LKW-Fahrer-Verletzung durch Gabelstapelfahrer
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az: 12 Sa
399/05
Urteil vom
19.05.2009
Auf die Berufung des Klägers wird
das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 27.10.2004 Az. 1 Ca
77/04 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen sowie der
Anschlussberufung der Beklagten zu 2) teilweise abgeändert und zur Klarstellung
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
weitere 12.039,79 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 10.039,79 EUR netto seit dem 28.08.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger die materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Unfallereignis vom 05.03.2002 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) in
Stadtallendorf mit einer Haftungsquote vom 80% zu bezahlen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage einschließlich der Klageerweiterungen im
Berufungsverfahren zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3,
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 2/3 zu zahlen.
Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der
Kläger die des Beklagten zu 1) zu 1/3, die der Beklagten zu 2) zu 1/3 zu tragen
mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Marburg
entstanden sind. Diese trägt der Kläger allein.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens (Streitwert 30.700,-- EUR) trägt der
Kläger 50%, d. Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner ebenfalls 50%.
Die Kosten der Anschlussberufung (Streitwert 4.500,-- EUR) trägt die Beklagte zu
2)
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des
Klägers aus einem Unfall, der sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten 2)
ereignete.
Der am ... geborene, verheiratete Kläger ist zu einem Nettomonatslohn von
zuletzt durchschnittlich EUR 1.673,27 bei der Fa. A als Kraftfahrer beschäftigt.
Der Monatslohn beinhaltet den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen
Leistungen sowie den Einzelfahrerzuschlag. Der Beklagte zu 1) ist im Unternehmen
der Beklagten zu 2) seit Herbst 1999 als Gabelstaplerfahrer beschäftigt.
Am 5.03.2002 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber den Auftrag, bei der
Beklagten 2) in X eine Lieferung abzuholen. Vor Ort fuhr er rückwärts in eine
der dreißig Ladebuchten der Versandhalle bei der Beklagten 2) ein und begab sich
zur Überwachung des Ladevorgangs in die Versandhalle. In der Halle verläuft quer
zu den Ladebuchten auf der einen und zum Hochregallager auf der anderen Seite
eine Fahrbahn. Auf dieser sind sowohl Fußgänger als auch Gabelstapler unterwegs,
letztere insbesondere in der Weise, dass sie permanent die Fahrbahn zwischen dem
Hochregallager und den zu beladenen Lkws in den Ladebuchten in beide Richtungen
kreuzen. Die Gabelstapler sind weder mit akustischen oder Lichtwarnsignalen beim
Rückwärtsfahren noch mit Spiegeln ausgestattet. Markierungen auf dem
Hallenboden, die einen Weg nur für Fußgänger von dem Ladeverkehr abgrenzen,
existierten zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die Fahrer der Lkws mussten nach
Abschluss des Ladevorgangs durch die Halle zum Versandbüro gehen, um dort die
Versandpapiere abzuholen. Eine Alternative für diesen Weg gab es nicht.
Der Kläger hatte auf seinem Weg zum Versandbüro, den er nach Abschluss des
Ladevorgangs am Fahrbahnrand entlang der Ladebuchten nahm, gerade die Ladebucht
19 überquert, als ihn der vom Beklagten 1) gefahrene Gabelstapler von hinten am
linken Fußes erfasste. Der Fuß des Klägers wurde ins hintere Rad des
Gabelstaplers eingequetscht. Dadurch erlitt er ein schweres Quetschtrauma mit
großflächigem Weichteilverlust sowie mehrere knöcherne Aussprengungen und
Trümmerfrakturen. Der Beklagte 1) war dabei, einen dort abgestellten Lkw zu
beladen.
Zu dem Unfall kam es wie folgt: auf seinem Weg sah der Kläger vor dem Überqueren
der Ladebucht 19 den Beklagten 1) von links aus dem Hochregallager kommen, hielt
an, ließ ihn an sich vorbei in den Lkw hineinfahren und schickte sich dann an,
die 2,50 m breite Ladebucht zu überqueren. Nachdem er dies gerade geschafft
hatte, erfasste ihn der rückwärts aus dem Lkw kommende Gabelstapler an der Ferse
seines rechten Fußes. Der Beklagte 1) hatte nach Absetzen der Ladung im Lkw
diesen zunächst rückwärts fahrend verlassen, ohne vorher nach hinten zu schauen.
Nach Verlassen des Lkw schlug er die Lenkung des Gabelstaplers zum Wenden nach
links ein. Erst dabei schaute er über die rechte Seite nach hinten. Beim
Wendevorgang erfasste er den Kläger, den er nicht sah, am linken Fuß. Streitig
ist hinsichtlich des Unfallhergangs lediglich, wie tief der Gabelstapler in den
zu beladenen Lkw eingefahren war.
Der Kläger war infolge des Unfalls vom 3.02.2002 bis zum 14.09.2003 durchgehend
arbeitsunfähig erkrankt. Zunächst befand er sich bis zum 12.03.2002 zur
stationären Behandlung in der Universitätsklinik in Marburg, daran anschließend
bis zum 12.05.2002 in der Universitätsklinik in Jena. In dieser Zeit musste er
sich zur Behandlung der Ablederungsverletzung an der Ferse und der erlittenen
Knochenbrüche sowie zur Durchführung von Hauttransplantationen 12 operativen
Eingriffen unter Vollnarkose unterziehen. Danach stand er in regelmäßiger
ambulanter Behandlung des Chirurgen B. Vom 5.08. bis 23.09.2002 hielt er sich zu
einer stationären Reha-Behandlung in der Z- Klinik in Bad Y auf. Für das
Krankheitsbild sowie Art und Umfang der chirurgischen Eingriffe wird auf die
Entlassungsberichte der genannten Kliniken sowie auf die Berichte des B vom
29.10.2002 und vom 24.10.2003 Bezug genommen (Bl. 10 - 21 und 106 d.A.).
Am 14.09.2003 nahm der Kläger seine Tätigkeit als Kraftfahrer in dem immer noch
bestehenden Arbeitsverhältnis zur Fa. A wieder auf. In der Folge war er während
folgender Zeiträume erneut arbeitsunfähig erkrankt:
10.11. - 07.12.2003
18.03. - 08.04.2004
23.08. - 01.10.2004
11.03. - 15.04.2005
25.07. - 21.08.2005
13.10. - 15.11.2005
10.05. - 02.06.2006
07.07. - 30.07.2006
Der Kläger erhielt nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ab dem 16.04.2002 ein
Verletztengeld in monatlich durchschnittlicher Höhe von EUR 1.360,00, sowie ab
dem 15.09.2003 zusätzlich eine von der Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltungen (BGF) gezahlte Verletztenrente in Höhe von 634,90 EUR
monatlich. Mit Abhilfebescheid vom 4.02.2005 stellte die BGF zudem mit Wirkung
zum Rentenbeginn am 15.09.2003 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40
% fest (Bl. 320 d. A.).
Mit seiner Klage einschließlich aller Klageerweiterungen macht der Kläger
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund seiner krankheitsbedingten
Ausfallzeiten für den Zeitraum seit dem Unfallereignis am 5.03.2002 bis zum
31.12.2008 geltend. Die Haftpflichtversicherung der Beklagen 2) zahlte im Mai
2003 als Vorschuss zur freien Verrechnung auf mögliche Ansprüche des Klägers an
diesen 26.000,00 EUR aus.
