Lendenwirbelverletzung übersehen - Arzthaftung
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U
1236/07
Urteil vom
24.04.2008
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 10 O 568/04
In dem Rechtsstreit wegen
Arzthaftung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die
mündliche Verhandlung vom 10. April 2008 für Recht erkannt:
1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. August 2007 auf die Berufung der
Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21. April 2004 zu zahlen.
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter greifende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 88 % und den Beklagten
als Gesamtschuldnern 12 % zu Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Gegenseite
nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt das beklagte Krankenhaus und zwei dort tätige Ärzte auf
Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 € und Feststellung der Ersatzpflicht
für Zukunftsschäden in Anspruch.
Am 6. Juni 2001 erlitt die Klägerin bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin
eines Pkw. schwerste Verletzungen. Den Zusammenstoß hatte der Unfallgegner
allein verschuldet. Die Klägerin wurde notfallmäßig in das beklagte Krankenhaus
gebracht. Dort fertigte man Röntgenbilder, die von dem Zweitbeklagten
(Radiologe) unzureichend bzw. fehlerhaft befundet worden sein sollen. Eine
Verletzung der Lendenwirbelsäule soll übersehen worden sein. Daher beschränkte
sich der Drittbeklagte (Unfallchirurg) auf die Versorgung der übrigen
Verletzungen der Klägerin, die am 16. Juni 2006 aus der stationären Behandlung
entlassen wurde. Später wurde die Verletzung der Lendenwirbelsäule andernorts
festgestellt und ärztlich versorgt.
Das Landgericht hat ein radiologisches und ein unfallchirurgisches Gutachten
eingeholt und den Unfallchirurg mündlich befragt.
In dieser mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, vom Unfallverursacher
bisher ein Schmerzensgeld von „etwa 4.000 € „ erhalten zu haben (Bl. 225 GA). In
zweiter Instanz hat sie die Schmerzensgeldzahlung auf 4.506,21 € konkretisiert (Bl.
318 GA).
Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung des Feststellungsbegehrens ein
Schmerzensgeld von 5.000 € zuerkannt. Die unzureichende Diagnostik der Beklagten
habe dazu geführt, dass zwei weitere Krankenhausaufenthalte erforderlich
geworden seien. Da die Verzögerung jedoch im Endergebnis nicht zu einem den
Beklagten zurechenbaren bleibenden Schaden geführt habe, sei das verlangte
Schmerzensgeld überhöht und das Feststellungsbegehren unbegründet.
Diese Entscheidung wird von beiden Seiten mit der Berufung bekämpft. Während die
Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 15.000 € und die Feststellung der
Ersatzpflicht für Zukunftsschäden erstrebt, begehren die Beklagten die
umfassende Abweisung der Klage. Ein grober Behandlungsfehler, der
Beweiserleichterungen in der Kausalitätsfrage rechtfertige, liege nicht vor. Im
Übrigen hafte der Unfallverursacher als Erstschädiger auch für etwaige
Schadensfolgen aus einem diagnostischen Versäumnis der Beklagten. Aufgrund der
Schmerzensgeldzahlung des Erstschädigers seien die gleichgerichteten Ansprüche
der Klägerin gegen die Beklagten auf den anderen Schuldner übergegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen
II.
Die Berufung der Beklagten hat einen Teilerfolg (1.); das Rechtsmittel der
Klägerin ist dagegen insgesamt unbegründet (2.).
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch zu. Ihre
Haftung dem Grunde nach ziehen die Beklagten ohne Erfolg in Zweifel.
a. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht eine vertragliche Haftung der
Erstbeklagten und daneben eine deliktische Haftung aller drei Beklagten wegen
ärztlicher Versäumnisse bejaht. Entgegen der Berufungsrüge der Beklagten geht es
dabei nicht um einen vermeintlich vom Landgericht angenommenen groben
Behandlungsfehler. Nach den von der Berufung nicht entkräfteten Feststellungen
und Schlussfolgerungen der Sachverständigen war der am Unfalltag erhobene
Röntgenbefund derart unklar, dass vor dem Hintergrund des Unfallgeschehens
zwingend weitere Befunde erhoben werden mussten.
