Lenk- und
Ruhezeiten – Unfallschaden aufgrund Nichteinhaltung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 9 U 20/08
Urteil vom
09.12.2008
Auf die Berufung der Beklagten zu
1) wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das am 23. November
2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund insoweit
abgeändert, als der Klägerin der Höhe nach der Leistungsanspruch zuerkannt
worden ist. Es bleibt bei der Verurteilung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach.
Wegen des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zur
erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; diesem wird
auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für die Beschädigung ihrer
Sattelzugmaschine durch einen Unfall, der von dem ehemaligen Beklagten zu 2) und
jetzigem Streithelfer der Klägerin (im Folgenden: Beklagter zu 2), verursacht
wurde, als er am 7.12.2004 die Bundesautobahn # in Fahrtrichtung V gegen 4:00
Uhr befuhr.
Der Beklagte zu 2) wurde am 01.11.2004 bei der Beklagten zu 1) als LKW-Fahrer
eingestellt. Die Sattelzugmaschine wurde der Beklagten zu 1) von der Firma U
überlassen. Diese hatte sie von der Firma G GmbH durch Vertrag vom 1.4.2003
angemietet. Die Firma G ihrerseits hatte sie von der Klägerin angemietet.
Der Beklagte zu 2) absolvierte vor dem Unfall folgende Fahrten mit dem LKW der
Beklagten zu 1):
Am 5.12.2004 brach er gegen 23:00 Uhr in I3 mit Fahrtziel Y in N auf, um dort
Frischfleisch auszuliefern. Die Fahrt dorthin dauerte bis ca. 5:30 Uhr. Nach
weiteren Anlieferungen in O und I2 bei der Firma S2 und der Firma E2 fuhr er zur
Firma D in I2, um neue Ware aufzunehmen und nach M bzw. weiter nach F in C3
auszuliefern. Während der Fremdbeladung bei der Firma D konnte er etwa 2 Stunden
schlafen. Auf einer Raststätte bei I hielt er gegen 23:15 Uhr an, um zu
schlafen, bis er um 0:15 Uhr die Fahrt fortsetzte. Gegen 4:00 Uhr verunglückte
er ohne Fremdeinwirkung, indem er bei B nach rechts von der Fahrbahn der
Autobahn abkam und letztlich mit dem LKW umstürzte.
Die Klägerin hat behauptet, es sei der folgende Sachschaden (sämtliche Beträge
ohne MWSt.) eingetreten: Gemäß dem Schadensgutachten L1 hätten die
Wiederbeschaffungskosten 59.000,00 Euro betragen; abzüglich des Restwerts von
28.758,62 Euro verbleibe ein Schaden von 30.241,38 Euro. Die Gutacherkosten
hätten sich laut Rechnung vom 18.1.2005 auf 2.237,40 Euro belaufen. Ferner seien
Bergungskosten ausweislich der Rechnung der Firma U2 vom 3.1.2005 bzw. der
Gutschrift vom 4.1.2005 in Höhe von 2.616,36 Euro entstanden. Schließlich habe
sie einen Mietausfallschaden bis zur Anlieferung eines Ersatzfahrzeuges nach 25
Tagen erlitten. Die beschädigte Sattelzugmaschine werde für einen täglichen
Mietzins von 156,- Euro netto vermietet. Davon mache sie lediglich 68,43 Euro
pro Tag, also insgesamt 1.710,75 Euro geltend. Hinzu komme eine
Schadenspauschale von 30,00 Euro. Das ergebe einen Gesamtschaden von 36.835,89
Euro. Darauf sei vorgerichtlich – unstreitig – ein Teilbetrag von 1.600,- Euro
gezahlt worden.
Der Unfall sei auf die Übermüdung und grob fahrlässige Missachtung der
vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zurückzuführen gewesen. Die langen
Lenkzeiten seien von der Beklagten zu 1) angeordnet worden, die auch die
einzelnen Fahrten veranlasste habe. Die Beklagte zu 1) habe die Lenkzeiten der
Fahrer nicht ordnungsgemäß überwacht, sondern es generell gebilligt, dass die
Fahrer die vorgeschriebenen Lenkzeiten überschritten.