Der Kläger hat zum Unfallhergang behauptet, er habe den vom Beklagten 1)
gefahrenen Gabelstapler tief in dem zu beladenen Lkw verschwinden sehen, bevor
er die Ladebucht 19 überquert habe. Er habe daher ohne Bedenken zur Überquerung
der Ladebucht ansetzen können. In den Sicherheitszonen zwischen den Ladebuchten
habe er sich nicht aufhalten können, weil dort Paletten gelagert waren.
Angesichts dieses Geschehensablaufs hat er die Ansicht vertreten, dass ihn kein
Mitverschulden an dem Unfall treffe, sondern der Beklagte 1) als Verursacher und
die Beklagte 2) über ein Auswahl- bzw. Organisationsverschulden in vollem Umfang
als Schuldner hafteten. Die Beklagte 2) hätte in der Halle durch geeignete
Sicherheitsmaßnahmen für einen risikofreien, vom Gabelstaplerverkehr getrennten
Weg für Fußgänger sorgen müssen.
Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs hat der Kläger behauptet, sämtliche
aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten seien durch das Unfallereignis und seine
Folgen verursacht. Durch die krankheitsbedingten Ausfälle habe er Einbußen beim
Monatslohn, den vermögenswirksamen Leistungen, bei den Spesenzahlungen, beim
Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ferner bei der halbjährlichen Leistungsprämie und
der Einzelfahrerprämie erlitten. Hinzu seien noch Fahrt- und Parkkosten für
unfallbedingte Fahrten mit dem Pkw zu Kliniken und zum Rechtsanwalt, Kosten für
Telefon, Heilmittel und sonstiges sowie ein Kleiderschaden gekommen. Für den vom
arbeitsgerichtlichen Urteil umfassten Zeitraum hat er die Höhe des Schadens auf
insgesamt EUR 17.047,90 beziffert. Zum Anspruch auf Schmerzensgeld hat er die
Ansicht vertreten, dass die lange dauernde Arbeitsunfähigkeit, die insgesamt 12
Operationen, denen er sich habe unterziehen müssen, die bleibenden
gesundheitlichen Schäden sowie die psychischen Belastungen durch das
Unfallgeschehen selbst und seine nicht absehbaren gesundheitlichen sowie
wirtschaftlichen Auswirkungen, für den Zeitraum bis September 2004 ein
Schmerzensgeld in Höhe von EUR 27.00,00 rechtfertigten. Für die weiteren
Ausführungen des Klägers zu den einzelnen Schadenspositionen und zum
Schmerzensgeldanspruch sowie für seine Berechnungen des Schadensersatzanspruchs
wird auf die Klageschrift sowie die Klageerweiterung vom 17.02.2004 Bezug
genommen (Bl. 3 - 7, 127 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.047,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.972,90 EUR seit Rechtshängigkeit
sowie aus 1.075,90 EUR seit dem 31.12.2003 zu zahlen;
die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 1.000,00 EUR,
zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten auch für künftige materielle und immaterielle
Schäden, die ihm infolge des Unfallereignisses vom 5.03. 2002 entstehen werden,
vollumfänglich haften.
Die Beklagten 1) und 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten 1) und 2) haben sich zunächst auf die Haftungsprivilegierungen der
§§ 104 - 106 SGB VII berufen, die hier zum Ausschluss einer Haftung gegenüber
dem Kläger führten. Zum Unfallgeschehen haben sie behauptet, dass der Beklagte1)
nur noch die letzte Palette auf den Lkw zu laden gehabt habe. Sie haben die
Ansicht vertreten, dass aus diesem dem Kläger erkennbaren Umstand ein
Mitverschulden seinerseits von zumindest einem Drittel folgen müsse. Er hätte
die Beendigung des Ladevorgangs abwarten müssen. Im Übrigen wäre es für ihn
sicherer gewesen, entlang des gegenüberliegenden Fahrbahnrands zu gehen. Die
Beklagte 2) hat zudem die Ansicht vertreten, dass sie für ein Verschulden des
Beklagten 1) nicht haften müsse, weil sie diesen sorgfältig ausgesucht und
ständig kontrolliert habe. Zu ihren Ausführungen dazu wird auf den Schriftsatz
der Beklagten 2) vom 1.06.2004, Seiten 4 - 7 Bezug genommen (Bl. 173 - 176 d.
A.). Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs haben die Beklagten die Ansicht
vertreten, dass die Unfallverletzungen und ihre Folgen für die gesundheitliche
Beeinträchtigung des Klägers, soweit sie den Berichten der Kliniken zu entnehmen
seien, kein Schmerzensgeld von mehr als 20.000,00 EUR rechtfertigten.
Das Arbeitsgericht Marburg hat mit Urteil vom 27.10.2004 (1 Ca 77/04) die
Zahlungsanträge abgewiesen, gleichzeitig aber festgestellt, dass die Beklagten
als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen und
immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 5.03.2002 mit einer
Haftungsquote von 50 % zu ersetzen. Die Abweisung der Zahlungsanträge ergab sich
daraus, dass bei der angenommenen Haftungsquote von 50 % der von der
Haftpflichtversicherung vorprozessual geleistete Vorschuss die Schadensersatz-
und Schmerzensgeldansprüche des Klägers bereits überstieg. Für die Einzelheiten
der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
Bezug genommen (Bl. 250 - 258 d. A.).
Der Kläger hat gegen das ihm am 4.02.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
am 2.03.2005 Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und sie am
4.04.2005 begründet. Die Beklagte 2) hat vor Ablauf der ihr zur
Berufungserwiderung gesetzten Frist am 18.05.2005 Anschlussberufung eingelegt.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er
behauptet weiter, dass der Beklagte 1) zur Beladung tief in den Lkw eingefahren
sei. Er ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines
Gabelstaplers und der Umstände, dass der Beklagte 1) sich beim Rückwärtsfahren
nicht umgeschaut habe und in der Halle keine bessere Alternative zum Erreichen
des Versandbüros zur Verfügung stehe, könne ihn ein maximales Mitverschulden von
20 % treffen. Er ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte 2) nicht nur ein
Auswahl- und Kontrollverschulden, sondern auch ein Organisationsverschulden
anzulasten sei; denn der Unfall wäre durch die Einrichtung eines gesicherten,
nur für Fußgänger eingerichteten Gehbereichs vermeidbar gewesen. Er behauptet
weiter, sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten seit dem Unfall vom 5.03. 2002 in
der Zeit bis zum 30.07.2006 seien auf die beim Unfall erlittenen Verletzungen
zurückzuführen Zu den dem Verdienstausfall zugrunde liegenden Einzelansprüchen
und ihrer Berechnung behauptet er, die Spesen pauschal, ohne konkreten Nachweis
- gestaffelt nach Abwesenheitszeiten (8 - 14 Std. 5,11 EUR, 14 - 24 Std. 10,23
EUR, über 24 Std. 23,53 EUR) - erhalten und das Geld zur Abzahlung des
kreditfinanzierten Hauses der Familie verwendet zu haben. Auf seinen Fahrten
während der Woche habe er sich nur von mitgebrachten Getränken ernährt und
ausschließlich im Lkw geschlafen. Die Höhe der ausgefallenen Spesen berechnet er
aus der Differenz der in Jahren 2000 und 2001 im Durchschnitt erhaltenen
monatlichen Spesen und den in den Jahren 2002 bis 2007 tatsächlich monatlich
erhaltenen Spesen. Er ist dabei im Ergebnis für die Jahre 2000 - 2007 zu einem
Monatsdurchschnitt an Speen für sich sowie für seine Kollegen in Höhe von EUR
436.00 gelangt. Die monatlichen Beiträge zum Bausparvertrag, der aus den
vermögenswirksamen Leistungen bedient worden ist, habe er im Zeitraum Mai 2002
bis August 2003 in Höhe von EUR 425,54 anstelle des Arbeitgebers gezahlt. Im
Jahre 2002 habe das Urlaubsgeld in Höhe von EUR 174,70 netto, in den Jahren 2003
bis 2006 habe er das Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt EUR 1.255,20 nicht
erhalten. Des Weiteren sei ihm aufgrund der Unfallfolgen die zweimal jährlich
gezahlte Leistungsprämie in den Jahren 2002, 2003 und 2006 entgangen. Den
Gesamtverlust beziffert er auf EUR 1.810,00 netto. Ebenso sei ihm in den Jahren
2002 bis 2008 in verschiedenen von ihm ausgeführten Zeiträumen der
Einzelfahrerzuschlag in Höhe von EUR 15,40 netto täglich entgangen. Den Verlust
daraus berechnet er mit EUR 5.720,06 netto. Nach seinen Berechnungen gelangt der
Kläger zu einem Erwerbsschaden aus entgangenen Spesen, vermögenswirksamen
Leistungen, Leistungsprämie, Einzelfahrerzuschlag, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
in Höhe von EUR 24.993,20. Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von
20 % vermindert sich der Betrag auf 19.994,56. Die weiter eingeklagten Kosten
für Fahrten und Parken, für Kleider- und sonstige Kleinschäden beziffert er auf
EUR 1.988,95 (EUR 1.591,16 nach Abzug von 20 %). Hinsichtlich der Bemessung des
Schmerzensgeldes hält der Kläger für den Zeitraum bis Ende 2008 einen Betrag von
EUR 35.000,00 (EUR 28.000,-- nach Abzug von 20 %) für angemessen. Er vertritt
die Auffassung, dass die Verletztenrente, die er seit dem 15.09.2003 erhalte,
auf den ihm entstandenen materiellen Schaden nicht anzurechnen sei. Da er die
Rente ungeachtet dessen, ob er tatsächlich einen Verdienstausfall erleide,
erhalte, komme ihr keine Lohnersatzfunktion zu, sondern sei sie eine zusätzliche
Entschädigung für die aus dem Unfall erlittenen Körperschäden. Der Umstand, dass
nach seiner letzten, nach Monatszeiträumen gegliederten Schadensaufstellung für
die Zeit nach dem 15.09.2003 (Anhang zum SS vom 20.02.2009, Bl. 574 - 575 d. A.)
