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Lagerfahrzeug – Neufahrzeug – Auslegung
- Gewährleistungsrechte
OLG Braunschweig
Az.: 2 U 128/04
Urteil vom 07.07.2005
Das OLG Braunschweig hat aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom XXX für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
17.9.2004 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der
Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Mit der Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau
Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag geltend. Am 15.1.2004 schlossen die
Ehefrau des Klägers als Käuferin und die Beklagte einen Kaufvertrag, der auf
Käuferseite von dem Kläger unterschrieben wurde, über das „ImportFahrzeug wie
gesehen„ Chrysler PT Cruiser 2.0 Limited Fahrgestellnummer …. zu einem Kaufpreis
von 17.590,00 €. Unter Sonstiges heißt es im Kaufvertrag „Lagerfahrzeug,
Modelljahr 02„. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag
Anlage K1 (Bl. 5 d.A.) verwiesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der
PKW, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nie zum Verkehr zugelassen
worden war und dem aktuellen Modell zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
entsprach, am 15.10.2001 produziert worden ist.
Mit Schreiben vom 12.3.2004 verlangte der Kläger von der Beklagten unter
Fristsetzung die Lieferung eines „vertragsgemäßen„ Fahrzeugs, das allenfalls 12
Monate alt sei. Nach Fristablauf trat der Kläger mit Schreiben vom 30.3.2004 vom
Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises und
zur Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 2.145,00 € bis zum 5.4.2004 auf.
Der Kläger hat behauptet, dass er bei dem Wechsel von den von ihm gesondert
erworbenen Winterreifen zu den mitgelieferten Sommerreifen an diesen
„Standbeulen„ entdeckt habe und dabei die lange Standzeit des Fahrzeugs bemerkt
habe. Das Fahrzeug sei wegen der Standzeit von mehr als 12 Monaten nicht
vertragsgemäß.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter
Anrechnung von 0,10 € je 1000 km Laufleistung von 7000 km und den Ersatz für die
Kosten einer Anhängerkupplung (847,50 €), eines Navigationssystems (208,72 €),
von ChromZubehör (984,14 €) und für 4 neue Reifen (440,00 €).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.620,36 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2004, Zug um Zug gegen
Rückgabe des Pkw Chrysler PT Cruiser 2.0 Limited, FahrgestellNr.: … , zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das Fahrzeug vertragsgemäß sei. Das Fahrzeug sei nicht
als Neufahrzeug verkauft worden. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz hat
die Beklagte in erster Instanz behauptet, dass der vereinbarte Kaufpreis 37 %
unter dem Listenpreis für Neufahrzeuge gelegen habe.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat den
Nutzungsausgleich anders berechnet und hinsichtlich der Kosten für die Reifen
die Klage abgewiesen, weil der Kläger der Beklagten insofern keine Nachfrist
gesetzt habe. Das Fahrzeug weise einen Sachmangel auf. Es sei zwar nicht als
Neufahrzeug im Sinne von „fabrikneu„ verkauft worden, das nach der
Rechtsprechung des BGH nicht älter als 12 Monate sein dürfe. Bei einem
„Lagerfahrzeug„ müsse zwar mit einer längeren Lagerdauer gerechnet werden. Die
Lagerdauer dürfe jedoch wegen der Alterungserscheinungen, die auch unabhängig
vom Gebrauch auftreten, 2 Jahre nicht übersteigen.
Dagegen richtet sich die form und fristgerecht eingelegte Berufung der
Beklagten. Das gelieferte Fahrzeug sei vertragsgerecht. Die Festsetzung einer
maximal zumutbaren Lagerdauer von 24 Monaten bei einem als Lagerfahrzeug
verkauften Kraftfahrzeug sei willkürlich. In der Rechtsprechung werde die Frage,
ob die tatsächliche Lagerzeit nach dem Vertrag noch akzeptabel sei, jeweils nach
den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden. Hier habe auch der Kläger
nicht vorgetragen, dass konkludent eine maximale Lagerdauer von 24 Monaten
vereinbart worden sei. Der Mitarbeiter der Beklagten habe bei Vertragsschluss
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug aus dem Modelljahr 2002
stamme und „auf Lager„ gestanden habe. Der Kläger habe nicht weiter nachgefragt.
Im übrigen sei der Preis mit 25 % unter Neupreis (23.320,00 €) sehr günstig
gewesen.
Die Beklagte beantragt, die Klage in Abänderung des Urteils des Landgerichts
Braunschweig vom 17.9.2004 4 O 1240/04 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das
angefochtene Urteil. „Modelljahr 2002„ weise nur auf das erste Produktionsjahr
der entsprechenden Modellreihe hin. Der Kläger habe nicht mit einer längeren
Lagerzeit rechnen müssen. Lange Lagerzeiten führten zur Verschlechterung des
Allgemeinzustandes, so dass nicht mehr von einem Neufahrzeug ausgegangen werden
könne. Der Preis sei auch nicht besonders günstig gewesen. Im Jahre 2004 hätte
ein Neufahrzeug mit vergleichbarer Ausstattung und mit Navigationssystem 23.400
€ gekostet.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache begründet. Dem Kläger
stehen keine Gewährleistungsrechte wegen der Lagerzeit des verkauften Fahrzeugs
von 27 Monaten zu. Nach dem Kaufvertrag konnte der Kläger kein Neufahrzeug im
Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.10.2003 NJW 2004, 160f), also
ein maximal 12 Monate vor Kaufvertragsschluss produziertes Fahrzeug, erwarten.