Mit der Klage hat sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von
35.235,89 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 1) hat Klageabweisung beantragt und behauptet, sie hätte den
Beklagte zu 2) als zuverlässigen Fernfahrer eingestellt. Die Fahrerlaubnis sei
gültig gewesen, das sei im Bewerbungsgespräch überprüft worden. Die Fahrer
hätten auch immer die Diagrammscheiben zur Überprüfung vorgelegt. Bei dem
Beklagten zu 2) habe es keine Beanstandungen gegeben. Der Streithelfer T sei als
Disponent dafür zuständig gewesen, Leerfahrten der LKW auf dem Rückweg zu
vermeiden und auch damit beauftragt gewesen, auf Einhaltung der Lenk- und
Ruhezeiten der Fahrer zu achten. Es habe keine Anweisungen gegeben, die
Lenkzeiten zu überschreiten, um Ladung pünktlich abzuliefern. Der Beklagte zu 2)
habe zwischen der Entladung in O gegen 8:45 Uhr und einer Beladung bei der Firma
D genügend Zeit gehabt, die Ruhezeiten einzuhalten. Der Beklagte zu 2) hätte
sich jederzeit über Handy melden können, wenn es Probleme und Zeitverzögerungen
gegeben hätte. Entsprechende Anweisungen habe es gegeben. Die Fahrer seien auch
deutlich auf die Einhaltung der Vorschriften hingewiesen worden. Das geschehe
schon bei den Einstellungsgesprächen.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2007 hat die Beklagte zu 1) weiter behauptet, der
Beklagte zu 2) hätte sich eigenmächtig über ihre Anordnungen hinweggesetzt. Es
hätte keine Vorgabe gegeben, dass er zu einer bestimmten Zeit am Zielort habe
ankommen müssen. Selbst bei 100%-ig wirksamer Organisationskontrolle wäre es zu
einer Überschreitung der Lenkzeit gekommen. Anfang des Jahres 2004 habe die
Beklagte zu 1) begonnen, Umstrukturierungsmaßnahmen einzuführen, weil es
Anfangsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Neugründung des Unternehmens
gegeben habe. Das sei noch vor Einleitung der Betriebsprüfung durch das
Staatliche Amt für Umweltschutz in S gewesen. Im April 2004 sei der Betrieb der
Beklagten zu 1) erheblich erweitert worden. Im Zuge dieser Maßnahmen sei ein
neuer Disponent eingestellt worden, nämlich der sorgfältig ausgesuchte
Streithelfer T. Es seien auch neue Fahrer eingestellt worden. Zur Überwachung
seien technische Maßnahmen ergriffen worden, so sei im November 2004 ein
Ortungssystem "Fleetboard" und ein Handyortungssystem eingeführt worden, mit dem
jederzeit der Aufenthaltsort der LKW habe festgestellt werden können.
Zusätzliche Maßnahmen seien ergriffen worden, weil die Fahrer vorher ihre Handys
ständig ausgeschaltet ließen und durch bewusstes Belügen der Verantwortlichen
der Beklagten zu 1) Lenk- und Ruhezeiten bewusst "kaputt" gemacht hätten. Die
Fahrer seien auch geschult worden im Hinblick auf Lenk- und Ruhezeiten.
Der Schaden werde der Höhe nach bestritten. Belege über die Sachverständigen-
und Bergungskosten seien der Klageschrift nicht beigefügt gewesen.
Der Beklagte zu 2) hat behauptet, er sei systematisch und konsequent dazu
angehalten worden, Ruhezeiten zu ignorieren, wenn es für das rechtzeitige
Anliefern von Ware erforderlich gewesen sei. Ferner habe er die Anweisung
erhalten, bis 6:00 Uhr die Lieferung nach M zu bringen und anschließend weiter
nach F zu fahren. Er habe bei seiner Einstellung durch den Streithelfer zu 1)
mitgeteilt, dass er bisher lediglich LKW im Baustellenverkehr und nur einen
Monat einmal im Fernverkehr gefahren habe. Hinweise zu Lenk- und Ruhezeiten habe
es nicht gegeben. An den Unfall selbst habe er keine Erinnerung mehr. Die
Schadenshöhe sei hinsichtlich der Reparaturkosten zweifelhaft; der Mietausfall
sei nach seiner Auffassung nicht berechtigt, da die Klägerin weiterhin Miete von
ihrem Vertragspartner habe verlangen können.
