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PKW-Kaufvertrag: Rücktritt wegen
Mangelhaftigkeit und des Alters des Fahrzeuges (Lagerfahrzeug)
OLG Karlsruhe
Az: 8 U 1/05
Urteil vom 31.05.2005
Vorinstanz: Landgericht
Heidelberg - Az.: 11 O 100/04 KfH
In dem Rechtsstreit XXX wegen Rückzahlung des Kaufpreises
und Schadensersatz hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf
die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom
23. November 2004 - 11 O 100/04 KfH - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus
dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
I.
1. Die Klägerin, ein gewerbliches Unternehmen, wählte über den selbstständigen
Vermittler G. bei der beklagten A.- Lieferantin am 29.05.2002 einen PKW Audi A 4
als Neufahrzeug aus und schloss durch Vermittlung der Beklagten hierüber mit der
A-Leasing-GmbH (Streitverkündete) einen Leasingvertrag auf Km-Abrechnungsbasis
ab (Anlage K 1 mit AGB gem. Anlage K 9), ohne den Kaufpreis zu kennen. Streitig
ist, ob das Fahrzeug als Lagerfahrzeug angeboten wurde (so die Beklagte) oder
als ein beim Herstellerwerk abrufbereiter PKW (so die Klägerin, I 111, II 173).
Das Fahrzeug stand bei der Beklagten auf Lager. Die Auslieferung vom A-Werk an
die Beklagte war schon am 31.01.2001 erfolgt, was die Klägerin allerdings erst
im September 2003 anlässlich einer Zweitreparatur des Steuermoduls für die
Beleuchtung von der Reparaturwerkstatt Autohaus M. in L. erfuhr
(Reparaturrechnung über 218,72 € gemäß Anlage K 4).
Nach Werkstattbesuchen bei der Beklagten wegen Defekten am Turbo, Lenkrad und
Steuermodul für die Beleuchtung, erstmals am 02.08.2002, und dem weiteren
Aufenthalt in der oben bezeichneten Werkstatt wegen des zweiten Ausfalls des
Moduls trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 05.02.2004 (Anlagen K 5 und 6)
wegen der Mängel und des Alters des Fahrzeuges vom Fahrzeugkauf und vom
Leasingvertrag zurück und erklärte jeweils hilfsweise gegenüber der Beklagten
und der Streitverkündeten die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Am 12.05.2004 wurde das Leasingfahrzeug nach fristloser Kündigung seitens der
Streitverkündeten vom 29.04.2004 an die Beklagte zurückgegeben. Die
Streitverkündete rechnete gegenüber der Klägerin den Kündigungsschaden ab und
erwirkte gegen sie einen Vollstreckungsbescheid über ca. 9.500, -- EUR, der
rechtskräftig ist (II 189).
Da die Beklagte der Aufforderung, den Kaufpreis zur Berechnung der prozentual
hiervon abhängigen Nutzungsentschädigung nicht bekannt gab und den Kaufpreis
abzüglich der Nutzungsentschädigung nicht an die Streitverkündete entrichtete,
erhob die Klägerin Stufenklage auf Auskunftserteilung über den Kaufpreis,
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt,
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung an die
Streitverkündete sowie auf Erstattung der Reparaturkosten des Steuermoduls für
die Beleuchtung von 218,72 €.
Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die AGB zum Leasingvertrag (K 9)
mangels Aktivlegitimation der Klägerin (antezipierte Rückabtretung der zedierten
Sachmängelrechte bei Kündigung des Leasingvertrages, XIII Ziff. 1 der AGB)
abgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen, des streitigen
Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der
Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene
Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.03.2005 eine Abtretungserklärung der
Streit-verkündeten vom 17.02.2005 (BK 1, II 95) vorgelegt, wonach diese alle
Ansprüche aus dem Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug erneut an die Klägerin
abgetreten hat.
2. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Klägerin zunächst die Ausführungen
des Landgerichts zu ihrer fehlenden Aktivlegitimation angegriffen und in diesem
Zusammenhang umfangreiche Ausführungen zur Frage der Berechtigung der fristlosen
Kündigung der Streitverkündeten vom 29.04.2004 gemacht (II 55 - 73).
Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe ohne Rücksicht auf die Abtretung der
Erstattungsanspruch gemäß Antrag Ziff. 2 als eigener Anspruch auf Schadensersatz
zu.
