Leergutboneinlösung – Fall Emmely
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
541/09
Urteil vom
10.06.2010
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15. Dezember 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 - 11 Sa 299/08 - aufgehoben, soweit es das
Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. September 2007 - 6 Ca 1828/07 -
abgeändert hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. September 2007 - 6 Ca 1828/07 -
wird berichtigt und im Hauptausspruch zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer
vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden in der Zeit vom 23. August 2007
bis 21. Dezember 2008 zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf
mittwochs und freitags jeweils acht Stunden sowie auf weitere vier Stunden
montags, dienstags oder donnerstags festzulegen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin hat 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Beklagte
1/4. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin während der Elternzeit
Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit hat.
Die Klägerin ist seit Mai 1992 für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin
tätig, seit Januar 2002 in Vollzeit als Leiterin des Controllings. Ihr war
Prokura erteilt. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist
Immobilienprojektentwicklung. Ihre Rechtsvorgängerin beschäftigte idR über 15
Arbeitnehmer.
Die Klägerin gebar am 21. Dezember 2006 einen Sohn. Sie wandte sich nach der
Geburt mit Schreiben vom 5. Januar 2007 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Der Brief ging dieser am 31. Januar 2007 zu. Das Schreiben vom 5. Januar 2007
lautet auszugsweise:
"Anmeldung Elternzeit
...
am 21. Dezember 2006 wurde mein Sohn L geboren. Damit einhergehend beantrage ich
wie mit Herrn D und Ihnen im Vorfeld besprochen eine zweijährige Elternzeit.
Gleichzeitig möchte ich während dieser Zeit in Teilzeit innerhalb des gesetzlich
möglichen Umfangs von maximal 30 Wochen-Stunden für 20 Wochen-Stunden arbeiten.
Diese Teilzeit soll nach bisheriger Vereinbarung ab dem 23. August, also nach
rd. 6 Monaten nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen und für die Dauer der
Elternzeit gelten. Für die Dauer von einem Jahr hat auch mein Mann, Herr W, bei
seinem Arbeitgeber Elternzeit beantragt, so dass von August 2007 bis August 2008
eine gemeinsame Elternzeit gilt. Für meine Teilzeitarbeit würde ich den
Mittwoch, den Freitag und stundenweise Heimarbeit vorsehen bzw. vorschlagen."
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beantwortete das Schreiben der Klägerin mit
Brief vom 20. Februar 2007, der Klägerin zugegangen am 23. Februar 2007. In dem
Schreiben vom 20. Februar 2007 heißt es ua.:
"Elternzeit/Teilzeit
...
Dieses Schreiben vom 05.01.2007, in dem Sie sowohl Elternzeit als auch eine
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beantragen, erreichte uns erst am
31.01.2007.
...
Zu Ihren Anträgen möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
a) Elternzeit
Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens, womit Sie für den Zeitraum
15.02.2007 bis 21.12.2008
Erziehungsurlaub beantragt haben.
...
b) Teilzeittätigkeit während Ihrer Elternzeit
Wir haben uns eingehend mit Ihrem nunmehr geäußerten Wunsch auf Verringerung der
Arbeitszeit befasst. Diesem stehen jedoch leider die sog. dringenden
betrieblichen Gründe entgegen, die Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit bekannt sind.
...
...
Sie sind leitende Angestellte mit Prokura und besitzen als solche die Position
'Leiterin Controlling'.
Diese Schlüsselposition in unserem Unternehmen und insbesondere auch die von
Ihnen innegehaltene verantwortungsvolle Funktion setzen eine vollzeitige
Anwesenheit Ihrer Person von Montag bis Freitag und gegebenenfalls darüber
hinaus voraus. Dies gilt insbesondere für die zwingend erforderliche Teilnahme
an den regelmäßigen, häufigen und kurzfristig im Voraus nicht planbaren
Besprechungen sowie durchzuführenden Dienstreisen im gesamten Bundesgebiet sowie
das angrenzende Ausland. Der Arbeitsplatz ist als Teilzeitarbeitsplatz nicht
geeignet.
Darüber hinaus stehen wir seit geraumer Zeit inmitten einer umfangreichen und
für unser Unternehmen existenziellen Umstrukturierung, Neuausrichtung und
Betriebsänderung. Wie Sie wissen, wurden sämtliche Geschäftsanteile der V D GmbH
mit Wirkung zum 23.07.2006 von der D GmbH verkauft. Hieraus haben sich bereits
in den vergangenen Monaten und werden sich vornehmlich auch zukünftige
Betriebsänderungen ergeben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die
Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern der V D GmbH haben werden. Hierzu zählt u.
a. der Wegfall der Tätigkeiten Mietbuchhaltung und Nebenkostenabrechnung, der
Wegfall des Berichtswesens und der Monats- und Jahresabschlüsse für die
ausländischen Tochterunternehmen durch die rechtliche Trennung von V D GmbH, die
Übernahme der Buchhaltung für die in Abwicklung befindliche V B GmbH bis 2008,
die Übernahme der Buchhaltung für die O Gruppe, die Übernahme aller Steuer- und
Finanzthemen für unsere und die betreuten Gesellschaften in die Zentrale E sowie
die Versetzung von Mitarbeitern im Zuge weiterer interner Veränderungen wie z.