der eingetretene Schaden nur in den Monaten September 2004 und November 2005 die
Verletztenrente übersteigt, habe deshalb keine Auswirkungen auf die Höhe seines
Schadensersatzanspruchs.
Für den weiteren Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seine
Schriftsätze vom 4.04.2005, 23.12.2005, 18.01.2006, 23.01.2006, 12.05.2006,
4.08.2006, 19.03.2007, 9.07.2008, 30.12.2008, 20.02.2009 und vom 20.03.2009
verwiesen (Bl. 306 - 319, 362 - 366, 378 - 379, 382 - 384, 413 - 416, 418 - 421,
437 - 438, 495 - 503, 546 - 552, 572 - 575, 584 - 585 d. A.).
In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Feststellungsantrag
teilweise, soweit eine höhere Haftungsquote als 80 % beantragt war,
zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 27.10.2004, Az.: 1 Ca 77/04
abzuändern: die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger
26.106,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins
aus 15.574,05 sei Rechtshängigkeit, aus 1.075,00 EUR seit dem 31.12.2003, aus
1,725,39 EUR seit dem 2.10.2004, aus 1.381,32 EUR seit dem 2.01.2006 und aus
3.864,65 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes 30.12.2008 zu zahlen;
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein (weiteres)
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
wird, zu zahlen, mindestens jedoch 2.00,00 EUR
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis
vom 5.03.2002 auf dem Betriebsgelände der Beklagten 2) in Stadtallendorf mit
einer Haftungsquote von 80 % zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte 2) beantragt darüber hinaus,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 27.10.2004 - 1 Ca
77/04 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten 1) und 2) behaupten weiterhin, der Gabelstapler sei nicht in der
Tiefe des Lkw verschwunden, sondern habe die letzte Reihe mit Paletten beladen
und sei so für den Kläger immer sichtbar gewesen. Sie halten ein Mitverschulden
des Klägers von 50 % für angemessen; denn der Kläger hätte den Unfall durch
einen Blick nach rechts, der ihm gezeigt hätte, dass der Gabelstapler gleich
wieder zurücksetzt, oder das Durchqueren der Halle auf der der Rampe gegenüber
liegenden Seite abwenden können. Da der Gabelstapler in einer betrieblichen
Situation einen üblichen Arbeitsvorgang durchführte und der Kläger mit den
Örtlichkeiten vertraut war, könne die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht so
erheblich ins Gewicht fallen wie bei einer unberechenbaren Situation im
Straßenverkehr. Zur Höhe des Schmerzensgeldes verteidigen sie das
arbeitsgerichtliche Urteil. Zur Höhe des Schadens behaupten sie, dass die ab dem
Jahre 2004 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten des Klägers nicht auf den Unfall
vom 5.03.2002 zurückzuführen seien. Den Spesenausfall halten sie nicht für
erstattungsfähig; der Kläger habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass
das Geld insgesamt für die Abzahlung des Familienhauses und nicht im Rahmen
erhöhter Aufwendung verwendet werde. Die Fahrtkosten seien nicht schlüssig
dargelegt worden. Angesichts des Umstands, dass die BG bereits einen Teil der
Fahrtkosten erstattet habe, hätte die Entstehung der Fahrtkosten näher
aufgeschlüsselt werden müssen. Gegenüber dem erstmals mit Schriftsatz vom
9.07.2008 - rückwirkend seit 2002 - eingeklagten Einzelfahrerzuschlag erheben
sie die Einrede der Verjährung. Für die Zeit ab dem 15.09.2003 vertreten sie die
Auffassung, dass dem Kläger keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr
zustehen, da diese die anzurechnenden Zahlungen der Verletztenrente in keinem
Monat überstiegen.
Die Beklagten 2) ist zudem der Ansicht, dass ihre Haftung schon aufgrund einer
Haftungsprivilegierung nach den Vorschriften des SGB VII ausscheide. Eine
gemeinsame Betriebsstätte sei bereits zu bejahen, wenn mehrere Personen an einem
Ort bei der Ausführung betrieblicher Arbeiten aufeinanderträfen. Der Kläger sei
auch wie ein Arbeitnehmer tätig geworden. Das Zurverfügungstellen der
Frachtpapiere sei wie das Beladen des Lkw eine Verpflichtung der Beklagten 2).
Daher hätte auch einer ihrer Arbeitnehmer die Frachtpapiere holen können. Sie
müsse auch deshalb nicht haften, weil ihr weder ein Überwachungs- noch ein
Organisationsverschulden angelastet werden könne. Zu ersterem behauptet sie, die
Vorarbeiter jeder Schicht seien angewiesen, die gleichzeitig tätigen
Staplerfahrer zu beobachten. Der Vorarbeiter sei ständig vor Ort und habe die
Fahrer so im Blick. Unerwartete und überraschende Kontrollen seien bei der
ständigen Anwesenheit schwierig zu organisieren und - anders als bei außerhalb
des Betriebes unbeobachtet tätigen Kraftfahrern- zudem nicht geboten. Die Fahrer
unterlägen so einer ausreichenden Kontrolle ihres Fahrverhaltens. Zu letzterem
behauptet sie, seit Inbetriebnahme der Halle im Jahre 1976 sei kein
vergleichbarer Unfall geschehen. Das Fehlen einer Alternative zur Durchquerung
der Halle könne noch kein Organisationsverschulden begründen. Bei Beachtung der
notwendigen Sorgfalt sei es für Lkw-Fahrer ohne Weiteres möglich, sicher zum
Versandbüro zu gelangen.
