Lichtschrankenmessung – mittels ESO Typ ES 1.0 - passive Messung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss
264/07
Beschluss vom
24.10.2007
Vorinstanz: AG Heilbronn, Az.: 4 Ss 264/07AK 484/06
Die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 20. Februar 2007
wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes
gegen § 41 Abs. 2 StVO – Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerorts um 41 km/h" – eine Geldbuße von 100 € sowie ein Fahrverbot von einem
Monat fest. Nach den Feststellungen fuhr X. am 28. Juni 2006 auf der
Bundesautobahn A 6 mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, von M. in Richtung N.
Um 10:26 Uhr überschritt er bei Kilometer 668,1 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h. In Höhe von Kilometer 666,0 und
666,7 befinden jeweils beidseitig der Fahrbahn Verkehrszeichen Nr. 274 (§ 41
Abs. 2 Nr. 7 StVO; 120 km/h), weshalb der Betroffene um die
Geschwindigkeitsbeschränkung hätte wissen können und müssen. Mit einem geeichten
Geschwindigkeitsmessgerät der Marke ESO Typ ES 1.0 wurde eine Geschwindigkeit
von 167 km/h gemessen, wovon 3 % als Messfehlertoleranz abgezogen wurden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht aus, der Betroffene habe
über seinen Verteidiger eingeräumt, gefahren zu sein. Darüber hinaus habe er
"generelle Zweifel" an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung vorgetragen,
"die jedoch allesamt mit Hilfe des vernommenen Zeugen ausgeräumt werden
konnten". Die Feststellungen zur Sache beruhten neben den Angaben des
Betroffenen auf der Aussage des vernommenen Zeugen, den verlesenen Urkunden und
denen in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf welche wegen der Einzelheiten
gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werde.
Der Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt, die er
mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Insbesondere rügt
er, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unvollständig sei, da sich
aus ihr nicht ergebe, aufgrund welcher Beweismittel das Amtsgericht welche
Tatsache festgestellt habe. Ferner habe das Gericht nicht ausgeführt, weshalb
anstelle des Fahrverbots nicht eine Erhöhung der Geldbuße ausreichend sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dass Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2
StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen. Die
vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen würden den Schuldspruch und den
Rechtsfolgenausspruch tragen.
II.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Beweiswürdigung sind gerade noch
ausreichend.
Im Urteil wurde gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die
bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. In den hierin
eingeblendeten Daten, die zulässigerweise im Wege des Augenscheins in die
Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. BayObLG NStZ 2002, 388), ist auch
die gemessene Geschwindigkeit enthalten. Ferner kann dem Zusammenhang der
Urteilsgründe entnommen werden, dass das Amtsgericht den Polizeibeamten Y. als
Zeugen gehört hat, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Dies
ergibt sich aus der Feststellung (UA S. 4 oben), generelle Zweifel des
Betroffenen an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung seien mit Hilfe des
vernommenen Zeugen ausgeräumt worden. Bei diesem kann es sich nur um den Beamten
handeln, der die Messung durchgeführt hat. Deshalb liegt es nahe, dass dieser
Zeuge zu den örtlichen Gegebenheiten (insbesondere zu den aufgestellten
Verkehrszeichen) Angaben gemacht hat.
III.
Zur Geschwindigkeit enthält das Urteil Feststellungen lediglich zum angewendeten
Messgerät, der gemessenen Geschwindigkeit sowie zu der in Ansatz gebrachten
Messtoleranz. Sie sind nur dann ausreichend, wenn es sich bei den vorliegend
angewendeten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der
Rechtssprechung des BGH (St 39, 291; 43, 277) handelt. Diese Frage ist – soweit
ersichtlich – obergerichtlich bislang noch nicht entschieden worden. Zwar
handelt es sich bei der Messung der Geschwindigkeit mit dem Gerät ESO ES 1.0
auch um eine Lichtschrankenmessung. Letztere ist seit langem von der
Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt (BGHSt 39, 291
(302)). Jedoch haben die Technik und die Messwertbildung des Einseitensensors
ESO 1.0 mit normalen Lichtschrankenmessgeräten nichts gemein (Löhle/Beck,
Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 8. Aufl., S. 78; Löhle ZfS 2006,
137). Daher kann bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ein
Messverfahren mit diesem Gerät nicht als standardisiert angesehen werden.
