Ladenlokalmietvertrag – zeitweise Schließungen
Kammergericht
Berlin
Az: 8 U 177/08
Urteil vom
05.03.2009
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2008 verkündete Urteil der
Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die unter 10.2 Satz 6 der Allgemeinen Bedingungen des
Mietvertrages über ein Ladengeschäft, 119 qm, im S in B enthaltene Regelung mit
folgendem Inhalt:
"Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen,
Betriebsferien, Inventuren) sind nicht zulässig."
unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die
Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages
zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 23. Juli 2008 verkündete
Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin, auf dessen
Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das Landgericht habe sich mit der Frage der Wirksamkeit der konkreten
Betriebspflicht im Einzelfall nicht auseinandergesetzt. Es habe in der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Umstand, dass die Regelung auch
Schließungen aus Anlass von Betriebsferien, Inventuren u.s.w. nicht zulasse,
keine unangemessene Benachteiligung bedeute, ohne aber diese Bewertung zu
erörtern.
Das Landgericht verkenne, dass es in der Rechtsprechung und Literatur sehr wohl
andere Auffassungen gebe, die anders als die Auffassung des Landgerichts auch
begründet seien.
Die Klägerin beantragt, das am 23. Juli 2008 verkündete Urteil der Kammer für
Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin abzuändern und festzustellen, dass §
10.1 und 10.2 der allgemeinen Bedingungen des die Parteien verbindenden
Mietvertrages über ein Ladengeschäft, 119 qm, im S in B unwirksam ist,
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend
vor:
§ 10.1 und § 10.2 der Allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages seien wirksam.
Insbesondere hielten diese Bestimmungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
stand, da diese Bestimmungen die Klägerin nicht entgegen den Grundsätzen von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Die Mieter eines Einkaufszentrums
bildeten untereinander eine "Schicksalsgemeinschaft". Zum Wesen eines
Einkaufszentrums gehöre es, dass alle Mieter ihre Läden während derselben
Öffnungszeiten ununterbrochen geöffnet hätten. Hieran habe nicht nur der
Vermieter, sondern auch die Gesamtheit der Mieter ein schutzwürdiges Interesse.
Das Interesse des einzelnen Mieters, sein Ladengeschäft in einem Einkaufszentrum
zwecks Betriebsferien, branchenüblichen Ruhetagen, Inventur oder Durchführung
erforderlicher Schönheitsreparaturen etc. vorübergehend zu schließen, müsse
hinter die Interessen der Gesamtheit der Mieter und den Interessen des
Vermieters zurücktreten. Zudem sei die Betriebspflicht keine höchstpersönliche
Pflicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Zulässigkeit der Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere liegt ein rechtliches
Interesse im Sinne von § 256 ZPO vor.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihres rechtlichen Interesses vor, dass sie
eine fristlose Kündigung riskiere, wenn sie der Betriebspflicht nicht folge. Sie
trägt auch vor, dass sie sich für berechtigt halte, die Einstellung des
Betriebes als zulässige unternehmerische Option für sich offen zu halten, bis
die Beklagte Vollbetrieb hergestellt habe. Das heißt, die Klägerin will geklärt
wissen, ob sie an die in § 10 des Vertrages geregelte Betriebspflicht gebunden
ist, obgleich sie gar nicht die konkrete Absicht hat, sich über die
Betriebspflicht hinwegzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 2499;
NJW 1992, 436), der sich der Senat anschließt, ist von einem rechtlichen
Interesse auszugehen, wenn der Gegner sich auf die Wirksamkeit einer
Vertragsbedingung beruft und sich damit eines Anspruchs gegen die klagende
Partei berühmt. Darauf, ob der Gegner einen bereits durchsetzbaren Anspruch
geltend macht, soll es nicht ankommen. Vorliegend hat sich die Beklagte
spätestens mit der Klageerwiderung auf die Wirksamkeit der in § 10 des Vertrages
geregelten Betriebspflicht berufen, so dass vom Vorliegen eines
Feststellungsinteresses auszugehen ist.
2. Begründetheit der Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die unter 10.2 Satz 6 der Allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages enthaltene
Regelung mit dem Inhalt "Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von
Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren) sind nicht zulässig" ist
gemäß § 307 Abs.1, Abs.2, Ziffer 2 BGB unwirksam, da sie eine entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Klägerin
beinhaltet.
Die Parteien haben vorliegend einen Mietvertrag geschlossen, der in der als
"Allgemeine Bedingungen des Mietvertrages" bezeichneten Anlage I zum Mietvertrag
unter § 10 (Betriebspflicht, Werbegemeinschaft) unter anderem folgende
Regelungen enthält:
"10.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der gesamten
Mietzeit seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen; er wird
den Mietgegenstand weder ganz noch teilweise ungenutzt oder leer stehen lassen.
10.2 Das Geschäft des Mieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über
die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen so lange offen zu halten, wie die
überwiegende Anzahl aller Mieter ihr Geschäft offenhält. Die Öffnungszeiten
können nach Abstimmung mit den Mietern von mehr als 50 % der Gesamtladenflächen
des Einkaufszentrums durch den Vermieter verbindlich für alle Mieter festgelegt
oder geändert werden. Dies gilt auch in den Fällen einer etwaigen "Langen Nacht
des Shoppens" oder ähnlicher gesetzlich zulässige Sonderöffnungszeiten.
Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung nach Maßgabe von vorstehendem Absatz 1
vereinbaren die Vertragsparteien, dass ab dem Tag der Eröffnung des
Einkaufszentrums folgende Mindestladenöffnungszeiten gelten:
montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr
samstags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr
vier Samstage vor Weihnachten von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Aus einer bloßen Duldung abweichender Öffnungszeiten durch den Vermieter kann
der Mieter keine Rechtherleiten. Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von
Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren) sind nicht zulässig."
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung offen gelassen, ob es sich
bei dieser Regelung um eine Individualvereinbarung handelt oder um eine
Allgemeine Geschäftsbedingung. Da aber beide Parteien davon ausgehen, dass es
sich bei der streitigen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt
und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es sich bei der Regelung
um eine ausgehandelte Individualvereinbarung handeln könnte, ist davon
auszugehen, dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §
305 BGB handelt. Allein der Umstand, dass die Klägerin vorträgt, sie sei davon
ausgegangen, dass die Regelung dazu beitrage, eine Vollvermietung des
Einkaufszentrums sicherzustellen, deutet entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht darauf hin, dass es sich bei der Regelung um eine
Individualvereinbarung handeln könnte.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt,
dass eine Betriebspflicht grundsätzlich auch durch Formularvertrag vereinbart
werden kann. Das gilt selbst dann, wenn das Betreiben des Geschäfts unrentabel
ist, da die Rentabilität eines in gemieteten Räumen betriebenen Geschäftes bzw.
Unternehmens grundsätzlich in die wirtschaftliche Risikosphäre des Mieters fällt
und die formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht insoweit im Regelfall
nicht als unangemessene Benachteiligung des Mieters zu werten ist (Schmidt/
Futterer/ Eisenschmidt, Mietrecht, 9. Auflage, § 535, Rdnr.222; Hamann, Die
Betriebspflicht des Mieters bei Geschäftsraummietverhältnissen, ZMR, 2001, 581;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9.
Auflage, Rdnr.609; Bub/Treier, Kramer, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Auflage, III.A, Rdnr.938; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann,
Geschäftsraummiete, 2. Auflage, Kap.23, Rdnr.17; Gather, Konkurrenzschutz und
Betriebspflicht bei der Geschäftsraummiete, DWW 2007, 94; BGH, Urteil vom
19.7.2000, XII ZR 252/98; BGH, NJW RR 1992, 1032; KG KGR 2003, 315).
Dass dem so ist, stellt die Klägerin in der Berufungsinstanz auch gar nicht mehr
in Abrede und verfolgt den noch in erster Instanz geltend gemachten Hilfsantrag
nicht mehr weiter.
Die Klägerin meint aber, dass die in 10.1 und 10.2 enthaltenen Klauseln
insgesamt unwirksam seien, weil ausweislich des letzten Satzes von 10.2 auch
zeitweise Schließungen nicht zulässig sind. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass
die im letzten Satz von 10.2 enthaltene Regelung eine entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs.1,
Abs.2, Ziffer 2 BGB beinhaltet. Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der
Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen
auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch
dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280; NJW 2000, 1110; NJW
2005, 1774). Bei der vorzunehmenden Prüfung bedarf es einer umfassenden
Würdigung, in die die Interessen beider Parteien und die Anschauungen der
beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 67.
Auflage, § 307, Rdnr.8). Soweit die Klausel beispielhaft eine zeitweise
Schließung aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen und Betriebsferien
ausschließt, ist eine unangemessene Benachteiligung nicht ersichtlich. Die
Klägerin betreibt in dem Einkaufszentrum der Beklagten ein Einzelhandelsgeschäft
mit dem Hauptsortiment "Junge Mode" und verkauft im wesentlichen Produkte der
Marke "...". Sie ist - bekanntermaßen - darüber hinaus auch überregional tätig.
Die zeitweilige Schließung eines derartigen Geschäftes aus Anlass von
Mittagspausen, Ruhetagen oder Betriebsferien ist branchenuntypisch; es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an
einer derartigen vorübergehenden Schließung haben könnte (vgl. insoweit Bub/Treier,
a.a.O., III.A. Rdnr.938; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 2. Auflage,
Rdnr.228; OLG Naumburg, NZM 2008, 772). Branchenuntypisch ist auch eine
vorübergehende Schließung wegen Inventur, so dass auch insoweit keine
unangemessene Benachteiligung vorliegt. Da Mittagspausen, Ruhetage,
Betriebsferien und Inventuren nur beispielhaft als Gründe für eine zeitweise
Schließung aufgeführt sind, ist davon auszugehen, dass auch eine zeitweise
Schließung zum Zwecke der Durchführung von Schönheitsreparaturen, die die
Klägerin gemäß § 11 Ziffer 11.1 des Vertrages vorzunehmen hat, nach dem Vertrag
nicht zulässig ist. Da die Klägerin durch diese vertragliche Regelung an der
Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert wird, wird sie durch sie im
Sinne von § 307 Abs.1, Abs.2 Ziffer 2 BGB unangemessen benachteiligt (Hamann,
a.a.O.; Lindner-Figura, a.a.O., Kap.23, Rdnr.21).
Die Klausel kann auch - anders als in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall -
nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden,
dass zeitweilige Schließungen zur Durchführung vertraglich auf die Klägerin
übertragener Schönheitsreparaturarbeiten zulässig sind. In dem vom OLG Naumburg
entschiedenen Fall stand eine Klausel zur Beurteilung, die zeitweise
Schließungen nicht generell ausschloss, sondern Inventuren und
Betriebsversammlungen hiervon ausnahm. Die vorliegende Klausel sieht keinerlei
Ausnahmen von dem Verbot der zeitweisen Schließung vor. Reduzierte man die
Klausel gleichwohl auf ihren wirksamen Inhalt, läge ein Verstoß gegen das Verbot
der geltungserhaltenden Reduktion vor.
Der Umstand, dass der letzte Satz (Satz 6) der in 10.2 enthaltenen Regelung
wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist, hat aber entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht die Unwirksamkeit der gesamten übrigen in 10.1 und
10.2 enthaltenen Regelung zur Folge. Satz 6 ist sowohl sprachlich als auch
inhaltlich von 10.1 und 10.2 Satz 1 bis Satz 5 abtrennbar, so dass kein Fall der
unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion vorliegt, wenn von der Wirksamkeit
der in 10.1 und 10.2 Satz 1 bis Satz 5 enthaltenen Regelung ausgegangen wird
(Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage, Vorb. Vor § 307, Rdnr.99). 10.1
und 10.2 Satz 1 bis Satz 5 regeln die Betriebspflicht im Allgemeinen sowie die
generellen Öffnungszeiten im Einzelnen. 10.2 Satz 6 regelt den Fall der
vorübergehenden, außerplanmäßigen und nur zeitweisen Schließung und hat damit
einen vollständig eigenen Regelungsgehalt (so auch im Ergebnis OLG Naumburg,
a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.