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Lasergeschwindigkeitsmessung in der Dunkelheit - Fahrzeugzuordnung
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi
358/06
Beschluss vom
29.08.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffene gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. März 2006 hat
der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 08. 2006 durch
den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen einer
fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO,
§§ 24, 25 StVG eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt und ihm für die Dauer
eines Monats verboten, Kraft-fahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr
zu führen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der
Betroffene unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbe-schwerde gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig
ein-gelegt sowie form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der
Sache zumindest vorläufig Erfolg.
1. Der Betroffene hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge geltend gemacht,
das AG habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
zum Nachweis dafür, dass das erzielte Messergebnis falsch sei, zu Unrecht
verworfen (§ 77 Abs. 2 OWiG). Diese formelle Rüge hat allerdings keinen Erfolg,
da das Amtsgericht von der beantragten Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu Recht abgesehen hat.
Die Ablehnung eines Beweisantrages ist – über die Ablehnungsgründe der §§ 71
OWiG, 244 Abs. 3 StPO hinaus – im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG
auch dann zulässig, wenn das Gericht den Sachverhalt nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen als genügend geklärt ansieht und deshalb unter Berücksichtigung der ihm
obliegenden Aufklärungspflicht eine weitere Beweiserhebung nicht mehr für
erforderlich erachtet. Insoweit ist das Gericht zu einer gewissen Vorwegnahme
der Beweiswürdigung befugt (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rn. 11 m.w.N.).
Hat der Tatrichter - wie vorliegend - den Beweisantrag in der Hauptverhandlung
in einem Gerichtsbeschluss zunächst nur mit der Kurzbegründung abgelehnt (§ 77
Abs. 3 OWiG), muss es er die Ablehnung im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil
so begründen, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (OLG
Hamm, Beschluss vom 3. Februar 1998, 3 Ss OWi 69/98). Es ist im Einzelnen
darzulegen, worauf die sichere Überzeugung gestützt ist und aus welchen Gründen
die dagegen vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben
(OLG Hamm a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 77 Rn. 26). Dem wird die Urteilsbegründung
bereits dann gerecht, wenn ihr im Zusammenhang entnommen werden kann, dass der
Sachverhalt auf Grund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass
die zusätzlich beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts
geändert hätte und für die Aufklärung entbehrlich gewesen ist (OLG Jena,
Beschluss vom 28. November 2003, 1 Ss 304/03; OLG Zweibrücken MDR 1991, 1192,
1193).
Auf dieser Grundlage ist hier die tatrichterliche Begründung aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat nachvollziehbar dargelegt, warum es der
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte und dazu ausgeführt:
„Die Messung ist von einem außerordentlich erfahrenen Beamten vorgenommen
worden. Lediglich der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht festgestellt
werden kann, welche Gerätenummer das zum Einsatz gekommene Lasermessgerät hatte,
rechtfertigt es nicht, die Gül-tigkeit der Messung zu beanstanden: Es steht auf
Grund der Aussage des Zeugen S. zweifelsfrei fest, dass ein geeichtes Gerät zum
Einsatz gekommen ist, dass die entsprechenden Test vor und nach der Messung
durchgeführt wurden, das Gerät entsprechend der Herstelleranweisung verwendet
wurde und dass auch keine Fehlmessungen aufgetreten sind. Unter diesen Umständen
hat das Gericht keine Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall eine korrekte
Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde und eine
Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen von 32 km/h, nach Abzug der
üblichen 3 km/h Toleranz – festgestellt wurde."
Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die
beantragte Beweiserhebung erforderlich ist. Ihm steht insoweit ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu. Da die rechtlichen Abgrenzungskriterien, nach denen
die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung zu beurteilen ist, eine
Beweiswürdigung erfordern, die sich im tatsächlichen Bereich vollzieht, ist die
Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu
überprüfen, ob sie von zutreffenden Abgrenzungskriterien ausgegangen ist und den
Gesetzen der Logik, feststehenden Erkenntnissen der Wissenschaft sowie
gesicherten Tatsachen der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl. Senat in
Beschluss vom 4. März 2005, 2 Ss OWi 75/05). Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht
zu erkennen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war auch nicht gegenbeweislich
zur Widerlegung der Zeugenaussage geeignet, weil der Sachverständige nichts dazu
hätte sagen können, ob die Angaben des Zeugen zu den Umständen der Messung
zutreffen. Er hätte sich nur dazu äußern können, ob die in dem Beweisantrag
angeführten Punkte insgesamt zur Fehlerhaftigkeit der Messung führen konnten.
Behauptet wurde auch nicht eine konkrete Fehlerhaftigkeit der Messung unter den
genannten Umständen, sondern eine mögliche Fehlerhaftigkeit bei Zusammenwirken
der genannten Umstände (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 1997, 2 Ss
73/97).
Hinzu kommt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grund des
verwendeten Messverfahrens hier ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht kam. Die
Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten
Lasermessgeräts Riegel „LR 90-235/P" ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung
als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998,
110) anerkannt (vgl. dazu nur Senat in DAR 1998, 244 = MDR 1998, 836 = StraFo
1998, 273 = VRS 95, 141 m.w.N.), welches bei sachgerechter Bedienung
grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert (vgl. nur BayObLG VM 1997, 28; OLG
Oldenburg NZV 1996, 328; 1995, 37; OLG Hamm NZV 1997, 187; VRS 91, 148; OLG
Saarbrücken VRS 91, 92; OLG Naumburg NZV 1996, 419, 420; KG Berlin, Beschluss
vom 2. Juni 1997, 3 Ws (B) 279/97). Für irgendwelche Zweifel am Messergebnis,
weil z.B. ein zweites Fahrzeug den Messwert verursacht haben könnte, fehlt es an
konkreten Anhaltspunkten im Beweisantrag des Betroffenen. In diesem werden
allenfalls allgemein mögliche Fehlerquellen vorgetragen. Dass bei Auslösung der
in Rede stehenden Messung eine konkrete Störung des Messvorgangs durch
Fremdfahrzeuge zu besorgen gewesen wäre, wurde mit dem Beweisantrag gerade nicht
geltend gemacht; ebenso wenig, dass sich zwischen Messgerät und Fahrzeug andere
Fahrzeuge, Sträucher, Bäume, Masten, Personen oder dergleichen befunden hätten.
Auch wird weder dichter Kolonnenverkehr noch eine Überholsituation behauptet.
Insoweit heißt es im Beweisantrag nämlich nur:
„Bei dem eingesetzten Messgerät sind in der Vergangenheit Fehlmessungen
festgestellt worden. Hier wurde bei Dunkelheit mit dem Riegl-Messgerät gemessen.
Fehler treten bei Dunkelheit durch unbeabsichtigtes Anvisieren parallel zur
Fahrtrichtung ausgerichteten Bauteilen (vordere Haube) oder durch Fehlzuordnung
des Messwertes zu einem anderen Fahrzeug auf. Bei Dunkelheit kann das vordere
Fahrzeugkennzeichen anlässlich der Messung nicht abgelesen oder anvisiert
werden. Gemessen wird „zwischen den Scheinwerfern". Insoweit kann ohne weiteres
die vordere Haube des Pkw des Betroffenen anvisiert worden sein mit der Folge,
dass hier ein falsches Messergebnis zu Lasten des Betroffenen festgestellt
wurde.
Trotz Eichung kann hier bei Dunkelheit mit dem verwendeten Messgerät eine um 6
km/h zu hohe Geschwindigkeit angezeigt werden. Dies ist durch Versuche belegt;
Beck/Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 6. Auflage."
Bei dieser Sachlage konnte der Tatrichter im Wege vorweggenommener
Beweiswürdigung ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu der Überzeugung
gelangen, dass das Sachverständigengutachten zur weiteren Aufklärung nichts mehr
beitragen kann.
2.
Gleichwohl konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die
tatrichterliche Beweiswürdigung ist nämlich lückenhaft (§ 267 StPO).
Grundsätzlich ist das hier verwendete Lasermessgerät Riegel „LR 90-235/P" in der
obergerichtlichen Rechtsprechung als so genanntes standardisiertes Messverfahren
anerkannt (vgl. die o.a. Nachweise und Boettger in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für
das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1093 ff.). Anerkannt ist in der
Rechtsprechung aber auch, dass bei diesem Lasermesssystem Bedenken gegen die
gewonnenen Ergebnisse daraus resultieren können, dass unter bestimmten
Bedingungen – schlechte Sichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte – die
Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug besonderer
Überprüfung bedarf. Da dieses Lasermessverfahren bisher nicht mit einer
fotografischen Dokumentation verbunden ist, bedarf es unmittelbar nach Abschluss
der Messung der Weitergabe des Messergebnisses und des Kennzeichens durch den
Messenden an den Anhalteposten und der Aufnahme dieser Daten in das
Messprotokoll. Insoweit ist das Messverfahren deshalb nicht als standardisiert
anzusehen, weil in diesem Bereich menschliche Fehlerquellen, insbesondere
Zuordnungsprobleme auftreten können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. 4. 1996, 3
Ss OWi 194/96). Ungünstige Lichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte können
die zweifelsfreie Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs zu dem schließlich vom
Anhalteposten überprüften erschweren. Es bedarf deshalb in diesem Fall einer vom
Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum –
trotz widriger Verhältnisse – vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs
nicht bestehen (OLG Hamm NZV 1997, 187, 188).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen wurde der Verkehrsverstoß am 16.
Oktober 2005 um 22.35 Uhr auf der Kaiserstraße in Herten begangen. Im Rahmen der
(zulässigen) Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags führt
der Verteidiger des Betroffenen zudem aus: „Ausweislich Blatt 18 der Akte lfd.
Nummer 5 war das Fahrzeug des Betroffenen gerade kein Einzelfahrzeug. Es gab
also weitere Fahrzeuge neben dem Fahrzeug des Betroffenen an Ort und Stelle.
Insoweit ist sowohl eine Falschmessung als auch eine Fehlzuordnung des
Messwertes ohne Wenn und Aber möglich."
Aufgrund dieser Anhaltspunkte hätte es hier entweder näherer
Urteilsfeststellungen dazu bedurft, dass die Kaiserstraße in Herten zur Zeit der
Geschwindigkeitsmessung - es war dunkel - gut ausgeleuchtet war oder aber im
Rahmen der Beweiswürdigung eines näheren Eingehens, warum aus sonstigen Gründen
hier eine Fehlzuordnung der Messung zum Pkw des Betroffenen ausgeschlossen
werden konnte.
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