Um diese Frage zu klären, hat der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 15. Juni
2006 die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG; Fortbildung des Rechts). Mit Beschluss vom
selben Tage hat der Senat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der
Frage beschlossen, ob es sich bei dem genannten Messverfahren um ein
standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des BGH handelt. Mit
der Erstattung des Gutachtens wurde Herr Dipl. Ing.D. beauftragt. Das Gutachten
liegt nunmehr vor.
IV.
Nach Darlegung des Sachverständigen handelt es sich bei dem im vorliegenden Fall
verwendeten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät um ein Weg-Zeit-Messgerät, welches
mit Lichtschranken als Messbasis arbeitet. Es besteht im Wesentlichen aus einem
Sensorkopf auf einem Stativ, einer Rechnereinheit, einem berührungsempfindlichen
Bildschirm sowie einer funkgesteuerten Fotoeinrichtung mit entsprechendem
Zubehör. Den Kern der Anlage bilden der Sensorkopf mit vier optischen
Helligkeitssensoren. Drei dieser vier Sensoren überwachen die Fahrbahn
rechtwinklig zu deren Verlauf. Der vierte Sensor, dessen optische Achse um ca. 2
Grad gegenüber der senkrechten schräggestellt ist, dient lediglich zur Messung
des Abstandes zwischen dem Sensor und dem angemessenen Fahrzeug. Bei der
Durchfahrt eines Fahrzeuges wird in jedem der vier Sensoren dessen
Helligkeitsprofil erfasst, digitalisiert und gespeichert. Dabei wird kein
Lichtsender realisiert (was bedeutet, dass durch das Gerät kein Licht gebündelt
ausgestrahlt wird – anders als bei solchen Lichtschrankenmessungen, bei denen
quer zur Fahrbahn Lichtstrahlen gesendet werden, weshalb dort beidseits der
Fahrbahn Geräte aufgestellt werden müssen). Daher handelt es sich um ein
"Messgerät in passiver Ausführung". Die Gesamtlänge der Messbasis des
Sensorkopfes beträgt 50 cm. Die Teilstrecken zwischen den Sensoren (1 und 2
einerseits und 2 und 3 andererseits) belaufen sich auf jeweils 25 cm. Diese drei
Sensoren dienen zur Ermittlung von zwei Geschwindigkeitsmesswerten. Fährt ein
Fahrzeug an den Sensoren vorbei, wird die Geschwindigkeit durch das sogenannte
Triggersignale vorbestimmt. Die vom Gerät aufgezeichneten Helligkeitsprofile
werden rechnerisch mit Hilfe einer durch die Software bestimmten
Korrelationsrechnung abgeglichen, um sodann die genauen Zeitdifferenzen zwischen
den einzelnen Helligkeitsprofilen zu bestimmen. Die Geschwindigkeit ergibt sich
aus den zwei ermittelten Zeitdifferenzen und der anteiligen Messbasis von 25 cm.
Der vierte Sensor dient lediglich zur Ermittlung des Abstandes des Fahrzeuges
vom Messgerät, um zu verhindern, dass Fahrzeuge gemessen werden, die sich
außerhalb des eingestellten Grenzwertes (zwischen dem Gerät und dem zu messenden
Fahrzeug; maximal 18 m) befinden (etwa auf der Gegenfahrbahn). Wird eine
Geschwindigkeit ermittelt, welche den eingestellten Geschwindigkeitswert
überschreitet, wird dieser Messwert nebst weiteren Daten per Datenfunk der
Fotoeinrichtung übermittelt.