Der Streithelfer T hat bestritten, dass er für die Kontrolle der Lenk- und
Ruhezeiten zuständig gewesen sei. Von der Verzögerung der Entladung bei der
Firma S2 habe er keine Kenntnis gehabt. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass
der Beklagte zu 2) ohne Lenkzeitüberschreitung die Fuhre nach M habe übernehmen
können.
Das Landgericht hat der Klage nach Zeugenvernehmung, Anhörung des
Geschäftsführers der Beklagten zu 1) sowie des Streithelfers T und Einholung
eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen T1/D2 in vollem Umfang
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2) hafte gem. §§
823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2, 3, 6, 11 AETR bzw. VO (EWG) 3820/85.
Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass der
Unfall auf einen Sekundenschlaf zurückzuführen sei.
Die Beklagte zu 1) hafte gem. §§ 823, 831 BGB, Art 8, 11 AETR. Sie habe sich
nicht mit Erfolg hinsichtlich der Überwachung der Lenkzeit des Beklagten zu 2)
und der Tätigkeit des Streithelfers T entlastet. Unstreitig habe es ab Oktober
2004 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Überprüfung der Lenkzeit gegeben, das
die Monate August und September 2004 betroffen habe. Der Zeuge O2 habe ein
Bußgeld von 12.000,- Euro akzeptiert, sei aber von der Beklagten zu 1) nur
vorgeschoben worden und in Wahrheit nicht für die Kontrolle zuständig gewesen.
Durch die Anordnung ihres Mitarbeiters T habe sie den festgestellten
Lenkzeitverstoß zumindest billigend in Kauf genommen. Die Gesamtstrecke von ca.
1.240 km, die vom Beklagten zu 2) vom 5.12.2004, 23:00 Uhr, bis zum 7.12.2004,
6:00 Uhr, zurückzulegen gewesen wäre, hätte nur unter Verstoß gegen die
Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten absolviert werden können.
Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) bereits im
Dezember 2004 ausreichend die Einhaltung der Lenkzeiten überwacht habe. Soweit
die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 30.10.2007 behauptet habe, die Mitarbeiter
seien geschult worden, seien die benannten Zeugen bereits vor diesem Schriftsatz
zu diesen Fragen vernommen worden, ohne dass sie dies hätten bestätigen können.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung, mit der
sie die Abweisung der Klage begehrt. Das Landgericht habe § 831 BGB falsch
angewendet. Der Beklagte zu 2) habe eigenmächtig gegen die Einhaltung der
Lenkzeiten verstoßen, ohne dass ihm irgendwelche entgegenstehenden Zeitvorgaben
durch die Beklagte zu 1) gemacht worden seien. Aus dem mit der
Berufungsbegründung vorgelegten Lieferschein der Firma D ergebe sich, dass für
die Anlieferung am Zielort ein Zeitfenster von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr eröffnet
gewesen sei. Deshalb habe genügend Zeit bestanden, die Ruhezeit einzuhalten.
Selbst bei einem unterstellten Organisationsverschulden habe die Klägerin nicht
den Beweis führen können, dass der Beklagte zu 2) auf Anweisung der Beklagten zu
1) weitergefahren sei. Das Landgericht habe allein auf ein Ermittlungsverfahren
gegen die Beklagte zu 1) abgestellt und Entlastungsbeweise der Beklagten zu 1)
unberücksichtigt gelassen. Zu den Strukturen und internen Abläufen bei der
Beklagten zu 1) seien die Zeugen nicht vernommen worden. Das Gericht habe sich
auch nicht mit dem Schriftsatz vom 30.10.2007 auseinandergesetzt und habe
fehlerhaft die angebotenen Beweise nicht erhoben. Der Beklagte zu 2) habe bei
der Einstellung angegeben, seit April 2003 im Fernverkehr als Kraftfahrer
beschäftigt gewesen zu sein. Darüber hinaus sei die Höhe des Schadens bestritten
worden. Schon deshalb sei der Rechtsstreit nicht zu Entscheidung reif.
Sie beantragt – ebenso wie der Streithelfer der Beklagten –
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt – ebenso wie der Streithelfer der Klägerin –
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1) habe den
Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB nicht geführt. Es sei nicht konkret dargelegt
worden, welche Überwachung und Überprüfung hinsichtlich ihres Fahrers erfolgt
sei. Auf den Inhalt des Lieferscheins der Firma D komme es nicht an, da der
Beklagte zu 2) davon keine Kenntnis gehabt habe. Er sei aufgefordert worden, bis
6:00 Uhr am Zielort zu sein. Es liege darüber hinaus bereits nach dem eigenen
Vortrag der Beklagten zu 1) ein Organisationsverschulden vor.
Der Senat hat den Geschäftsführer I4 der Beklagten zu 1) im Senatstermin vom
9.12.2008 persönliche angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den
Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung, die ausschließlich von der Beklagten zu 1) eingelegt worden ist,
ist zurückzuweisen, soweit das Landgericht dem Grunde nach eine Haftung der
Beklagten zu 1) für gerechtfertigt gehalten hat. Hinsichtlich der Höhe der
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) ist das Urteil auf die im
Senatstermin erklärte Anregung der Beklagten zu 1) aufzuheben und zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
1.
Das Landgericht hat eine Haftung dem Grunde nach zu Recht angenommen. Dabei kann
dahinstehen, ob eine solche Haftung sich aus einem möglichen
Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) bezüglich der Leitung und
Überwachung des Beklagten zu 2) bei der Durchführung der Fahrt oder des
Streithelfers T, der jedenfalls für die Einteilung der Rückfahrten zuständig
war, ergibt. Denn jedenfalls folgt die Haftung dem Grunde nach aus der
Vorschrift des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Beide Haftungstatbestände bestehen
nebeneinander und sind schon deshalb streng voneinander zu trennen, weil die
Haftung für ein Organisationsverschulden Teil der der Beklagten zu 1)
obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §
823 Abs. 2 i.V.m. den Vorschriften über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
gemäß Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV ist. Für eine Haftung nach diesen
Vorschriften musste die Klägerin der Beklagten zu 1) eine schuldhafte
Pflichtverletzung nachweisen. Ob das Landgericht die Verurteilung zutreffend
auch auf diesen Haftungstatbestand hat stützen können, bedarf keiner weiteren
Prüfung, denn die Beklagte zu 1) hat den ihr im Rahmen des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt.
a. Die Haftung aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB auf Grund vermuteter
Schutzpflichtverletzung (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004,
§ 831 Rn. 7) setzt – vorbehaltlich des Entlastungsbeweises des Satzes 2 –
voraus, dass der Klägerin durch einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1)
ein Schaden zugefügt wird und dabei der objektive Tatbestand des § 823 BGB
verwirklicht wird. Dass der Beklagte zu 2) als Verrichtungsgehilfe in Ausübung
der ihm durch die Beklagte zu 1) übertragenen Aufgabe zum Führen des LKW tätig
geworden ist, wird von der Berufung zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
b. Der Klägerin ist auch durch die unfallbedingte Beschädigung in objektiv
rechtswidriger Weise ein Schaden an dem in ihrem Eigentum stehenden LKW zugefügt
worden. Damit ist der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB durch den
Verrichtungsgehilfen verwirklicht worden. Das hat das Landgericht auch
zutreffend auf die inzwischen rechtskräftige Klage gegen den nunmehr noch als
Streithelfer der Klägerin am Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 2)
angenommen. Die Beklagte zu 1) hat es nicht vermocht darzulegen und zu beweisen,
dass der Beklagte zu 2) sich objektiv in jeder Hinsicht fehlerfrei verhalten
hat, als es zu dem Unfall kam. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen, weil
sich der Geschäftsherr auch insoweit von einer Haftung nach § 831 BGB entlasten
muss (BGH NJW 1996, 3205, 3206). Aus den zutreffenden Feststellungen des
Landgerichts ergibt sich vielmehr das genaue Gegenteil. Durch das vom
Landgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen T1 ist bewiesen, dass der
Beklagte zu 2) auf Grund der langen Fahrdauer übermüdet war und entsprechende
Warnzeichen hätte erkennen müssen. Der Streitverkündete hatte auch ohne Zweifel
die zulässigen Lenkzeiten längst überschritten. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob er mehrere kürzere Pausen zum Schlafen nutzen konnte. Nach Art. 8 AETR ist
erforderlich, dass der Fahrer innerhalb von 24 Stunden mindestens 8
zusammenhängende Stunden Ruhezeiten genommen haben muss. Das war ersichtlich
nicht der Fall.
