, wonach eine Mietvertragsklausel über den
Ausschluss der Mietminderung für vom Vermieter nicht zu vertretende Umweltfehler
wie Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück für wirksam angesehen worden ist,
ist dieser Fall mit dem vorliegenden wegen des dargestellten weitreichenden
Ausschlusses der Rechte des Mieters nicht vergleichbar. Nach den
Entscheidungsgründe im dortigen Urteil verblieb dem Mieter die uneingeschränkte
Möglichkeit der fristlosen Kündigung sowie die Befreiung von der
Mietzahlungspflicht bei vollständiger Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der
Mietsache. Abgesehen davon ist der genaue Wortlaut der Klausel in der
Entscheidung nicht wiedergegeben, so dass nicht abschließend beurteilt werden
kann, ob der Senat der Auffassung des OLG Hamburg folgen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1und 2 ZPO).