Lichtzeichenanlage – Auffahrunfall – Haftungsverteilung Großstadt
Kammergericht
Berlin
Az: 22 U
224/06
Urteil vom
10.09.2007
In dem Rechtsstreit hat der 22.
Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche
Verhandlung vom 10. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 58 O 24/06 - teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.631,08 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 6. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Sinne von § 540 Abs. 1
Nummer 1 ZPO sieht der Senat gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a
Abs. 1 Satz 1 ZPO ab (vgl. § 26 Nummer 8 EGZPO).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat im Wesentlichen
Erfolg.
Wegen der Haftungsgrundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat
beitritt.
Soweit es den Umfang der Haftung angeht, ist es indessen nicht gerechtfertigt,
den Beklagten zu 1) auch nur teilweise von seiner Verantwortlichkeit für den
Eintritt des Schadens zu entlasten.
Bereits in der Verfügung vom 26. Februar 2007 hat der Senat darauf hingewiesen,
dass die von dem Landgericht festgestellten Umstände des Unfallgeschehens eine
Mithaftung des Klägers ausschließen.
Es ist anerkannt, dass im Großstadtverkehr bei dem Anfahren an einer
Lichtzeichenanlage die in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer ihre
Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einzurichten haben,
dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden
anhalten können, jedenfalls dann nicht, wenn sie mit einem plötzlichen Anhalten
des Vordermannes nicht zu rechnen brauchten (Kammergericht, 12. Zivilsenat,
Urteil vom 17. September 1992 - 12 U 4389/91 - Verkehrsrechtliche Mitteilungen
1993, 27 mit Nachweisen; 22. Zivilsenat, Urteil vom 19. September 2002 - 22 U
47/02 -).
Diese Grundsätze entlasten den Kläger in vollem Umfang. Der Beklagte zu 1) hatte
nicht den mindesten Anlass für die von ihm unmittelbar nach dem Anfahren
vorgenommene Vollbremsung. Insbesondere hat der Kläger durch das Betätigen der
Hupe hierzu keinen Anlass gegeben. Das erste Signal war erforderlich, weil der
Beklagte zu 1) infolge seiner Unaufmerksamkeit die Straße blockierte obwohl die
Ampel für ihn grünes Licht zeigte und er damit eine potentiell außerordentlich
gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte. Die Einschätzung der Situation als
gefahrbringend folgt zwanglos aus der bereits im ersten Rechtszug unstreitigen
Feststellung, dass der Beklagte zu 1) bei dem Umschalten des Wechsellichts auf
Grün weiterhin im Stadtplan las anstatt anzufahren. Der Hinweis der Beklagten
auf die Regelung des § 531 Abs. 2 Nummer 3 ZPO hindert das Einbeziehen dieser
Überlegung in die Entscheidungsfindung deshalb nicht. Das zweite Signal war zwar
nicht verkehrsbedingt veranlasst, es erfolgte aber auch nicht gänzlich
unmotiviert, sondern als Reaktion auf das Gestikulieren des Beklagten zu 1) in
Richtung des Klägers. Selbst wenn dem Beklagten zu 1) nicht unterstellt werden
soll, die Vollbremsung aus sachfremden Gründen - zum Beispiel um "erzieherisch"
auf den Kläger einzuwirken - ausgeführt hat, so kann doch nur festgestellt
werden, dass sein Verhalten keinen begründeten Anlass hatte. Es bestand keine
unklare Verkehrssituation. Der Beklagte zu 1) befand sich nach dem Anfahren im
Kreuzungsbereich, Querverkehr war nicht vorhanden. "Um zu überprüfen, ob von
links aus der bevorrechtigten Kantstraße Querverkehr kam" (Schriftsatz der
Beklagten vom 25. April 2007, Seite 2), wäre ein kurzer Blick in die angegebene
Richtung deutlich effizienter gewesen als ein sofortiges Anhalten, wodurch dem
eventuellen, real aber nicht vorhanden gewesenen Querverkehr in höchst
gefährlicher Weise der Weg verstellt worden wäre. Die Reaktion des Beklagten zu
1) war dem Verkehrsgeschehen in keiner Weise angemessen, der Kläger musste nicht
damit rechnen, dass der Vorausfahrende plötzlich und ohne erkennbaren Grund
anhalten würde.
