Leistungsfreiheit des Versicherers - Aufklärungsobliegenheit
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
332/05
Urteil vom
11.07.2007
Leitsatz:
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer
bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits
positiv kennt.
Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die
neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten
versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in
seinen Einzelheiten (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Januar 2005 - IV ZR
239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a; Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar
2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des
Kammergerichts Berlin vom 6. Januar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen schuldhafter
Versäumnis der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bei Erhebung einer Klage auf
Versicherungsleistungen nach einem behaupteten Kfz-Diebstahl.
Für seinen erstmals am 20. Juli 1998 zugelassenen Pkw BMW 525 TDS hielt der
Kläger eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bei der O. AG. Am 21.
September 1999 erlitt das Fahrzeug einen Unfallschaden, für dessen Reparatur der
Versicherer aus der Vollkaskoversicherung 7.835,18 DM leistete.
Im Juni 2000 zeigte der Kläger dem Versicherer an, das Fahrzeug sei ihm am 2.
Juni 2000 in P. gestohlen worden. Ein Trickdieb habe den Fahrzeugschlüssel an
sich genommen, der während eines durch Reifenschaden erzwungenen Radwechsels im
Kofferraumschloss gesteckt habe, und sei, als der Kläger gerade das
ausgewechselte Rad in den Kofferraum habe legen wollen, unter Benutzung des
Schlüssels plötzlich davongefahren.
In den ihm daraufhin übersandten Fragebogen zur Schadensmeldung trug der Kläger
zu der Frage nach Zeitpunkt und Umfang von Schäden von der Erstzulassung bis zur
Entwendung (reparierte und unreparierte) die Antwort "keine" ein. Der
Versicherer lehnte Versicherungsleistungen wegen Verschweigens des Vorschadens
und auch deshalb ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt habe. Das Ablehnungsschreiben ging dem Kläger am 30. Mai 2001 zu.
Am 15. November 2001 reichte der vom Kläger beauftragte Beklagte beim
Landgericht Klage auf Versicherungsleistungen in Höhe von 18.657,26 EUR ein. Die
Klage wurde abgewiesen, weil der Anfang Dezember beim Kläger eingeforderte
Gerichtskostenvorschuss erst am 13. März 2002 eingezahlt, die Klage deshalb
nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden und die Frist
des § 12 Abs. 3 VVG damit nicht gewahrt war.
Wegen der genannten Klagforderung, ferner wegen der ihm im Vorprozess
entstandenen Kosten in Höhe von 3.653,24 EUR nimmt der Kläger den Beklagten in
Regress. Er meint, der Beklagte habe nicht ausreichend darauf geachtet, dass der
Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt und die Klage rechtzeitig
zugestellt wurde.
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Klagezustellung
in Abrede gestellt. Unter anderem sei er davon überrascht worden, dass die
Anforderung des Gebührenvorschusses, nach der er sich unstreitig zweimal
telefonisch beim Landgericht erkundigt hatte, nicht unmittelbar an ihn, sondern
an den Kläger persönlich übermittelt worden sei. Im Übrigen sei dem Kläger auch
kein Schaden entstanden, weil der Versicherer infolge der falschen Angaben des
Klägers zu dem Vorschaden und auch wegen dessen grob fahrlässiger Herbeiführung
des Versicherungsfalls leistungsfrei gewesen sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei schon deshalb kein Schaden
entstanden, weil der Kaskoversicherer nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7
Nr. 5 Abs. 4 der hier maßgeblichen AKB leistungsfrei geworden sei, nachdem der
Kläger den Vorschaden vom 21. September 1999 verschwiegen habe. Die gesetzliche
Vermutung, dass die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt sei, habe der
Kläger nicht widerlegt. Auch die nach der Relevanzrechtsprechung geforderten
weiteren Voraussetzungen der Leistungsfreiheit seien erfüllt. Das Verschweigen
des Vorschadens sei generell geeignet gewesen, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die
Datenverwaltung des Versicherers so eingerichtet gewesen sei, dass bei Aufruf
der für die Bearbeitung eines Schadens erforderlichen Schadenshauptmaske dem
Sachbearbeiter automatisch die Zahl der Vorschäden eines versicherten Fahrzeugs
angezeigt werde. Denn das entbinde den Versicherungsnehmer nicht von seiner
Obliegenheit, bei der Schadensanzeige zutreffende Angaben zu machen. Gerade in
Entwendungsfällen sei der Versicherer in besonderem Maße auf zutreffende Angaben
des Versicherungsnehmers zum Wert des Fahrzeugs angewiesen, weil dieses
regelmäßig nicht für eine Begutachtung zur Verfügung stehe. Dass eine generelle
Weisung an die Sachbearbeiter des Versicherers ergangen sei, bei der
Schadensbearbeitung vorhandene Datenbestände auf verzeichnete Vorschäden zu
überprüfen, habe der Kläger nicht behauptet. Der Versicherer müsse sich nicht
darauf verweisen lassen, notwendige Erkenntnisse über Vorschäden aus
archivierten Unterlagen oder Datenbankbeständen zu ermitteln.
Das Verschulden des Klägers sei auch ungeachtet einer späteren Korrektur seiner
Angaben erheblich, denn diese Korrektur sei erst aufgrund eines Schreibens des
Versicherers vom 21. Oktober 2000 und mithin nicht spontan, aus eigenem Antrieb
und freiwillig erfolgt. Auch die dem Kläger erteilte Belehrung über die
Rechtsfolgen einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit genüge in Form und Inhalt den Anforderungen der
Rechtsprechung.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Verschweigen des vom
Kaskoversicherer selbst regulierten Vorschadens in der Schadensmeldung führe zur
Leistungsfreiheit des Versicherers.
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass Leistungsfreiheit des Versicherers
wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht in Betracht kommt, wenn
der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den
der Versicherer bereits positiv kennt (Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR
239/03 - VersR 2005, 493 unter II 2 a). Denn Aufklärungsobliegenheiten - wie
hier nach § 7 Nr. 5 Abs. 4 der AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die
Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende
Aufklärungsbedürfnis, weil der Versicherer einen maßgeblichen Umstand bereits
kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen
Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die
Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.
b) Hat - wie hier - der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden,
auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen
bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen
Vorschaden in seinen Einzelheiten. Denn diese Kenntnis ist bei seinem mit der
Schadensregulierung befassten Sachbearbeiter - und mithin beim Versicherer
selbst - angefallen, und es bleibt im Weiteren allein eine Frage seiner
innerbetrieblichen Organisation, wie er dieses Wissen auch anderen
Sachbearbeitern zugänglich macht.
2. Das unterscheidet den Fall von anderen Fällen, in denen sich der
Versicherungsnehmer lediglich darauf beruft, der Versicherer habe den von ihm
verschwiegenen Sachverhalt zunächst zwar nicht positiv gekannt, jedoch entweder
auf anderem Wege noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen
Kenntnisse jedenfalls anderweitig - etwa durch eine Dateiabfrage - verschaffen
können (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007,
481; r+s 2007, 147 Tz. 15 f.). Den Versicherungsnehmer, der im Rahmen seiner
Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich verpflichtet ist, alles zu tun, was zur
Sachaufklärung und zur Schadensminderung dienlich ist, entlastet es in solchen
Fällen regelmäßig nicht, wenn sich für den Versicherer lediglich anderweitige
Erkenntnismöglichkeiten ergeben. Denn diese lassen - anders als ein bereits
sicher erworbenes Wissen - das Aufklärungsinteresse des Versicherers noch nicht
entfallen (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 aaO).
3. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, sowohl zur
Frage der anwaltlichen Pflichtverletzung wie auch der grobfahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalles.