Leasingnehmer
– Schadensersatzleistungen aufgrund außerordentlicher Kündigung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
68/06
Urteil vom
14.03.2007
Leitsätze:
Es wird daran
festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer
von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages
zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine
steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der
Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil
vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690).
Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des
Leasinggebers, der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes
zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer
schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen
vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 2. März 2006 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht
auf die Berufung der Klägerin der Klage hinsichtlich weiterer 1.572,88 EUR nebst
Zinsen stattgegeben hat, und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das
Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 5. August 2005 werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7/10, die Beklagte hat
3/10 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines von dieser am 1. August 2002
beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B. für die Dauer von 48 Monaten
bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilometern und einer Abrechnung von
Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nutzung. Die Beklagte hatte monatliche
Leasingraten von 256,11 EUR (212,71 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer und einer
Monatsprämie für eine Leasingratenversicherung) an die Klägerin zu leisten. Die
von der Klägerin gestellten, in den vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen
"Allgemeinen Bedingungen" (im Folgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende
Klauseln:
"7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung
ausgeschlossen. ... Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe
des Ersatzanspruches gemäß Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei
Untergang, Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als
2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten
Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen.
(2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere fristlos kündigen:
...
e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Leasinggegenstandes,
...
(3) Im Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung
des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen Fällen
einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Leasinggeber gegen den
Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch
das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus
den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst
vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten
zuzüglich des ebenfalls abgezinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in
vertragsgemäßen Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten
Leasingzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren
Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges zuzüglich einer
Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages in Höhe von EUR
100,00 sowie zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es
sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in
dieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden
ist. ..."
Die Beklagte verursachte Ende März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem an dem
Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schreiben vom
17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kündigung des
Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre AGB eine
Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 EUR bezifferte.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2.598,11 EUR
nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen unter anderem 28
abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 EUR (5.638,80 EUR) und der abgezinste
fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 EUR)
abzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 EUR) zugrunde. Diesen
Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 EUR hat die Klägerin 16% Umsatzsteuer
(1.572,88 EUR) hinzugesetzt und erhaltene Versicherungsleistungen abgezogen.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 EUR nebst Zinsen stattgegeben
und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in Höhe von
weiteren 1.572,88 EUR, mithin insgesamt 2.318,11 EUR nebst Zinsen stattgegeben;
die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der
Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung,
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf
Umsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 EUR zu. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs als
Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof früher abgestellt habe,
nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forderung auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steuerbaren Umsatz
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar, soweit mit ihr als
Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene
Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt werde. Dies
sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung als auch die an
ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, die
Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung
zurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasingsache
in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers bestehe in
Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Kosten und sei
- nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzeitigen
Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen
Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die
Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen
Kündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasingnehmers
zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Leasinggebers
(mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung der Ausgleichszahlung
als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszahlung stehe in
ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leistung des
Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Leasingsache
verkörperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand,
Finanzierungskosten) an den Leasingnehmer absichern.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der Beklagten wegen des
wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von der
Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2 Buchst.
e AGB die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine Abrechnung
erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die
Beklagte der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden, nach Grund und
Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den abgezinsten
Netto-Leasingraten für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 EUR) und dem
abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe in
ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 EUR) abzüglich
des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 EUR) zusammensetzt und
insgesamt 9.830,52 EUR beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe
von 1.572,88 EUR zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit
keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1
UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte
Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger
aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10
Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (ABl.
L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der
Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein
Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als
Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist
bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der
Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben
bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und
dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene
Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte
Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 - Rs. C-16/93 (Tolsma), Slg. 1994, I S.
743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-2/95 (SDC),
Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 - Rs. C-305/01 (MKG), Slg.
2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415;
184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und
der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 140/04, WM 2005, 2399
= NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.
Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt
im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder
sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach
Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV
1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die Entscheidung darüber, ob es sich
steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um
eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit
einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein
Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist
dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der
tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung"
die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare
Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom
3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.).
2. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass
Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung
des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil
ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten
Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine
steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und
der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil
vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; ferner BGHZ
104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998,
609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist der Bundesfinanzhof (BFHE 178,
485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffassung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (UR 1994, 267) beigetreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom
Senat vertretenen Auffassung angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR
2006, 63, 64; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 137; Engel,
Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 131; MünchKommBGB/Habersack,
4. Aufl., Leasing Rdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl.,
Rdnr. 1194; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und
Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1938; aus steuerrechtlicher Sicht: Husmann in
Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), § 1 Rdnr. 406
ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzenmacher,
Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310).
Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso Müller-Sarnowski,
DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr.
963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 - X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 = NJW 2001,
3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist eine
auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB aF, soweit
mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene
Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragliche Leistungen
verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu
stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen
steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3.
November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforderung geht es im
vorliegenden Zusammenhang indessen nicht.
Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft
veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den
Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom
Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige
Leistung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die
Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit (Senatsurteil vom 11. Februar
1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers
oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die
Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden,
ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine
Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten
zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer
Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen, wie bereits ausgeführt,
keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). Nichts anderes gilt für die
Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Minderwert der
zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die Schadensersatzzahlung dem
Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des
Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht
nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern -
wirtschaftlich gesehen - auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen
Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986,
1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.).
Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben
oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch,
sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19.
März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt daher auch hinsichtlich der mit der
Schadensersatzzahlung ausgeglichenen Anschaffungs- und Finanzierungskosten keine
der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des
Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines
noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen
Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten
außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung
des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.;
Urteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR 1986, 594,
unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW
1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004,
1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in Anbetracht der insoweit
unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen Ausführungen des
Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde und der Höhe nach
unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben unter II), für die sie
Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatz- oder ein
Ausgleichsanspruch zugrunde liegt.
Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unterliegt
entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG
Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG Düsseldorf, NJW-RR
2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO, Rdnr. 39; Engel, aaO;
MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudinger/Stoffels, Leasing (2004),
Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch
Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.). Zwar handelt es sich dabei nach der
Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72,
78; Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860,
unter III 2; Urteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR
2000, 1303, unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch
auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch
nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3.
November 2005, aaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend
sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter
II 1) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich
zu beantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr
entscheidend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der
Schadensersatzzahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des
Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine
steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin
auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der
Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, aaO), dass
der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des
Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten
Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine
Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die
Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen
Äußerungen des Senats (BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 - VIII ZR
81/85, WM 1986, 673 = NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird
daran nicht festgehalten.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben,
soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage in Höhe von
weiteren 1.572,88 EUR nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit ist die
Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§§ 562
Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO).