Lebensversicherung - Unpfändbarkeit
Bundesgerichtshof
Az: VII ZB
47/07
Beschluss vom
12.12.2007
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der
Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 23. März 2007 insoweit aufgehoben, als die
angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der
Sterbegeldversicherung gepfändet worden sind, die sich auf der Grundlage einer
den Betrag von 3.579 EUR nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem
notariellen Schuldanerkenntnis.
Er erwirkte beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den Schuldner einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die angeblichen Ansprüche des
Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Versicherungsvertrag, insbesondere
eine Sterbegeldversicherung, einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der
Versicherungssumme und eventueller Gewinnanteile sowie auf Auszahlung des bei
Aufhebung oder Kündigung des Vertrags sich ergebenden Rückkaufswertes gepfändet
und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden.
Der Schuldner hat bei der Drittschuldnerin eine Sterbegeldversicherung mit einer
Versicherungssumme von 5.112,92 EUR abgeschlossen, die derzeit einen
Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung von insgesamt 2.031,85 EUR hat.
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner wegen der
Pfändung der Sterbegeldversicherung Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen
eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat dem Schuldner auf dessen Antrag vom
23. April 2007 mit Beschluss vom 4. Juli 2007 für die Rechtsbeschwerde
Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am 11. Juli 2007 unter Stellung eines
Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 9. August 2007 ebenfalls unter
Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt
der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses und Abweisung des Antrags auf dessen Erlass weiter.
II.
1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO zu
gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, diese Fristen einzuhalten und
hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss
vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, JurBüro 2007, 604 = NJW 2007, 3354).
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt insoweit zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht, als die angeblichen Ansprüche des Schuldners gepfändet worden
sind, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 EUR nicht
übersteigenden Versicherungssumme aus der nur auf seinen Todesfall bei der
Drittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherung ergeben. Im Übrigen ist die
Rechtsbeschwerde unbegründet.
a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Ansprüche des Schuldners seien
nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar. Nach dem
Wortlaut der Vorschrift sei allein entscheidend, ob die Versicherungssumme 3.579
EUR übersteige. Sei dies der Fall, sei die Pfändung nicht auf die übersteigenden
Beträge beschränkt. Sozialpolitische Gesichtspunkte, die für eine Unpfändbarkeit
sprechen könnten, hätten im Gesetz keinen Ausdruck gefunden und könnten daher
nur im Rahmen des § 850b Abs. 2 ZPO Berücksichtigung finden. Hier werde aufgrund
eines notariell beurkundeten Anerkenntnisses vollstreckt, das der Schuldner zur
Abwendung einer Strafanzeige des Gläubigers abgegeben habe. Sei die der
Vollstreckung zugrunde liegende Forderung aus einer unerlaubten Handlung
erwachsen, müssten die wirtschaftlichen Nöte des Schuldners zurücktreten.
b) Nach Meinung der Rechtsbeschwerde ist § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO dahin
auszulegen, dass bei einer 3.579 EUR übersteigenden Versicherungssumme der
Anspruch aus dem Versicherungsvertrag allein in der Höhe des überschießenden
Betrags pfändbar sei. Denn Zweck der Vorschrift sei, diejenigen zu entlasten,
die die Kosten der Bestattung des Schuldners zu tragen hätten. Die
Versicherungssumme solle ihnen daher bis zu dem Höchstbetrag von 3.579 EUR
zustehen.
Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung könnten auch nicht gemäß § 850b
Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger habe nicht dargetan, dass die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners voraussichtlich
nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen werde. Überzeugende
Billigkeitsgründe zugunsten des Gläubigers seien nicht zu finden. Dies gelte
auch für den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand, dass der Gläubiger
aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke, das der Schuldner zur
Abwendung einer Strafanzeige abgegeben habe.
c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der es das Rechtsmittel des
Schuldners zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise
stand.
aa) Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung des Schuldners sind, soweit sie
sich aus einer den Betrag von 3.579 EUR nicht überschreitenden
Versicherungssumme ergeben, grundsätzlich unpfändbar.
(1) Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die
nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, unpfändbar,
wenn die Versicherungssumme 3.579 EUR nicht übersteigt.
(2) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei Überschreitung dieser
Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt (so AG Fürth,
VersR 1982, 59; LG Bochum, KKZ 2006, 128; Berner, RPfleger 1964, 68; Stöber,
Forderungspfändung, 14. Auflage, Rdn. 1120; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., §
850b Rdn. 10) pfändbar sind oder nur die sich aus dem überschießenden Betrag
ergebenden Ansprüche (so OLG Bamberg, JurBüro 1985, 1739; MünchKommZPO/Smid, 3.
Aufl., § 850b Rdn. 14; Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., § 850b Rdn. 21;
Wieczorek/Schütze/Lüke, 3. Aufl., § 850b Rdn. 36; Musielak/Becker, ZPO, 5.
Aufl., § 850b Rdn. 8; Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850b Rdn.
17).
(3) Eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung legt das Verständnis nahe,
dass es für die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit der Ansprüche aus der
Lebensversicherung nur darauf ankomme, ob die in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO
genannte Versicherungssumme eingehalten oder überschritten ist. Denn in dieser
Bestimmung ist die Unpfändbarkeit nur vorgesehen, "wenn" und nicht "soweit" die
Versicherungssumme 3.579 EUR nicht übersteigt. Bei einer reinen
Wortinterpretation darf die Auslegung jedoch nicht Halt machen (vgl. BGH, Urteil
vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127).
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Ausdruck
kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 54, 277; 62, 1, 45; 88,
145, 166). Dem Ziel, diesen Willen zu erfassen, dienen die nebeneinander
zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm,
aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und
der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130). Die Leistungen aus der
Lebensversicherung sollen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Kosten aus Anlass
des Todesfalles decken (so ausdrücklich BT-Drucks. 8/693, S. 47). Weder die
Angehörigen des Versicherungsnehmers noch der Staat sollen mit diesen Kosten
belastet werden. Dies fordert eine Auslegung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO
dahingehend, dass auf den Todesfall abgeschlossene Versicherungen grundsätzlich
bis zur Versicherungssumme von 3.759 EUR unpfändbar sind.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann gefolgert werden, dass es sich
bei der Verwendung des Wortes "wenn" statt eines "soweit" um ein redaktionelles
Versehen handelt. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist durch das Gesetz über Maßnahmen
auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952)
eingefügt worden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah vorbehaltlich des
Absatzes 2 des § 850b ZPO die Unpfändbarkeit für "Ansprüche aus
Sterbegeldversicherungen, soweit sie den Betrag von 1.500 DM nicht übersteigen",
vor (BT-Drucks. Nr. 3284 vom 5. April 1953, S. 20). Die später beschlossene
Fassung des Gesetzes geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen
und Verfassungsrecht (BT-Drucks. Nr. 4452, S. 20) zurück. Damit sollte
festgelegt werden, dass die Versicherungsansprüche nur dann der Pfändung
entzogen seien, wenn die Zweckbestimmung - Deckung der beim Tod des
Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, insbesondere der Bestattungskosten -
hinreichend gesichert sei. Gemischte Versicherungen sollten auch dann nicht
unter diese Vorschrift fallen, wenn der Erlebensfall unwahrscheinlich sei
(BT-Drucks. 4452, S. 3). Die geänderte Fassung sollte dementsprechend nur
deutlich machen, dass von der Pfändbarkeit ausschließlich auf den Todesfall
abgeschlossene Lebensversicherungen ausgenommen sind. Dafür, dass mit der
geänderten Formulierung eine sonstige Beschränkung der Schutzvorschrift erstrebt
wurde, ist nicht ersichtlich. Gesetzgeberisches Ziel war somit trotz der
geänderten Fassung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die durch die Lebensversicherung
abgesicherten Todesfallkosten in der für erforderlich gehaltenen Höhe von damals
1.500 DM grundsätzlich von der Pfändbarkeit auszunehmen. Wenn daher in die
endgültige Gesetzesfassung statt des im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen
"soweit" ein "wenn" eingeflossen ist, ohne dass sich an der Absicht des
Gesetzgebers zur sozialen Absicherung des Schuldners etwas geändert hätte, lässt
dies den Schluss zu, dass es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen
handelt. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei den
nachfolgenden Änderungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die er wegen der
gestiegenen Todesfallkosten für erforderlich gehalten hat, keine entsprechende
Korrektur vorgenommen hat.
Die Ansprüche des Schuldners aus der Lebensversicherung sind daher gemäß § 850b
Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur in dem Umfang pfändbar, in dem sie über die Ansprüche
hinausgehen, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 EUR nicht
übersteigenden Versicherungssumme ergeben.
bb) Eine darüber hinausgehende Pfändung ist nach den bisher getroffenen
Feststellungen auch nicht gemäß § 850b Abs. 2 ZPO gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift können die gemäß § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich
unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften
gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des
Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder
voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des
Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der
Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, dass diese
besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf diese zugelassen
werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, RPfleger 2004, 503;
JurBüro 2004, 669).
(1) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass eine Vollstreckung in das
sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners bereits erfolgt ist und welches
Ergebnis sie gegebenenfalls hatte. Es hat auch keine Feststellungen dazu
getroffen, dass eine solche Vollstreckung voraussichtlich nicht zu einer
vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Dies wird nachzuholen
sein.
(2) Bei der Beurteilung der Billigkeit der Pfändung wird das Beschwerdegericht
unter Berücksichtigung eines tatrichterlichen Spielraums (BGH, Beschluss vom 19.
März 2004 - IXa ZB 57/03, aaO) alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen haben.
Dabei können neben der Höhe der Bezüge und der wirtschaftlichen Situation von
Schuldner und Gläubiger vor allem Art und Umstände der Entstehung der
beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. So kann die Pfändung zur
Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§ 850d, 850 f. Abs. 2 ZPO der
Billigkeit entsprechen (OLG Hamm, RPfleger 2002, 161; OLG Schleswig, RPfleger
2002, 87, 88). Gegen eine zugunsten des Gläubigers zu treffende
Billigkeitsentscheidung kann sprechen, dass der Schuldner sozialhilfebedürftig
würde (Musielak/Becker, aaO § 850b Rdn. 11). Gleiches kann für den Fall gelten,
dass die Angehörigen des Schuldners bei Pfändung der Ansprüche aus einer auf
seinen Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung zur Bestreitung der
Bestattungskosten auf Sozialhilfe angewiesen wären.