Der Kaufvertrag enthält nach seinem Wortlaut keinerlei Hinweise auf einen
Neuwagenkauf. Das Wort „neu„ taucht an keiner Stelle auf, dagegen das Wort
„Lagerfahrzeug„. Auch das Landgericht hat keinen Neuwagenkauf angenommen. Zu den
Vertragsverhandlungen und der Werbung für das Fahrzeug hat der Kläger nichts
vorgetragen. Auch die von der Beklagten vorgelegte, von dem Kläger bestrittenen
Ausstattungsliste, die im Fahrzeug ausgehängt gewesen sein soll (Anlage A 1 zur
Berufungsbegründung), enthält das Wort „neu„ nicht.
Das Fahrzeug ist auch nicht aus anderen Gründen mangelhaft. Das Landgericht hat
angenommen, dass auch ein nicht als neu verkauftes Lagerfahrzeug maximal 24
Monate alt sein dürfe. Die Gründe überzeugen nicht. Nach der Auffassung des
Landgerichts wäre auch nicht ersichtlich, unter welcher Bezeichnung das Fahrzeug
sonst hätte verkauft werden sollen. Um einen Gebrauchtwagen handelt es sich auch
nicht, da es sich unstreitig um ein bisher nicht zum Verkehr zugelassenes
Fahrzeug handelte.
Da es sich nicht, wie der Verkauf von Neuwagen, um ein Standardgeschäft handelt,
gibt es keine allgemeinen Regeln. Vielmehr ist der Vertrag nach den Umständen
des Einzelfalles auszulegen (so auch: OLG Koblenz NJWRR 1997, 430f für „neues
Fahrzeug„, Hinweis auf Lagerzeit, nicht mehr aktuelles Modell, Lagerzeit 29
Monate; OLG Schleswig NJWRR 2000, 505 „EUImportwagen, Neuwagen„, Hinweis auf
fehlende Werksgarantie, aktuelles Modell, ca. 30 Monate Lagerzeit; OLG
Zweibrücken NJWRR 1998, 1211f nicht mehr produzierte Modellreihe, erhebliche
Preisvorteile, mehr als 3 Jahre Lagerzeit).
Hier ist der Begriff „Lagerfahrzeug„ noch mit „Modelljahr 2002„ konkretisiert.
Es handelt sich unstreitig um ein solches Fahrzeug, denn das Modelljahr fällt
nicht mit dem Kalenderjahr zusammen. Im KfZHandel ist es üblich, neue Modelle
bereits in der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres mit der Jahresbezeichnung des
Folgejahres zu bezeichnen. Nach einer früher geltenden Regelung der StVZO zur
Angabe des Baujahres in KfZPapieren war der 1.10. des Vorjahres maßgeblich für
die Angabe der Jahresbezeichnung des Folgejahres (vgl. Reinking/ Eggert Der
Autokauf 8.Aufl. Rn. 209).
Es handelt sich damit um ein vertragsgerechtes Fahrzeug. Daran ändert auch
nichts, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein neueres Modell als
„Modelljahr 2002„ auf dem Markt war. Der Begriff „Lagerfahrzeug„ und die
fehlende Verwendung des Begriffes „neu„ zusammen mit der Angabe „Modelljahr
2002„ bezeichnen ein Fahrzeug, das irgendwann in der Zeit, in der das „Modell
2002„ hergestellt wurde, sei es auch zu Beginn dieses Zeitraums, hergestellt
wurde und, eventuell sogar seit Modelleinführung im Jahr 2001, auf Lager
gestanden hat.
Hier ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zu einem Preis deutlich,
wenn auch in streitiger Höhe, unter dem Listenpreis für Neufahrzeuge verkauft
worden ist. Auch nach dem Vortrag des Klägers hätte er einen Preisvorteil von
ca. 5600 €, also 25 % des Listenpreises, erzielt.
Als Mangel kommen damit nicht die Lagerdauer von 27 Monaten, sondern nur noch
die von dem Kläger behaupteten „Standbeulen„ in den Reifen in Betracht. Für die
Beseitigung der von ihm behaupteten Mängel an den Reifen hat der Kläger der
Beklagten jedoch keine Frist zur Nachbesserung gem. § 323 Abs. 1 BGB gesetzt.
Diese war auch nicht gem. §§ 440, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, so
dass ein Rücktritt nicht zulässig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543
II ZPO zuzulassen. Die Rechtsfragen, auf die es in dieser Entscheidung ankommt,
sind höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung der
vorgetragenen Tatsachen im Einzelfall.
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