Lenkzeitverstöße – nicht mehr als Ordnungswidrigkeit strafbar
AG Itzehoe
Az: 66 OWi 304
Js 27481/06 (363/06)
Beschluss vom
11.04.2007
In der Bußgeldsache w e g e n Verdachts einer sonstigen OWi
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die
Landeskasse.
Gründe:
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Das dem Betroffenen
im Bußgeldbescheid vom 15.08.2006 vorgeworfene Verhalten kann seit dem
11.04.2007 nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Dem Betroffenen sind jeweils Verstöße gegen die §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b
FPersG, 22 Abs.2 Nr. 3 FPersV i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
vorgeworfen worden. Zur Ausfüllung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit
verweisen diese Vorschriften alle auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Die
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist aber nunmehr mit Wirkung zum 11.04.2007 durch
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben und durch die diese
ersetzt worden. Der deutsche Gesetzgeber hat demgegenüber das Fahrpersonalgesetz
und die Fahrpersonalverordnung bisher nicht entsprechend geändert bzw.
angepasst, so dass diese Vorschriften nunmehr zur Ausfüllung des Tatbestands der
Ordnungswidrigkeit schlicht auf eine aufgehobene und damit nicht mehr wirksame
Verordnung verweisen. Gem. 4 Abs.3 OWiG war daher zugunsten des Betroffenen die
Rechtslage seit dem 11.04.2007 zugrunde zu legen. § 4 Abs.3 OWiG ist dabei -
ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 2 Abs.3 StGB - dahingehend zu
verstehen, dass als mildestes Gesetz stets dasjenige anzusehen ist, das den
Wegfall der Ahndungsmöglichkeit zur Folge hat (vgl. BGH NStZ 1992, 535 f.) Bei
Blanketttatbeständen müssen dabei stets auch die blankettausfüllenden Normen
berücksichtigt werden; soweit EG-Normen aufgehoben werden und es der deutsche
Gesetzgeber unterlässt, bei der Änderung im Blankettgesetz auf das geänderte
EG-Recht zu verweisen, entfällt deshalb die Ahndungsmöglichkeit (vgl. OLG Köln,
NJW 1988, 657 ff.; OLG Hamburg, DAR 1988, 29; OLG Schleswig, SchlHA 1988, 95 f.;
OLG Düsseldorf, MDR 1987, 1050; BayObLG, VRS 74 (1988), 227 ff.; jeweils zur
Ersetzung der Verordnung (EWG) 543/69 durch die - nach den obigen Ausführungen
nunmehr selbst ersetzte - Verordnung (EWG) 3820/85; vgl. auch BVerfG NJW 1990,
1103 f., wo diese Auslegung des § 4 Abs.3 OWiG zumindest als einhellige Ansicht
in der veröffentlichten Rechtsprechung und in der Literatur dargestellt wird).
Nach alledem war der Betroffene vorliegend aus rechtlichen Gründen
freizusprechen. Führt das mildeste Gesetz i.S.d. §§ 2 Abs.3 StGB, 4 Abs.3 OWiG
zum Wegfall der Ahndungsmöglichkeit, so hat dies nicht nur die Einstellung des
Verfahrens, sondern vielmehr den Freispruch des Täters zur Folge (vgl. Schönke/Schröder,
StGB, 27. Aufl., § 2, Rn. 35 m.w.Nachw.). Die Kostenentscheidung folgt aus den
§§ 46 Abs.1 OWiG, 467 Abs.1 StPO.