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Industriehaftpflichtversicherung - Ausschlusstatbestand - § 4
AHB
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR
228/03
Urteil vom
09.06.2004
Leitsatz:
Zum
Verhältnis des Ausschlußtatbestandes in § 4 I Ziff. 6a AHB zu Regelungen in
Besonderen Bedingungen.
In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. September 2003 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte aus einer
Industrie-Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu
gewähren hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und die
Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur
Industrie-Haftpflichtversicherung (RBBuE) zugrunde. Nach Pos. I, Ziff. 1 RBBuE
ist "auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die
Haftpflicht-Versicherung" die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin aus "den
Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten" als Betreiberin eines
Möbel-Einzelhandelsgeschäftes versichert. Gemäß Pos. II, Ziff. 1 RBBuE ist
mitversichert die Haftpflicht der Klägerin aus "betriebsüblichen Risiken",
insbesondere
"a) als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter und Nutznießer von
Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den
versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner
Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in oben genannten
Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen)
- auch soweit sie der Versicherungsnehmer in gesetzlichem Umfang vertraglich
übernommen hat."
In der Nacht vom 9. auf den 10. März 2002 brannten die von der Klägerin und dem
Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH angemieteten Gewerberäume vollständig
nieder. Die Erbinnen des Vermieters nehmen die Klägerin, den mitversicherten
Geschäftsführer und einen ebenfalls mitversicherten leitenden Angestellten wegen
der Kosten für die Bauschuttbeseitigung in Höhe von 35.626,31 € in Anspruch. Sie
machen geltend, der Brand sei auf eine Knallgasexplosion zurückzuführen, die
ihrerseits auf einer unzureichenden Wartung und Kontrolle der Zentralbatterie
für die Sicherheitsbeleuchtung beruhe. Mit gleicher Begründung verlangt der
Gebäudeversicherer, der eine Entschädigung für das zerstörte Gebäude gezahlt
hat, einen Betrag von 1.700.000 €.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen, weil sich die
Beklagte auf den Risikoausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB berufen könne. Dagegen
wendet sich die Klägerin mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Haftungsausschluß in § 4 I Ziff. 6a
AHB werde durch Pos. II, Ziff. 1a RBBuE nicht berührt. Die letztgenannte Klausel
beziehe sich nicht auf das von § 4 I Ziff. 6a AHB allein gemeinte
Schadensereignis - also die Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen,
die der Versicherungsnehmer gemietet habe -, sondern auf das versicherte Risiko,
indem sie die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers konkretisiere.
Einem verständigen Versicherungsnehmer werde das durch die Aufzählung unter Pos.
II, Ziff. 1a RBBuE deutlich, die unter anderem den Versicherungsnehmer in seiner
Stellung als Eigentümer aufführe. Die Sichtweise der Klägerin hätte zur Folge,
daß dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch im Hinblick auf die in
seinem Eigentum stehenden Sachen zustünde. An anderer Stelle, etwa in Pos. III,
Ziff. 11 RBBuE, werde eine Abweichung von § 4 I Ziff. 6a AHB zudem besonders
hervorgehoben.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß sich die Beklagte auf den
Leistungsausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB berufen kann. Die RBBuE stehen der
Anwendbarkeit der Ausschlußklausel nicht entgegen; insbesondere findet sich
unter Pos. II, Ziff. 1 keine "ausdrücklich andere Bestimmung" im Sinne des § 4 I
AHB.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muß; in diesem Zusammenhang kommt es auf die Verständnismöglichkeiten
eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und
damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und
ständig).
b) Der Versicherungsnehmer, der eine Industrie-Haftpflichtversicherung
abschließt, wird erkennen, daß unter Pos. I, Ziff. 1 i.V. mit Pos. II, Ziff. 1
RBBuE der gegenständliche Bereich des von der Beklagten versprochenen
Versicherungsschutzes festgelegt wird. Versichert ist danach die gesetzliche
Haftpflicht der Klägerin aus den "betriebsüblichen Risiken", die mit ihrer
Tätigkeit im Möbel-Einzelhandel einhergehen. Was unter betriebsüblichen Risiken
zu verstehen ist, wird unter Pos. II, Ziff. 1 näher umschrieben und durch die
Aufzählung spezifischer Gefahren ("insbesondere") verdeutlicht. Vom
Versicherungsschutz erfaßt ist die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als
Mieterin von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die für den versicherten
Betrieb genutzt werden. Versichert sind Ansprüche, die sich aus Verstößen gegen
die ihr als Mieterin obliegenden Pflichten ergeben, wobei diese Pflichten in der
Klausel beispielhaft aufgeführt werden ("bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, ..."). Dazu zählen grundsätzlich auch die - hier nach § 67 VVG
teilweise auf den Gebäudeversicherer übergegangenen - Ansprüche des Vermieters,
die er deshalb erhebt, weil die Klägerin mit der gemieteten Sache nicht sorgsam
umgegangen sein soll (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 306d StGB).
c) Bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen erschließt sich dem
Versicherungsnehmer aber auch, daß die Umschreibung des versicherten Risikos für
sich allein noch nichts darüber besagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen
die Beklagte dafür Versicherungsschutz gewähren will. Das kommt in Pos. I, Ziff.
1 RBBuE durch den Hinweis, die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin werde "auf
Grundlage der AHB" versichert, ebenso zum Ausdruck wie durch die Formulierung
unter Pos. II, Ziff. 1, die betriebsüblichen Risiken seien "im Rahmen dieses
Vertrages" versichert, was die eingangs der RBBuE erfolgte Bezugnahme auf die
AHB wiederholt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht daher aus
den Bedingungen mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, daß auch der nach § 4 I
Ziff. 6a AHB geltende Haftungsausschluß weiterhin Geltung hat (vgl. BGH, Urteil
vom 25. Oktober 1962 - II ZR 35/60 - VersR 1963, 32, 33; OLG Hamm VersR 1960,
697, 698; OLG Düsseldorf VersR 1988, 393; Schlegelmilch, VersR 1993, 176; Voit
in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 19; Littbarski, AHB § 4 Rdn. 208;
Späte, AHB Teil B § 4 Rdn. 113; anders - Abbedingung des Ausschlusses - OLG
Karlsruhe VersR 1992, 1215, 1216), mithin Versicherungsschutz für
Haftpflichtansprüche wegen der Beschädigung fremder, vom Versicherungsnehmer
gemieteter Sachen nicht besteht.
2. Anders als die Kläger meinen, verliert das Leistungsversprechen der
Beklagten, die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin in ihrer Eigenschaft als
Mieterin des für den Betrieb genutzten Gebäudes zu versichern, durch die
Ausschlußklausel des § 4 I Ziff. 6a AHB nicht jeden sachlichen Gehalt. Denn von
dieser werden nur Schäden an der gemieteten Sache selbst ausgenommen. Unberührt
bleiben Ansprüche wegen Personenschäden und solcher Sachschäden, die an anderen
Sachen als an der gemieteten eintreten (BGH, aaO; OLG Hamm aaO; Schlegelmilch,
aaO). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird sich in diesem Zusammenhang
bewußt machen, daß sich aus seiner Stellung als Mieter eines Grundstücks oder
Gebäudes über seine Rechtsbeziehung zum Vermieter hinaus eine Vielzahl von - in
der Klausel durch die Nennung von Beispielen erläuterten -
Verkehrssicherungspflichten ergeben kann, die Haftpflichtgefahren in sich
bergen, für die er Versicherungsschutz benötigt und auf Grundlage des
Leistungsversprechens der Beklagten auch erhält.
3. Daß sich die inhaltliche Bedeutung der Klausel unter Pos. II, Ziff. 1 RBBuE
auf die Beschreibung des versicherten Risikos beschränkt, ohne den
Haftungsausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB zu beeinflussen, wird der
Versicherungsnehmer zudem einer Zusammenschau der einzelnen, in die RBBuE
aufgenommenen Klauseln entnehmen. Denn in den Bestimmungen, die Pos. II, Ziff.
1a RBBuE nachfolgen, werden Abweichungen gegenüber den AHB ausdrücklich
hervorgehoben. Es wird jeweils besonders kenntlich gemacht, falls sich
Veränderungen für die nach den AHB bestehenden Leistungsausschlüsse ergeben. So
enthält Pos. III, Ziff. 11 RBBuE eine Deckungserweiterung gegenüber § 4 I Ziff.
6a AHB für die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anläßlich von
Geschäftsreisen an gemieteten Wohnräumen entstehen. Die Klausel unter Pos. III,
Ziff. 13 RBBuE erfaßt - in Ergänzung des § 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von § 4
I Ziff. 6a AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen
Betriebsangehöriger und Besuchern einschließlich von Kraftfahrzeugen. Diese
besondere Gestaltung der RBBuE konnte vom Verständnishorizont der Klägerin aus
nur bedeuten, daß verschiedene Leistungsausschlüsse nach den AHB keine Geltung
haben, es bei dem Leistungsausschluß für Schäden an gemieteten Sachen hingegen
verbleiben sollte.
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