Limited –
Parteifähigkeit nach Löschung
Kammergericht
Berlin
Az: 8 U 34/09
Beschluss vom
15.10.2009
Der Senat beabsichtigt, die
Berufung des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 2) durch einstimmigen
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die
weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2) unzulässig ist.
Gründe
1. Die Beklagte zu 2) ist nicht mehr als parteifähig anzusehen. Denn die
Beklagte zu 2) ist nach dem vorgelegten Auszug aus dem englischen
Gesellschaftsregister des Companies House am 14. April 2009 erloschen.
Das Gesellschaftsstatut juristischer Personen, die wie die Beklagte zu 2) nach
dem Recht eines anderen EG-Mitgliedstaates gegründet wurden, aber im Inland
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz haben, bestimmt sich im Rahmen der durch
Art. 43 und 48 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit nach dem Recht des
Gründungsstaates. Dies ist aufgrund der Entscheidungen des EuGH in Sachen
„Überseering" (NJW 2002,3614) und „Inspire Art" (NJW 2003,3331) auch in der
nationalen Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt (vgl. BGH NJW 2003,1461;
NJW 2004,3706; NJW 2005,1648; vgl. Palandt/Thorn, BGB, 68. Auflage, Anh zu Art.
12 EGBGB, Rdnr. 6). Die Gesellschaft, hier die P. GmbH Limited, ist durch
Eintragung mit Hauptniederlassung im Register of Companies von Cardiff zur
Registernummer 5337100 gegründet. Hier in Deutschland ist nur eine
Zweigniederlassung im Handelsregister beim AG Potsdam eingetragen (vgl. HRB
19875, K 8). Die Zweigniederlassung ist ein rechtlich unselbständiger Teil des
Unternehmens. Die Gesellschaft hat in England ihren statuarischen Sitz und die
Eintragung mit Hauptniederlassung dort im Register of Companies ist für die
weitere Existenz als Kapitalgesellschaft konstitutiv (vgl. Süß, DNotZ
2005,180,181).
Das Personalstatut der Beklagten zu 2) ist demnach dem englischen Recht zu
entnehmen, wobei sich danach sowohl die Wirksamkeit der Gründung als auch der
Umfang und der Fortbestand der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft richtet (vgl.
Palandt/Heldrich, a.a.O., Anh zu Art. 12 EGBGB, Rdnr. 10- 18). Nach dem insoweit
maßgeblichen englischen Recht ist die Beklagte zu 2) als Limited aufgrund der
Löschung im englischen Gesellschaftsregister des Companies House erloschen. Dies
ergibt sich aus dem allgemein im Internet zugänglichen von der Beklagten zu 2)
vorgelegten Ausdruck der Internetrecherche im Register des Companies House in
Cardiff. Das Bestreiten des Klägers ist insoweit unerheblich. Die Löschung hat
konstitutive Wirkung, d.h. die Limited als solche wurde durch die Löschung
aufgelöst und hörte auf zu existieren. Wegen der konstitutiven Wirkung der
Löschung braucht der Senat auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Löschung nach englischem Recht vorgelegen haben, was der Kläger – im Übrigen nur
pauschal – in Abrede stellt (vgl. LG Duisburg ZIP 2007,926). Ist eine
Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaats erloschen,
so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich
verbindlich (vgl. Schulz NZG 2005,415; LG Duisburg, a.a.O.). Die Beendigung
einer Gesellschaft aufgrund der Löschung im Gesellschaftsregister hat nach
englischem Recht zur Folge, dass etwaiges Vermögen der Gesellschaft im Wege der
Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergeht. Davon
wird jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene
Vermögen der Gesellschaft umfasst, nicht etwaiges Auslandsvermögen (vgl. OLG
Nürnberg OLGR 2007,1020 = NZG 2008,76). Diese Rechtslage kann allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden (vgl. Schall, DStR 2006,1229; Happ/Holler,
DStR 2004,730; Schulz NZG 2005,415; Süß, a.a.O.; Borges, IPRax 2005, 134) und
diese von der Beklagten zu 2) dargestellte Rechtslage ist auch vom Kläger nicht
bestritten, so dass der Senat dies so zugrunde legen kann (Zöller/Geimer, ZPO,
27. Auflage, § 293 ZPO, Rdnr. 14ff.)
Im Falle des Vorhandenseins von Auslandsvermögen - hier gemeint Vermögen in
Deutschland – bleibt trotz der Löschung und Auflösung der Limited in England die
Gesellschaft in Deutschland als „Restgesellschaft" fortbestehen. Wenn danach die
so definierte Restgesellschaft Inhaberin des verbliebenen Vermögens in
Deutschland ist, ist auch von ihrer Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO auszugehen
(vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) als
„Restgesellschaft" in Deutschland fortbesteht, weil nicht ersichtlich ist, dass
sie noch über Restvermögen verfügt. Soweit der Kläger geltend macht, dass die
Bürgschaft des Beklagten zu 1) als Vermögen der Beklagten zu 2) in diesem Sinne
zu qualifizieren ist, folgt der Senat dem nicht. Denn aufgrund der Bürgschaft
ist nur der Gläubiger – hier der Kläger – berechtigt, den Bürgen in Anspruch zu
nehmen. Eine Einstandspflicht des Bürgen besteht nur gegenüber dem Gläubiger (Palandt/Sprau,
a.a.O., § 765 BGB, Rdnr. 25). Weitere Vermögenswerte hat der Kläger nicht
behauptet und sie sind auch nicht ersichtlich. Mangels Vorhandensein von
Vermögenswerten in Deutschland, besteht daher auch eine „Restgesellschaft" im
oben genannten Sinne nicht mehr mit der Folge, dass die Beklagte zu 2) nicht
mehr partei- und prozessfähig im Sinne von § 50 ZPO ist. Der ein Sachurteil
begehrende Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er und der
Beklagte partei- und prozessfähig sind (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 50 ZPO,
Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen und vor § 253 ZPO, Rdnr. 9).
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung
des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung gegen die Beklagte zu 2) zu
überdenken.
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der
Bürgschaft vom 26. August 2005 für die Verpflichtungen der Beklagten zu 2) aus
dem Mietvertrag vom 24. April 2001 haftet. Die Berufung gegen den Beklagten zu
1) wird daher jedenfalls teilweise erfolgreich sein.