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Insolvenzverwalter – Berechtigung zur Lastschriftverweigerung
BGH
Az: IX ZR
173/02
Urteil vom
21.09.2006
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 30. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Essen vom 25. Oktober 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vermietete der Bauunternehmung B. GmbH & Co. KG (im Folgenden:
Schuldnerin) Geräte. Es bestand eine laufende Geschäftsbeziehung. Die
Schuldnerin ermächtigte die Klägerin, deren fällige Forderungen von ihrem Konto
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung galt auch für Forderungen der H. GmbH. Die
Klägerin zog im Januar und Februar 2001 fällige Mietzinsen sowie im Februar 2001
eine Werklohnforderung der H. GmbH für die Demontage und den Abtransport eines
Krans ein.
Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 2. März 2001 zum
vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Unmittelbar nach seiner
Bestellung widerrief er die Einziehungen der Forderungen und die Belastungen des
Kontos der Schuldnerin durch die Klägerin. Die eingezogenen Beträge wurden
daraufhin auf das Konto der Schuldnerin zurück überwiesen.
Die H. GmbH trat ihren angeblich gegen den Beklagten bestehenden
Schadensersatzanspruch an die Klägerin ab. Diese verlangt von ihm die
rückbelasteten Beträge sowie die Gebühren für die Rücklastschriften. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er
seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte hafte der Klägerin aus § 60 InsO auf Schadensersatz. Er habe gegen
seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten verstoßen, weil er die Lastschriften
nicht hätte widerrufen dürfen; denn die Schuldnerin sei dazu ebenfalls nicht
berechtigt gewesen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbestimmende)
vorläufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifische noch eine
sonstige gegenüber dem Gläubiger bestehende Pflicht, wenn er die auf einer
Einziehungsermächtigung beruhende Lastschrift widerruft. Vielmehr ist er, was
der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, grundsätzlich
berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu
widerrufen (vgl. BGHZ 161, 49, 52; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 82/03,
ZInsO 2004, 40; v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm.
Gantenberg).
2. Die Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FK-InsO/Schmerbach, 4.
Aufl. § 21 Rn. 42c, § 22 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 22 Rn. 157;
Andres/Leithaus, InsO §§ 60, 61 Anm. 3; Dahl NZI 2005, 102; Flitsch BB 2005, 17;
Feuerborn ZIP 2005, 604, 605), ist aber auch Kritik begegnet (Bork ZIP 2004,
2446 f; Hadding WM 2005, 1549, 1552 f; Jungmann NZI 2005, 84, 86 f; Meder NJW
2005, 637). Mit den - nicht neuen - Argumenten dieser kritischen Stellungnahmen
hat sich der Senat im Wesentlichen bereits in den Entscheidungen vom 4. November
2004 (aaO) auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Erwägungen, die von der
Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese
Gesichtspunkte geben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung
zu ändern.
3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass der Beklagte
zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die
Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin hing dann von seiner Zustimmung ab
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall InsO). Das entspricht - wie in der
mündlichen Revisionsverhandlung erörtert - dem Sachvortrag zum selben
Insolvenzeröffnungsverfahren in der Sache IX ZR 82/03 (aaO). Der Beklagte hat
mithin in zulässiger Weise der Belastung des Schuldnerkontos durch den
Forderungseinzug der Klägerin widersprochen und damit eine wirksame Genehmigung
der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in der Parallelsache IX
ZR 82/03 (aaO) ist über den Einfluss von § 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. - wonach die
Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als
genehmigt gelten - nicht zu entscheiden.
Im Ergebnis läge der Fall nicht anders, wenn der Beklagte nur nicht
mitbestimmender (schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen wäre. Sein
Widerspruch gegen die Lastschriften aufgrund des klägerischen Forderungseinzugs
hätte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Unabhängig davon
ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch durch den Beklagten als
Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. Hätte die Schuldnerin
gegen den Widerspruch des Beklagten als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
die Lastschriften gleichwohl genehmigt, wäre ihre wirksame Verfügung nach § 130
Abs. 1 Nr. 2, § 140 InsO anfechtbar gewesen (vgl. Gero Fischer, Festschrift für
Gerhardt S. 223, 234). Die Klägerin hätte auch dann durch das Vorgehen des
Beklagten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten.
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