Die Berufungserwiderung gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Der
Beklagte zu 1) hat die hier im Streit befindliche Kollision durch sein in jeder
Hinsicht verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet.
Der Kläger wendet sich auch zu Recht gegen die Kürzung der von ihm angestellten
Schadensberechnung um die UPE-Zuschläge.
Der Kläger kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger
an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für
die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach
bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden
Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs
zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das
Gutachten des Sachverständigen M. S vom 20. Oktober 2005 dargetan, das eine
hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme
auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert
behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von
18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die
Reparatur erforderlichen Ersatzteile.
Dem sind die Beklagten lediglich mit der Rechtsansicht entgegengetreten,
derartige Zuschläge seien im Rahmen einer fiktiven Abrechnung generell nicht
berücksichtigungsfähig.
Anders als das Landgericht teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr sind
derartige Zuschläge dann auch bei einer fiktiven Schadensberechnung
berücksichtigungsfähig sind, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an
dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom
21. Januar 1998 - 13 U 135/97 - OLGR 1998, 91, 93; vgl. auch OLG Düsseldorf,
Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U 126/00 -; LG Köln, Urteil vom 31. Juni 2006 - 13
S 4/06 -; LG Aachen, Urteil vom 7. April 2005 - 6 S 200/04 -; LG Wiesbaden,
Urteil vom 7. Juni 2000 - 10 S 81/99 -; LG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1999 -
1 S 651/98 -).
Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten
beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von
solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden. Nach dem dargestellten
Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug ist bei der Entscheidung davon
auszugehen, dass entsprechende Zuschläge in der von dem Kläger behaupteten Höhe
tatsächlich erhoben werden. Soweit die Beklagten dies in der Berufungsinstanz
erstmals allgemein bestritten wird, ist dem gemäß § 531 Abs. 2 Nummer 3 ZPO
nicht nachzugehen.
Die weitergehende Berufung des Klägers ist unbegründet.
Hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Kosten teilt der Senat die Auffassung
des Landgerichts.
Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr wird den Schwierigkeiten der Angelegenheit
und dem mit der Bearbeitung des vorliegenden Falles verbundenen Aufwand in
vollem Umfang gerecht. Mit Rücksicht auf den im Berufungsverfahren anders
bewerteten Haftungsumfang berechnen sich diese Kosten abweichend von der vom
Landgericht aus seiner Warte zutreffend angestellten Berechnung wie folgt:
Streitwert: Reparatur netto| 4.724,89 EUR
Sachverständigenkosten| 516,37 EUR
Pauschale| 20,00 EUR
|5.261,26 EUR
1,5 Gebühr| 507,00 EUR
Auslagen| 20,00 EUR
527,00 EUR
16%| 84,32 EUR
|611,32 EUR
Anrechnung Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG| 253,50 EUR
|357,82 EUR
Das Landgericht hat dem Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR
zugesprochen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts wird bei Unfällen, die sich
nach Einführung des EURO am 1. Januar 2002 ereignet haben, die allgemeine
Unkostenpauschale mit 20 EUR bemessen (Kammergericht, Urteile vom 24. Oktober
2005 - 12 U 264/04 -, 18. Juli 2005 -12 U 50/04 -, 25. April 2005 - 12 U 123/04
-, 8. November 2004 - 22 U 225/03-). Die Preisentwicklung auf dem
Kommunikationsmarkt erfordert keine Veränderung der Pauschale, schon gar nicht
die von dem Kläger angestrebte Erhöhung.
Der Zinsanspruch ist begründet gemäß § 286 Abs. 2 Nummer 3 BGB in Verbindung mit
§ 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO; die Zuvielforderung
des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten
veranlasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§
708 Nummer 10, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keine Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren und auch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).