B. bei der Auflösung des Bereiches Projektentwicklungsmanagement.
Darüber hinaus erfolgt im Zeitraum 2006 bis 2008 eine konzernweite
Umstellung/Anpassung der EDV-Systeme von SAP auf das von der Konzernmutter
vorgegebene Axapta System. Auch im Rahmen dieser langfristigen Umstellung ist es
erforderlich, dass die Leitung des Bereiches Controlling den jeweiligen internen
und externen Ansprechpartnern jederzeit zur Verfügung steht, um den
Systemübergang reibungslos zu begleiten und sicherzustellen.
Dies gilt selbstverständlich auch für die durchzuführenden Schulungsmaßnahmen
etc. Die von Ihnen innegehaltene Position gilt im Zusammenhang mit der
Umstellung als Schlüsselposition.
Die Ihnen bekannten Umstrukturierungsmaßnahmen erfordern eine vollzeitige
Tätigkeit und insbesondere auch eine tägliche Verfügbarkeit des Stelleninhabers
zur Erledigung der an diese verantwortungsvolle Position gebundenen Aufgaben.
Die von Ihnen gewünschte Aufteilung ist darüber hinaus auch aus
organisatorischen Gründen nicht möglich. Die von Ihnen besetzte Position als
Leiterin Controlling kann aus organisatorischen Gründen nicht in mehrere
Teilzeitstellen aufgeteilt werden.
Dies deshalb, weil Sie als leitende Angestellte mit Prokura jederzeit für
Besprechungen und Entscheidungen zur Verfügung stehen müssen, welche auf das
Wissen und die Kenntnisse der betriebsinternen und betriebsexternen Vorgänge der
gesamten Arbeitszeit einer ganzen Woche beruhen.
Darüber hinaus muss die Leiterin Controlling regelmäßig an mehreren Tagen in der
Woche hintereinander an Projekten mitarbeiten, an internen und externen
Besprechungen teilnehmen. Die durch eine Aufteilung des Arbeitsplatzes folgende
eingeschränkte Planbarkeit und Verfügbarkeit würde zu einer fehlenden
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitskraft führen. Die Stelle Leiterin
Controlling muss zwingend durch eine Vollzeitarbeitskraft besetzt sein."
Der Leiter des Rechnungswesens der Beklagten vertrat die Klägerin während eines
Teils ihrer Abwesenheit von November 2006 bis August 2007 kommissarisch. Er
versah die Aufgaben der Klägerin zusätzlich zu seiner eigenen Leitungsfunktion.
Die Klägerin hat das Elternzeitverlangen vom 5. Januar 2007 in der Klageschrift
vom 23. Mai 2007 wegen arglistiger Täuschung angefochten und seine
Geschäftsgrundlage für entfallen gehalten. Sie meint, die Beklagte habe keine
dringenden betrieblichen Gründe dargelegt, die ihrem Teilzeitanspruch
entgegenstünden. Ihr Arbeitsplatz sei teilbar. Zusammenkünfte und Besprechungen
könnten auch bei einer Teilzeittätigkeit so abgestimmt werden, dass ihre
Anwesenheit sichergestellt sei. Dienstreisen hätten in der Vergangenheit nur 15
% ihrer Tätigkeit ausgemacht. 85 % ihrer Aufgaben habe sie am Schreibtisch
erledigt. Viele organisatorische Angelegenheiten könnten über Datenverbindungen
oder per E-Mail von zu Hause aus bearbeitet werden. An der Vertretung durch den
Leiter des Rechnungswesens von November 2006 bis August 2007 zeige sich, dass
Teilzeitarbeit in der Funktion der Leitung des Controllings möglich sei. Die
nötigen Entscheidungen müssten nicht unter großem Zeitdruck getroffen werden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der von ihr beantragten Gewährung von Elternzeit
für den Zeitraum vom 21. Dezember 2006 bis 22. August 2007 und vom 23. August
2008 bis 22. August 2009 zuzustimmen, und zwar mit einer Beschäftigung während
des Zeitraums vom 23. August 2008 bis 22. August 2009 in der bisherigen Funktion
(Leiterin Controlling mit Prokura) in Teilzeit (20 Wochenstunden), und zwar
montags und freitags jeweils an acht Stunden und für weitere vier Stunden unter
der Woche in Form von Home-Office;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie vorbehaltlich der sich aus der Erfüllung des
Antrags zu 1 ergebenden Rechtsfolgen (Teilzeittätigkeit während der beantragten
Elternzeit) zu den bisherigen Bedingungen (Leiterin Controlling mit Prokura) zu
beschäftigen;
3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen
(Leiterin Controlling mit Prokura) während der für den Zeitraum vom 21. Dezember
2006 bis 20. Dezember 2008 vereinbarten Elternzeit in Teilzeit (20
Wochenstunden) zu beschäftigen und dem Antrag zuzustimmen, die Beschäftigung
vorzunehmen mittwochs und freitags an jeweils acht Stunden und im Umfang von
weiteren vier Wochenstunden zu Hause (Home-Office);
4. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der von ihr beantragten
Gewährung von Elternzeit für den Zeitraum vom 21. Dezember 2006 bis 21. Dezember
2008 zuzustimmen, und zwar mit einer Beschäftigung in der bisherigen Funktion in
Teilzeit (20 Wochenstunden), und zwar mittwochs und freitags jeweils acht
Stunden und für weitere vier Stunden unter der Woche ab 23. August 2007.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das
Rechtsmittel der Klägerin werde den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Revisionsbegründung nicht gerecht. Jedenfalls stünden dem Teilzeitantrag
dringende betriebliche Gründe entgegen. Die Beklagte beruft sich auf die in
ihrem Schreiben vom 20. Februar 2007 genannten Gegengründe. Sie habe zudem mit
Wirkung vom 24. Oktober 2007 den Beschluss gefasst, ihre Hauptverwaltung in E
bis spätestens 30. Juni 2008 zu schließen und das Controlling bis zu diesem
Zeitpunkt stufenweise von E nach B zu verlagern.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 4 teilweise stattgegeben und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf
Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden ab 23. August
2007 bis 21. Dezember 2008 zuzustimmen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf
montags und freitags jeweils acht Stunden und unter der Woche für weitere vier
Stunden festzulegen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil
auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die gesamte Klage
abgewiesen. Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 2. Januar 2009 zugestellt
worden. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin nur noch das Ziel, die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag
auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden ab 23.
August 2007 bis 21. Dezember 2008 zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit
auf mittwochs und freitags auf jeweils acht Stunden und unter der Woche auf
weitere vier Stunden festzulegen. Die Beklagte beantragt, die Revision als
unzulässig zu verwerfen, sie jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Im Kopf der Revisionsschrift sind die Daten der Klägerin und der Beklagten sowie
ihre Parteirollen bezeichnet. Die Revision ist namens der Klägerin gegen ein
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 (- 11 Sa 299/08 -,
Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen - 6 Ca 1828/07 -) gerichtet. Die am 30. Januar
2009 per Telefax eingereichte Revisionsschrift verweist auf eine beigefügte
Abschrift des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008
(- 11 Sa 299/08 -).
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des
Berufungsurteils sowie zur Wiederherstellung und Berichtigung des Urteils erster
Instanz, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Der Teil des
Antrags zu 4, über den der Senat noch zu entscheiden hat, ist begründet. Die
Klägerin hat Anspruch auf Elternteilzeit in der Zeit vom 23. August 2007 bis 21.
Dezember 2008.
A. Die Revision ist zulässig.
I. Das angefochtene Urteil ist in der fristgerecht eingereichten
Revisionsschrift entgegen der Rüge der Beklagten hinreichend bezeichnet iSv. §
549 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO (zu diesem Erfordernis ausführlich Senat 19. Mai
2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 22 mwN, EzTöD 700 TV ATZ Nr. 16). Dem steht nicht
entgegen, dass die Klägerin die Berufungsentscheidung als Urteil des
"Landgerichts" Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 (- 11 Sa 299/08 -) benannt hat.
Es handelt sich ersichtlich um ein Versehen. Für die Beklagte und den Senat
konnte nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 (- 11 Sa 299/08 -)
anfechten wollte. Dafür sprechen die zutreffenden Angaben im Kopf der
Revisionsschrift zu den Parteien und ihren Rollen, die mit den Aktenzeichen
zitierten erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen sowie die beigefügte
Abschrift des Berufungsurteils.
II. Die Revision ist ausreichend begründet. Sie entspricht den Erfordernissen
des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
1. Auch bei Sachrügen muss die Revisionsbegründung die Umstände nennen, aus
denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a ZPO). Die verletzte Rechtsnorm braucht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht mehr
bezeichnet zu werden. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler
des Landesarbeitsgerichts jedoch in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand
und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat
sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen.
Es genügt nicht, dass der Revisionskläger lediglich abweichende Rechtsansichten
äußert. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte
des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft
und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre
Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des
Revisionsgerichts beitragen (für die st. Rspr. Senat 13. Oktober 2009 - 9 AZR
875/08 - Rn. 12 mwN).
2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung entgegen der Auffassung der
Beklagten gerecht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat den stattgebenden Teil der Entscheidung des
Arbeitsgerichts mit der Überlegung abgeändert, der Arbeitsplatz der Klägerin sei
unteilbar. Die Beklagte habe ein Organisationskonzept vorgetragen, das die
gewünschte Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ausschließe. Das
Vorbringen der Beklagten sei ausreichend substantiiert. Danach setze die
Position der "Leiterin Controlling" voraus, dass die Arbeitnehmerin in Vollzeit
von Montag bis Freitag und ggf. darüber hinaus anwesend sei. Das gelte
insbesondere für die zwingend erforderliche Teilnahme an regelmäßigen,
täglichen, kurzfristigen und im Voraus nicht planbaren Besprechungen mit den
Geschäftsführern, Niederlassungsleitern, Abteilungsleitern,
Projektverantwortlichen, den Gesellschaftern und Bereichsleitern von O Germany
und O Luxemburg sowie den Mitarbeitern der Klägerin. Hinzu kämen die nötigen
Dienstreisen im In- und Ausland und die stufenweise Verlagerung des Controllings
von E nach B bis spätestens 30. Juni 2008. Die Klägerin räume diesen Vortrag der
Beklagten indirekt ein, wenn sie anbiete, notfalls auch außerhalb der beiden
Anwesenheitstage in den Betrieb zu kommen.
b) Die Revisionsbegründung tritt diesen Erwägungen mit der Überlegung entgegen,
dass der Arbeitsplatz der Klägerin teilbar sei. Für seine Teilbarkeit spreche
insbesondere, dass die Klägerin geraume Zeit vom Leiter des Rechnungswesens
vertreten worden sei. Die Beklagte habe keine Vollzeitvertretung eingestellt,
sondern die Aufgaben der Klägerin auf mehrere Arbeitnehmer verteilt.
Dienstreisen, die nur 15 % der Aufgaben der Klägerin ausmachten, könnten an den
drei Anwesenheitstagen durchgeführt werden, zumal die Beklagte vier Stunden
variabel verteilen könne. Dienstreisen könnten außerdem an andere Arbeitnehmer
des Controllings delegiert werden. Entsprechendes gelte für die Teilnahme an
Besprechungen. Mit ihrer Bereitschaft, telefonisch jederzeit erreichbar zu sein,
habe die Klägerin lediglich Vergleichsbereitschaft signalisiert. Auf den
Beschluss der Beklagten vom 24. Oktober 2007, den Betrieb ab Juli 2008 zu
verlegen, komme es nicht an, weil die Klägerin die Elternteilzeit bereits im
Januar 2007 beantragt habe.
c) Damit setzt sich die Revisionsbegründung mit allen tragenden
Argumentationslinien des Landesarbeitsgerichts auseinander. Sie behandelt die
Fragen der Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes, der möglichen Delegation von
Aufgaben wie etwa Dienstreisen und Besprechungen, der variablen Festlegung eines
Arbeitszeitanteils von vier Stunden und der beschlossenen Betriebsverlegung.
B. Die Revision ist begründet.
I. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig.
1. Der Teil des Antrags zu 4, über den noch zu entscheiden ist, ist hinreichend
bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Die Beklagte soll verurteilt werden, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung
ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zuzustimmen. Die
Reduzierung soll für die Zeit vom 23. August 2007 bis 21. Dezember 2008
befristet werden. Die Arbeitszeit soll auf jeweils acht Stunden mittwochs und
freitags verteilt werden. Die Verteilung weiterer vier Stunden überlässt die
Klägerin der Weisung der Beklagten. Die Klägerin meint mit "unter der Woche"
erkennbar die drei Tage Montag, Dienstag und Donnerstag.
b) Die Klägerin musste die Neuverteilung der Arbeitszeit nicht für alle Teile
der gewünschten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden festlegen. Sie durfte die
Verteilung von vier Wochenstunden der Ausübung des Weisungsrechts der Beklagten
nach billigem Ermessen überlassen, § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 Abs. 1 BGB (vgl.
Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 22, BAGE 123, 30). Die gewünschte
Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll nach § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG zwar
im Antrag angegeben werden. Der Arbeitnehmer ist dazu aber nicht verpflichtet.
2. Für den Leistungsantrag besteht das erforderliche allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis. Es ergibt sich regelmäßig schon daraus, dass der erhobene
Anspruch nicht erfüllt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht für den
mittlerweile beendeten Zeitraum vom 23. August 2007 bis 21. Dezember 2008 fort.
Die verlangte Elternteilzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf
Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben (vgl. Senat 15.
