Leasingfahrzeug – Verkehrunfall und Restwertbestimmung
Amtsgericht
Hamm
Az: 17 C
112/07
Urteil vom
15.06.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: für den Rechtsstreit 2.294,95 Euro, für die mündliche Verhandlung
1.780,85 Euro
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft. Bei einem Unfall vom 23.01.06 auf der
BAB A 2 im Bereich I wurde eines ihrer Fahrzeuge durch einen Lkw mit Anhänger
der Beklagten zu 2) beschädigt. Der Lkw war bei der Beklagten zu 3)
haftpflichtversichert und wurde von dem Beklagten zu 1) gesteuert. Die
vollständige Haftung der Beklagten aus diesem Unfall ist unstreitig.
Unter dem 08.02.06 erstattete ein Sachverständiger ein Gutachten, in welchem er
zu dem Ergebnis kam, dass ein vergleichbares Fahrzeug einen
Wiederbeschaffungswert von 7.850,00 Euro (einschl. Mehrwertsteuer) hatte und das
beschädigte Fahrzeug einen Restwert von 800,00 Euro. Am 22.03.06 verkaufte die
Klägerin das Fahrzeug an ein zum Markenkonzern gehörendes Autohaus für 799,99
Euro. Mit Schreiben vom 27.03.06, bei der Beklagten zu 3) eingegangen am
30.03.06, übersandte die Klägerin das Sachverständigengutachten und rechnete den
Schaden mit einem Restwert von 800,00 Euro ab. Die Beklagte zu 3) holte
Restwertangebote über eine Internet-Restwertbörse ein. Sie zahlte aufgrund einer
Abrechnung vom 19.04.06 an die Klägerin 6.767,24 Euro
(Nettowiederbeschaffungswert) abzüglich Nettorestwert von 2.465,51 Euro (gemäß
Restwertbörse) = 4.301,73 Euro. Wegen der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der
Beklagten zu 3) in Höhe der Sachverständigenkosten von 489,10 Euro und einer
Auslagenpauschale von 25,00 Euro hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse sich nur den Restwert von 800,00 Euro
gemäß Sachverständigengutachten abziehen lassen, weil sie zum Zeitpunkt des
Verkaufs noch keine Kenntnis vom Restwertangebot der Beklagten zu 3) gehabt
habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.780,85 e nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 11.04.2006
sowie 96,45 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin müsse sich den Betrag gemäß dem
Angebot der Restwertbörse anrechnen lassen, weil sie als Leasinggesellschaft
ebenso wie das eingeschaltete Autohaus beste Kenntnisse von dem Sondermarkt der
Restwertaufkäufer im Internet gehabt habe und auf diese Verwertungsmöglichkeit
hätte zugreifen können.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch nach der teilweisen Klagerücknahme unbegründet.
Der Klägerin steht bezüglich der Abrechnung auf Totalschadensbasis abzüglich
eines Restwertes ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht auch im Falle der
Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert
bei der Schadensabwicklung berücksichtigt werden muss. Das bedeutet, dass der
Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat- sog.
"subjektbezogene Schadensbetrachtung" (vgl. BGH NJW 05, 3134; BGH, Urt. vom
06.03.07, VI ZR 120/06). In der Regel verstößt ein Geschädigter nicht gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug zu demjenigen
Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf
dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Im vorliegenden Fall gilt hingegen auch unter Beachtung enger Grenzen eine
Ausnahme. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Leasinggesellschaft, die ihre
Fahrzeuge unter Einschaltung der Autohäuser des zur Fahrzeugmarke gehörenden
Konzerns verleast. Der Unfall war am 23.01.06 eingetreten, das
Sachverständigengutachten unter dem 08.02.06 erstellt worden, das geschädigte
Fahrzeug ist am 22.03.06 an ein zum Konzern gehörendes Autohaus veräußert
worden, bevor der Beklagten zu 3) mit einem am 30.03.06 zugegangenen Schreiben
das Gutachten erstmals zugänglich gemacht worden ist. Ein besonderes
Eilbedürfnis für die Veräußerung des Unfallfahrzeugs hat danach nicht bestanden.
Die Klägerin als Leasinggesellschaft hätte selbst oder über die im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der
Restwertaufkäufer im Internet nehmen können. Unter Berücksichtigung ihrer
individuellen Möglichkeiten wäre es der Klägerin daher ohne irgendeine
Anstrengung möglich gewesen, dieselben Restwertangebote zu ermitteln wie die
Beklagte zu 3). Ein objektiv denkender Geschädigter in der Position der Klägerin
hätte daher diesen wirtschaftlich günstigsten Weg gewählt, um das
unfallgeschädigte Fahrzeug zu verwerten.
Der Klägerin war auch bekannt, dass jedenfalls die Versicherungsgesellschaften
auf diesen Sondermarkt zugreifen, wenn sie einem Geschädigten wesentlich
günstigere Angebote gegenüber den Restwertangeboten auf dem regionalen Markt
machen. Jedenfalls insofern hätte die Klägerin im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB
aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Möglichkeiten, welche die Erkenntnisse
eines "normalen" Unfallgeschädigten bei weitem übersteigen, der Beklagten zu 3)
vor der erst nach Monaten erfolgten Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeugs
das Gutachten, auf dessen Restwertbasis sie die Abrechnung vornehmen wollte, zur
Verfügung stellen müssen, damit diese entsprechende Restwertangebote hätte
machen können.
Da die Klägerin sich somit auf den Nettowiederbeschaffungswert von 6.767,24 Euro
den Nettorestwert, den ein Restwertaufkäufer auf eine Anfrage der Klägerin
geboten hätte und auf eine Anfrage nach Erhalt des Gutachtens gegenüber der
Beklagten zu 3) geboten hat, anrechnen lassen muss, ist der Schaden er Klägerin
durch die Zahlung von 4.301,73 Euro diesbezüglich ausgeglichen.
Auch eine weitergehende Auslagenpauschale kann die Klägerin nicht verlangen,
weil die Beklagte zu 3) eine angemessene Auslagenpauschale von 25,00 Euro
bereits gezahlt hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711
ZPO.