Gebäudeversicherung – Wasserrohrbruch - Verursachung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
227/06
Urteil vom
30.04.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger fordern Versicherungsleistungen in Höhe von 154.751,68 EUR aus einer
beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gehaltenen
Gebäudeversicherung.
Die Klägerin zu 1 erwarb das versicherte Fachwerkhaus nach dem Tode ihrer Mutter
als deren testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Erblasserin hatte beim
Beklagten im April 1998 eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe von
Versicherungsbedingungen abgeschlossen, welche inhaltsgleich mit den VGB 88
sind. Versicherungsbeginn war der 8. Mai 1998, versichert waren unter anderem
Rohrbruch und Leitungswasser-Schäden. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 wurde der
Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann, den Kläger zu 2,
als neue Versicherungsnehmer umgeschrieben; hierzu stellte der Beklagte den
"Ersatzversicherungsschein" vom 25. September 2000 aus.
Im Sommer 2000 wurden im Bereich des im 1. Obergeschoss des versicherten
Gebäudes belegenen Badezimmers nach einem Rohrbruch defekte Blei-Wasserleitungen
ausgewechselt. Dieser Schaden wurde vom Beklagten reguliert.
Im Zuge einer im Herbst 2003 begonnenen umfangreichen Gebäudesanierung -
insbesondere nach Entfernen der Fliesen in den beiden Badezimmern der oberen
Geschosse - stellte sich nach der Behauptung der Kläger alsbald ein deutlich
erweiterter Sanierungsbedarf heraus, weil sowohl die Holzdecken als auch die
Fachwerk-Balkenkonstruktion im Außenmauerwerk des Hauses so stark durchfeuchtet
waren, dass unter anderem der Boden des Badezimmers im 1. Obergeschoss bereits
teilweise eingebrochen und abgesackt war und auch im Übrigen für das Haus
Einsturzgefahr bestand. Die Holzbalken waren komplett mit Wasser voll gesogen
und völlig morsch.
Im November 2003 erteilten die Kläger einen erweiterten Sanierungsauftrag,
infolge dessen der beauftragte Generalunternehmer den gesamten Gebäudeteil, in
welchem die Badezimmer belegen waren, praktisch entkernte, die dort befindliche
Giebelwand neu aufmauerte, alle Rohrleitungen und Deckenbalken bis auf kleine
Reste entfernte und auch sogleich entsorgte.
Am 17. Dezember 2003 zeigten die Kläger die vorgenannten Schäden dem Beklagten
über dessen Agenten Z. an; allerdings konnten in der Folgezeit weder der Agent,
der sich das Gebäude am 19. Dezember 2003 ansah, noch die vom Beklagten
eingeschaltete Sachverständige J. bei einem Ortstermin am 12. Januar 2004
sachdienliche Feststellungen zu Schadensbild und -ursache treffen. Die
Sachverständige vermochte nicht auszuschließen, dass die Durchfeuchtungsschäden
durch von außen in das Mauerwerk eingedrungenes Wasser verursacht waren.
Nach der Behauptung der Kläger beruhen die Durchfeuchtungsschäden, die einen
Sanierungs-Mehraufwand in Höhe der Klagforderung verursacht hätten, auf dem über
einen längeren Zeitraum unbemerkten Austritt von Leitungswasser aus defekten
Wasserrohren. Der mit den Sanierungsarbeiten betraute Generalunternehmer habe
sie allerdings erstmals nach Abschluss der vorgenannten Arbeiten am 16. Dezember
2003 darüber informiert, dass er die Durchfeuchtungsschäden auf einen lange
anhaltenden Wasseraustritt aus Leitungsrohren zurückführe, weshalb seiner
Einschätzung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vorliege. Bis dahin
hätten sie, die Kläger, keine Kenntnis davon gehabt, dass die festgestellten
Durchfeuchtungsschäden auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen seien.