Für den weiteren Vortrags des Beklagten 1) in der Berufungsinstanz wird auf
seine Schriftsätze vom 12.05.2005, 6.06.2005, 9.01.2006, 11.06.2007 und vom
25.02.2009 (Bl. 341 - 346, 361, 409 - 411, 452, 576 - 577) verwiesen, für den
der Beklagten 2) auf ihre Schriftsätze vom 18.05.2005, 19.01.2006, 3.04.2006,
23.04.2007, 15.11.2007, 16.01.2008 und vom 18.03.2009 (Bl. 347- 358, 376 - 377,
412, 450, 454, 458 - 459, 580 - 581).
Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschluses vom
5.02.2008 Beweis erhoben durch Einholen einer schriftlichen Aussage des B (Bl.
479).
Die Berufung ist statthaft (§§ 8 ArbGG, 64 Abs. 1, 2 ArbGG). Sie ist auch form-
und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG,
517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO). Die Klageerweiterungen sind nach § 533 Nr. 1, 2
ZPO zulässig. Die Anschlussberufung der Beklagten 2) ist ebenfalls statthaft und
auch ansonsten zulässig (§§ 64 Abs. 6 ArbGG; 524 Abs. 1 - 3 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist in der Sache teilweise erfolgreich. Die
Anschlussberufung der Beklagten 2) bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Beklagten waren als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger gemäß §§
823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 842, 254 BGB Schadensersatz in Höhe von EUR 10.039,79
sowie gemäß § 253 Abs. 2, 840, 254 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR
28.000,00 zu zahlen. Auf diesen Anspruch sind die bereits vorab von der
Haftpflichtversicherung geleisteten EUR 26.000,00 anzurechnen. Zudem war nach
denselben Vorschriften festzustellen, dass die Beklagten 1) und 2) verpflichtet
sind, dem Kläger die materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Unfallereignis vom 5.03.2002 auf dem Betriebsgelände der Beklagten 2) in
Stadtallendorf mit einer Haftungsquote von 80 % zu bezahlen, soweit die
Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Eine Haftungsprivilegierung
zugunsten der Beklagten 1) und 2) nach den Vorschriften des SGB VII greift nicht
ein. Hinsichtlich der weitergehenden Schadensersatzansprüche des Klägers ist die
Klage unbegründet. Ferner war festzustellen, dass die Beklagten 1) und 2) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für sämtliche zukünftigen
materiellen und immateriellen Schäden, die er aus dem Unfallereignis vom
5.03.2002 erleidet, Schadensersatz zu leisten. Die Anschlussberufung der
Beklagten 2) ist unbegründet.
I.
Die Beklagten 1) und 2) sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz
an den Kläger in Höhe von EUR 10.037,79 verpflichtet (§§ 823 Abs. 1, 840, 842,
254 BGB).
1. Die Haftung des Beklagten 1) folgt aus § 823 BGB. Er hat bei dem
Unfallereignis am 5.03.2002 in Ausübung seiner Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer
widerrechtlich den Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt, als er
unstreitig nach dem Rückwärtssetzen aus einem zu beladenen Lkw zu einem
Wendevorgang das Steuer links einschlug und dabei den linken Fuß des Klägers von
hinten erfasste, unter dem Gabelstapler einquetschte und dabei erheblich
verletzte. Seine Handlung war auch schuldhaft, weil er sich vor dem
Rückwärtsfahren und vor dem Einschlagen des Lenkrades nach links nicht
umgeschaut und vergewissert hat, ob die Fahrbahn hinter ihm frei ist, zumal er
den Kläger bei der Auffahrt auf die Laderampe an deren Rand stehen gesehen
hatte.
2. Die Haftung der Beklagten 2) folgt ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund
eines Organisationsverschuldens (Verletzung der Verkehrssicherungspflichten).
Die Sicherheit der Ladehalle liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten 2).
Sie hat für die Sicherheit der die Halle durchquerenden Fußgänger, u. a. die
Lkw-Fahrer auf dem Weg zum Versandbüro, nicht in erforderlicher und zumutbarer
Weise gesorgt. Unstreitig müssen alle Fußgänger, die zu den Büros gelangen
wollen, die Halle durchqueren. Einen alternativen Weg zum Erreichen der Büros
gibt es nicht. In der Halle selbst herrscht durchgehend lebhafter
Gabelstaplerverkehr. Die Stapler durchqueren permanent die Halle auf ihrem Weg
zwischen den zu beladenen Lkws und dem Hochregallager. So kreuzen sie auch
permanent den einzigen Weg durch die Halle für Fußgänger, auf dem zum
Unfallzeitpunkt der Kläger unterwegs war. Diese Situation birgt, da die
Gabelstapler auch rückwärts fahren - sowohl bei der Ausfahrt aus den Lkws als
auch bei der aus den Hochregalen - ein hohes Unfallrisiko. Dieses wird noch
dadurch weiter erhöht, dass die Gabelstapler für das Rückwärtsfahren weder mit
Spiegeln noch mit akustischen Signalen ausgestattet sind. Dieses Risiko, auch
wenn es sich durch den Unfall des Klägers erstmals in dieser heftigen Form
realisiert hat, hätte die Beklagte längst erkennen und ihm durch Schaffung eines
optisch deutlich wahrnehmbaren separaten Laufweges für Fußgänger begegnen
müssen. Der Unfall des Klägers hätte dadurch vermieden werden können. Indem sie
dies unterlassen hat, hat sie die ihr obliegenden Pflichten für die Sicherheit
von Fußgängern in der Ladehalle schuldhaft verletzt.
Ob daneben auch ein Überwachungsverschulden gegeben ist, kann nach den hier
getroffenen Feststellungen dahinstehen.
3. Die Beklagten 1) und 2) haften für den Unfallschaden jedoch nicht in voller
Höhe, sondern lediglich zu 80 %; denn den Kläger trifft ein Mitverschulden in
Höhe von 20 %. Die Kammer ging bei ihren Überlegungen zum Mitverschulden davon
aus, dass die Unfallschilderung des Klägers in dem Punkt, dass der Gabelstapler
für ihn nicht mehr sichtbar in der Tiefe des Lkw verschwunden sei, nicht dem
tatsächlichen Ablauf entsprechen kann; denn bei einem völligen Verschwinden im
Lkw wäre der Gabelstapler so weit entfernt gewesen, dass der Kläger bei
sofortigem Überqueren der Ladebucht auf jeden Fall ausreichend Zeit gehabt
hätte, die weniger als 3 m unverletzt hinter sich zu lassen. Nach den ansonsten
weitgehend unstreitigen Ausführungen der Parteien geht die Kammer von folgendem
Umfallhergang aus: Auf seinem Fußweg entlang der Laderampen sah der Kläger vor
dem Überqueren der Ladebucht 19 den vom Beklagten 1) gefahrenen Gabelstapler von
links aus dem Hochregallager kommen, hielt an und ließ den Beklagten 1) nach
rechts in Richtung der Ladebucht an sich vorbeifahren. Der Beklagte 1) sah den
Kläger im Vorbeifahren ebenfalls dort stehen. Nachdem der Beklagte 1) ihn
passiert hatte, setzte der Kläger seinen Weg, die Ladebucht überquerend, fort.