c. Die Beklagte zu 1) konnte sich hinsichtlich der erforderlichen sorgfältigen
Auswahl und Überwachung des Beklagten zu 2) nicht entlasten. Die Beklagte zu 1)
musste insoweit darlegen und beweisen, dass sie diesen Anforderungen
hinsichtlich des Beklagten zu 2) genüge getan hat. Es reichte nicht aus
darzulegen, wie üblicherweise verfahren worden ist bzw. nach der
Umstrukturierung des Betriebes im Jahre 2004 verfahren werden sollte. Wegen der
erheblichen vom Schwerlastverkehr ausgehenden Gefahren hat die Rechtsprechung
strenge Anforderungen an Auswahl und Überwachung von Fernfahrern gestellt (vgl.
BGH NJW 1997, 2756; VersR 1984, 67; OLG Köln, VersR 2005, 851; OLG Hamm, MDR
1998, 1222). Danach hat der Geschäftsherr die Qualifikationen und Erfahrungen
der angestellten Kraftfahrer vor deren Einstellung genauestens zu überprüfen.
Die Beklagte zu 1) hat nicht konkret dargelegt und bewiesen, inwieweit sie diese
Eigenschaften bei dem Beklagten zu 2) überprüft hat. In erster Instanz hat sie
nur allgemein ausgeführt, dass im Regelfall Auswahlgespräche geführt werden, an
denen oftmals ihre Disponenten, die Zeugen B2 und Q, beteiligt waren. Welche
konkreten Qualifikationen und Eigenschaften bei dem Beklagten zu 2) durch wen
abgefragt und überprüft worden sind, hat die Beklagte zu 1) nicht konkret
vorgetragen. Sie hat nicht darlegen können, wer mit dem Beklagten zu 2) das
Einstellungsgespräch geführt haben soll und welche Zeugnisse bzw. sonstigen
Unterlagen er vorgelegt hat. Erst mit Schriftsatz vom 2.12.2008 hat die Beklagte
zu 1) einen Personalbogen vorgelegt, der von dem Beklagten zu 2) im September
2004 ausgefüllt worden sein soll. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 2)
lediglich ab April 2003 Erfahrungen als Kraftfahrer im Fernverkehr angegeben
hat, während er vorher als Richtmeister und Bauleiter tätig war. Dass sich die
Beklagte zu 1) irgendwelche Zeugnisse hat vorlegen lassen, wird nicht konkret
behauptet, schon gar nicht, welchen Inhalts sie gewesen sein sollen. Soweit sich
die Beklagte zu 1) nunmehr auch auf ein von ihr angefordertes Schreiben der
früheren Arbeitgeberin vom 1.12.2008 bezieht, ergibt sich daraus eindeutig, dass
der Beklagte zu 2) nur von Juni 2004 bis Oktober 2004 als Kraftfahrer eingesetzt
war. Diese Informationen wäre der Beklagten zu 1) nicht entgangen, wenn sie sich
beizeiten ein Arbeitszeugnis der Firma C hätte vorlegen lassen oder dort
nachgefragt hätte. Bereits auf Grund dieser auch für die Beklagte zu 1)
erkennbar kurzen Tätigkeit als Kraftfahrer war eine besondere Eignungs- und
Fähigkeitsüberprüfung des Beklagten zu 2) erforderlich.
Wenig konkret ist auch die Darlegung der Beklagten zu 1), ob sie bei dem
Beklagten zu 2) die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse hinsichtlich
der einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten abgefragt und überprüft hat. Sie
behauptet insoweit nur, es sei bei der Einstellung jeweils darauf hingewiesen
worden, dass die Fahrer die entsprechenden Vorschriften einzuhalten hätten. Dass
insbesondere der Beklagte zu 2) dahingehend überprüft wurde, dass er aufgrund
seiner persönlichen Kenntnisse dazu in der Lage war und das erforderliche
Verantwortungsbewusstsein mitbrachte, ist nicht vorgetragen worden. Es reicht
dazu insbesondere nicht aus, auf eine Klausel über die Verpflichtung zur
Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten hinzuweisen, denn daraus ergibt sich nicht
ansatzweise, dass die Beklagte zu 1) davon ausgehen konnte, dass der Beklagte zu
2) diese Verpflichtung einhalten werde.
Auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der im Senatstermin erneut
ausführlich zu der Auswahl des Beklagten zu 2) befragt worden ist, konnte
keinerlei konkrete Angaben dazu machen, inwiefern eine sorgfältige Auswahl
erfolgt ist. Er hat lediglich angegeben, dass die Einstellung wohl von dem
Streithelfer T abgewickelt worden sei. Dabei ist allerdings im Hinblick auf eine
Entlastung der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, dass auch T erst wenige
Monate zuvor mit Wirkung zum August 2004 eingestellt worden ist und seinerseits
nach seinen eigenen Angaben vor dem Landgericht keinerlei Zeugnisse, die seine
Qualifikation für die Führung derartiger Einstellungsgespräche belegen könnten,
vorgelegt hat. Bei seiner Einstellung sei vor allen Dingen wichtig gewesen, dass
er unterschiedliche Firmenkontakte habe vorweisen können, um Aufträge für die
Rückfahrten der LKW der Beklagten zu 1) akquirieren zu können.
d. Nachdem schon keine sorgfältige Auswahl des Beklagte zu 2) von der Beklagten
zu 1) dargelegt und bewiesen worden ist, hat die Beklagte zu 1) ebenfalls den
Entlastungsbeweis hinsichtlich der erforderlichen Kontrolle des
Verrichtungsgehilfens nicht geführt. Auch hier sind hohe Anforderungen an den
Entlastungsbeweis zu stellen. Das gilt insbesondere in den ersten Monaten der
Beschäftigung eines neuen Kraftfahrers. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass
der Beklagte zu 2) auf den ersten Fahrten durch einen erfahrenen Mitarbeiter
begleitet worden ist. Die Beklagte zu 1) hat zwar behauptet, dass "Pärchen"
gebildet worden seien. Das betraf aber nicht eine Überwachung des Beklagten zu
2) nach der Einstellung, sondern sei – teilweise – nur dann praktiziert worden,
wenn Fahrten wegen der Lenkzeiten nicht durch einen Fahrer allein bewältigt
werden konnten. Auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat in seiner
persönlichen Anhörung keine konkreten Maßnahmen zur Überwachung des Beklagten zu
2) dargelegt.
Soweit die Beklagte zu 1) einen Verfahrensfehler des Landgerichts daraus
abzuleiten versucht, dass ihr Schriftsatz vom 30.10.2007 nicht bei der
Entscheidung in ausreichender Weise berücksichtigt worden sei, ist dieser
Einwand schon deshalb unbegründet, weil sich aus diesem Schriftsatz nicht auch
nur ansatzweise eine ausreichende Kontrolle des Beklagte zu 2) ergibt. Im
Gegenteil räumt die Beklagte zu 1) in dem Schriftsatz ein, dass sie seit Anfang
2004 erhebliche Umstrukturierungsmaßnahmen gerade im Bereich der Kontrolle und
Überwachung der Fahrer umzusetzen begann, weil sie insoweit selbst
Handlungsbedarf erkannt habe. Insbesondere die Kontrolle der Lenk- und
Ruhezeiten sollte intensiviert werden. Das Landgericht hat sich entgegen der
Ansicht der Beklagten zu 1) mit dem Stand dieser Kontrollen während der
Beschäftigung des Beklagten zu 2) auseinandergesetzt und die von der Beklagten
zu 1) bereits im Schriftsatz vom 3.7.2007 benannten Zeugen dazu vernommen. Dabei
hat das Landgericht zutreffend nicht darüber Beweis erhoben, welche
Möglichkeiten zur Kontrolle bei der Beklagten zu 1) vorgesehen waren, sondern
welche Kontrollen tatsächlich durch wen durchgeführt worden sind.
Keiner der von der Beklagten zu 1) benannten Mitarbeiter hat bestätigen können,
dass er für die Lenkzeitkontrolle zuständig war. Der Streithelfer T hat
ausdrücklich angegeben, er habe bis zu dem Unfall Diagrammscheiben der LKW
niemals zu Gesicht bekommen. Bei seiner Einstellung habe festgestanden, dass er
mit der Überwachung der Lenkzeiten nichts zu tun habe. Erst Mitte bzw. Ende
Dezember 2004 sei ihm dann die Verantwortung für die Lenk- und Ruhezeiten
übertragen worden. Auch der Zeuge O2 hat ausgesagt, dass er nur als "Sündenbock"
den Bußgeldbescheid des Amtes für Arbeitsschutz unterschrieben habe, obwohl auch
er für die Überwachung nicht zuständig gewesen sei. Der Zeuge C2 hat lediglich
bestätigen können, dass Tachoscheiben bei ihm im Büro abzugeben waren. Dass er
oder ein anderer Mitarbeiter die Scheiben kontrolliert hätten, konnte er nicht
bestätigen. Er selbst habe mit keinem Fahrer über Lenkzeiten gesprochen.
Der Zeuge Q hat bekundet, dass T ausdrücklich für die Überwachung der Lenkzeiten
eingestellt worden sei. Dass er selbst oder ein anderer den Streithelfer T bei
seiner Tätigkeit überwacht hätte, hat er nicht bekundet. Er könne auch nicht
bestätigen, ob der Beklagte zu 2) auf die Einhaltung der Lenkzeiten hingewiesen
worden sei. Die Aussage der Zeugin Q war ebenso wenig ergiebig.
Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat auch bei seiner Anhörung durch den
Senat nicht konkret beschreiben können, durch wen eine Lenkzeitüberwachung bei
dem Beklagten zu 2) durchgeführt worden sein könnte. Er hat eingeräumt, dass ein
im Schriftsatz vom 30.10.2007 als zentral dargestelltes Überwachungsinstrument,
nämlich das Ortungssystem "Fleetboard" letztlich nicht zum Einsatz gelangt sei.
Die Beklagte zu 1) hat selbst immer wieder darauf hingewiesen, dass in erster
Linie die Fahrer einschließlich des Beklagten zu 2) in die Lage versetzt werden
sollten, sich bei Problemen selbstständig zu melden. Dazu sei ihnen ein
Mobiltelefon ausgehändigt worden, über das die Disposition tags und nachts
erreichbar gewesen sei. Die Beklagte zu 1) räumt aber gleichzeitig ein, dass sie
erkannt hat, dass eine derartige "Selbstkontrolle" nicht greife, sondern von den
Fahrern bewusst umgangen worden sei. Im Schriftsatz vom 30.10.2007 wird
ausführlich dargelegt, dass die Fahrer durch Belügen der Verantwortlichen Lenk-
und Ruhezeiten bewusst "kaputt" gemacht hätten, was zur Installation des
Ortungssystems im November 2004 geführt habe.
In Kenntnis dieser Umstände durfte sich die Beklagte zu 1) nicht darauf
verlassen, dass der im November 2004 neu eingestellte Beklagte zu 2) ihren
Anweisungen Folge leisten und sich bei Problemen von sich aus melden würde. Sie
hätte vielmehr die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen müssen und
jedenfalls in regelmäßigen zeitlichen Abständen aktiv werden und über das
vorhandene Mobiltelefon Aufenthaltsort bzw. Verlauf der Fahrt bei den Fahrern
erfragen müssen. Gerade in den ersten Monaten der Beschäftigung wären
engmaschige Kontrollen angezeigt gewesen. Dazu hätte jedenfalls in den ersten
Monaten auch gehört, dass regelmäßig bei den Empfängern der Fracht nachgefragt
und die Angaben des Fahrers überprüft werden. Diese Möglichkeiten hat die
Beklagte zu 1) nicht genutzt. Die Beklagte zu 1) beruft sich selbst darauf, dass
der Streithelfer T von ganz erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der
Auslieferung an die Firma S2 in O nichts gewusst habe. Angeblich soll der
Beklagte zu 2) in Absprache mit dem Empfänger selbst die Ablieferung bei der
Firma E2 in I2 abgestimmt und durchgeführt haben, ohne dass dies bei der
Beklagten zu 1) irgendjemand aufgefallen sei. Dass tagsüber am 6.12.2004
irgendeine Kontrolle des Aufenthalts des Fahrers erfolgt sei, wird von der
Beklagten zu 1) nicht behauptet. Es wird nicht einmal behauptet, dass vor
Vergabe des Rücktransports von I2 nach M über "freie" Lenkzeiten auch nur
gesprochen worden sei.
e. Die Beklagte zu 1) kann auch nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, dass
selbst eine einhundertprozentige Kontrolle den Unfall nicht verhindert hätte,
weil der Beklagte zu 2) sich in jedem Fall über die Lenkzeitbeschränkungen
hinweggesetzt hätte. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB gestattet dem Geschäftsherrn zwar den
Beweis der fehlenden Kausalität der eigenen Sorgfaltspflichtverletzung. Die
Beklagte zu 1) möchte diese Entlastung aus der nicht bewiesenen Behauptung
ableiten, der Beklagte zu 2) hätte keinen Zeitdruck zur Ablieferung der Ware in
M, sondern insoweit ein bequem einzuhaltendes Zeitfenster zwischen 7:00 Uhr und
13:00 Uhr gehabt. Dabei wird aber bereits nicht berücksichtigt, dass der Fahrer
schon bei Antritt der Fahrt nach M die zulässigen Lenkzeiten längst
überschritten hätte. Dass dies bei einer ausreichend sorgfältigen Kontrolle
nicht aufgefallen wäre, ist von der Beklagten zu 1) nicht dargelegt und bewiesen
worden.
3.
Die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils, soweit es die
Haftung der Beklagten zu 1) der Höhe nach betrifft, beruht auf § 538 Abs. 2 Nr.
1 ZPO. Dem Landgericht ist ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, weil
es die volle Schadensersatzforderung zugesprochen hat, obwohl die Beklagte zu 1)
sowie ihr Streithelfer die Forderung auch der Höhe nach bestritten hatten. Dazu
findet sich im angefochtenen Urteil lediglich der Hinweis, dass die
Klageforderung durch das Gutachten L1 bewiesen worden sei. Das Schadensgutachten
des Privatgutachters L1 verhielt sich aber nur zu dem eigentlichen Sachschaden
an dem LKW, während die Klägerin mit den Sachverständigenkosten,
Mietausfallschäden und Bergungskosten weitere Schadenspositionen geltend gemacht
hat, die ebenfalls der Höhe nach bestritten worden sind. Eine Beweisaufnahme
darüber im eigentlichen Sinne hat auch gar nicht stattgefunden. Über die von dem
Streithelfer der Beklagten zu 1) geltend gemachten Einwände gegen die
Schlüssigkeit des Vortrages zum Mietausfallschaden ist das Landgericht
vollständig hinweggegangen.
Damit hat es den Anspruch der Beklagten zu 1) auf rechtliches Gehör verletzt.
Denn es besteht grundsätzlich nur die Möglichkeit, dass das Bestreiten als
ausreichend substantiiert angesehen wird oder ein rechtlicher Hinweis gem. § 139
ZPO zu erteilen ist, verbunden mit der Gelegenheit den erforderlichen Vortrag
nachzuholen. Das ist nicht geschehen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1)
darauf hingewiesen hatte, dass ihr die Anlagen 3 bis 5 der Klageschrift, also
die Belege über die Sachverständigen- und die Bergungskosten nicht mit der
Klageschrift übersandt worden sind. Es ist nachvollziehbar, dass sie erst nach
Übersendung dieser Anlagen in der Lage ist, konkret die geltend gemachten
Forderungspositionen zu bestreiten.
Eine eigene Entscheidung des Senats ist nicht sachgerecht. Da mit hoher
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine Schadensersatzforderung in irgendeiner
Höhe bestehen wird, stand einer Aufrechterhaltung des Urteils dem Grunde nach
nichts im Wege. Der Rechtsstreit ist zu den soeben erörterten Fragen des
Haftungsumfangs nicht ausgeschrieben. Es ist davon auszugehen, dass eine
durchaus umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird, wenn Feststellungen zu
der Höhe der Klageforderung getroffen werden müssen. Denn es wäre auch der
Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag etwa im Hinblick auf erforderliche
Darlegungen zum Verdienstausfallschaden zu ergänzen und ggf. Beweis anzutreten.
Das kann dazu führen, dass umfangreiche Sachverständigengutachten einzuholen
sind. Es wäre nicht sachdienlich, dass die Ausführungen der Parteien zur Höhe
der Forderung erstmals im Berufungsverfahren erfolgen, weil dadurch der
Rechtsstreit nicht schneller erledigt würde und die Parteien eine
Tatsacheninstanz verlieren. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat
im Senatstermin die Aufhebung und Zurückverweisung angeregt.
4.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil erster Instanz vorbehalten. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr.
10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.