Sie trägt ferner vor, sie hätte den Leasingvertrag nicht geschlossen, wenn sie
um die lange Standzeit des Fahrzeuges bei der Beklagten gewusst gehabt hätte.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt:
a) der Klägerin über den Kaufpreis des am 28.06.2002 vor der Beklagten an die
Klägerin übergebenen A., amtliches Kennzeichen; ....... Auskunft zu erteilen,
sowie den Kaufvertrag oder die Rechnung vorzulegen,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an
Eides statt zu versichern,
c) an die V.- K.-H. S., G.straße, B. den Kaufpreis abzüglich der von der
Klägerin gezogenen Nutzung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu
bestimmenden Höhe nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16.02.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an, die Klägerin EUR 218,72 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages das
angefochtene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen In-
halt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Beide Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgelassene
Schriftsätze vom 12.05.2005 eingereicht.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A.
Die Stufenklage ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin
unzulässig. Es handelt sich um eine Leistungsklage, für die grundsätzlich kein
besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Diese Klage ist auf
materiell-rechtliche, abgetretene Ansprüche der Streitverkündeten gegen die
Beklagte aus dem Fahrzeugkaufvertrag gestützt. Der Vollstreckungsbescheid der
Streitverkündeten gegen die Klägerin betrifft dagegen deren beider
Rechtsverhältnis aus dem Leasingvertrag. Er lässt daher grundsätzlich das
Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des anderen Vertragsverhältnisses unberührt.
Dass ein obsiegendes Urteil der Klägerin in vorliegender Sache vorteilhafte
Auswirkungen auf ihr Rechtsverhältnis zur Streitverkündeten haben könnte, ist
jedenfalls nicht auszuschließen.
B.
Die Klage hat im Ergebnis aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Aktivlegitimation der Kläger mag aus den vom Landgericht genannten
Gründen problematisch sein. Fraglich ist auch, ob die Rückabtretung der
Streitverkündeten an die Klägerin vom 17.02.2005 überhaupt noch Ansprüche, die
die Klägerin hier verfolgt, betreffen konnte. Dies kann besonders wegen der
Verwertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Streitverkündete
zweifelhaft sein, wozu die Parteien mit Schriftsätzen vom 12.05.2005 weiter
vorgetragen haben. Hierauf kommt es aber nicht an, so dass eine Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung wegen des gemäß § 296a Satz 1 ZPO außer Acht zu
lassenden Vortrags gemäß § 156 ZPO entbehrlich ist.
Denn die Klage scheitert aus anderen Gründen.
2. Der am 05.02.2004 gegenüber der Beklagten erklärte Rücktritt ist unwirksam,
weil die Klägerin der Beklagten keinerlei angemessene Frist zur Nacherfüllung
setzte (§§ 439, 440 BGB).
a) Das streitgegenständliche Fahrzeug war bereits deswegen mangelhaft im Sinne
des § 437 BGB, weil es nicht mehr fabrikneu war. Beim Kauf eines Neuwagens vom
Händler ist die Fabrikneuheit zugesichert; das gilt selbst dann, wenn der Wagen
bekanntermaßen beim Händler auf Lager stand (BGH NJW 2000, 2018, 2019 sowie BGH
NJW 2005, 1422, 1423; BGH NJW 2004, 160). Es kommt also nicht darauf an, dass
der Klägerin bekannt war, ob das es sich um ein Lagerfahrzeug handelte. Das
entlastet die Beklagte nicht.
Das am 17.06.2002 übergebene Fahrzeug war aber nicht mehr fabrikneu, da es
bereits am 31.01.2001 hergestellt worden war und deshalb eine Standzeit von ca.
1 ½ Jahren aufwies. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein unbenutztes
Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeuges
un-verändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit
bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und
Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH NJW 2005. 1423;
NJW 2004, 160).
Diese 12-Monatsfrist war längst überschritten.
b) Die Streitverkündete hatte daher grundsätzlich einen Nacherfüllungsanspruch
in Gestalt der Nachlieferung, gleichviel, ob das Fahrzeug Stück- oder
Gattungsschuld war (vgl. dazu Palandt-Putzo, BGB 64. Auflage; § 439, Rdn. 4 u.
15 m.w.N.).
Jedenfalls war eine Nacherfüllung durch Nachlieferung eines gleichartigen
Fahrzeugs möglich. Denn der Klägerin und damit auch der Streitverkündeten, für
die sie insoweit handelte, kam es auf die aktuelle Version des in Serie
hergestellten Fahrzeugtyps mit den konkret bestimmten Ausstattungsmerkmalen
gerade an. Die Nacherfüllung war also - entgegen den Ausführungen der Klägerin
auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 27.04.2005 (II 171; in Beantwortung des
Senatshinweises vom 31.05.2005, II 119, vorgetragen) - weder wegen
Unbehebbarkeit des Mangels unmöglich noch wegen Unzumutbarkeit, z. B.