Dies hatte er gerade geschafft, als ihn der Beklagte 1) nach dem Rückwärtssetzen
aus der Ladebucht von hinten erfasste und sein linker Fuß unter dem Gabelstapler
eingequetscht wurde. Dazu konnte es nur kommen, weil der Beklagte 1) mit dem
Gabelstapler nicht tief im Lkw verschwunden war, sondern, wie es der Bericht des
Werkschutzmannes nahelegt, nur die letzte Reihe auf der Ladefläche mit Paletten
belud. Der Beklagte 1) muss die Paletten schnell abgeladen und - ohne sich vor
dem Rücksetzen oder dem Einschlagen des Lenkrads nach links - in irgendeiner
Weise zu vergewissern, dass hinter ihm die Fahrbahn frei ist, zurückgesetzt
haben. Gleichzeitig hat der Kläger nicht auf das weitere Geschehen zu seiner
Rechten in der Ladebucht geachtet, sondern ist, da der Beklagte 1) ihn gerade
erst passiert hatte, davon ausgegangen, genügend Zeit zur Überquerung der
Ladebucht zu haben. Hätte er nach rechts geschaut und gesehen, dass der Beklagte
1) nicht weit entfernt Ladung abstellte, wäre er entweder gar nicht erst
losgegangen oder hätte noch genügend Zeit gehabt, zur Seite zu springen und dem
Beklagen 1) zu entgehen. Das Versäumnis des Klägers rechtfertigt jedoch keine
höhere Mitverschuldensquote als 20 %; denn der Kläger konnte eher darauf
vertrauen, die Ladebucht heil überqueren zu können, nachdem der Beklagte 1)
gerade erst an ihm vorbeigefahren war, als der Beklagte 1), der den Kläger bei
seiner Einfahrt in die Ladebucht gesehen hatte, darauf, dass beim Zurücksetzen
hinter ihm die Farbahn noch genauso frei sei wie bei seiner Einfahrt und niemand
gefährdet sein könnte. Es liegt auf der Hand, dass der Unfall durch einen kurzen
Blick nach hinten vermieden worden wäre. Hinzu kommt, dass vom Fahrzeug des
Beklagten 1) die wesentlich höhere Betriebsgefahr ausging. Eine Kollision mit
dem Gabelstapler führt leicht zu schweren Verletzungen, die Fahrzeuge bewegen
sich in engen Räumlichkeiten schnell und ändern zum Rangieren unvorhersehbar
ihre Richtung. Für einen viel langsameren Fußgänger ist es unmöglich, auf ihre
Richtungsänderungen jederzeit vorbereitet zu sein und richtig reagieren zu
können. Die Betriebsgefahr ist gegenüber dem Straßenverkehr nicht reduziert,
weil in der Halle viel kürzere Wege zurückgelegt werden, die Gefahr durchgehend
viel näher ist und daher viel schneller auf Veränderungen reagiert werden muss.
Der Fahrer eines Gabelstaplers muss jederzeit eine dem hohen Risiko, das von
seinem Fahrzeug ausgeht, angemessene Fahrweise an den Tag legen. Das
Zurücksetzen mit einem Fahrzeug, das nicht mit einer Warneinrichtung für den
Fall des Rückwärtsfahrens ausgestattet ist, ohne sich vorher nach hinten
umzuschauen, stellt in einer Halle mit regem Fußgängerverkehr eine grobe
Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt beim Bedienen des Gabelstaplers
dar. Eine Haftungsquote von 80 % ist daher angemessen.
Auch dass der Kläger entlang der Rampen und nicht entlang des Hochregallagers
gelaufen ist, rechtfertigt kein höheres Mitverschulden seinerseits; denn es ist
nicht zu erkennen, dass das Unfallrisiko dort deutlich geringer wäre. Die
Gabelstapler pendeln zwischen Laderampen und Hochregallager und überqueren so
den Laufweg des Klägers auf beiden Seiten. Zudem fahren sie mit der aus dem
Regal geholten Palette zunächst auch rückwärts, bevor sie in Richtung Ladebucht
wenden.
4. Der Höhe nach steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch von EUR 10.037,79
zu. Der Betrag setzt sich ausfolgenden Positionen zusammen.
a) Verdienstausfall für den Zeitraum bis zum 15.09.2003
Der Kläger war in der Zeit vom 5.03.2002 bis zum 14.09.2003 unstreitig aufgrund
des Unfalls arbeitsunfähig erkrankt. Verdienstausfall hat er für die Zeit von
Mitte April 2002 (nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) bis einschließlich Juli
2003 geltend gemacht. Dabei ist von einer monatlichen Differenz zwischen dem
erhaltenen Verletztengeld (EUR 1360,00), das der Kläger sich anrechnen lässt,
und dem unstreitig entgangenen Nettolohn (EUR 1.673,27) von EUR 313,27
auszugehen. Das ergibt für den oben genannten Zeitraum einen Betrag in Höhe von
EUR 4.542,42.
b) Urlaubsgeld 2002 und Weihnachtsgeld 2003
Der Kläger hatte gegenüber seinem Arbeitgeber einen Gratifikationsanspruch, der
ein zusätzliches Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld umfasste. Der Anspruch beruht
auf einer Betriebsvereinbarung, die eine Kürzungsmöglichkeit des jeweiligen
Anspruchs im Falle von Arbeitsunfähigkeit vorsieht (EUR 20,00 proTag, bei
Arbeitsunfall EUR 10,00). Der Kläger hat aufgrund seiner durchgehenden
Arbeitsunfähigkeit bis September 2003 weder das Urlaubsgeld 2002 in Höhe von EUR
174,70 netto noch das Weihnachtsgeld 2003 in Höhe von EUR 315,60 netto erhalten.
Zusammen ergibt dies einen Anspruch in Höhe von EUR 490,30 netto.
c) Leistungsprämie
(für Unfallfreiheit, rechtzeitige Auslieferung und geringe Zahl von
Ausfalltagen)
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen und durch eine Bescheinigung seines
Arbeitgebers bestätigt, dass ihm ein arbeitsvertraglicher Anspruch gegen seinen
Arbeitgeber auf Zahlung einer Leistungsprämie zusteht, die er in der
Vergangenheit regelmäßig erhalten hat. Der Anspruch entsteht zweimal jährlich in
Höhe von jeweils EUR 383,47 brutto bzw. EUR 303,33 netto in 2002 und EUR 302,56
in 2003. Es kann daher gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO davon ausgegangen werden, dass
der Kläger die Prämie in den Jahren 2002 und 2003 nach dem gewöhnlichen Verlauf
der Dinge - ohne seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - erhalten hätte. Ihm
steht daher für die Jahre 2002 und 2003 ein Anspruch in Höhe von EUR 1211,78
netto zu.
d) Spesen
Dem Kläger steht für die Zeit bis zum 15.09.2003 ein Anspruch auf Zahlung von 85
% der durch seine Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Spesen zu. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 24.04.1979 - VersR 1979, 622, 624; BAG
3.04.1984 - EzA § 196 BGB Nr.5) sind pauschal gezahlte Spesen bei der Berechnung
des Verdienstausfalls zu berücksichtigen, wenn sie dadurch, dass der
Arbeitnehmer sie aufgrund besonderer Umstände nicht verbraucht, zu einer
faktischen Erhöhung des Einkommens führen. Da ist hier der Fall. Der Kläger hat
unwidersprochen vorgetragen, seine Tätigkeit als Kraftfahrer verlaufe in der
Regel so, dass er von Sonntagabend bis zum folgenden Samstagmittag unterwegs
sei. Sein Arbeitgeber zahle ihm, gestaffelt nach der Dauer der Abwesenheitszeit,
pauschale Spesen nach den zulässigen steuerfreien Sätzen (für die Höhe der
einzelnen Zahlungen wird auf Bl. 496 - 497 d. A.) Bezug genommen. In den Jahren
2000 und 2001 habe er im Jahresdurchschnitt EUR 5.235,89 an Spesen erhalten. Den
fast gleichen Betrag, nämlich EUR 5.236,00 haben die anderen Fahrer in den
Jahren 2002 bis 2007 erhalten. Ausgehend von diesem Jahresdurchschnitt ergibt
sich ein monatlicher Durchschnitt von EUR 436,00, den der Kläger für 16 Monate
eingeklagt hat. Diese Darlegungen liefern, auch unter Beachtung des Umstands,
dass für die Berechnung auf das Lohnausfallprinzip abzustellen ist, eine
hinreichende Grundlage zur Berechnung der Forderung. Die so berechnete Forderung
steht dem Kläger in Höhe von 85 % auch zu; denn es kann nach seinen Angaben
davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr als 15 % der Spesen tatsächlich für
Mehraufwand während der Woche ausgegeben hat (§ 287 ZPO). Der Kläger hat dazu
behauptet, er habe während der Woche ausschließlich im Lkw geschlafen. Die
gesamte Verpflegung für die Woche habe er von zu Hause mitgenommen. Die
Verpflegung für die Woche im Wert von EUR 30,00 habe aus Brot, Wurst, Obst und
Softdrinks bestanden. Daneben habe er vielleicht einmal in einem billigen Lokal
Currywurst gegessen. Zusätzlich sei er mit einem Taschengeld von EUR 40,00 und
mit einer EC-Karte für Notfälle ausgestattet gewesen. Vom Kläger vorgelegte
Fotos zeigen, dass der Lkw zum Schlafen ausgestattet ist und dass er eine
Kühlbox mit Lebensmitteln mitführen kann. Da der Kläger während der Woche allein
unterwegs war, ist eine Beweisführung hier nur eingeschränkt möglich. Die Kammer
hat die Darlegungen des Klägers für weitgehend glaubhaft gehalten; denn sie
beschreiben Lebensumstände, die für einen Lkw-Fahrer nicht untypisch sind. Das
betrifft insbesondere das Übernachten im Lkw, wodurch die bei auswärtigen
Tätigkeiten in der Regel den meisten Mehraufwand verursachenden
Übernachtungskosten eingespart werden. Nicht glaubhaft erschien jedoch, dass der
Kläger die ganze Woche, und das Woche für Woche, vollständig auf warme
Mahlzeiten verzichtet haben will. Das erscheint unvorstellbar. Die Kammer sah es
daher als angemessen an, für Mehraufwand für warmes Essen in Lokalen einen
Betrag in Höhe von 15% der zustehenden Spesen zu veranschlagen. Die
Spesendifferenz für die Jahre 2002 und 2003 (bis zum 15.09.) ergibt einen Betrag
in Höhe von EUR 7.125,00. Nach Abzug von 15 % verbleiben EUR 6.056,25.
e) Kleinschäden (Kleiderschaden, Parkkosten, sonstige Kosten)
Zwischen den Parteien war unstreitig, dass dem Kläger ein Kleiderschaden in Höhe
von EUR 150,00 ist, sowie des Weiteren Parkkosten in Höhe von EUR 39,00
(nachgewiesen durch entsprechende Belege, Bl. 58 - 60 d. A.) und Kosten für
Heilmittel und Telefon in Höhe von EUR 69,99 entstanden sind. Diese Kleinschäden
ergeben zusammen EUR 248,99.
Die bis hierher ausgeführten Schadenspositionen ergeben in der Summe den
ausgeurteilten Schadensersatzbetrag.
5. Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs waren jedoch weder die
Positionen vermögenswirksame Leistungen, Einzelfahrerzuschlag und Fahrtkosten
noch generell sämtliche für den Zeitraum ab dem 16.09.2003 eingeklagten
Schadenspositionen zu berücksichtigen.
a) Für die Positionen vermögenswirksame Leistungen und Einzelfahrerzuschlag
ergibt sich dies daraus, dass die vom Kläger vorgelegten Abrechnungen, die die
Grundlage für die Ermittlung des Nettomonatslohns des Klägers waren, diese
beiden Leistungen des Arbeitgebers an den Kläger bereits enthielten und sie so,
den Nettolohnanspruch erhöhend, bei der Berechnung des monatlichen Lohnausfalls
bereits berücksichtigt wurden. Die vermögenswirksamen Leistungen erscheinen in
den Abrechnungen unter der Bezeichnung "VWL AG-Anteil" regelmäßig mit dem - auch
vom Kläger monatlich eingeklagten - Betrag von EUR 26,59. Die Einzelfahrerzulage
erscheint unter der Bezeichnung "Zulagen" jeweils mit einem durch EUR 15,40
teilbaren Betrag, der der Höhe der täglichen Zulage entspricht. Auf Befragen im
letzten Kammertermin hat der Klägervertreter zudem selbst einräumen müssen, dass
es sich hier um die Einzelfahrerzulage handelt.
b) Den Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten hat der Kläger nicht schlüssig
dargelegt. Der Kläger hat den von ihm eingeklagten Betrag der Höhe nach in
keiner Weise aufgeschlüsselt. Es ist nicht erkennbar, wann und für welche
Fahrten die Kosten entstanden sein sollen. Hinzu kommt, dass die
Berufsgenossenschaft (BG) unstreitig bereits Fahrtkosten in Höhe von mehr als
EUR 1.000,00 an den Kläger erstattet hat. Es ist jedoch in seinem Vortrag nicht
erkennbar, ob er die bereits erhaltenen Erstattungen bei der Bezifferung seines
Antrags berücksichtigt hat. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass die Beklagten die Fahrtkosten bereits zu 2/3 anerkannt hätten. Dem
Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten 2), das er dazu anführt, ist
ein Anerkenntnis seiner Forderung nicht zu entnehmen. Unabhängig von der Frage,
ob die Beklagten sich die Erklärung der Versicherung zurechnen lassen müssten,
ist die Erklärung lediglich im Kontext einer außergerichtlichen
Schadensregulierung abgegeben worden, zu der es - offensichtlich - nicht
gekommen ist. Eine Bindung für die streitige Durchsetzung des Anspruchs kann der
Erklärung nicht zukommen
c) Für die Zeit nach dem 15.09.2003 stehen dem Kläger keine weiteren
(materiellen) Schadensersatzansprüche mehr zu, weil sein Anspruch auf den Ersatz
des Erwerbsschadens ab diesem Zeitpunkt in Höhe der von der Berufsgenossenschaft
für Fahrzeughaltungen gezahlten Verletztenrente von EUR 634,00 monatlich (gemäß
Abhilfebescheid vom 4.02.2005, Bl. 320 d. A.) gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den
Träger der Sozialleistung übergegangen ist und der von ihm geltend gemachte
Erwerbsschaden - sowohl bezogen auf einzelne Monate als auch auf die Gesamtzeit
- die Verletztenrente nicht übersteigt. Das gilt auch für die Monate September
2004 und November 2005, für die der Kläger in seiner Aufstellung in Anlage zum
Schriftsatz vom 20.02.2009 zu einem höheren Erwerbsschaden gelangt ist. Die vom
Kläger genannten Beträge sind jeweils um den Betrag für die Einzelfahrerzulage
zu kürzen, weil diese bereits in der für denselben Zeitraum geltend gemachten
Lohndifferenz enthalten ist. Zur näheren Begründung dafür wird auf die
Ausführungen unter I. 5. a) der Entscheidungsgründe verwiesen.