Das Gerät wird mit Hilfe einer Neigungswasserwaage aufgestellt. Es kann sowohl
eine Quer- als auch eine Längsneigung der Straße auf den Sensorkopf übertragen.
Dies ist insbesondere bei der Querneigung von besonderer Bedeutung. Vor dem
Betrieb laufen automatisch Testprogramme ab. Bei der Auswertung sind
insbesondere die Fälle problematisch, in denen sich zwei Fahrzeuge nebeneinander
in gleicher Fahrtrichtung am Sensorkopf vorbeibewegen. Ein Messvorgang ist nur
dann verwertbar, wenn sich schließlich einFahrzeug in Fahrtrichtung auf oder
hinter der Messlinie befindet.
Das Überwachungsgerät Typ ES 1.0 der Firma ESO ist von der
physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen. Es erfüllt
deren Anforderungen an Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte. Es ist im
Bundesgebiet weit verbreitet. Der Sachverständige hat diverse Messvorgänge mit
diesem Gerät im Bezirk des Landgerichts Stuttgart begutachtet. Der Aufbau der
Anlage einschließlich der hierbei zu beachtenden Besonderheiten ist im Einzelnen
in der Gebrauchsanweisung beschrieben. Dies und die Bedienung der Anlage
einschließlich der Auswertung sind nach kurzer Einweisung problemlos
durchzuführen. Der Messbetrieb erfolgt automatisch. Das Messpersonal muss –
anders als beim Laserhandmessgerät – nicht besonders geschult werden. Bei
Beachtung der Gebrauchsanweisung des Herstellers und der Zulassungsbedingungen
der physikalisch-technischen Bundesanstalt kann es problemlos bedient werden.
Deshalb handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der
Rechtssprechung des BGH.
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen
des Sachverständigen an. Mit ihm ist er der Ansicht, dass das Gerät die Vorgaben
der Rechtssprechung des BGH(St 39, 291; 43, 277) erfüllt. Die Gebrauchsanweisung
des Herstellers und die Zulassung durch die physikalisch-technische
Bundesanstalt bieten Gewähr für seine zuverlässige Anwendung. Es ist einfach zu
handhaben und hat sich nach den Erfahrungen des Sachverständigen in der Praxis
bewährt.
V.
Zur Abfassung der Urteilsgründe ist zu bemerken:
Unbeschadet des Umstandes, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren
handelt, muss sich der Tatrichter im Einzelfall von der Beachtung der für dieses
Verfahren geltenden Bestimmungen überzeugen. Liegen – dies wird die Regel sein –
keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vor, braucht im schriftlichen Urteil
nur das angewendete Verfahren (Lichtschrankenmessung in passiver Ausführung ohne
Lichtsender), die festgestellte Geschwindigkeit sowie der in Ansatz gebrachten
Toleranzwert (bis 100 km/h: 3 km/h; darüber 3 % des Messwertes; vgl. Löhle ZfS
2006, 137 (139)) mitgeteilt zu werden, es sei denn, es liegt ein
uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vor; dann bedarf es
nicht der Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwertes (BGHSt 39, 291
(303)). Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die maßgebenden
Bestimmungen nicht eingehalten wurden, sind im Urteil Ausführungen zur Messung
notwendig (vgl. OLG Dresden VRS 109, 196 (199) m.w.N). Allgemein geäußerten
Zweifeln des Betroffenen, etwa dahin gehend, das Gerät habe nicht funktioniert
oder dem anwendenden Beamten seien bei der Auswertung Fehler unterlaufen,
braucht der Richter nicht nachzugehen. Unabhängig hiervon ist – in der gebotenen
Kürze – im Urteil stets mitzuteilen, in welcher Weise sich der Betroffene
eingelassen hat (OLG Karlsruhe NZV 2007, 256).
VI.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Feststellung der Geschwindigkeit sind
deshalb genügend.