Erfüllungsverweigerung, entbehrlich (vgl. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1, 440
Satz 1 BGB). Für Letzteres ist nichts ersichtlich.
Dass - wie die Klägerin ebenfalls in dem genannten Schriftsatz (S. 2, II 169)
ausführt - „in einem Zeitraum von annähernd zwei Jahren nach Produktionsbeginn
Modellpflege betrieben wurde und einige Änderungen in diesem Zeitraum vom Werk
aus stattgefunden haben", bedeutet nicht, dass die Beklagte bei Setzung einer
angemessenen Nachlieferungsfrist nicht ein erfüllungstaugliches - fabrik-neues -
Fahrzeug hätte liefern können. Die Beklagte war nicht etwa verpflichtet, ein
exakt identisches Fahrzeug mit einer Standzeit von unter 12 Monaten
nachzuliefern.
Der Rücktritt ist auch nicht wegen der anderen gerügten Mängel wirksam. Die
ersten Reklamationen vom 02.08.2002 waren beseitigt (Nacherfüllung durch
Nachbesserung). Der zweite Defekt des Steuermoduls für die Beleuchtung, der ca.
1 Jahr nach der ersten Reparatur auftrat, berechtigte nicht zum sofortigen
Rücktritt wegen gescheiteter Nachbesserung, da hier ein zweiter Versuch der
Beklagten zuzubilligen war, wie es die Regel des § 440 Satz 2 BGB vorsieht.
Auch sonstige Umstände, unter denen die Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§
440, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, sind weder dargetan noch sonst
ersichtlich.
Da der Rücktritt nach §§ 437 Satz 2, 440 BGB die vorherige Fristsetzung zur
Nacherfüllung voraussetzte und Ausnahmetatbestände nicht gegeben waren, löste
die Rücktrittserklärung vom 05.02.2004 keine Rechtswirkungen aus (vgl. auch
neuestens: BGH NJW 2005, 1348, 1349).
Damit gehen die mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche ins Leere.
3. Auch der mit Antrag Ziff. 2 verfolgte Zahlungsanspruch scheitert daran, dass
die Klägerin der Beklagten keine Frist zur (weiteren) Nachbesserung des Defekts
am Steuermodul der Beleuchtung setze. Ein zweiter Nachbesserungsversuch war der
Beklagten - wie oben schon erwähnt - zuzubilligen (§ 440 Satz 2 BGB).
4. Die Klage ist schließlich nicht unter dem Hilfsaspekt der Anfechtung des
Liefervertrages wegen arglistiger Täuschung begründet. XIII Nr. 1 der
Leasing-AGB lässt sich eine Übertragung der Anfechtungsbefugnis auf die Klägerin
nicht entnehmen. Die Klausel betrifft nur die Abtretung und Rechtsübertragung
(§§ 398, 413 BGB) wegen „Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs", nicht aber Rechte aus
subjektiven Verhaltensweisen der am Vertragsschluss beteiligten Personen.
Abgesehen hiervon liegen die subjektiven Voraussetzungen der Arglist bei der
Beklagten nicht vor. Insoweit ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.
Da unbestritten von der Beklagten vorgetragen wurde (I 67), dass bei
Kaufabschluss die Modellreihe unverändert hergestellt wurde, konnte sie noch
davon ausgehen, sie verkaufe im Sinne der früheren BGH-Rechtsprechung ein
„fabrikneues" Fahrzeug, weil es danach auch bei „längerer Standzeit" nur auf die
unveränderte Modellproduktion ankam (zuletzt noch BGH NJW 2003, 2824; vorher:
BGH NJW 2000, 2018; NJW 1980, 1097).
Soweit die Beklagte - freilich nur schlussfolgernd - auf Seite 2 ihres
Schriftsatzes vom 27.04.2005 vorträgt, im Wege der Modellpflege hätten
erfahrungsgemäß Änderungen vom Werk aus stattgefunden, stellt dies kein
ausreichendes Bestreiten des bezeichneten Vortrags der Beklagten dar. Wollte man
das anders bewerten, wäre das Bestreiten als aus Nachlässigkeit im ersten
Rechtszug unterlassener Tatsachenvortrag anzusehen. Dieser unterliegt gemäß §
531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Zurückweisung.
5. Das weitere Vorbringen der Parteien in ihren nicht nachgelassenen
Schriftsätzen vom 12.05.2005 war gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt zu lassen.
Es gab sachlich keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
III.
Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO und dem
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
nicht gegeben ist.
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