Nach § 116 SGB X gehen Schadensersatzansprüche, die auf anderen gesetzlichen
Vorschriften beruhen, auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund
des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung
eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der
vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Das ist hier der Fall. Dem
Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens gegen die Beklagten 1)
und 2) aufgrund des § 823 Abs. 1 BG zu. Verletztenrente und Schadensersatz
werden für den gleichen Zeitraum gezahlt. Auch sind die Verletztenrente aus der
Unfallversicherung und der Erwerbsschaden kongruent, da sie beide zur Behebung
eines Schadens der gleichen Art dienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 2.12.2008 - VI ZR
312/07 - juris; 3.12.2003 - VI ZR 304/01 - VersR 2003, 390; 24.04.1979 - VI ZR
204/76, VersR 1979, 622) wird die Verletztenrente als eine laufende abstrakt
berechnete Entschädigung für unfallbedingte Erwerbseinbußen gezahlt. Sie stellt
eine gesetzlich - in § 56 SGB VII - geregelte Entschädigung dafür dar, dass der
Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen
Erwerb zu verschaffen. Ihr ausschließlicher Zweck besteht im pauschalierten
Ausgleich des Erwerbsschadens. Aufgrund des Charakters der Erwerbsrente als
einer Lohnersatzleistung ist die Kongruenz zwischen dieser Sozialleistung und
dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten Schadensersatzanspruchs
uneingeschränkt bejaht worden. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Zusammengefasst steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall,
Kleider-, Park-, Heilmittel- und Telefonkosten in Höhe von insgesamt EUR
12.549,74 zu. Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 20 % reduziert
sich der Anspruch auf EUR 10.037,79.
II.
Die Beklagten 1) und 2) sind verpflichtet, dem Kläger gemäß § 253 Abs. 2, 254
BGB für den Zeitraum vom Unfallereignis bis zum Ende des Jahres 2008 weitere EUR
2.000,00 an Schmerzensgeld zu zahlen.
Unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgebenden Umstände ist für den
genannten Zeitraum ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 35.000,00 angemessen,
unter Beachtung der oben festgestellten Mitverschuldensquote von 20 %, in Höhe
von EUR 28.000,00. Darauf hat die Beklagte 2) durch ihre Haftpflichtversicherung
bereits EUR 26.000,00 gezahlt, so dass noch EUR 2.000,00 verbleiben.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes waren sowohl die festgestellten Diagnosen, die
Häufigkeit der operativen Eingriffe, die Komplikationen im Heilungsverlauf, die
lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die andauernden Schmerzen an Fuß und
Schulter, die immer wieder auftretenden und zu Arbeitsunfähigkeiten führenden
Beschwerden an der Ferse, die dauerhafte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (40
%) sowie die daraus folgenden sozialen Belastungen und Ängste hinsichtlich
seiner beruflichen Zukunft und der Existenzsicherung der Familie, nicht zuletzt
durch die Kosten für das kreditfinanzierte Haus, von Bedeutung
Der Kläger erlitt bei dem Unfall am 5.03.2002 eine schwere Quetschverletzung des
linken Fußes mit einer Ablederungsverletzung der Ferse und mehreren
Trümmerbrüchen. Er befand sich über zwei Monate, bis zum 10.05.2002, in
stationärer Behandlung, zunächst in der Uniklinik Marburg, dann in der Uniklinik
Jena. Er musste sich dort insgesamt 13 operativen Eingriffen unter Vollnarkose
unterziehen, die der Behandlung der Frakturen und der Ablederungsverletzung der
Ferse dienten. Für letztere sind Hauttransplantationen von Rücken, Oberschenkel
und Schulter durchgeführt worden, die teils nicht erfolgreich waren, zu
andauernden Schmerzen führten und wiederholt werden mussten. Insbesondere im
Schulterbereich kam es nach der Hautentnahme zu schmerzhaften Narbenbildungen.
Die Schmerzen dauerten mehr als 1,5 Jahre an und führten zu einer
Bewegungseinschränkung der Schulter. Nach dem stationären Aufenthalt wurde der
Kläger regelmäßig durch Herrn B ambulant weiterbehandelt. Die Behandlung diente
vor allem der Wundversorgung an der Ferse. Anfang August 2002 begab er sich er
sich zu einer bis zum 23.09.2002 andauernden Rehamaßnahme in die Orthopädische
Abteilung der Heinrich Mann Klinik wiederum in stationäre Behandlung. Zu dieser
Zeit bewegte er sich noch ausschließlich mit zwei Gehstöcken fort, ohne den Fuß
belasten zu können. Am Ende des Aufenthalts war er in der Lage, kurze Strecken
ohne Gehhilfe zulaufen. Wegen andauernder Schmerzen an der Ferse und der
Fußsohle sowie des wiederholt aufbrechenden Ulcus an der Ferse dauerten die
Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit an. Der Kläger war aus diesem Grund
bis zum 14.09.2003, mithin 18,5 Monate durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die
andauernden Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit sowie die
Bewegungseinschränkung im Schultergelenk führten zur Anerkennung einer dauernden
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. In den Folgejahren traten
wiederholt Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund der Unfallverletzung auf, weil die
Ferse wegen des Ulcus nicht verheilte, sondern sich immer wieder öffnete und der
Behandlung bedurfte. Es handelte sich dabei um 9 Zeiträume, die zusammengenommen
sich zu einer Ausfallzeit von weiteren 32 Wochen summierten. Der Kläger muss mit
weiteren krankheitsbedingten Ausfallzeiten rechnen, weil die Ferse bislang noch
immer nicht verheilt ist. Die hier geschilderten Umstände sind den
Entlassungsberichten der Universitätsklinik in Jena (Bl. 19 - 21 d. A.) und der
Heinrich Mann Klinik (Bl. 22 - 26 d. A.), den gutachterlichen Stellungnahmen des
den Kläger ambulant behandelnden Arztes B vom 29.10.2002 und vom 24.10.2003 (Bl.
16 - 18, 106 d. A.) sowie der schriftlichen Aussage des B vom 7.03.2008 (Bl. 479
d. A.) zu entnehmen.
Die aufgrund der nicht abheilenden Verletzung an der Ferse schon fast 7 Jahre
fortwährende Unsicherheit über die die weitere gesundheitliche Entwicklung und
die feststehende dauerhafte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit hat des
Weiteren zu beobachtbaren sozialen Belastungen und Ängsten hinsichtlich seiner
beruflichen Entwicklung und der Sicherung der Existenzgrundlage seiner Familie
geführt. Der Entlassungsbericht der Rehaklinik spricht davon, dass der Kläger
bei seiner Ankunft wegen seiner beruflichen Zukunft sehr verunsichert war. Auch
wenn, wie es dort weiter heißt, sich die Unsicherheit mit den Fortschritten in
der Rehabilitation gelegt habe, sprechen genügend Anhaltspunkte dafür, dass er
mit dem Auftreten der andauernden Komplikationen im Heilungsprozess die
gewonnene Zuversicht wieder verloren hat und ihn die Ungewissheit seiner Zukunft
und der seiner Familie sehr belastet. Dafür spricht u. a, dass er trotz
ernsthafter Überlegungen und des zunächst sichtbaren Willens nicht zum Abschluss
eines Vergleichs mit der Erledigung auch zukünftiger Ansprüche in der Lage war.
Die erkennende Kammer konnte sich zudem selbst in den Gesprächen mit dem Kläger
in den mündlichen Verhandlungen ein Bild von seiner tiefen Verunsicherung und
Angst über den Fortgang seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz machen.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt gerade erst
das 34. Lebensjahr vollendet hatte und auf die Verwertung seiner Arbeitskraft
noch für viele Jahre angewiesen ist.