Der Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil die Kläger nicht
ausreichend dargelegt hätten, dass ein versichertes Ereignis (Rohrbruch oder
Leitungswasseraustritt) die Schadensursache gewesen sei. Ebenso wenig sei
dargelegt, dass der schadensursächliche Wasseraustritt sich in versicherter Zeit
ereignet habe, wobei der Beklagte als Vertragsbeginn den in dem
"Ersatzversicherungsschein" ausgewiesenen Versicherungsbeginn (1. Juli 2000)
zugrunde legt. Im Übrigen meint der Beklagte, die Kläger hätten den
Versicherungsfall entgegen § 20 Ziff. 1 a VGB 88 zu spät angezeigt, ferner gegen
die Aufklärungsobliegenheit aus § 20 Ziff. 1 d VGB 88 und das Veränderungsverbot
aus § 20 Ziff. 1 e VGB 88 verstoßen; jede dieser Obliegenheitsverletzungen führe
zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Hilfsweise verweist der Beklagte darauf,
dass die Entschädigungsberechnung der Kläger nicht den Anforderungen des § 15
VGB 88 entspreche.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die
Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Durchfeuchtungsschäden auf
ein während der Versicherungszeit eingetretenes versichertes Ereignis
zurückzuführen sind und ob die von den Klägern angestellte Schadensberechnung zu
beanstanden ist. Stattdessen hat es angenommen, der Beklagte sei nach § 6 Abs. 3
VVG a.F. leistungsfrei, weil die Kläger gegen die Obliegenheit, das erkannte
Schadensereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 20 Ziff. 1 a VGB
88), und gegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e VGB 88 verstoßen
hätten. Für die Auslösung der Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den Klägern
die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Unerheblich sei es,
ob sie infolge fehlender Kenntnis der Einzelheiten des Versicherungsvertrages
den weiteren Schluss auf das Vorliegen eines Versicherungsfalles gezogen hätten,
denn insoweit seien sie gehalten gewesen, sich über Bestehen und Umfang des
Versicherungsschutzes zu orientieren. Den Klägern hätten kenntnisbegründende
Umstände vorgelegen, aus denen sich bei gehöriger Unterrichtung der Charakter
eines Ereignisses als Versicherungsfall ergeben hätte. Sie hätten aus Gesprächen
mit den Handwerkern und auch anlässlich der Erweiterung des
Renovierungsauftrages erfahren, dass ein Wasserschaden vorgelegen habe, weil das
Rohr- und Leitungssystem angegriffen gewesen sei. Sie selbst hätten vorgetragen,
den Schaden nicht auf von außen eingedrungene Feuchtigkeit zurückgeführt zu
haben. Für die Anzeigeobliegenheit sei es nicht erforderlich, dass das
Symptombild als einzige Deutung den Schluss auf ein versichertes Ereignis
erlaube. Es genüge vielmehr, dass der Schaden möglicherweise auf versicherte
Umstände zurückzuführen sei. Gemessen daran hätten die Kläger Kenntnis davon
gehabt, dass der Schaden in Verbindung mit einem versicherungsrechtlich
gedeckten Ereignis gestanden habe. Deshalb sei die Schadensanzeige vom 17.
Dezember 2003 verspätet erfolgt. Das habe weiter zur Folge, dass auch die
Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der Schadensanzeige als schuldhafter
Verstoß gegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e VBG 88 zu werten sei,
der seinerseits zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe.
Ob die Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F.
ausgeräumt hätten, könne offen bleiben, denn es lägen zum einen jedenfalls keine
folgenlosen Obliegenheitsverletzungen vor, so dass sich die Kläger nicht auf die
Relevanzrechtsprechung berufen könnten. Im Übrigen sei der für den Fall
lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen eröffnete
Kausalitätsgegenbeweis von den Klägern nicht geführt, weil sie durch ihr
Verhalten die Aufklärungsmöglichkeiten des Beklagten verschlechtert hätten.
Zeugen und Fotos böten keine der Untersuchung der Bausubstanz vergleichbare
Überprüfungsmöglichkeit.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kläger
hätten bereits vor dem 16. Dezember 2003 eine die Obliegenheiten des § 20 Ziff.
1 VGB 88 auslösende Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalles gehabt.
a) "Bei Eintritt eines Versicherungsfalles" hat der Versicherungsnehmer nach §
20 Ziff. 1 a VGB 88 den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und nach
§ 20 Ziff. 1 e VGB 88 Veränderungen der Schadensstelle möglichst zu vermeiden,
solange der Versicherer solchen Veränderungen nicht zugestimmt hat. Sowohl die
Obliegenheit zur Schadensanzeige als auch das Veränderungsverbot setzen mithin
voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen oder
Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit und das Veränderungsverbot auslösen.
Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur Schadensanzeige verpflichtet
und ihm sind Veränderungen der Schadensstelle untersagt, wenn er Kenntnis vom
Eintritt des Versicherungsfalls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in
der Lage zu erkennen, dass er etwas anzeigen oder die Schadensstelle unverändert
lassen muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände
ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der
Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Obliegenheiten berufen, beweisen muss. Insoweit lassen sich die vom Senat im
Urteil vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 Tz. 10 und 14) für
die Aufklärungsobliegenheit aufgestellten Grundsätze sowohl auf die
Anzeigeobliegenheit als auch auf das Veränderungsverbot übertragen.
Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG
a.F. lassen besorgen, das Berufungsgericht habe bereits diese Verteilung der
Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des
Versicherungsfalls als ein subjektives Moment der von der Vorsatzvermutung des §
6 Abs. 3 VVG a.F. erfassten Schuldseite zugeordnet (vgl. dazu Senatsurteil vom
13. Dezember 2006 aaO Tz. 15).
b) Es tritt hinzu, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Wissen
des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls verkannt und nicht
nachvollziehbar dargelegt hat, von welchem Zeitpunkt an die Kläger ausreichende
Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls gehabt haben sollen.
Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte,
nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des
Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein
Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (vgl.
BGH, Urteil vom 3. November 1966 - II ZR 52/64 - VersR 1967, 56 unter II 2 b;
Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 33 Rdn. 1 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid,
VVG 2. Aufl. § 33 Rdn. 6 m.w.N.).
aa) Als bedingungsgemäßer Versicherungsfall wären hier ein Rohrbruch oder der
Austritt von Leitungswasser in Betracht gekommen. Die Kenntnis des
Versicherungsnehmers von einem solchen Versicherungsfall setzt voraus, dass er
weiß, dass ein Wasserrohr undicht geworden oder dass Leitungswasser aus einem
Wasserrohr ausgetreten ist. Erst dann kennt der Versicherungsnehmer die
maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als
bedingungsgemäßer Versicherungsfall ergibt (vgl. dazu Prölss aaO). Nicht
ausreichend ist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein
Schadensbild, etwa - wie hier - ein Durchfeuchtungsschaden, präsentiert, das
zwar den möglichen Schluss darauf zulässt oder sogar nahe legt, Ursache könne
der Bruch eines Rohres oder der Austritt von Leitungswasser sein. Solange der
Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen Schluss nicht zieht, etwa weil
ihm andere Ursachen für den Durchfeuchtungsschaden möglich erscheinen oder er
keine ausreichenden Überlegungen über die Schadensursache anstellt, hat er noch
keine positive Kenntnis vom Versicherungsfall. Vielmehr erschöpft sich der gegen
ihn zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss auf die
Ursache ziehen, das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin kennen müssen. Die
gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, es genüge in einem solchen Fall,
wenn dem Versicherungsnehmer die äußeren Symptome eines Schadens bekannt seien,
der den möglichen Rückschluss auf ursächliche versicherte Umstände zulasse, und
es sei für die Frage der Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalls
unerheblich, ob der Versicherungsnehmer diesen Schluss auch tatsächlich ziehe,
trifft nicht zu.
bb) Anders liegt es nur dann, wenn der Tatrichter aufgrund der Umstände des
Einzelfalles die Überzeugung gewinnt und darlegt, der Versicherungsnehmer habe
den sich aufdrängenden Schluss auf die nahe liegende Schadensursache gezogen und
deshalb erkannt, dass dem Schaden Tatsachen zugrunde liegen, die ein
versichertes Ereignis beschreiben.
Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aber
nicht getroffen. Es hat den Klägern vielmehr vorgeworfen, sie hätten dem
Schadensbild kenntnisbegründende Tatsachen entnehmen und bei gehöriger
Unterrichtung erkennen können, dass als mögliche Ursache des Schadens ein
versichertes Ereignis in Betracht zu ziehen war. Das beschreibt jedoch
allenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit ein bloßes Kennenmüssen der
Kläger, welches weder die Anzeigeobliegenheit noch das Veränderungsverbot
auslösen kann.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als
richtig.
a) Allerdings ist es - wie der Beklagte zu recht mehrfach beanstandet hat - den
Klägern bisher nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass der von Ihnen geltend
gemachte Leitungswasserschaden in versicherter Zeit eingetreten ist. Das gilt
auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Versicherungsverhältnis bereits
aufgrund des von der Mutter der Klägerin zu 1 abgeschlossenen Vertrages seit dem
8. Mai 1998 besteht. Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin zu 1 nach dem Tode
ihrer Mutter als deren Alleinerbin zunächst die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag erworben hat (§ 1922 BGB), ferner dass die den Klägern
ausgestellte Police als "Ersatzversicherungsschein" bezeichnet worden ist.
b) Trotz dieser Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage sieht sich der Senat
nicht imstande, insoweit eine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO zu
treffen und die Klage abzuweisen. Denn eine solche Entscheidung würde die Kläger
möglicherweise unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG überraschen,
nachdem sie vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006
den rechtlichen Hinweis erhalten hatten, "dass die Frage der vorliegenden
Obliegenheitsverletzung im Moment allein entscheidungserheblich" sei. Diesen
Hinweis konnten die Kläger möglicherweise auch dahin missverstehen, dass
weiterer Vortrag zur Frage, ob sich der Versicherungsfall in versicherter Zeit
ereignet hat, entbehrlich war.
Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.