Leergutbons
(Diebstahl) - Kündigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZN
224/09
Beschluss vom
28.07.2009
In Sachen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 28. Juli 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 -
zugelassen.
Gründe:
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen,
hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den
Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin
habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30
Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; aufgrund des
Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist es zu der Überzeugung gelangt,
dass die Klägerin die Pflichtverletzung tatsächlich beging und nicht nur ein
dringender Tatverdacht bestand. Auch unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider
Vertragsparteien sei es der Beklagten unzumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Zugunsten der Klägerin hat
das Landesarbeitsgericht ihre Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren, ihr Alter (50
Jahre) und ihre schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt, zu ihren
Lasten insbesondere den eingetretenen Vertrauensverlust, die Anforderungen an
die Zuverlässigkeit und Korrektheit einer Kassiererin sowie den mehrfachen
Versuch der Klägerin, den Verdacht auf andere abzuwälzen. In die
Interessenabwägung ist auch das prozessuale Verhalten der Klägerin einbezogen
worden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht
zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
B. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob einer der in § 72
Abs. 2 ArbGG abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision
vorliegt. Die inhaltliche Überprüfung des Berufungsurteils auf angebliche
Rechtsfehler erfolgt im Revisionsverfahren. Gemessen daran hat die Beschwerde
Erfolg.
I. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen und zwar
bezüglich der Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines
gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als
mitentscheidend berücksichtigt werden kann. Die weiteren von der Beschwerde
erhobenen Rügen greifen dagegen nicht durch.
1. Auf S. 8 der Beschwerdebegründung vom 24. April 2009 rügt die Klägerin, das
Landesarbeitsgericht habe "in der Interessenabwägung auch über das
Prozessverhalten der Klägerin befunden und dies zu Lasten der Klägerin
gewertet". Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entnimmt die Klägerin
zutreffend den Rechtssatz:
"Für die Frage der Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626
Abs. 1 BGB ist ein wesentlicher in der Interessenabwägung zu Lasten des
gekündigten Arbeitnehmers zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein späteres
Prozessverhalten."
Sie sieht darin eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
23. Juni 2005 (- 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr.
52).
Die Beschwerdebegründung macht weiter geltend, durch das Abstellen der
anzufechtenden Entscheidung auf das Prozessverhalten der Klägerin würden im
Kündigungsschutzrecht geltende systematische Grenzen überschritten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt zwar keine Divergenz zum angezogenen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor. Die Beschwerdebegründung vom 24. April
2009 enthält aber auch eine Grundsatzbeschwerde, deren Voraussetzungen erfüllt
sind.
2. Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Im angezogenen Urteil vom 23.
Juni 2005 (- 2 AZR 256/04 - zu II 2 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA
KSchG § 9 nF Nr. 52) hat das Bundesarbeitsgericht Folgendes ausgeführt:
"Für die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung ... ist entscheidend, ob
Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die
Kündigung als wirksam erscheinen lassen. Es ist eine rückschauende Bewertung
dieser Gründe vorzunehmen, später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht
mehr einzubeziehen."
Damit hat sich das Bundesarbeitsgericht ganz allgemein mit der Frage des
maßgeblichen Zeitpunkts auseinander gesetzt und diesbezüglich lediglich einen
(ausnahmefähigen) Grundsatz aufgestellt, ohne Aussagen darüber zu treffen, in
welchen Fällen Ausnahmen möglich sind und ob diese sich bei der
Prognoseentscheidung oder aber bei der Interessenabwägung auswirken können.
Demnach besteht insoweit keine Divergenz zwischen dem angegriffenen und dem
angezogenen Urteil.
3. Demgegenüber macht die Beschwerde erfolgreich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung geltend.
a) Die Rüge der Klägerin ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz,
sondern auch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung zu prüfen.
Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG ist zwar das Bundesarbeitsgericht an die in der
Nichtzulassungsbeschwerde angegebenen Gründe gebunden. Entscheidend ist aber
nicht die Bezeichnung der Beschwerdegründe und deren rechtliche Einordnung durch
den Beschwerdeführer, sondern der Inhalt der Beschwerdebegründung. Erfüllen die
Darlegungen zur Begründung einer Divergenzbeschwerde zugleich die
Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde, ist die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 892/04 - zu
II 2 b cc (1) der Gründe, BAGE 113, 315). Dies ist hier der Fall.
b) Die Klägerin greift im Rahmen ihrer Divergenzbeschwerde die Rechtsfrage auf,
ob der für die Wirksamkeit der Kündigung maßgebliche Beurteilungszeitpunkt (=
Zugang der Kündigung) es zulässt, späteres Prozessverhalten in die
Interessenabwägung einzubeziehen und als mitentscheidend anzusehen. Aus den
Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 24. April 2009 ergibt sich, dass
die Klägerin diesem Problem eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung beimisst.
c) Die angesprochene Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Klärung
ist von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung (dazu BAG 15. Februar 2005 -
9 AZN 982/04 - BAGE 113, 315). Die Rechtsfrage ist auch klärungsfähig und
klärungsbedürftig.
aa) Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich
entschieden ist und dagegen keine neuen beachtlichen Gesichtpunkte vorgebracht
werden (vgl. ua. BAG 16. September 1997 - 9 AZN 133/97 - zu II 1 der Gründe, AP
ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 82; 10. Dezember
1997 - 4 AZN 737/97 - zu II 1.2.1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 40 = EzA
ArbGG 1979 § 72a Nr. 83) oder wenn eine eindeutige Rechtslage vorliegt und
deshalb divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten
sind (vgl. ua. BAG 22. April 1987 - 4 AZN 114/87 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz
Nr. 32; 25. Oktober 1989 - 2 AZN 401/89 - zu I 2 c der Gründe, AP ArbGG 1979 §
72a Grundsatz Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 56).
bb) Nach diesen Maßstäben besteht eine Klärungsbedürftigkeit. Durch die Urteile
des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1977 (- 2 AZR 387/76 - AP KSchG 1969 §
1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 3), vom 3. Juli
2003 (- 2 AZR 437/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 38 = EzA
KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) und vom 24. November 2005 (- 2 AZR 39/05 -
AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12) ist die aufgeworfene
Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt.
Im Urteil vom 13. Oktober 1977 (- 2 AZR 387/76 - zu III 3 d der Gründe, AP KSchG
1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 3) hat
das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass auch Umstände, die nach der Kündigung
eingetreten sind, bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen können, "wenn
sie das frühere Verhalten des Gekündigten in einem anderen Licht erscheinen
lassen, dh. ihm ein größeres Gewicht als Kündigungsgrund verleihen". Diese
Voraussetzung kann dann vorliegen, wenn gleichartige Pflichtverstöße nach Beginn
des Kündigungsschutzprozesses auftreten. Hierdurch kann eine für die Kündigung
maßgebliche Wiederholungsgefahr bestätigt werden. In dem mit Urteil vom 13.
Oktober 1977 (- 2 AZR 387/76 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 3) entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin
die von ihr ausgesprochene Kündigung darauf gestützt, dass der entlassene
Arbeitnehmer durch das Mitverfassen und Verteilen einer ehrverletzenden
"Programmschrift" den Betriebsfrieden gestört habe. Nach Ausspruch der Kündigung
waren dann noch Flugblätter verteilt worden, die ähnlich schwerwiegende Angriffe
gegen die Beklagte und gegen den Betriebsrat enthielten. Mit der Frage, ob das
prozessuale Verhalten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, hat
sich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1977 (- 2 AZR 387/76 -
aaO.) nicht auseinandergesetzt. Die - wenn auch unseriöse - Rechtsverteidigung
im Prozess ist von der Wiederholung eines gleichartigen, für die Kündigung
maßgeblichen Pflichtverstoßes zu unterscheiden.