Nicht zu berücksichtigen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war hingegen ein
verzögerliches Verhalten der Beklagten bei der Schadensregulierung. Nach dem von
der Beklagten 2) vorgelegten Schriftwechsel mit dem Kläger bzw. zwischen dem
Kläger und der Haftpflichtversicherung ist die späte vorläufige Regulierung mit
Zahlung der EUR 26.000,00 vor allem darauf zurückzuführen, dass der Kläger lange
weder seine Forderung spezifiziert noch die Arztberichte vorgelegt hat. Damit
hatte die Haftpflichtversicherung bis Mitte 2003 keine zuverlässige Grundlage
für eine Schadensregulierung.
Als Maßstab und Orientierung für die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes
hat die Kammer die Urteile des OLG München vom 27.11.1998 - 10 U 2576/98 und des
OLG Stuttgart vom 22.10.1993 - 2 U 292/92 (Hacks/Ring/ Böhm,
Schmerzensgeldtabelle Nr. 2147 und 2158) herangezogen. Zwar geht der hier
zugesprochene Betrag über die dort als angemessen angesehenen Beträge deutlich
hinaus. Es ist jedoch zu beachten, dass es überhaupt an durchgängig
einheitlichen Maßstäben fehlt und sich deshalb die unkorrigierte Übernahme
ausgewiesener Beträge älterer Entscheidungen verbietet. Vielmehr ist zu Gunsten
des Geschädigten die seit dem Entscheidungszeitpunkt verstrichene Zeit (10,5
bzw. 15,5 Jahre) ebenso zu berücksichtigen wie die allgemeine Tendenz, bei der
Bemessung von Schmerzensgeld höhere Beträge zuzusprechen als noch in früheren
Zeiten (OLG Frankfurt 19.08.2009 - 7 U 23/08 - juris). Als besonders erschwerend
für die Bemessung seien aus den bereits aufgezählten Umständen - wie der Schwere
der Verletzung, der aufgetretenen Komplikationen im Heilverlauf, der
Notwendigkeit von 13 Operationen, der sehr langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
der erheblichen Einschränkungen in der Fortbewegung für fast ein Jahr, der
andauernden Schmerzen - die immer wieder auftretenden Arbeitsunfähigkeitszeiten
wegen der sich in Abständen öffnenden Weichteilverletzung an der Ferse, die
dauerhaft feststehende Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % und die dadurch
ausgelösten Ängste und Unsicherheiten für das weitere Leben des im
Unfallzeitpunkts erst 34 Jahre alten, verheirateten und zur Unterhaltszahlung
verpflichteten Klägers sowohl in gesundheitlicher als auch in beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht herausgestellt.
Der Zinsanspruch ist nach § 291 ZPO begründet.
III.
Die soweit dem Kläger zugesprochenen Ansprüche (Personenschäden und
Schmerzensgeld) gegen die Beklagten 1) und 2) sind nicht durch eine
Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff SGB VII ausgeschlossen.
1. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1, 2 Abs.2
SGB VII ausgeschlossen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses weder
Arbeitnehmer des Unternehmens der Beklagten 2) noch stand er zu ihr in einer
sonstigen die Versicherungspflicht begründenden Beziehung. Das würde
voraussetzen, dass er die Tätigkeit, bei der er verletzt worden ist, für den
Unfallbetrieb und nicht für den Stammbetrieb erbrachte. Erfüllt der Verletzte
sowohl Zwecke des Stammbetriebes als auch des Unfallbetriebes, kommt es für die
Zuordnung seiner Tätigkeit darauf an, welche Aufgaben ihr das Gepräge geben (BAG
19.02.209 - 8 AZR 188/08 - DB 2009, 1134, BAG VersR 1991, 902; OLG Köln
2.08.2001 - VersR 2002, 575). Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger unabhängig
von der Frage, ob die Verpflichtung des Absenders nach § 413 HGB, nämlich die
Versandpapiere zur Verfügung zu stellen, auch die Übergabe an den Frachtführer
einschließt, nicht für den Unfallbetrieb tätig geworden. Der Kläger ist im
Wesentlichen im Interesse seines Arbeitgebers in den Unfallbetrieb gekommen,
nämlich um eine Fracht abzuholen. Dabei sind das pünktliche Erscheinen mit dem
Lkw und die Sicherstellung des betriebssicheren Verladens (§ 412 Abs. 1 S.2 HGB)
die vorrangigen Tätigkeiten, nicht hingegen das Abholen der Versandpapiere. Dies
folgt ganz am Ende und macht zeitlich nur einen geringen Teil der Tätigkeit aus.
Auch wenn § 413 Abs. 1 HGB die Verpflichtung zur Aushändigung der Versandpapiere
umfasst und der Kläger hier eine Verpflichtung des Unfallbetriebes ausführt,
gibt sie der Tätigkeit des Klägers im Unfallbetrieb nicht das Gepräge.
2. Die Haftung des Beklagten 1) war auch nicht nach § 106 Abs. 3 SGB VII
ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift greift ein Haftungsausschluss der für die beteiligten
Unternehmen Tätigen untereinander ein, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen zum
Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte verrichten. Dafür muss ein bewusstes Miteinander im
Arbeitsablauf, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfestigung oder auch nur
einer ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich aber zumindest tatsächlich als
ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken verschiedener Unernehmen
darstellt, gegeben sein. Die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 SGB VII
regelt damit Fälle, in denen betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen,
miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen (BAG 12.12.2002 - 8
AZR 94/02 - BB 2003, 690; BGH 17.10.2000 - VI ZR 67/00 - BGHZ 145, 331). Diese
Voraussetzungen liegen für die Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten 1)
offensichtlich nicht vor. Das wäre nur denkbar, wenn der Beklagte 1) zum
Unfallzeitpunkt den Lkw des Klägers und nicht einen ganz anderen Lkw beladen
hätte. Ein Zusammenwirken beider ist in keiner Weise festzustellen.
Auf eine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 4 SGB VII haben sich die
Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr berufen. Voraussetzungen dafür sind auch
nicht vorgetragen.
IV.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Auf den Feststellungsantrag war festzustellen, dass die Beklagten 1) und 2)
verpflichtet sind, dem Kläger die materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Unfallereignis vom 5.03.2002 auf dem Betriebsgelände der Beklagten 2) in
Stadtallendorf mit einer Haftungsquote von 80 % zu erstatten, soweit die
Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 253 ZPO für den Antrag des Klägers
ist gegeben. Es folgt daraus, dass der Kläger zukünftige Ansprüche aus der
Haftung der Beklagten für das Unfallereignis noch nicht beziffern und daher
keine Leistungsklage einreichen kann; denn der schriftlichen Aussage des B vom
7.03.3008 (Bl. 479 d. A.) ist zu entnehmen, dass die Weichteilverletzung an der
Ferse aufgrund der dort aufgetretenen Komplikationen im Heilungsverlauf noch
immer nicht ausgeheilt ist. Das Ulcus, das sich dort ausgebildet hat, bricht von
Zeit zu Zeit auf und bedarf der besonderen Behandlung mit Salbenverbänden. Da
der Kläger den Heilungsprozess jeweils abwarten muss und während der Zeit keine
Schuhe tragen kann, wird es auch in Zukunft zu weiteren Arbeitsunfähigkeiten,
die zu Erwerbsschäden führen können, kommen.
Für die Begründetheit der Haftungsverpflichtung der Beklagten 1) und 2) wird auf
die Ausführungen unter I und II der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92,
100, 516 Abs. 3 ZPO jeweils anteilig zu tragen, da sie teils obsiegt haben und
teils unterlegen sind. Der Kläger hat zudem die Kosten seiner
Teil-Berufungsrücknahme zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht waren nicht
ersichtlich.