Lebensversicherung – Auszahlung Rückkaufswert
Oberlandesgericht Bremen
Az: 3 U 45/07
Urteil vom
19.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Bremen, Az.: 6 O 1839/06
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche
Verhandlung vom 05.02.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Bremen vom 18.10.2007 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, im Jahre
1985 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die vereinbarte Laufzeit
endete im Jahre 2005. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Großlebensversicherung (AVB) der Beklagten zu Grunde. § 11 Ziff. 1 Satz
1 AVB hat folgenden Wortlaut: „Die Gesellschaft kann den Inhaber des
Versicherungsscheines als verfügungs- insbesondere empfangsberechtigt ansehen."
Ende 2002 oder Anfang 2003 wurde der Versicherungsvertrag gekündigt und die
Beklagte aufgefordert, den Rückkaufswert auf ein in dem Kündigungsschreiben
benanntes Konto zu überweisen. Darauf hin überwies die Beklagte einen Betrag von
EUR 5.491,97 auf dieses Konto. Inhaberin des Kontos war die Ehefrau des Klägers.
Der Kläger hat behauptet, dass seine Ehefrau unter Verwendung seines Namens und
ohne Berechtigung den Versicherungsvertrag gekündigt und den überwiesenen Betrag
für sich verwendet habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Betrag
auszuzahlen, weil die Kündigung unwirksam gewesen sei. Der Kläger hat von der
Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt und beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 5.451,97 nebst näher genannte Zinsen zu
zahlen.
Durch Urteil vom 16.10.2007 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der
Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und
verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf
den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO), im Übrigen zulässig (§§ 511 Abs.
2, 517, 519, 520 ZPO) und auch begründet. Der vom Kläger gegen die Beklagte in
Höhe des Rückkaufswertes geltend gemachte Anspruch auf Leistung aus dem
Versicherungsvertrag besteht nicht. Die Beklagte hat nach Kündigung des
Versicherungsvertrages mit befreiender Wirkung gemäß §§ 4, 11 AVB i.V.m. § 176
VVG und § 808 BGB geleistet.
1. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist der
Originalversicherungsschein der Beklagten im Zuge der Kündigung des
Versicherungsvertrages ausgehändigt worden. […]
2. Nachdem der Beklagten das Original des Versicherungsscheins im Zuge der
Kündigung vorgelegt wurde, ist sie mit Zahlung des seinerzeitigen Rückkaufwertes
auf das im Kündigungsscheiben angegebene Konto entgegen der vom Landgericht
Bremen in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung gemäß §§ 11, 4
AVB i.V.m. §§ 362, 808 BGB frei geworden. Insbesondere durfte der
Versicherungsvertrag auch unter den hier gegebenen Bedingungen vorzeitig
gekündigt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, VersR
2000, 709 m.w.N.). Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz jedoch, wenn die
Rechtssprache mit einem in den Bedingungen verwendeten Ausdruck einen fest
umrissenen Begriff verbindet. Trifft das zu, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
auch die Bedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH, a.a.O.,
m.w.N.). Für die Inhaberklausel gemäß § 11 ALB 86 („Den Inhaber des
Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu
nehmen…") hat der BGH entscheiden, dass der Versicherer den Inhaber des
Versicherungsscheins nicht nur als berechtigt ansehen kann, Leistungen in
Empfang zu nehmen. Er könne ihn vielmehr auch als berechtigt ansehen, „über die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen". Dass dem Versicherer damit
eine weiterreichende Berechtigung zugewiesen werde als diejenige, mit
befreiender Wirkung an den Urkundeninhaber zu leisten, ergebe sich für den
Versicherungsnehmer schon daraus, dass gerade diese konkret bezeichnete
Berechtigung mit dem Zusatz „insbesondere" versehen sei und damit zugleich als
ein Beispiel für ein Verfügen über Rechte aus dem Vertrag ausgewiesen werde.
Dabei führe die Wendung „über Rechte… verfügen" den Versicherungsnehmer
erkennbar in den Bereich der Rechtssprache. Dass es insoweit allein auf die
rechtliche Bedeutung ankommen solle, verdeutliche gerade das als Verfügung
angesprochene Beispiel der Empfangnahme der Leistung, die umgangssprachlich
nicht oder nur schwerlich mit dem Verfügen über ein Recht gleichgesetzt werde.
Nach dem damit für die Auslegung maßgeblichen rechtlichen Verständnis des
Verfügungsbegriffs erfasse die Klausel das aktive Einwirken auf Rechte, mithin
solche Rechtshandlungen des Inhabers des Versicherungsscheins, die die Rechte
aus dem Versicherungsvertrag betreffen. Dazu rechne nicht nur die als Beispiel
benannte - grundsätzlich Verfügungsmacht voraussetzende - Empfangnahme der
vertraglich versprochenen Leistung mit für den Schuldner befreiender Wirkung,
sondern auch sonstige Rechtshandlungen wie die Kündigung des
Versicherungsvertrags zur Erlangung des Rückkaufswerts gemäß § 176 VVG (BGH,
a.a.O.; vgl. auch Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 11 ALB 86 Rn. 3).
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall allerdings, dass der Wortlaut der
hier in Rede stehenden Klausel von dem in § 11 ALB 86, über die der BGH zu
entscheiden hatte, abweicht. Zwar ist die Regelung in § 11 AVB im Hinblick auf
die Verfügungsbefugnis über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag weniger
deutlich gefasst, als die in § 11 ALB 86. Die Auffassung des Landgerichts, dass
sich aus dem engen Kontext der Wortbestandteile „verfügungs- insbesondere
empfangsberechtigt" ergebe, dass es insoweit lediglich um das Recht der
Beklagten gehe, mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Police
(„empfangsberechtigt") oder auf dessen Geheiß an einen Dritten
(„verfügungsberechtigt") zahlen zu dürfen, ist unter Berücksichtigung der
vorgenannten Rechtsprechung des BGH nicht haltbar. Bei den Bezeichnungen
„Verfügung" oder „Verfügungsberechtigung" handelt es um Ausdrücke, mit denen die
Rechtssprache fest umrissenen Begriff verbindet. Verfügungen sind
Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes
Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGHZ 1, 294,
304; 101, 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Überbl. v. § 104, Rn. 16,
jeweils m.w.N.). Nach dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Verständnis des
Verfügungsbegriffs erfasst nicht nur § 11 ALB 86, sondern auch die Klausel in §
11 AVB das aktive Einwirken auf Rechte, die den Versicherungsvertrag betreffen,
einschließlich der Kündigung des Versicherungsvertrags zur Erlangung des
Rückkaufswerts. § 11 AVB enthält gegenüber § 11 ALB 86 insoweit zwar eine
sprachlich gestraffte, inhaltlich aber identische Regelung.
Da nicht ersichtlich ist, dass - soweit die Kündigung tatsächlich von der
Ehefrau des Klägers erklärt worden sein sollte - der Beklagten ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten (etwa positive Kenntnis der fehlenden
materiellen Berechtigung des Inhabers des Versicherungsscheins, vgl. Prölss/Martin/Kollhosser,
a.a.O., Rn. 3) vorgeworfen werden kann, ist die Beklagte durch Auszahlung des
Rückkaufswertes nach Vorlage des Versicherungsscheins auf das im
Kündigungsschreiben angegebene Konto nach § 11 Nr. 1, 4 AVB, §§ 362, 808 BGB von
ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden.
3. § 11 Satz 1 AVB enthält auch keine unangemessene Benachteiligung des
Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB bzw. § 9 AGBGB. Insoweit wird
ebenfalls auf die oben genannte Entscheidung des BGH (VersR 2000, 709, 710 f.)
verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO).