Kündigung
eines leistungsschwachen Arbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
536/06
Urteil vom
17.01.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2006 - 3 Sa 425/05 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über eine ordentliche Arbeitgeberkündigung wegen
Minderleistung und einen Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin.
Die 1956 geborene Klägerin ist seit 16. Januar 1995 in dem Versandkaufhaus der
Beklagten als Lager- und Versandarbeiterin zu einem Bruttoverdienst von zuletzt
1.265,00 Euro (Grundvergütung und leistungsabhängige Prämie) bei einer
31-Stunden-Woche beschäftigt. Sie ist im "Sorter-Versand" eingesetzt. Dort
werden die Warensendungen auf der Grundlage der Kundenbestellungen
fertiggestellt. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, ihre Fehlerhäufigkeit liege
um ein Mehrfaches über der ihrer mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigten
Kolleginnen. Ausweislich der elektronischen Fehlerdokumentation habe die
Klägerin in den Jahren 2003 - 2004 eine Fehlerquote zwischen 4,01 Promille und
5,44 Promille verursacht. Die durchschnittliche Fehlerquote der 209 eingesetzten
Mitarbeiter habe demgegenüber im dritten Quartal 2004 nur 1,34 Promille
betragen. Als sich aus Sicht der Beklagten die Leistungen der Klägerin trotz
schriftlicher Abmahnungen vom 25. August 2003 und vom 28. Juni 2004 nicht
besserten, kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. November
2004 verhaltensbedingt zum 31. März 2005. Der zuvor angehörte Betriebsrat hatte
gegen die Kündigung Bedenken geäußert.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und ihre Weiterbeschäftigung
begehrt. Die Abmahnungen entsprächen nicht den Tatsachen und seien nicht
hinreichend konkret. Sie bestreite die Zahl der ihr vorgeworfenen Fehler. Das
EDV-System ermögliche keine zutreffende Fehlerfeststellung. Eine
kündigungsrelevante Minderleistung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil
nach der einschlägigen Betriebsvereinbarung ihr auch bei Unterstellung des
Vorbringens der Beklagten zur Fehlerhäufigkeit noch 50 % der sich aus der
Betriebsvereinbarung ergebenden Prämie zustehe.
Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 30. November 2004 nicht beendet worden ist.
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, die
Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerund Versandarbeiterin
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, es stehe fest,
dass die Klägerin trotz mehrfacher Gespräche, Ermahnungen und Abmahnungen
fahrlässig über einen längeren Zeitraum hinweg ihre Sorgfaltspflichten bei der
Verrichtung ihrer Tätigkeit verletzt habe. Die von der Klägerin und den anderen
Mitarbeiterinnen der Versandabteilung verursachten Fehler ließen sich durch die
elektronische Fehlerdokumentation lückenlos feststellen. Die fehlerhafte
Arbeitsleistung der Klägerin führe in nicht mehr hinnehmbarem Maße dazu, dass
bei einzelnen Sendungen Warenstücke fehlten, Kunden verwechselt würden und
Sendungen den falschen Versandaufkleber erhielten. Dies führe zu einem
Imageverlust beim Kunden. Die Behebung der Fehler verursache darüber hinaus
nicht unerhebliche Kosten. Auf die Prämienregelung der Betriebsvereinbarung
könne sich die Klägerin nicht berufen. Mit der Prämie werde lediglich der von
dem jeweiligen Arbeitnehmer erreichte Zeitgrad, also die Arbeitsmenge honoriert.
Der Prämienabzug solle demgegenüber nur sicherstellen, dass eine Mindestqualität
der Arbeitsleistung eingehalten werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem noch streitigen Umfang stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung konnte die Berufung der Beklagten nicht zurückgewiesen werden. Ob die
Kündigung der Beklagten sozialwidrig oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam
ist, kann der Senat auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen
nicht abschließend beurteilen. Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
(§ 563 ZPO).
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine erhebliche Unterschreitung der
Durchschnittsleistung könne dem Tatsachenvorbringen der Beklagten nicht
entnommen werden. Es sei insbesondere nicht bekannt, aus welcher Art von Fehlern
sich die Durchschnittsfehlerquote der anderen Arbeitnehmer zusammensetze. Nach
der Betriebsvereinbarung, die bei einer der Klägerin angelasteten Fehlerquote
immerhin noch 50 vom Hundert der Prämie bestehen lasse, spreche vieles dafür,
dass erst bei einer Fehlerquote von 5 Promille eine erhebliche Abweichung der
Durchschnittsleistung anzunehmen sei. Jedenfalls verletze die Kündigung den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als milderes Mittel sei eine Reduzierung der
Vergütung der Klägerin in Betracht gekommen.