Auch in den Urteilen vom 3. Juli 2003 (- 2 AZR 437/02 - AP BGB § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 38 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) und vom 24.
November 2005 (- 2 AZR 39/05 - AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12)
ist nicht problematisiert worden, ob das prozessuale Verteidigungsverhalten des
gekündigten Arbeitnehmers bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann.
cc) Die klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nach den Ausführungen im
Berufungsurteil entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat die
Einlassungen der Klägerin im Prozess als wesentlichen Gesichtspunkt in die
Interessenabwägung einbezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei
Nichtberücksichtigung dieses Umstandes die Interessenabwägung anders ausgefallen
wäre.
II. Die übrigen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 24. April 2009 und 27.
April 2009 enthaltenen Rügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
1. Die unter Abschnitt I S. 2 bis 8 der Beschwerdebegründung vom 24. April 2009
geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht in der
anzufechtenden Entscheidung nicht den folgenden abstrakten Rechtssatz
aufgestellt:
"Im Rahmen der Interessenabwägung über den Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB muss und darf der Arbeitgeber bei seinen
Reaktionen auf Vermögensdelikte präventive Gesichtspunkte beachten."
Das Landesarbeitsgericht hat hier vielmehr auf die Besonderheiten des
Einzelfalls, nämlich die Verhältnisse im Einzelhandel, abgestellt. Bereits vor
diesem Hintergrund scheitert eine Divergenz zur Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2004 (- 2 ABR 7/04 - AP BGB § 626 Nr. 191
= EzA BGB 2002 § 626 Nr. 7). Im Übrigen kritisiert die Klägerin im Hinblick auf
die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2004 (- 2 ABR 7/04 -
aaO.), wonach eine Generalprävention gegenüber anderen Mitarbeitern für das
Kündigungsrecht im Allgemeinen und für die Interessenabwägung im Besonderen ein
nur begrenzt tragfähiger Gesichtspunkt ist, das Ergebnis der vom
Landesarbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung. Die Klägerin wendet sich
gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Gewichtung der Abwägungskriterien. Dies
kann nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.
2. Auf die unter Abschnitt III und IV S. 15 bis 36 der Beschwerdebegründung vom
24. April 2009 und in Abschnitt V bis VIII der Beschwerdebegründung vom 27.
April 2009 angesprochenen Rechtsfragen kann die Grundsatzbeschwerde nicht
gestützt werden. Diese Rechtsfragen betreffen allein Fragen der
Verdachtskündigung. Sie waren nicht entscheidungserheblich.
Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass der Klägerin
die Tat nachgewiesen war. Wie der Zweite Senat in seinen Urteilen vom 6.
Dezember 2001 (- 2 AZR 496/00 - B II der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11)
sowie 3. Juli 2003 (- 2 AZR 437/02 - zu II 2 e aa der Gründe, AP BGB § 626
Verdacht strafbarer Handlung Nr. 38 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2)
ausdrücklich ausgeführt hat, stehen die beiden Kündigungsgründe des Verdachts
und des Vorwurfs einer Pflichtwidrigkeit nicht beziehungslos nebeneinander. Wird
die Kündigung zunächst nur mit dem Verdacht eines pflichtwidrigen Handelns
begründet, steht jedoch nach Überzeugung des Gerichts (beispielsweise - wie hier
- aufgrund einer Beweisaufnahme) die Pflichtwidrigkeit fest, ist das Gericht
deshalb nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als wichtigen Grund
anzuerkennen. So ist das Landesarbeitsgericht verfahren. Die mit einer
Verdachtskündigung verbundenen Rechtsprobleme haben sich für das
Berufungsgericht nicht mehr gestellt.
Hinweis:
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt. Mit der
Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist von zwei
Monaten (§ 72a Abs. 6 iVm. § 74 Abs. 1 ArbGG).