Bei einem derartigen ärztlichen Versäumnis ist für eine Beweislastumkehr auf die
Grundsätze zur unterlassenen Befunderhebung abzustellen. Eine Beweislastumkehr
hinsichtlich der Kausalität kommt in derartigen Fällen bereits unterhalb der
Schwelle zum groben Behandlungsfehler in Betracht (vgl. BGHZ 132, 47, 52 ff. und
BGH in VersR 2004, 790, 792). Davon ist das Landgericht nach umfassender
sachverständiger Beratung zu Recht ausgegangen. Auch für den Senat steht außer
Zweifel, dass die gebotene ergänzende Befunderhebung die Verletzung an der
Lendenwirbelsäule offenbart und die sofortige medizinische Versorgung bewirkt
hätte.
b. Die Berufungsangriffe gegen die Erwägungen des Landgerichts zum weiteren
Kausalverlauf bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten sind nur zum Teil
begründet.
Richtig ist allerdings, dass die Wirbelsäulenverletzung der Klägerin bei einer
weiteren Befunderhebung ebenfalls einen operativen Eingriff unmittelbar nach dem
Unfall mit allen typischerweise gegebenen Risiken, Erschwernissen und
postoperativen Belastungen erfordert hätte. Vor diesem Hintergrund greift die
Erwägung des Landgerichts, die Klägerin sei für die Erschwernisse zweier
Krankenhausaufenthalte zu entschädigen zu weit. Eine Beeinträchtigung, die auch
bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten entstanden wäre, ist nicht zu
entschädigen. Demzufolge ist das Schmerzensgeld darauf zu beschränken, dass der
Leidensweg der Klägerin erheblich, nämlich um mehr als zwei Monate verlängert
wurde. Der Senat erachtet deswegen ein Schmerzensgeld von 3.000 € für
angemessen, aber auch ausreichend. Insoweit ist zu sehen, dass das Verschulden
der Beklagten nicht besonders schwer wiegt. Es handelt sich um ein Versäumnis,
dass selbst unter den extremen Belastungen einer unfallchirurgischen
Notfallversorgung nicht vorkommen darf, indes bei einem Patienten mit multiplen
Verletzungen vorkommen kann. Letztlich war auch zu bedenken, dass durch das
Befunderhebungsversäumnis kein den Beklagten zurechenbarer Dauerschaden
entstanden ist.
c. Der Auffassung der Beklagten, der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin von
3.000 € sei durch die Schmerzensgeldzahlung des umfassend haftenden
Erstschädigers auf diesen übergegangen mit der Folge, dass die Beklagten dessen
Rückgriffsanspruch ausgesetzt sind, ist unzutreffend. Zu einem derartigen
Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB ist es hier nicht gekommen.
aa. Den Beklagten ist allerdings darin zu folgen, dass der Unfallverursacher
haftungsrechtlich für das Befunderhebungsversäumnis gleichermaßen einzustehen
hat wie die unmittelbar verantwortlichen Ärzte. Ein in den Kausalverlauf
eingreifendes Fehlverhalten Dritter bei der Schadensbeseitigung unterbricht den
Zurechnungszusammenhang regelmäßig nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
weitere Schaden durch ein so völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten
des Dritten ausgelöst worden ist, dass bei wertender Betrachtung zwischen den
beiden Schadensbeiträgen nur noch ein äußerlicher, gleichsam zufälliger
Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese
Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Der die
Zweitschädigung herbeiführende Arzt muss in so außergewöhnlich hohem Maße die an
ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht
gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen
haben, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich wertend
allein zugeordnet werden muss (vgl. BGH NJW 1989, 768 und BGH NJW 2000, 948).
Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nach den vorgenannten
Grundsätzen kommt hier nicht in Betracht. Der seit vielen Jahren mit
Arzthaftungssachen befasste Senat weiß aus zahlreichen Verfahren, dass die
Auswertung und Deutung von Röntgenbildern schwierig sein kann. Im vorliegenden
Fall handelt es sich um eine Fehldeutung, die auch einem erfahrenen Radiologen
vereinzelt unterläuft. Von einem groben, schlechterdings nicht zu erwartenden
und daher dem Erstschädiger nicht zurechenbaren Fehlverhalten kann keine Rede
sein.
Demzufolge sind der Unfallverursacher und die Beklagten für das ärztliche
Versäumnis nebeneinander verantwortlich und haften daher insoweit als
Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
bb. Der Berufung der Beklagten kann aber nicht darin gefolgt werden, dass durch
die Schmerzensgeldzahlung des Erstschädigers die Forderung der Klägerin im
Umfang der Zahlung auf den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung
übergegangen ist. Zwar sieht § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB einen derartigen
Anspruchsübergang vor, wenn einer von mehreren Gesamtschuldnern zahlt. Erbringt
jedoch derjenige von mehreren Gesamtschuldnern, der seinerseits dem Gläubiger
über die Gesamtschuld hinaus noch weiter reichend allein haftet, eine Leistung,
die - bezogen auf den gesamten Anspruch des Gläubigers - nur als Teilleistung
anzusehen ist, kommt § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zur Anwendung, wenn bei der
Zahlung die Bestimmung getroffen wurde, dass diese konkrete Teilleistung auf die
Gesamtschuld erfolgt oder wenn sich eine derartige Tilgungswirkung kraft
Gesetzes ergibt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, welchem Teil des
Anspruchs sie die Schmerzensgeldzahlung des Erstschädigers von 4.506,21 €
zuordnen. Das Leistungsbestimmungsrecht hat allein derjenige, der die konkrete
Zahlung erbringt. Dass der Erstschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung bei
der Schmerzensgeldzahlung die Bestimmung getroffen hat, dass auf den
Forderungsteil gezahlt werde, für den die gesamtschuldnerische Haftung besteht,
ist nicht aufgezeigt. Demzufolge ist in entsprechender Anwendung von § 366 Abs.
2 BGB darauf abzustellen, welcher Teil der fälligen Schuld der Klägerin als
Gläubigerin die geringere Sicherheit bietet. Dafür ist eine wirtschaftliche
Einschätzung vorzunehmen, die hier nur dahin gehen kann, dass der Klägerin jener
Forderungsteil die höchste Sicherheit bietet, für den die gesamtschuldnerische
Haftung besteht. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass sie diesen Betrag von einem
der beiden Gesamtschuldner erhält, ist stärker als die Aussicht auf Befriedigung
des Forderungsteils, für den nur der Erstschädiger haftet. Ein
Gesamtschuldverhältnis ist als ein Schuldverhältnis höherer Ordnung zu
verstehen, das eine Mehrheit von (in der Regel inhaltsgleichen) Forderungen,
verbunden durch die Einheit des Leistungszwecks, in sich schließt (vgl. BGHZ 43,
227).
Nach alledem ist die Zahlung des Erstschädigers hier nicht auf die Gesamtschuld
erfolgt und hat daher auch nicht zur Entlastung der Beklagten geführt. In der
Schmerzensgeldzahlung des Erstschädigers liegt also keine Erfüllung im Sinne von
§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Angesichts der multiplen und schwerwiegenden Verletzungen der Klägerin kann auch
nicht erwogen werden, die vom Erstschädiger gezahlten 4.506,21 € seien zu einem
Teil geeignet, die Gesamtschuld zu tilgen.
Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe vom Erstschädiger als
Schmerzensgeld mehr als den zugestandenen Betrag erhalten, ist nicht unter
Beweis gestellt worden.
Der Klägerin musste demnach - ungeachtet der Zahlung des Erstschädigers - ein
Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten als Zweitschädiger zuerkannt werden.
Somit war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie zur Zahlung von
3.000 € Schmerzensgeld verurteilt sind.
2. Das Rechtsmittel der Klägerin ist insgesamt unbegründet. Das Landgericht ist
den entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen nachgegangen und hat nach
sachverständiger Beratung die Überzeugung gewonnen, dass die Verzögerung der
Operation nicht zu einer Verschlimmerung der unfallbedingt eingetretenen Schäden
geführt hat. Die erheblichen Ausfälle und Beschwerden, unter denen die Klägerin
bedauerlicherweise heute noch leidet, sind nicht der Verzögerung der Operation,
sondern den schweren Verletzungen zuzuordnen, die die Klägerin bei dem
Verkehrsunfall erlitten hat. Dafür haben die Beklagten des vorliegenden
Rechtsstreits nicht einzustehen.
Gegen die Abweisung des Feststellungsantrages führt die Berufung der Klägerin
keinen gezielten Angriff, so dass bereits zweifelhaft erscheint, ob das
Rechtsmittel insoweit zulässig ist. Jedenfalls hat das Landgericht die Klage in
diesem Punkt mit einer Begründung abgewiesen, die in den Ausführungen der
Sachverständigen eine hinreichende Grundlage hat.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000 €.