B. Dem folgt der Senat weder im Ergebnis noch in der Begründung.
I. Die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung hält der Überprüfung an § 1
Abs. 2 KSchG nicht stand.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit einer
Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage
der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft
werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen
Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum
zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich
widerspruchsfrei ist (st. Rspr., statt vieler Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06
- Rn. 12, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).
2. Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab wird das Berufungsurteil
nicht gerecht.
a) Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen solche, im Verhalten des
Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der
Interessen der Vertragsparteien zumindest die Kündigung als billigenswert und
angemessen erscheinen lassen. Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere
eine rechts- oder (vertrags-)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis
geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung
muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (Senat 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 -
AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50, zu II
3 b der Gründe; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262, zu II 2 b der Gründe;
17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75, zu II 2 a der Gründe). Insofern
genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur
Kündigung bestimmen kann (vgl. Senat 17. Juni 2003 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59, zu B II der Gründe; 21. Mai 1992 - 2 AZR
10/92 - aaO).
b) Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind geeignet, eine
ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (st. Rspr. Senat 26. Juni 1997 - 2 AZR
502/96 - RzK I 5i Nr. 126, zu B I 3 der Gründe; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG
14. Aufl. § 1 Rn. 652 ff.; HWK/Quecke 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 239 f.;
KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 448).
c) Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ist die Arbeitsleistung im Vertrag,
wie meistens, der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher
beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach
dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden
Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven
Leistungsvermögen des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die
Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der
Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein objektiver Maßstab ist nicht
anzusetzen (Senat 21. Mai 1992 - 2 AZR 551/91 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 42, zu II 3 a der Gründe; BAG 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83 - BAGE 50, 330,
zu B 3 der Gründe; 16. Juli 1970 - 3 AZR 423/69 - BAGE 22, 402, zu III 1 der
Gründe; Bitter AR-Blattei SD 190 (Arbeitspflicht des Arbeitnehmers) Rn. 76 f.;
Brune AR-Blattei SD 1420 (Schlechtleistung) Rn. 13 ff. mwN). Der gegenteiligen
Auffassung (Hunold BB 2003, 2345, 2346), wonach der Arbeitnehmer in Anlehnung an
§ 243 BGB aF eine "objektive Normalleistung" schulde, ist der Senat nicht
gefolgt. Diese Auffassung berücksichtigt nicht ausreichend, dass der
Arbeitsvertrag als Dienstvertrag keine "Erfolgshaftung" des Arbeitnehmers kennt.
Der Dienstverpflichtete schuldet das "Wirken", nicht das "Werk".
d) Daraus ist allerdings nicht zu folgern, dass der Arbeitnehmer seine
Arbeitspflicht selbst willkürlich bestimmen kann. Dem Arbeitnehmer ist es nicht
gestattet, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig nach seinem
Belieben zu bestimmen (zum umgekehrten Fall: BAG 13. Mai 1987 - 5 AZR 125/86 -
BAGE 55, 275, zu II 2 der Gründe). Er muss vielmehr unter angemessener
Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Ob der
Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nachkommt, ist für den Arbeitgeber anhand
objektivierbarer Kriterien nicht immer erkennbar. Der Umstand, dass der
Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, muss nicht zwangsläufig
bedeuten, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht
ausschöpft (Senat 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 10, zu III 3 c der Gründe). In einer Vergleichsgruppe ist stets ein
Angehöriger der Gruppe das "Schlusslicht". Das kann seine Ursache auch darin
haben, dass die übrigen Gruppenangehörigen besonders leistungsstark sind, sich
überfordern oder dass umgekehrt der gruppenschwächste Arbeitnehmer besonders
leistungsschwach ist. Andererseits ist das deutliche und längerfristige
Unterschreiten des von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichbaren Mittelwerts oft
der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf, dass der schwache
Ergebnisse erzielende Arbeitnehmer Reserven nicht ausschöpft, die mit zumutbaren
Anstrengungen nutzbar wären. Dem muss auch im Rahmen des Kündigungsschutzrechts
Rechnung getragen werden, da ansonsten einer Vertragspartei die Möglichkeit
genommen würde, einen vertragswidrigen Zustand mit rechtlich zulässigen Mitteln
zu beseitigen.
e) Dieser Konflikt zwischen den genannten widerstreitenden Gesichtspunkten kann
nach den Regeln der abgestuften Darlegungslast angemessen gelöst werden (Senat
11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - BAGE 109, 87, zu B I 2 d der Gründe).
aa) Dabei ist es zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den Leistungsmängeln das
vorzutragen, was er wissen kann. Kennt er lediglich die objektiv messbaren
Arbeitsergebnisse, so genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen
vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des betreffenden
Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben,
also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Davon kann dann
gesprochen werden, wenn, gemessen an der durchschnittlichen Leistung der
vergleichbaren Arbeitnehmer, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark
beeinträchtigt ist.
Hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers über
einen längeren Zeitraum den Durchschnitt im vorgenannten Sinne unterschritten
haben, ist es Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegnen, ggf. das Zahlenwerk
und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten und/oder darzulegen, warum
er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine
persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Hier können altersbedingte
Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen durch Krankheit, aber auch betriebliche
Umstände eine Rolle spielen. Legt der Arbeitnehmer derartige Umstände plausibel
dar, so ist es alsdann Sache des Arbeitgebers, sie zu widerlegen. Trägt der
Arbeitnehmer hingegen derartige Umstände nicht vor, so gilt das schlüssige
Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Es ist dann
davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht
ausschöpft.
bb) Bei quantitativen Minderleistungen hat sich der Senat (11. Dezember 2003 - 2
AZR 667/02 - BAGE 109, 87, zu B I 2 d der Gründe) an den Werten orientiert, die
für die Annahme einer grundlegenden Störung des Leistungsgleichgewichts
herangezogen worden sind.
cc) Für den Fall qualitativer Minderleistung sind solche auf die bloße
Fehlerhäufigkeit abstellende Grenzen, auch wenn sie für eine rechtssichere
Handhabung durch die Tatsacheninstanzen wünschenswert wären, für sich nicht
geeignet, die Kündigungsrelevanz der dem Arbeitnehmer konkret vorgeworfenen
Pflichtverletzungen hinreichend sicher einzugrenzen. Absolute Bezugsgrößen, etwa
dergestalt, dass bei einer doppelten oder, wovon das Arbeitsgericht wohl
ausgegangen ist, dreifachen Fehlerquote ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund
angenommen wird, berücksichtigen nicht hinreichend, dass je nach Art der
Tätigkeit und der dabei möglicherweise auftretenden Fehler diesen ein sehr
unterschiedliches kündigungsrelevantes Gewicht beizumessen ist. Es sind
Tätigkeiten denkbar, bei denen bereits ein einmaliger Fehler derart
weitreichende Konsequenzen hat, dass eine Vertragspflichtverletzung erheblich
eher anzunehmen ist als bei anderen Fehlern (zB Sorgfaltspflichten eines
Piloten). Andererseits gibt es Tätigkeiten, bei denen Fehler nach der Art der
Tätigkeit vom Arbeitnehmer kaum zu vermeiden und vom Arbeitgeber eher
hinzunehmen sind, weil ihre Folgen das Arbeitsverhältnis nicht all zu stark
belasten. Deshalb ist in derartigen Fällen über die bloße Betrachtung der
Fehlerhäufigkeit hinaus eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise unter
Berücksichtigung der konkreten Arbeitsanforderungen und der konkreten
Gegebenheiten des Arbeitsplatzes geboten. Die Prüfung hat sich auch hier an dem
Maßstab zu orientieren, ob und ggf. in welchem Umfang das Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt ist.
dd) Bei einer Kündigung wegen qualitativer Minderleistung des Arbeitnehmers ist
es danach zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den aufgetretenen Leistungsmängeln
das vorzutragen, was er über die Fehlerzahl, die Art und Schwere sowie Folgen
der fehlerhaften Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wissen kann. Kann der
Arbeitgeber darlegen, dass der Arbeitnehmer längerfristig die durchschnittliche
Fehlerhäufigkeit aller mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigter Arbeitnehmer
erheblich überschreitet, so kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der
Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Da jedoch der
Vergleich durchschnittlicher Fehlerquoten für sich noch keinen hinreichenden
Aufschluss darüber gibt, ob durch die fehlerhafte Arbeit des gekündigten
Arbeitnehmers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt
ist, muss der Arbeitgeber hier weitere Umstände darlegen. Anhand der
tatsächlichen Fehlerzahl, der Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften
Arbeitsleistung des betreffenden Arbeitnehmers ist näher darzulegen, dass die
längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquoten nach
den Gesamtumständen darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine
vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so
muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich
unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Hierbei
ist insbesondere darzulegen, welche betrieblichen Beeinträchtigungen durch die
konkret darzulegenden Fehler verursacht werden und dass es sich insoweit nicht
lediglich um Fehler handelt, die trotz einer gewissen Häufigkeit angesichts der
konkreten Umstände der Arbeitsleistung vom Arbeitgeber hinzunehmen sind.
f) Diesen Maßstäben wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht.
Sie stellt ohne weitere Prüfung der Gesamtumstände entscheidend auf die
abstrakte Fehlerhäufigkeit der Klägerin im Verhältnis zu den anderen
Mitarbeitern ab. Dies greift zu kurz.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass
der Betriebsvereinbarung "Prämienentlohnung BVL 9602" und der ihr beigefügten
Anlage 3, über deren Geltungsdauer die Parteien streiten, ein gewisses Indiz
dafür entnommen werden kann, welche Fehlerhäufigkeit nach der Wertung der
Betriebspartner vom Arbeitgeber hinzunehmen ist. Bei einer repetitiven Tätigkeit
wie der im "Sorter-Versand" entspricht es der menschlichen Natur, dass über
einen längeren Zeitraum hinweg eine nahezu fehlerlose Arbeitsweise kaum möglich
und deshalb vom Arbeitnehmer nicht zu verlangen und auch nicht zu erwarten ist.
Wenn danach die Betriebsparteien von einer Toleranzgröße der Fehlerquote von
zwei Promille ausgehen, und auch die von der Beklagten dargelegte
durchschnittliche Fehlerquote aller Arbeitnehmer sich in dieser Größenordnung
hält und sogar etwas darunterliegt, so spricht dies dafür, dass nach der Wertung
der Betriebsparteien eine Fehlerhäufigkeit in der Schwankungsbreite bis etwa
zwei Promille nicht schon als Vertragspflichtverletzung der betreffenden
Arbeitnehmer angesehen werden kann. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, bei einer
Fehlerhäufigkeit, die zwei Promille erheblich überschreitet, ohne Weiteres
ebenfalls entscheidend auf die Betriebsvereinbarung abzustellen und abstrakte
Grenzwerte festzulegen, ab deren Erreichen eine Vertragspflichtverletzung schon
oder noch nicht anzunehmen ist. Die Betriebsvereinbarung legt keine Prämie für
eine qualitativ gute Leistung fest. Prämiert wird vielmehr allein der erreichte
Leistungsgrad, also die in einer bestimmten Zeit geleistete Arbeitsmenge. Der
Prämienabzug soll nach dem Gesamtinhalt der Betriebsvereinbarung lediglich die
Arbeitnehmer dazu anhalten, nicht pflichtwidrig zu versuchen, die Arbeitsmenge
dadurch zu steigern, dass sie qualitativ schlechte Arbeit leisten. Es stellt
damit keinen tauglichen Maßstab für den Grad der Vertragswidrigkeit einer
fehlerhaften Arbeitsleistung dar, wie die Betriebspartner in dem völlig anderen
Zusammenhang einer auf die Arbeitsmenge abstellenden Prämie den Prämienabzug für
fehlerhafte Arbeit regeln.
bb) Soweit das Landesarbeitsgericht ausgehend von der Betriebsvereinbarung
meint, eine erhebliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung durch die
Klägerin könne nicht festgestellt werden, folgt der Senat dem nicht. Zutreffend
weist das Landesarbeitsgericht zwar zunächst darauf hin, dass formelhafte
Berechnungen aus dem Bereich der quantitativen Minderleistung auf Fälle der
qualitativen Minderleistung nicht ohne Weiteres übertragen werden können.
Allerdings nimmt das Landesarbeitsgericht dann doch mit einer im wesentlichen
rechnerisch begründeten Wertung an, der Aussagewert einer das Dreifache der
durchschnittlichen Fehlerquote sei ohne jede Aussagekraft. Die Heranziehung der
Prämienabzüge nach der Anlage 3 der BVL 9602 ist - wie bereits dargelegt - nicht
geeignet, die Frage der erheblichen Abweichung verbindlich zu beurteilen und
etwa erst beim Überschreiten einer Fehlerquote von mehr als 5 Promille
Kündigungsrelevanz anzunehmen. Die Prämie wird in erster Linie gezahlt, um die
Anzahl der gefertigten Sendungen zu erhöhen. Die Verringerung der Fehlerquote
hat sie allenfalls auf dem Umweg des Prämienabzugs im Auge. Welche qualitativen
Anforderungen an die Arbeit aller im "Sorter-Versand" tätigen Arbeitnehmer zu
stellen sind und ab welcher Fehlerquote eine pflichtwidrige Schlechtleistung
anzunehmen ist, muss deshalb anhand der Gesamtumstände beurteilt werden.
cc) Deshalb war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, § 563
ZPO. Ob die Klägerin pflichtwidrig erheblich unterdurchschnittliche Leistungen
erbracht hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff mit einem Wertungs- und
Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanzen versehen, in den der Senat nicht
eingreifen möchte. Zwar ist eine gegenüber dem Abteilungsdurchschnitt dreifach
höhere Fehlerquote als ein deutlicher Anhaltspunkt für ein mögliches
pflichtwidriges Verhalten der Klägerin einzustufen, als absoluter Wert ist sie
aber ungeeignet.
3. Die Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Urteil
aus anderen Gründen als richtig erweist, § 561 ZPO. Auch die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, die Kündigung verstoße im Ergebnis gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist rechtsfehlerhaft. Zumindest mit der vom
Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht bejahen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine Unwirksamkeit der Kündigung
folge insoweit nicht bereits aus dem Umstand, dass die andere Beschäftigung der
Klägerin zu geänderten Bedingungen möglich gewesen wäre, denn die Klägerin habe
entsprechende Möglichkeiten nicht aufgezeigt. Gegen diese Würdigung des
Landesarbeitsgerichts wendet sich die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht.
b) Zu Unrecht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, die Kündigung sei
gleichwohl unwirksam, weil die Beklagte das mildere Mittel einer
Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung nicht genutzt habe.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Landesarbeitsgericht
verkennt hier, dass in Fällen einer qualitativen Schlechtleistung eine
Entgeltreduzierung kaum geeignet ist, eine rechtssichere Handhabung zu
gewährleisten. Das Landesarbeitsgericht legt auch nicht dar, in welchem Umfang
durch eine Änderungskündigung das Gehalt der Klägerin reduziert werden soll. Die
Prämienreduzierung durch die Betriebsvereinbarung ist angesichts des von der
Klägerin erreichten Leistungsgrades ohnehin marginal. Auch eine Erhöhung der
Prämienminderung etwa auf das Dreifache oder das Fünffache würde deshalb für die
Klägerin keinen hinreichenden Anreiz zu einer Reduzierung ihrer Fehlerquote
bieten. Eine solche Änderungskündigung wäre zudem wohl unverhältnismäßig, weil
der geringe Umfang der Gehaltsreduzierung eine Bestandsgefährdung des
Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen würde.
c) Soweit das Landesarbeitsgericht meint, die Kündigung sei auch deshalb
unverhältnismäßig, weil die Abmahnungen der Beklagten vom 25. August/2.
September 2003 und 28. Juni 2004 nicht deutlich genug seien, überschreitet das
Landesarbeitsgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. Aus den
Abmahnungen konnte die Klägerin die Aufforderung entnehmen, sie möge ihre
Arbeitsleistung sorgfältiger erbringen und ihre Fehlerquote verringern. Auch die
Klägerin hat offensichtlich die Abmahnungen so verstanden, denn sie hat zunächst
ihre Fehlerquote deutlich verringert. Von einer Unbestimmtheit der Abmahnungen
durfte das Landesarbeitsgericht bei dieser Sachlage nicht ausgehen.
Abgesehen davon war die Klägerin schon dadurch gewarnt, dass seit geraumer Zeit
bei ihr auf Grundlage der BVL 9602 Prämienabzüge wegen Überschreitens der
Fehlerquoten vorgenommen wurden. Die Klägerin musste deshalb davon ausgehen,
dass ihr Verhalten nicht folgenlos bleiben würde. Außerdem war vor dem
Prämienabzug das gestufte Interventionsverfahren durchgeführt worden. Es spielt
in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Anlage 3 zur BVL 9602 im Kalenderjahr
2004 noch Gültigkeit hatte. Das Interventionsverfahren hatte vor dem
Prämienabzug stattgefunden, den die Klägerin unstreitig schon geraume Zeit vor
Ausspruch der Kündigung hinzunehmen hatte.
4. Von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent, hat das
Landesarbeitsgericht keine abschließende Interessenabwägung durchgeführt. Diese
wird es ggf. nachzuholen haben. Von Hinweisen hierzu wird abgesehen, da das
Landesarbeitsgericht hierzu keinerlei Feststellungen getroffen und auch keine
Würdigungen vorgenommen hat.
II. Auch der auf vorläufige Weiterbeschäftigung während der Dauer des
Rechtsstreits gerichtete Antrag zu 2) unterliegt damit der Zurückverweisung.
III. Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.