Leasinggeber:
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und Einwendungen
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
199/06
Urteil vom
10.07.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und Eigentümerin
des geschädigten Leasingfahrzeugs die Beklagte zu 1 als Fahrerin des
gegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als deren Haftpflichtversicherer
aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in Anspruch. Die
Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, die Klägerin
müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer
anrechnen lassen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die
Beklagten weiter die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers als
nicht haltendem Kfz-Eigentümer gegen den Schädiger eine Zurechnung etwaigen
Mitverschuldens des Fahrers oder der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ab, da
es hierfür an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehle.
Eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 2 StVG komme nicht in Frage, da diese
Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regele, die Klägerin
als Leasinggeberin aber nicht Halter sei. Eine erweiternde Auslegung dieser
Vorschrift sei auch nach dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht angezeigt. § 9 StVG gelte nur für die
Gefährdungshaftung und sei nicht auf das allgemeine Deliktsrecht anwendbar. An
einer nach § 254 BGB zurechenbaren Betriebsgefahr fehle es, weil die Klägerin
als nicht haltende Eigentümerin für die Betriebsgefahr nicht einzustehen habe.
Eine Zurechnung nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB scheide aus, da weder
Leasingnehmerin noch Fahrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Klägerin
seien.
II.
Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin ist ein etwaiges
Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs oder dessen Betriebsgefahr unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen.
1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, für
eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sei vorliegend kein Raum, da die Klägerin im
Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin des Leasingfahrzeugs gewesen sei.
a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat
und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl.
Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 -
VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am
Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr
ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf
die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum
Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und
wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des
Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren,
für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes
einstehen soll (Senatsurteil BGHZ 87, 133, 135). Halter eines Leasingfahrzeugs
ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung - von deren Vorliegen nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingnehmer, nicht jedoch der
Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt (Senatsurteile BGHZ 87,
133, 136 und vom 26. November 1985 - VI ZR 149/84 - VersR 1986, 169).
b) Der erkennende Senat hat aus diesem Grund bereits in seinem Urteil vom 30.
März 1965 - VI ZR 257/63 - (VersR 1965, 523) ausgesprochen, dass § 17 StVG nur
dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG
haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden (dort:
Sicherungs-)Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgelehnt. Daran hält der Senat auch
nach den Änderungen in § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG durch das 2. Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2674) fest.
Zwar gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG der Ausschluss der Ersatzpflicht für ein
unabwendbares Ereignis auch gegenüber einem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der
nicht Halter ist. Dies wurde in der Literatur teilweise zum Anlass genommen,
eine entsprechende Anwendung der Regelungen von § 17 Abs. 1 und 2 StVG auf den
nicht haltenden Eigentümer zu fordern (Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozess, 24.
Aufl., Kap. 25 Rn. 38, auch Geigel/Bacher, aaO, Kap. 28 Rn. 260, Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 22 Rn. 30, 89; Schmitz, NJW
2002, 3070, 3071; ders. bereits NJW 1994, 301, 302; a.A. Geyer, NZV 2005, 565,
566; wohl auch Jagow/Burmann/Hess, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 17 StVG
Rn. 9 und § 9 StVG Rn. 9). Doch lassen die Gesetzesmaterialien zu dieser
Änderung erkennen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Auseinanderfallens
von Halter- und Eigentümerstellung gerade beim Leasing durchaus bewusst war,
jedoch eine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren
Ereignisses erfolgen sollte, um auf diese Weise den "Idealfahrer" davor zu
bewahren, vom "Eigentümer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in
Anspruch genommen zu werden, ohne sich davon befreien zu können" (BT-Drs.
14/8780, 22 f.). Mithin war eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und
Halter im Rahmen des § 17 StVG nicht beabsichtigt. Bei dieser Sachlage ist es
nicht gerechtfertigt, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut (so auch Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 16a) die auf den Fall des
unabwendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung von Eigentümer und
Halter auf die von § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfassten Fälle zu übertragen.
c) Die vor der Gesetzesänderung vertretene Auffassung, in § 17 Abs. 1 und 2 StVG
sei "bei verständigem Lesen" der nicht haltende Eigentümer miteinzubeziehen
(Schmitz, NJW 1994, 301, 302; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 22.
Aufl., Kap. 28 Rn. 182; a.A. OLG Hamm NJW 1995, 2233 und NZV 1995, 320;
Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Rn. 57), da der historische
Gesetzgeber des StVG 1909 stillschweigend vom Regelfall, dass der Halter auch
Eigentümer des Fahrzeugs sei, ausgegangen sei, ist jedenfalls angesichts der
deutlichen Unterscheidung zwischen Eigentümer und Halter im geänderten § 17 Abs.
3 StVG nicht mehr haltbar. Ohnehin begegnete jene Auffassung angesichts der
Tatsache, dass sich der historische Gesetzgeber bewusst für eine Anknüpfung der
Haftung an den Halter unabhängig von dessen Eigentümerstellung entschieden hat
(Amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5598), auch
zuvor bereits erheblichen Bedenken.
2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Zurechnung von
Mitverschulden und Betriebsgefahr nach § 9 StVG im Rahmen der deliktischen
Haftung verneint.
a) Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der
Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche
Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Da
sich § 9 StVG nur auf Ansprüche eines - selbst nicht nach dem StVG mithaftenden
- Geschädigten aus der Gefährdungshaftung bezieht, scheidet eine unmittelbare
Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des
§ 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens ist nach dem
Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelmäßig nur möglich, wenn die
Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen, der im Gegensatz zu § 9 StVG dem
Geschädigten das Verschulden desjenigen nicht zurechnet, der die tatsächliche
Gewalt über die (beschädigte) Sache ausübt.
b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch keine Regelungslücke vor.
Denn die gegenüber § 254 BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung des
geschädigten Eigentümers durch § 9 StVG entspricht dem unterschiedlichen
Haftungssystem bei der Gefährdungshaftung und der Verschuldenshaftung. Sie dient
ebenso wie die in § 12 StVG festgelegten Höchstbeträge dem Ausgleich für die
verschärfte Gefährdungshaftung (Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 -
VersR 1965, 523; vgl. Amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593,
5597, 5599; s.a. OLG Hamm NJW 1995, 2233). Deshalb ist für eine entsprechende
Anwendung des § 9 StVG auf Fälle der Verschuldenshaftung im Sinne des § 823 BGB
kein Raum, denn eine solche Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten
Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen, die für eine
Übertragung der Grundsätze des § 9 StVG auf den Bereich der Verschuldenshaftung
sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des Schadensrechts durch das 2.
Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
nicht zum Anlass genommen, an dieser Rechtslage etwas zu ändern (vgl. Geyer, NZV
2005, 565, 567). Ohnehin erscheint die bestehende Regelung nicht unbillig, denn
der Schädiger hat gegen den mitschuldigen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch
nach § 426 Abs. 1 BGB; er kann dessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen
von § 254 BGB dem geschädigten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn
wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums nach § 823 BGB auf Schadensersatz
in Anspruch nimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - aaO;
vgl. auch Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138).
c) Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des III.
Zivilsenats vom 18. November 1999 - III ZR 63/98 - (VersR 2000, 356) stützen.
Soweit der III. Senat dort dem Kaskoversicherer, der nach § 67 VVG übergegangene
Amtshaftungsansprüche "der geschädigten Versicherungsnehmer" geltend machte, bei
denen es sich anscheinend sowohl um den Eigentümer als auch den Halter des
Flugzeugs handelte (vgl. Urteilsanmerkung Mühlbauer, VersR 2000, 357), die
Betriebsgefahr als in den Verantwortungsbereich des geschädigten "Halters oder
Eigentümers als des ursprünglichen Gläubigers des Amtshaftungsanspruchs" fallend
zugerechnet hat, war er wegen der besonderen Konstellation des Falles nicht
gezwungen, zwischen Ansprüchen des Eigentümers und denen des Halters zu
unterscheiden. Eine Abkehr von der Grundlinie der Rechtsprechung, dass die
Betriebsgefahr nur dem Halter und dem haltenden Eigentümer, nicht jedoch dem
nicht haltenden Eigentümer entgegengehalten werden kann, ist dieser Entscheidung
daher nicht zu entnehmen (a.A. Prölss, VersR 2001, 166, 167).
3. Mit Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht
schließlich eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und/oder der
Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nach § 254 BGB verneint. Zwischen der
Klägerin, deren Leasingnehmerin und deren Fahrer fehlt es an einer vertraglichen
oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung deren
Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfen der
Leasinggeberin gestatten würde. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war
nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingvertrages betroffen.
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 12, 124, 128; 20, 259,
260 f.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - VersR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972
- VI ZR 38/71 - VersR 1972, 959 f.; siehe auch BGHZ 6, 319, 322 f.) in
erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die Betriebsgefahr
seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (Senatsurteile vom 5.
April 1960 - VI ZR 49/59 - aaO; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - aaO; vgl. auch
Senatsurteil vom 24. Februar 1959 - VI ZR 66/58 - VersR 1959, 455, 456). Dies
ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.