Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Prozesskostenhilfe und fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Leistungsübergang


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

Az.: 8 WF 15/03 (PKH)

Beschluss vom 10.02.2003

Vorinstanz: AG Eisleben, Az.: F 421/01


 

In der Familiensache wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Eisleben vom 10.01.2003, Az. F 421/01, auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe:

Die Klägerin ist das außereheliche Kind des Beklagten und erhält Leistungen nach dem UVG. Mit Vertrag vom 28.06.2001 - und ergänzt am 21.12.2001 - hat der Landkreis des Mansfelder Land - Jugendamt - die auf den Kreis übergegangenen Ansprüche rückübertragen. Mit Klage vom 26.10.2001 macht die Klägerin Zahlungsansprüche für die Zeit vom 12.12.1997 bis 30.09.2001 in Höhe von 8.929 DM nebst Zinsen geltend. Durch Verfügung vom 10.12.2002 hat das FamG darauf hingewiesen, dass ausschließlich übergegangene Ansprüche - also Rückstand - geltend gemacht wird und kein eigener Anspruch der Klägerin, insbesondere nicht zukünftige Leistungen und deshalb Bedenken hinsichtlich der beantragten Prozesskostenhilfe beständen. Der Prozessbevollmächtigte hat sich darauf berufen, dass noch kein Unterhaltstitel bestehe und auch, dass eine Rückübertragung zulässig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG Prozesskostenhilfe verweigert und der eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr für die Durchsetzung ihres noch nicht titulierten Unterhaltsanspruches Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Insoweit hat das FamG schon zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend keine eigenen Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ausschließlich solche, die auf den Leistungsträger übergegangen sind. Die Klägerin hat kein eigenes Rechtsschutzinteresse, dass das Landratsamt die gezahlten Beträge zurück erhält. Die Rückübertragung nach dem UVG dient auch nicht dem Zweck, die Behörde von der Beitreibung freizustellen, sondern soll die übergegangenen und beim Gläubiger verbliebenen Rechte einheitlich zur Geltendmachung verbinden und damit zwei Prozesse über den gleichen Streitgegenstand vermeiden helfen. Die Rückübertragung setzt also, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch ein eigenes Interesse des Gläubigers voraus. Dies ist z.B. stets dann gegeben, wenn bei einem Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Gläubiger den Teil des Anspruches geltend macht, der aufgrund der besonderen Anrechnung von Kindergeld gemäß § 2 Abs. 2 UVG nicht von dem Forderungsübergang erfasst wird oder gemeinsam mit dem Rückstand auch der zukünftige Unterhalt tituliert werden soll. Die Rückabtretung nach § 7 UVG - ebenso wie § 91 BSHG - dient nicht dem Zweck, an Stelle einer staatlichen Behörde für diese ausschließlich die der Behörde zustehenden Ansprüche durchzusetzen.

Im Ergebnis deshalb zutreffend hat das FamG das Vorgehen der Klägerin als mutwillig bezeichnet und Prozesskostenhilfe verweigert.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen