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Mäharbeiten -
Verkehrssicherungspflicht durch Gemeinde – Aufwirbelung eines Steins
Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 U 23/06
Urteil vom
20.07.2006
Vorinstanz:
Landgericht Hildesheim – Az.: 5 O 211/05
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Januar 2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert und die
Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach §
529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen auch nach der vom Senat ergänzend
durchgeführten Beweisaufnahme die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1,
2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 839 BGB, Art. 34 GG
kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der an ihrem Pkw am 21. Juli 2005
entstandenen Beschädigungen infolge der durch die Beklagte veranlassten
Mäharbeiten und des Steinschlags zu.
1. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die Aktivlegitimation
der Klägerin in Abrede stellt, kann sie hiermit allerdings nicht durchdringen.
In erster Instanz war unstreitig, dass die Klägerin Eigentümerin des
beschädigten Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen ... , ist. Der bloße Umstand, dass
der Kostenvoranschlag für die Reparatur des Fahrzeugs nicht auf den Namen der
Klägerin, sondern ihres Ehemannes lautet, ist unerheblich, da der Auftraggeber
für eine Reparatur nicht identisch mit dem Eigentümer der geschädigten Sache
sein muss. Mit ihrem allgemeinen Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin
ist die Beklagte nach § 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz jedenfalls
ausgeschlossen.
2. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich
indessen nicht ergeben, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr als hoheitliche
Aufgabe der Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 10 NStrG) vorgenommenen
Mäharbeiten eine drittbezogene Amtspflicht gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB schuldhaft
verletzt hat. In Betracht kommt hier eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend,
bei den Mäharbeiten hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass durch aufgewirbelte
Steine keine vorbeifahrenden Pkw im Bereich der Umgehungsstraße der Stadt L.
beschädigt werden können.
a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer
möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319). Die rechtlich gebotene
Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und
verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und
ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass
sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer
verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch
vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst
dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer
verletzt werden können. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der
Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im
Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer
tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern
liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG
Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJWRR 2002, 233).
Soweit es insbesondere um die Durchführung von Mäharbeiten an Seitenstreifen von
Straßen oder im Bereich von Grünflächen geht, kommt es zunächst darauf an, ob
diese mit einem Mähfahrzeug oder lediglich mit einem Rasenmäher bzw. einer Sense
vorgenommen wurden. Im ersten Fall, der hier nicht vorliegt, kommt nämlich eine
Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2005,
566; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; LG München I DAR 1999, 552), während beim
Einsatz von Rasenmähern oder sensen lediglich die verschuldensabhängige
Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift (hierzu etwa BGH VersR 2003,
1274; OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Oldenburg Nds. Rpfl. 2000, 5).
Auf dieser Grundlage war die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, der Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum
Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine
Beschädigung von vorbeifahrenden Pkw eintreten kann, möglichst weitgehend zu
vermeiden. Insoweit handelt es sich um keine ganz fernliegende und nur in
seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei
ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte. Andererseits dürfen aber die
Anforderungen an die Zumutbarkeit nicht überspannt werden. Verlangt werden
können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und
wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren
Schutz führen. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass die
verkehrssicherungspflichtigen Gemeinden oder sonstigen Straßenbaulastträger
keine Arbeiten durchführen, die in ihrem eigenen Interesse liegen und mit
wirtschaftlichem Vorteil für sie verbunden sind. Vielmehr handelt es sich um
kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller
Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenverkehr durch Bewuchs und
Sichtbehinderung zu vermeiden.
Im Bereich von Arbeiten an längeren Straßenabschnitten, insbesondere wenn es
sich um Autobahnen, Bundes oder Landstraßen oder - wie hier - um
Umgehungsstraßen handelt, können deshalb nicht dieselbe Anforderungen gestellt
werden, wie sie etwa für das Mähen innerstädtischer Grünflächen auf engem Raum
und in unmittelbarem Abstand zu geparkten Fahrzeugen oder Passanten zu stellen
sind. Zu weit führt es deshalb, wenn das Landgericht meint, die Beklagte müsse
Maßnahmen treffen, durch die eine Gefährdung Dritter jedenfalls nahezu
ausgeschlossen werde. Insbesondere werden die Anforderungen überspannt werden,
wenn verlangt würde, die Beklagte habe Planen zum Schutz der vorbeifahrenden
Fahrzeuge aufspannen bzw. handbetriebene Rasenmäher benutzen müssen. So hat der
BGH bereit für Mäharbeiten entlang einer Autobahn entschieden, hier könnten nur
solche zusätzlichen technischen Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit
vertretbarem Aufwand zu erreichen seien (VersR 2005, 566). Es handele sich nicht
um eine überschaubare Fläche, sondern um umfangreiche Arbeiten im Außenbereich,
der nur schwer kontrollierbar sei. Auf dieser Grundlage könne ein unabwendbares
Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG a. F. bei dem dort eingesetzten Mähfahrzeug nicht
bereits mit dem Argument verneint werden, bei diesem müssten bis zum Boden
reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter angebracht werden.
Ausdrücklich abgegrenzt hat der BGH dies zu einer früheren Entscheidung, bei dem
im Innenstadtbereich im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem
auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen,
Mäharbeiten durchgeführt wurden und durch einen motorgetriebenen Rasenmäher
Steine gegen ein geparktes Auto geschleudert wurden (VersR 2003, 1274). Hier hat
es der BGH als zumutbar erachtet, dass eine Absicherung durch aufzuspannende
Planen oder durch den Verzicht auf motorbetriebene Rasenmäher und Ausweichen auf
handbetriebene Rasenmäher erfolgt, jedenfalls in einem bestimmten
Sicherheitsabstand zu geparkten Fahrzeugen oder vorbeigehenden Passanten.
Derartige Maßnahmen, die das Landgericht auch für den vorliegenden Fall
verlangt, kommen demgegenüber bei größeren außerörtlichen Straßenabschnitten
nicht in Betracht. Insoweit ist es wirtschaftlich unzumutbar, von der Beklagten
zu verlangen, sie müsse an derart langen Straßenabschnitten jeweils vorher
Absperrplanen anbringen oder lediglich mit handgetriebenen Rasenmähern arbeiten
(so auch OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; weitergehend bezüglich der
Sicherheitsanforderungen dagegen LG Koblenz DAR 2003, 526). Genauso wenig kommt
es in Betracht, dass hier etwa vor Beginn der Arbeiten der entsprechende
Straßenabschnitt gesperrt wird oder die Mähmaschine jeweils angehalten werden
muss, wenn ein Fahrzeug passiert (vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG
München I, a. a. O.). Solche zusätzlichen Maßnahmen sind bei außerörtlichen
Straßenabschnitten, bei denen über erhebliche Wegeabschnitte Mäharbeiten
durchzuführen sind, nicht mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen
Aufwand durchzuführen. Namentlich der Verzicht auf motorbetriebene Rasenmäher
unter Einsatz reiner Handrasenmäher kommt bei außerörtlichen längern
Straßenabschnitten vernünftigerweise nicht in Betracht. Das würde entweder zur
Folge haben, dass ein wesentlich höherer Personalaufwand erforderlich wäre oder
dass die Beklagte mit dem vorhandenen Personal nicht mehr an allen
erforderlichen Stellen die Arbeiten durchführen könnte. Hinzu kommt, dass hier
mit dem Passieren von Fußgängern, die durch einen Stein verletzt werden können,
regelmäßig nicht zu rechnen ist. Die Gefahr, dass ein aufgewirbelter Stein bei
einem vorbeifahrenden Fahrzeug die Scheibe durchschlägt und eine Insassen
verletzt oder ein Motorradfahrer getroffen wird, ist dagegen als gering
einzustufen.
b) Das bedeutet umgekehrt zwar nicht, dass die Beklagte bei Mäharbeiten im
außerörtlichen Bereich keinerlei Sicherheitsanforderungen zu beachten hätte.
Eine wesentliche und zumutbare Gefahrverminderung kann hier zum einen dadurch
erreicht werden, dass der eingesetzte motorgetriebene Handrasenmäher mit einem
Auffangkorb ausgestattet wird, der das geschnittene Gras sowie durch die
Scherblätter aufgewirbelte Steine weitgehend aufnimmt (zu diesem Gesichtspunkt
vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Koblenz DAR 2003, 526). Wenn dann
überdies vorher die Fläche nach Steinen abgesucht wird und der Rasenmäher über
einen seitlichen Prallschutz verfügt, kann die Gefahr des Wegfliegens von
Steinen auf die Straße deutlich minimiert werden. Mehr kann von der
verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht verlangt werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden
Beweis erbracht, dass die Beklagte diese ihr zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen
nicht eingehalten hat. Vielmehr hat im Gegenteil der Zeuge A. ... , der
Mitarbeiter der Beklagten, der die Mäharbeiten am 21. Juli 2005 durchführte,
ausgesagt, an dem von ihm benutzten Handrasenmäher habe sich ein Auffangkorb für
Gras und Steine befunden. Dieser sei von ihm hier auch verwendet worden, schon
um zu vermeiden, dass aufgewirbeltes Gras und Steine gegen seine Beine
geschleudert werden. Er habe die zu mähende Fläche auch zuvor nach Müll sowie
Steinen abgesucht, den hier aufgewirbelten Stein aber nicht gesehen. Das Gras
sei bereits recht hoch gewesen. Es habe sich hierbei um den Rasenmäher
gehandelt, der auf Bl. 85 d. A. abgebildet sei und der noch über ein seitlich
heruntergezogenes Blech verfügt habe. Wie es hier dann zum Aufwirbeln dieses
einen Steines gekommen sei, könne er nicht sagen. Das passiere auch eher selten.
Den Angaben dieses Zeugen steht auch nicht die Aussage des Zeugen B. ... , des
Ehemannes der Klägerin, entgegen. Dieser hat bekundet, beim Vorbeifahren an dem
vom Zeugen A. ... betriebenen Rasenmäher habe es einen Schlag gegen die rechte
Autotür gegeben und er habe dort einen Einschlag festgestellt. Er habe dann den
Zeugen A. ... angesprochen und hierbei auch den Rasenmäher gesehen. Er habe sich
diesen aber nicht genau angeschaut und könne deshalb nicht sagen, ob dieser über
einen Auffangkorb verfügt habe. Er meine, das sei wegen der Staubwolke, die der
Mäher zuvor vorher aufgewirbelt habe, nicht der Fall gewesen. Indessen kann es
insbesondere bei trockenem Wetter im Sommer auch bei einem mit einem Auffangkorb
betriebenen Rasenmäher durchaus dazu kommen, dass dieser reinen Staub
aufwirbelt. Dieser Umstand muss nicht zwingend darauf hindeuten, dass hier
geschnittenes Gras ohne einen Auffangkorb nach hinten weggeschleudert wurde.
Soweit der Zeuge des weiteren bekundet hat, der in den Gerichtsakten Bl. 85 d.
A. abgebildete Rasenmäher sei nicht der seinerzeit eingesetzte gewesen, kann
hieraus ebenfalls nichts Entscheidendes im Hinblick auf eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hergeleitet werden. Immerhin
hat der Zeuge selbst angegeben, der Rasenmäher sei zwar kleiner und älter
gewesen, habe aber i. ü. ähnlich ausgesehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich mithin eine schuldhafte
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht feststellen, so
dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden selbst tragen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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