LKW-Entladung
und Herabfallen von Gegenständen auf Auto
Amtsgericht
Berlin Tiergarten
Az: (290 Cs)
3032 PLs 5850/08
Beschluss vom
16.07.2008
Der Antrag der Amtsanwaltschaft
Berlin vom 9. Juni 2008 auf Erlass eines Strafbefehles wird zurückgewiesen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.
Gründe
Die Amtsanwaltschaft Berlin wirft dem Angeschuldigten vor, sich am 21. April
2008 gegen 14.00 Uhr in Berlin-Marzahn nach § 142 Abs 1 Nr. 1 StGB wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht zu haben.
Auf einem öffentlichen Parkplatz der Firma „…" habe der Angeschuldigte einen
Transporter des Herstellers … mit dem amtlichen Kennzeichen: … beladen. Dabei
sei ein Ladungsteil gegen den neben dem … geparkten Pkw … (…) gestoßen, wodurch
ein Fremdschaden von etwa 1 100,00 Euro entstanden sei. Obwohl der
Angeschuldigte den Schadenseintritt bemerkt habe, habe er sich mit dem genannten
Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Das beschließende Gericht verneint hinreichenden Tatverdacht, so dass der Antrag
auf Erlass eines Strafbefehles zurückzuweisen ist.
Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB setzt zunächst einen „Unfall im
Straßenverkehr" voraus. Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im
öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht
und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich
ist. Auch Schadensereignisse im ruhenden Verkehr können Verkehrsunfälle sein,
wenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben. Ein Unfall liegt aber nur vor, wenn
das Schadensereignis durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht
wurde.
So liegt der Fall nach Auffassung des beschließenden Gerichts hier nicht.
Zwar weist die Anklagebehörde zu Recht darauf hin, dass nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung z B. das Hinunterklappen der Bordwand eines
parkenden Lastkraftwagens, durch das ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde,
als „Verkehrsunfall" im Sinne des § 142 StGB anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart
NJW 1969, 1726, rechte Spalte). Das OLG Stuttgart betonte in jener Entscheidung,
es sei gerechtfertigt, den Begriff des Verkehrsunfalls nicht auf Unfälle im
Zusammenhang mit dem fließenden Verkehr zu beschränken. Vielmehr müsse es
ausreichen, dass der Unfall als ein Ereignis angesprochen werden könne, das sich
im Straßenverkehr ereignet habe, wobei Straßenverkehr nicht nur der fließende,
sondern auch der ruhende Verkehr sei. Auch dieser nehme an dem Schutz teil, den
§ 142 StGB gegen den Beweisverlust gewähre. Stürze also z.B. ein Teil der Ladung
von einem Lkw, und werde dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt, so liege ein
Verkehrsunfall unabhängig davon vor, ob sich der Lkw im Betrieb befunden oder
seinerseits geparkt gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Seite 1727, linke
Spalte). Dem Fahrer des Lkw wäre zudem eine Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO vorzuwerfen, was ebenfalls für die Annahme eines „Verkehrsunfalles"
sprechen würde.
Im vorliegenden Falle ist jedoch nicht ein Teil der Ladung von einem
Kraftfahrzeug heruntergefallen, vielmehr hat der Angeschuldigte durch
fehlerhaftes Beladen den … beschädigt. Nach dem bisherigen Akteninhalt ist davon
auszugehen, dass der Angeschuldigte Sichtschutzzaunelemente aus Holz in den
Transporter eingeladen hat. Dabei berührte ein Zaunelement den …, so dass dieses
Fahrzeug beschädigt worden ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von dem von dem OLG Stuttgart
angenommenen. Während in dem von dem OLG Stuttgart angenommenen Fall auch von
einer Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO
auszugehen ist, erfolgte der Schadenseintritt im vorliegenden Fall nicht im
ruhenden, sondern im stehenden Verkehr. Zu einer Teilnahme eines Kraftfahrzeugs
am Straßenverkehr nach erfolgter Beladung ist es noch gar nicht gekommen.
Dass die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch das Hinunterklappen der
Bordwand eines parkenden Lkw als Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB
anzusehen ist, mag auch dadurch bestätigt werden, dass der Schaden durch ein
Fahrzeugteil des Lkw verursacht worden ist, ebenso, wie wenn ein Schaden dadurch
entsteht, dass das Öffnen einer Wagentür einen Schaden verursacht und somit
unter § 14 Abs. 1 StVO zu subsumieren ist.
Der konkrete Fall ist auch nicht mit dem von dem Landgericht Berlin am 27. Juni
2006 entschiedenen Fall zu vergleichen, in dem das Landgericht Berlin
feststellte, dass das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an
parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum (damit sie später zum
Müllfahrzeug gebracht werden können) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Verkehrsgeschehen stehe und somit „im Straßenverkehr" im Sinne von § 142 Abs. 1
StGB stattfinde (vgl. Landgericht Berlin NZV 2007, 322).
Dem beschließenden Gericht ist auch nicht die Entscheidung des OLG Köln vom 29.
Juni 1983 unbekannt, nach der es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne von § 142
StGB handelt, wenn ein Pkw beim Reifenwechsel im öffentlichen Verkehrsraum vom
Wagenheber rutscht und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt (OLG Köln VRS 65,
431). Während ein Reifenwechsel im allgemeinen der baldigen Wiederinbetriebnahme
des Fahrzeugs dienen wird, ist das Beladen eines Fahrzeugs im stehenden Verkehr
keineswegs Voraussetzung dafür, das Kraftfahrzeug alsbald im Straßenverkehr zu
benutzen.
Das beschließende Gericht schließt sich nach alledem der in der
Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, dass kein Verkehrsunfall im Sinne
des § 142 StGB anzunehmen sei, wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand von
einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in
keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs
verwirklicht hat (vgl. Nomos, Kommentar zum StGB, 3. Band, § 142, Rn. 46).
Nach alledem ist hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO) zu verneinen, und zwar
weil die dem Angeschuldigten vorgeworfene Tat aus Rechtsgründen nicht strafbar
ist. Da das Gericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig hält,
ist der Erlass eines Strafbefehles abzulehnen (§ 408 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten und den notwendigen Auslagen des
Angeschuldigten beruht auf den §§ 467 Abs. 1, 408 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen einer
Woche nach Zustellung schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle bei dem erkennenden Gericht eingelegt werden kann.
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem
Gericht eingeht.