Lohnpfändung - Herausgabe der 3 letzten
Gehaltsabrechnungen an Gläubiger
BGH
Az: VII ZB 58/06
Beschluss vom 20.12.2006
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.
Dezember 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Hof vom 12. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert: bis 300 EUR
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer
Gesamtforderung von 553,55 EUR. Sie hat einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem unter anderem die pfändbaren Ansprüche
des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf gegenwärtiges und künftiges
Arbeitseinkommen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. In dem
Beschluss wurde die Herausgabe der laufenden Lohnabrechnungen angeordnet. Den
weiteren Antrag, auch die Herausgabe der Lohnabrechnungen der letzten sechs
Monate vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzuordnen,
hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist
erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene
Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Schuldner sei zur Herausgabe von
Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses nicht verpflichtet. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht
nach § 836 Abs. 3 ZPO beziehe sich nur auf die gepfändete, nicht aber auf eine
vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordene
und bezahlte Forderung. § 836 Abs. 3 ZPO solle die Geltendmachung der
gepfändeten Forderung erleichtern und diene nicht der Erforschung möglicher
weiterer Vermögensgegenstände des Schuldners. Allein ein möglicher Verdacht, der
Schuldner könne im Rahmen des § 850 a ZPO pfändungsfreie Beträge zu Unrecht
geltend machen, berechtige nicht, Urkunden herauszuverlangen, die sich nicht auf
die gepfändete Forderung bezögen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Schuldner ist gemäß §
836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, der Gläubigerin jedenfalls die letzten drei
Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses herauszugeben.
a) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner aufgrund der Pfändung und
Überweisung einer Forderung verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der
Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen
Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den
Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie
solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder
dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Bei der
Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu auch Lohn- oder
Gehaltsabrechnungen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, FamRZ
2006, 1272 = JurBüro 2006, 547).
b) Ob sich die Herausgabepflicht nur auf die laufenden Lohnabrechnungen bezieht
oder auch auf diejenigen der letzten drei bis sechs Monate vor Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ist umstritten (verneinend: LG Bochum,
JurBüro 2000, 437; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 945 d; Zöller/Stöber,
ZPO, 26. Aufl., § 836 Rdn. 13; bejahend: LG Koblenz, DGVZ 1997, 126; Behr,
JurBüro 1994, 327; 1995, 626 und 2000, 437; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., §
836 Rdn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rdn. 14 Fußn. 43 jeweils
m.w.N.).
Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass der Schuldner regelmäßig die
Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat.
aa) Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO dient den
Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen
Informationen zu erhalten (BGH, Beschluss von 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05 aaO).
Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer
Drittschuldnerklage überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern zu
können (Zöller/Stöber aaO Rdn. 10; Musielak/Becker aaO Rdn. 6; Behr aaO).
Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden.
Aus diesem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO folgt, dass die Vorschrift
weit auszulegen ist. Bei einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen
Lohnforderung gehören auch Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Pfändung zu den
"über die Forderung vorhandenen Urkunden". Denn mit ihrer Hilfe kann sich der
Gläubiger eine weitgehend sichere Kenntnis von der Höhe der gepfändeten
Forderung und von den insoweit vom Drittschuldner zu erwartenden Einwendungen
verschaffen. Erst dann kennt er die Einkommensentwicklung beim Schuldner vor und
nach der Pfändung. So kann er überprüfen, ob etwa gemäß § 850 a Nr. 2 und 3 ZPO
in Anspruch genommene Pfändungsfreibeträge zu Recht geltend gemacht werden oder
ob eine Verschleierung von Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO
versucht wird (vgl. Behr aaO).
bb) Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Pfändung werde erst mit der
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam und beziehe sich
nicht auf die bereits bezahlten vorherigen Lohnforderungen, so dass die
diesbezüglichen Abrechnungen nicht herausgegeben werden müssten (so Stöber aaO).
§ 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO beschränkt die Herausgabepflicht nicht auf Urkunden aus
der Zeit nach der Pfändung. Entscheidend ist, ob die Urkunden Beweis- und
Überprüfungszwecken im Hinblick auf die gepfändete Forderung dienen. Das ist,
wie dargelegt, auch bei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Pfändung der Fall.
cc) Überwiegende Interessen des Schuldners stehen dieser Herausgabepflicht nicht
entgegen. Der Gläubiger wird durch die Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der
Pfändung in der Regel keine Erkenntnisse gewinnen, an deren Geheimhaltung der
Schuldner ein schützenswertes Interesse hat. Hinweise auf weiteres Vermögen des
Schuldners ergeben sich aus ihnen regelmäßig nicht. Der Verdacht, das
Herausgabeverlangen diene insoweit der Ausforschung, liegt daher eher fern.
dd) Herauszugeben sind regelmäßig die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit
vor der Pfändung. Dies erscheint ausreichend, um dem Gläubiger eine verlässliche
Überprüfung der Einkommensentwicklung beim Schuldner zu ermöglichen. Eine
darüber hinausgehende Herausgabepflicht kann in Ausnahmefällen, deren
Voraussetzungen der Gläubiger darzulegen hat, in Betracht kommen.
3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Im Hinblick auf
die seit der Pfändung verstrichene Zeit und die danach sich stellende Frage
eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses der Gläubigerin kann der Senat
nicht selbst entscheiden.
4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. Entscheidend ist
nicht die Höhe der gepfändeten Forderung, sondern das Interesse der Gläubigerin
an der Herausgabe der Lohnabrechnungen.