Lebensakte -
Akteneinsichtsrecht
Amtsgericht
Erfurt
Az: 64 OWi
624/10
Beschluss vom
25.03.2010
In der Bußgeldsache gegen pp. wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Erfurt am 25 03.2010 durch den
Richter am Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Auf den Antrag der Verteidigung vom 09.03.2010 hin wird die Verwaltungsbehörde
verpflichtet, der Verteidigung Akteneinsicht im von ihr beantragten Umfang zu
gewähren.
GRÜNDE:
Soweit die Verwaltungsbehörde meint, der Verteidigung Akteneinsicht nur im
vorhandenen Umfang gewähren zu brauchen, so verkennt sie das Wesen des Rechts
auf Akteneinsicht.
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein zentraler Bestandteil des
verfassungsrechtlich garantierten Rechts eines Betroffenen auf rechtliches Gehör
in einem Verfahren (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 18,399 ff.) mit dem
überhaupt der Anspruch eines Betroffenen gegenüber der strukturell überlegenen
Verwaltung auf Einhaltung eines fairen Verfahrensablaufs materiell verwirklicht
werden kann.
Jede Möglichkeit der Verfahrenseinflussnahme wäre überhaupt von vornherein zum
Scheitern verurteilt, könnte der Bürger nicht die Erwägungen der
Verwaltungsbehörde, die zu einer bestimmten Entscheidung hin führen sollen oder
schon geführt haben, an Hand der Aktenführung genau nachvollziehen und
gegebenenfalls kontrollieren.
Insbesondere dann, wenn sich der Bürger wie hier der Betroffene eines
Verteidigers als Wahrer seiner rechtlichen Interessen bedient, umfasst dieses
Recht auf Akteneinsicht alle Akten und Aktenteile, auf welche der Schuldvorwurf
tatsächlich oder rechtlich gestützt wird und die zur Begründung des Ausspruchs
über die Rechtsfolgen herangezogen werden (KK-OWiG/Kurz § 60 Randnr. 97 m.w.N.).
Es kann vorliegend unerörtert bleiben, ob die Verwaltungsbehörde grundsätzlich
zur Vorlage der Verfahrensakte mit allen Bestandteilen, die irgendwie für die
Bewertung des Vorwurfs von Bedeutung sein können, im Rahmen der Akteneinsicht
als verpflichtet anzusehen ist, jedenfalls ist sie dann zu einer spezifizierten
Vorlage verpflichtet, wenn es die Verteidigung verlangt.
Der Verteidiger hat im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs mit Schriftsatz vom
26.02.2010 konkret dargelegt, was er von der Verwaltungsbehörde mit der
Verfahrensakte vorgelegt bekommen möchte.
Die Verwaltungsbehörde ist aufgrund dieses Antrags nicht berechtigt, den
Verteidiger auf die Möglichkeit der Beiziehung dieser Unterlagen im
gerichtlichen Verfahren zu verweisen.
Dies ergibt sich neben der verfassungsrechtlichen Vorgabe, an die sich auch die
Verwaltung zu halten hat aus dem Gesichtspunkt, dass es in vielen Fällen aus den
unterschiedlichsten Gründen überhaupt nicht zu einem gerichtlichen Verfahren
kommt.
Wäre das vollständige Akteneinsichtsrecht nur im Wege des stattfindenden
gerichtlichen Verfahren zu verwirklichen, würden die Rechte des mit einem
Vorwurf konfrontierten Bürgers verkürzt, was nicht hingenommen werden kann. Es
gibt unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine behördliche Maßnahme, die vom
Bürger nicht kontrolliert werden kann. Kontrolle verlangt daher u.a. auch
umfängliche Akteneinsicht, da es sich hierbei nicht um einen Akt handelt, den
die Verwaltungsbehörde nach eigener Ermessen gewähren kann, sondern auf den die
Verteidigung auf ihren Antrag hin einen Anspruch hat.
Schließlich führt die Verweisung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die von
der Verteidigung angeforderten Unterlagen auf das Gericht dazu, dass
umfangreiche und Kostentreibende Mehrarbeiten anfallen, die durch entsprechendes
Tätigwerden der Verwaltungsbehörde leicht vermieten werden könnten und die
angesichts der vorherrschenden Kostenreduktionsstrategie im öffentlichen Dienst
mit zunehmender Mehrbelastung des vorhandenen Personals auch in der Justiz vom
Gericht nicht hingenommen werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Beschränkung auf die
Akteneinsicht meint, auch die Verwaltungsvorschrift zur Verfolgung und Ahndung
von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei und die Gemeinden (VwVVA-StVOVVi)
stehe ihre restriktiven Praxis keineswegs entgegen, so verkennt sie hierbei
schon, dass gerade die im vorliegendem Fall angeforderte Lebensakte des
Messgeräts eben nicht in der Verfahrensakte hinreichend dokumentiert ist.
Ein klassischer Angriffspunkt der Verteidigung ist von jeher die Behauptung, an
dem Messgerät sei trotz Eichung eine Reparatur vorgenommen worden.
Diese Behauptung oder ihre Widerlegung lässt sich nur anhand der sogenannten
Lebensakte des Geräts nachweisen, die indessen bei
Verkehrsordnungswidrigkeitsvorwürfen, die eine behauptete
Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand haben, bislang nicht Gegenstand
der Verfahrensakte ist und folglich immer zeitaufwendig angefordert werden muss.
Die Nebenentscheidung erfolgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 476 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG).