Lasermessung
ohne Fotodokumentation - Verwertbarkeit
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 1 SsBs
127/09
Beschluss vom
12.01.2010
In der Bußgeldsache w e g e n
Geschwindigkeitsüberschreitung hat der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen –
des Oberlandesgerichts am 12. Januar 2010 b e s c h l o s s e n:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich
vom 30. Oktober 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des
Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2009, durch das er wegen fahrlässiger
Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h zu einer
Geldbuße von 105 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde. Die
Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Lasermessgerät Riegl FG
21/P.
Das Rechtsmittel ist ungegründet. Ergänzend zu den Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft im Verwerfungsantrag vom 17. Dezember 2009 ist
anzumerken:
1. Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches)
Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so
festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu
erwarten sind. Diesen Anforderungen wird grundsätzlich auch die
Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 - P gerecht.
2. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass bei der Messung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 - P keine Foto- oder
Videoaufnahme erfolgt. Entgegen der Fehlvorstellung des Verteidigers
gewährleistet auch eine Bilddokumentation nicht zwangsläufig eine nachträgliche
Richtigkeitskontrolle (einem „Radarfoto" kann man nicht ansehen, ob ein Gerät
wegen eines technischen Defekts eine falsche Geschwindigkeit angezeigt hat). Im
Übrigen ist bei anderen Verfahren die Ermöglichung einer nachträglichen
Kontrolle (in Teilbereichen) nicht Sinn und Zweck der Bilddokumentation, sondern
nur ein Nebeneffekt.
3. Dass für die Bestätigung oder Widerlegung eines bestimmten Sachverhalts – wie
etwa die ordnungsgemäße Bedienung eines Messgeräts – „nur" Zeugen und keine
anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, ist in unserer Rechtsordnung nichts
Ungewöhnliches. Ein Sonderrecht für Bußgeldverfahren, die
Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, gibt es nicht (siehe z.B. OLG
Hamm v. 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09 zur Feststellung eines Rotlichtverstoßes
durch Mitzählen).
4. Die Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle ist keine
Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Messergebnisses. Der Verweis auf die
„Wahlcomputerentscheidung" des BVerfG vom 3. März 2009 (2 BvC 3 u. 4/07) liegt
neben der Sache; sie ist den besonderen Anforderungen an ein Wahlverfahren in
einer parlamentarischen Demokratie geschuldet.
5. Bei Messgeräten, deren Ergebnisse amtlich verwertet werden sollen, erfolgt
eine „Richtigkeitskontrolle" im Voraus durch eine Eichung. Nach dem Eichrecht
gilt ein Messgerät rechtlich als richtig messend, wenn es die Gewähr dafür
bietet, über einen längeren Zeitraum Messergebnisse innerhalb der zulässigen
Fehlergrenzen zu liefern (§§ 33, 36, 37 EO). Für Geschwindigkeitsmessgeräte sind
die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO aufgeführten Fehlergrenzen maßgeblich.
Sie entsprechen den „Toleranzen", die immer zugunsten des Betroffenen
berücksichtigt werden müssen.
Kosten: §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.