April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 16 mwN, BAGE 126, 276; ausführlich 9. Mai 2006 -
9 AZR 278/05 - Rn. 12 f., AP BErzGG § 15 Nr. 47 = EzTöD 100 TVöD-AT § 11
Elternzeit Nr. 1).
II. Der Teil der Klage, über den noch zu befinden ist, hat Erfolg. Der
Teilzeitanspruch der Klägerin beruht auf § 15 Abs. 6 und 7 BEEG. Mit Rechtskraft
des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten zu der angebotenen
Vertragsänderung durch Elternteilzeit nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt.
1. Die Klage ist nicht schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin die
rückwirkende Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit ab 23. August 2007
verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt
auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein
Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine
Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist
(für die st. Rspr. Senat 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - Rn. 15, NZA 2010,
32). Die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO
soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten
begründet.
2. Auf den Rechtsstreit ist nicht mehr § 15 BErzGG, sondern § 15 BEEG idF vom 5.
Dezember 2006 anzuwenden, obwohl der Sohn der Klägerin am 21. Dezember 2006
geboren wurde.
a) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist am 31. Dezember
2006 außer Kraft getreten. Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 1 BEEG fände
auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Mutter eines vor dem 1. Januar 2007
geborenen Kindes der Zweite Abschnitt des BEEG Anwendung. § 27 Abs. 2 Satz 1
BEEG soll jedoch nicht rückwirkend Sachverhalte regeln, die bei Inkrafttreten
des BEEG am 1. Januar 2007 bereits abgeschlossen waren. Neues Recht ist nur
anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 2006 Tatsachen entstehen, die für die
Bestimmungen im Zweiten Abschnitt des BEEG erheblich sind (Senat 15. April 2008
- 9 AZR 380/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 126, 276).
b) Für die hier zu beurteilende Frage eines Anspruchs auf Elternteilzeit kommt
es nicht nur auf die Geburt des Kindes vor dem 1. Januar 2007 an, sondern auch
auf das Teilzeitverlangen der Klägerin vom 5. Januar 2007, das der Beklagten am
31. Januar 2007 zuging. Elternzeit und Elternteilzeit konnten erst nach dem Ende
der Mutterschutzfrist im Jahr 2007 beginnen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach
§ 6 Abs. 1 MuSchG wird lediglich auf die Begrenzung der Elternzeit bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 2
iVm. Satz 1 BEEG). Für die Frage entgegenstehender dringender betrieblicher
Gründe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags durch den
Arbeitgeber maßgeblich. Der dem Antrag auf Elternteilzeit zugrunde liegende
Sachverhalt war demnach am 1. Januar 2007 noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen
besteht kein inhaltlicher Unterschied zwischen § 15 f. BErzGG und § 15 f. BEEG
idF vom 5. Dezember 2006 (vgl. nur Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 19,
BAGE 126, 276).
3. Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegenüber
dem Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der
Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer
Arbeitszeit beanspruchen. Der Anspruch iSv. § 194 Abs. 1 BGB richtet sich auf
Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG
beantragten Vertragsänderung. Der Arbeitgeber hat dem Antrag des Arbeitnehmers
zuzustimmen, soweit dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe iSv. § 15
Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer
seine Ablehnung innerhalb der Vierwochenfrist des § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG mit
schriftlicher Begründung mitteilen (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 -
Rn. 20, BAGE 126, 276).
4. Die für den Anspruch auf Elternteilzeit nötige Elternzeit bestand im
Anspruchszeitraum. Der Anspruch auf Elternteilzeit hängt vom Recht auf
Elternzeit ab (vgl. im Einzelnen Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 28 ff.
und 31 ff., BAGE 123, 30).
a) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 5. Januar 2007
nach §§ 133, 157 BGB als Verlangen nach Elternzeit in der Zeit vom 15. Februar
2007 bis 21. Dezember 2008 und zugleich als Antrag auf Elternteilzeit für die
Zeit vom 23. August 2007 bis 21. Dezember 2008 verstanden. Die nur beschränkt
revisible Auslegung dieser atypischen Erklärung lässt keinen Rechtsfehler
erkennen. Das Berufungsgericht hat die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157
BGB nicht verletzt. Es hat auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstoßen oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung
sein können, außer Acht gelassen. Der Arbeitnehmer darf den Antrag auf
Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit gleichzeitig mit dem
Elternzeitverlangen stellen (ausführlich Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 -
Rn. 21 f., BAGE 126, 276; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 28 ff. und 31 ff.,
BAGE 123, 30).
b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin
das Gestaltungsrecht des Verlangens nach Elternzeit unter dem 5. Januar 2007
wirksam ausübte (zum Charakter des Verlangens nach Elternzeit als
Gestaltungsrecht im Unterschied zum Anspruch auf Vertragsänderung durch
Elternteilzeit näher Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 23, BAGE 126,
276). Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben vom 5. Januar 2007 der
Beklagten erst am 31. Januar 2007 zuging und die Elternzeit am 15. Februar 2007
beginnen sollte. Die Siebenwochenfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG wurde zwar
unterschritten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ließ sich aber mit Schreiben
vom 20. Februar 2007 vorbehaltlos auf den Elternzeitantrag ein. Der Arbeitgeber
kann auf die Ankündigungsfrist, die nur seinem Schutz dient, verzichten
(Buchner/Becker Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 8.
Aufl. § 16 BEEG Rn. 9).
c) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Elternzeitverlangen sei mangels
Anfechtungsgrundes nicht wirksam entsprechend § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Die
Klägerin könne auch nicht verlangen, dass der mit Schreiben vom 5. Januar 2007
festgelegte Zeitraum für die Elternzeit nach den Regeln der Störung der
Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) angepasst werde. Dem ist die
revisionsbeklagte Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Die Klägerin befand sich
vom 15. Februar 2007 bis 21. Dezember 2008 in Elternzeit.
5. Der Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit vom 5. Januar 2007 ist hinreichend
bestimmt. Den Erfordernissen des § 145 BGB ist genügt.
a) Ein Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 6 BEEG muss so formuliert sein, dass
er durch ein schlichtes "Ja" angenommen werden kann. Dem Antragsempfänger kann
das Recht eingeräumt werden, die Einzelheiten festzulegen (vgl. Senat 15. April
2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 23, BAGE 126, 276; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu
II 1 der Gründe, BAGE 114, 206).
b) Der Elternteilzeitantrag vom 5. Januar 2007 wird diesen Anforderungen
gerecht. Die Klägerin beantragte mit ihm nach der nicht zu beanstandenden
Auslegung des Landesarbeitsgerichts, ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden in
der Zeit vom 23. August 2007 bis 21. Dezember 2008 zu verringern. Gegen ein
ausreichend bestimmtes Angebot spricht nicht, dass die Klägerin ohne nähere
Zeitangaben vorschlug, die Arbeitszeit auf Mittwoch und Freitag (im Betrieb) zu
verteilen und ihr stundenweise Heimarbeit zuzuweisen. Sie beließ es bei einem
Vorschlag für die Ausübung des Direktionsrechts der Rechtsvorgängerin der
Beklagten.
6. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verringerung der
Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BEEG sind erfüllt. Die
Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigte idR über 15 Arbeitnehmer. Das
Arbeitsverhältnis bestand seit Mai 1992, dh. ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte für knapp 16 Monate, also mehr als
zwei Monate auf einen Umfang von 20 Wochenstunden verringert werden. Der
schriftliche Elternteilzeitantrag ging der Beklagten am 31. Januar 2007 zu, dh.
deutlich über sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung am
23. August 2007.
7. Dem Anspruch der Klägerin auf Elternteilzeit stehen keine dringenden
betrieblichen Gründe iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat seine abändernde Entscheidung im Wesentlichen
darauf gestützt, dass der Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund des
Organisationskonzepts der Beklagten unteilbar sei. Die "Leiterin Controlling"
müsse in Vollzeit von Montag bis Freitag und ggf. darüber hinaus anwesend sein,
um an Besprechungen teilzunehmen und Dienstreisen durchzuführen. Hinzu komme die
stufenweise Verlagerung des Controllings von E nach B bis spätestens 30. Juni
2008.
b) Mit dieser Begründung durfte die Klage, über die der Senat noch zu
entscheiden hat, nicht abgewiesen werden.
aa) Das Landesarbeitsgericht hatte den unbestimmten Rechtsbegriff der
"entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe" anzuwenden. Bei einem
unbestimmten Rechtsbegriff besteht ein revisionsrechtlich lediglich beschränkt
überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanzen. Das Recht ist nur
dann verletzt, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei
der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, wenn nicht
alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich
widersprüchlich ist (für die st. Rspr. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn.
28, BAGE 126, 276).
bb) Das Berufungsurteil hält dieser eingeschränkten Überprüfung nicht stand. Das
Landesarbeitsgericht hat nicht alle für den Antrag auf Elternteilzeit
wesentlichen Umstände berücksichtigt.
(1) An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4
BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff
"dringend". Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig,
erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen
Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der
Arbeitszeit sein (vgl. nur Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 29, BAGE
126, 276; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48, BAGE 123, 30).
(2) Die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe sind in den Katalog
der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG aufgenommen. Dennoch
hat der Arbeitgeber die Tatsachen, aus denen sich die negative
Anspruchsvoraussetzung der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe
ergeben soll, darzulegen und zu beweisen. Der Arbeitnehmer genügt seiner
Darlegungslast schon dann, wenn er behauptet, solche Gründe bestünden nicht.
(3) Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen
sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich
nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt.
(a) Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit der
gewünschten Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, ist das
Prüfungsschema anzuwenden, das der Senat für die betrieblichen Ablehnungsgründe
iSv. § 8 TzBfG entwickelt hat. Das ergibt sich aus der vergleichbaren
Interessenlage (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 51, BAGE 123, 30).
(b) Das betriebliche Organisationskonzept und daraus abgeleitete
Arbeitszeitregelungen sind dagegen regelmäßig bedeutungslos, wenn sich der
Arbeitgeber darauf beruft, er habe für den Arbeitnehmer keine
Beschäftigungsmöglichkeit. Der Verringerungswunsch muss dann nicht mit den
betrieblichen Abläufen in Einklang gebracht werden. Gegenüberzustellen sind die
vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit mit verringerter
Arbeitszeit und das vollständige Ruhen der Arbeitspflicht bis zum Ende der
Elternzeit. Die Elternteilzeit lässt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers
während der Elternzeit mit der verringerten Arbeitszeit wiederaufleben. Nur
dieser Beschäftigungspflicht können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen
(vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 34, BAGE 126, 276). Trifft die
Behauptung des Arbeitgebers zu, es bestehe kein Beschäftigungsbedarf, kann der
Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers berechtigt abgelehnt werden (näher Senat
5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 52, BAGE 123, 30).
(4) Die Beklagte stützte sich hier vorrangig auf die Unteilbarkeit des
Arbeitsplatzes, als sie den Teilzeitantrag der Klägerin mit Schreiben vom 20.
Februar 2007 ablehnte. Das Vorbringen der Beklagten ist deshalb mithilfe des für
§ 8 TzBfG entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen.
(a) Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich
angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein bestimmtes betriebliches
Organisationskonzept zugrunde liegt (erste Stufe). In der Folge ist zu
untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen
tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist in einer dritten Stufe
das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die
Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde
liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte
Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden. Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht
nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Neuverteilung.
Ob (dringende) betriebliche Gründe vorliegen, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt,
zu dem der Arbeitgeber den Arbeitszeitwunsch ablehnt (vgl. zB Senat 24. Juni
2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8 = EzA TzBfG § 8 Nr.
21).
(b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht
stand. Das Landesarbeitsgericht hat nicht alle erheblichen Umstände
berücksichtigt. Der Senat kann selbst abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO). Die wesentlichen Tatsachen sind festgestellt. Neuer Tatsachenvortrag ist
nicht zu erwarten.
(c) Der Senat kann letztendlich offenlassen, ob auf der ersten Prüfungsstufe ein
durchgeführtes betriebliches Organisationskonzept festzustellen ist, das die
behauptete Arbeitszeitgestaltung bedingt (vgl. dazu Senat 8. Mai 2007 - 9 AZR
1112/06 - Rn. 30 f., AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8 Nr. 18). Die geltend
gemachten Gründe haben auf der dritten Prüfungsebene jedenfalls nicht das
erforderliche Gewicht.
(aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird noch kein
Organisationskonzept dargelegt, wenn der Arbeitgeber vorbringt, die Aufgaben
sollten nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft, hier
einer vollzeitbeschäftigten Leiterin Controlling, erledigt werden. Das gilt auch
für Leitungsfunktionen. Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit
dem Argument begegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen (vgl.
Senat 8. Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 30, AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8
Nr. 18).
(bb) Die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unbestrittene und
damit eingeräumte längere Vertretung der Klägerin von November 2006 bis August
2007 durch den Leiter des Rechnungswesens spricht zudem dagegen, dass das
behauptete betriebliche Organisationskonzept tatsächlich durchgeführt wurde. Der
in Vollzeit beschäftigte Leiter des Rechnungswesens konnte die Position der
Klägerin als Leiterin des Controllings wegen seiner übrigen Aufgaben im
Rechnungswesen nicht in Vollzeit ausfüllen. Es war demnach unumgänglich,
einzelne Aufgaben an ihm unterstellte Arbeitnehmer zu delegieren, Besprechungen
und Dienstreisen auf bestimmte Tage zu konzentrieren.
(cc) Die Fragen der ersten Stufe können im Ergebnis auf sich beruhen. Die
geltend gemachten betrieblichen Gründe sind jedenfalls nicht gewichtig genug, um
dem Anspruch der Klägerin auf Elternteilzeit entgegenzustehen.
(aaa) Der Arbeitgeber hat im Fall der Elternzeit jede dem Gesetz entsprechende
Entscheidung des Arbeitnehmers zu respektieren. Von ihm wird erwartet, dass er
die mit einer elternzeitbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers verbundenen
betrieblichen Schwierigkeiten bewältigt und die aus seiner Sicht erforderlichen
Überbrückungsmaßnahmen trifft. Das gilt grundsätzlich auch für
Beeinträchtigungen, die eine vom Arbeitnehmer während der Elternzeit gewünschte
Teilzeitarbeit mit sich bringt, wie § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG verdeutlicht.
Der Arbeitgeber darf den Verringerungswunsch lediglich aus "dringenden
betrieblichen" Gründen ablehnen, während der allgemeine Verringerungsanspruch
aus § 8 TzBfG schon aus "betrieblichen" Gründen abgelehnt werden kann. An das
Gewicht der Ablehnungsgründe sind daher erhebliche Anforderungen zu stellen
(Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 37 und 48, BAGE 123, 30).
(bbb) Dieses erhebliche Gewicht weisen die mit der teilweisen Abwesenheit der
Klägerin verbundenen Koordinationsprobleme und die nötige Delegation von
Aufgaben nicht auf. Bei ihnen handelt es sich um Schwierigkeiten, die mit
Elternteilzeit regelmäßig verbunden sind. Die gesetzgeberische Zielvorstellung,
die in der Dringlichkeit der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zum Ausdruck
kommt, verlangt dem Arbeitgeber erhebliche Anstrengungen ab, um derartige
Schwierigkeiten zu überwinden. Die Umstellung von SAP auf Axapta, die
Umstrukturierung und die bevorstehende Verlagerung des Controllings von E nach B
führen selbst dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Verlagerungsentscheidung
bei Ablehnung des Teilzeitantrags bereits definitiv getroffen war. Die Beklagte
hat keinerlei Tatsachen dazu vorgebracht, weshalb die Führungsaufgaben, die mit
den nötigen Umstellungs- und Vorbereitungsarbeiten verbunden waren, nicht an den
zweieinhalb von der Klägerin gewünschten Anwesenheitstagen pro Woche
durchgeführt werden konnten.
(5) Die Beklagte beruft sich ferner auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten.
Sie habe mit Wirkung vom 24. Oktober 2007 den Beschluss gefasst, ihre
Hauptverwaltung in E bis spätestens 30. Juni 2008 zu schließen und das
Controlling bis zu diesem Zeitpunkt stufenweise von E nach B zu verlagern. Der
Senat kann auch in diesem Zusammenhang zugunsten der Beklagten unterstellen,
dass diese Entscheidung und ihre Umsetzung schon vorauszusehen waren, als die
Rechtsvorgängerin der Beklagten den Elternteilzeitantrag mit Schreiben vom 20.
Februar 2007 - der Klägerin zugegangen am 23. Februar 2007 - ablehnte. Die
Beklagte hat nicht dargelegt, dass während der beantragten Dauer der
Elternteilzeit vom 23. August 2007 bis 21. Dezember 2008 keine
Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin bestand.
(a) Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügt
regelmäßig nicht, um schlüssig zu begründen, weshalb die Zustimmung zur
Verringerung der Arbeitszeit verweigert wird. Die zugrunde liegenden Tatsachen
sind zu bezeichnen (vgl. im Einzelnen Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 53
f., BAGE 123, 30).
(b) Diesen Erfordernissen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Sie
hat sich schon nicht darauf berufen, die Klägerin habe nach der Verlagerung des
Controllings nicht in B beschäftigt werden können. Die Beklagte hat hierfür
jedenfalls keine Gründe genannt.
C. Die wiederherzustellende Entscheidungsformel des Arbeitsgerichts, mit der es
einem Teil des Antrags zu 4 stattgegeben hat, ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu
berichtigen.
I. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf
Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden ab 23. August
2007 bis 21. Dezember 2008 zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf
montags und freitags jeweils acht Stunden und unter der Woche für weitere vier
Stunden festzulegen. Die Klägerin hatte dagegen sowohl außergerichtlich als auch
gerichtlich beantragt, die Verteilung der Arbeitszeit auf mittwochs und freitags
jeweils acht Stunden und für weitere vier Stunden unter der Woche festzulegen.
II. Bei der Abweichung handelt es sich erkennbar um ein Versehen und damit um
eine offenbare Unrichtigkeit iSv. § 319 Abs. 1 ZPO. Das Arbeitsgericht wollte
der Klägerin nichts anderes zusprechen, als sie beantragt hatte. Aus der
Urteilsformel und den Entscheidungsgründen geht in keiner Weise hervor, dass das
Arbeitsgericht eine andere Arbeitszeitverteilung als die Klägerin für richtig
hielt. Der Senat ist als das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht für die
Berichtigung zuständig (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 28 mwN, AP
BGB § 611 Sachbezüge Nr. 22 = EzA GewO § 107 Nr. 1).
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
ZPO.