Mäharbeiten –
Fahrzeugbeschädigung durch Steinschlag
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 12 U
1207/06
Beschluss vom
17.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, Az.: 2 O 137/06
Die Parteien streiten darum, ob ein
durch einen Stein verursachter Schaden am Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin vom
beklagten Land zu ersetzen ist. Unstreitig kam es zu dem Schaden, als ein
Mähfahrzeug am 18. November 2005 auf der L … zwischen S… und A… Mäharbeiten
durchführte. Der Ehemann der Klägerin befuhr die Straße in entgegengesetzter
Richtung und hielt am Straßenrand an, als er das Mähfahrzeug sah. Das
Mähfahrzeug setzte seine Arbeiten fort und es kam zu dem Schadensfall. Der
eigentliche Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin hat in erster Instanz von dem beklagten Land Schadensersatz aus
abgetretenem Recht in Höhe von 2.075,04 € sowie außergerichtlich angefallene
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 € nebst Zinsen verlangt (Bl. 77 GA).
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass auch bei absolut ordnungsgemäßer Durchführung der
Mäharbeiten nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könne, dass kleine
Steinchen hoch geschleudert würden. Dabei handele es sich um ein unabwendbares
Ereignis. Das Mähfahrzeug sei vorschriftsmäßig ausgerüstet gewesen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006 der Klage stattgegeben. Der
Vorderrichter führt zur Begründung aus, ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2
StVG sei nicht gegeben, da der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht
worden sei. Das für die Mäharbeiten eingesetzte Gerät hätte mit einem Fangkorb
ausgerüstet werden müssen. Außerdem hätte der Mähbalken höher eingestellt werden
können. Das beklagte Land habe sich daher nicht hinreichend entlastet.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und
beantragt, die Klage abzuweisen.
Es trägt vor:
Das erstinstanzliche Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da sich der
Vorderrichter lediglich mit dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG, nicht
hingegen mit dem hier einschlägigen § 17 Abs. 3 StVG auseinandergesetzt habe.
Das Mähfahrzeug sei entsprechend den Vorgaben der
Straßenverkehrszulassungsordnung ausgerüstet gewesen. Es habe entsprechende
Prallschutzeinrichtungen aufgewiesen. Die bei der Durchführung der Mäharbeiten
eingesetzten Mitarbeiter hätten vor Beginn der Arbeiten das Bankett auf Steine
hin untersucht, solche jedoch nicht festgestellt. Es sei nicht zumutbar, die
Mäharbeiten jeweils zu unterbrechen, wenn sich Fahrzeuge aus der Gegenrichtung
näherten.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und wiederholt ihr
erstinstanz-liches Vorbringen. Insbesondere ist sie der Auffassung, es handele
sich um eine untergeordnete Straße mit wenig Verkehr. Den Mitarbeitern des
beklagten Landes sei es deshalb zuzumuten gewesen, die Arbeiten kurz zu
unterbrechen, um ihren Ehemann zunächst passieren zu lassen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat der Vorderrichter der
Klägerin Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 398 ff. BGB zugesprochen. Auch wenn er
auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 StVG nicht eingegangen ist, so ist der
Anspruch der Klägerin im Ergebnis doch gegeben.
Grundsätzlich haftet das beklagte Land nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden am
Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin, da dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs
des beklagten Landes entstanden ist. Dieser Anspruch steht selbständig neben dem
Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. BGH in VersR
2005, 566, 567). Anzuwenden ist, da der Unfall sich am 18. November 2005
ereignete, das Straßenverkehrsgesetz in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung.
Dass es sich bei dem Unfall nicht um höhere Gewalt handelte, folgt schon daraus,
dass die Schäden nicht aufgrund eines von Außen wirkenden betriebsfremden
Ereignisses verursacht wurden.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist daher nur ausgeschlossen, wenn der
Unfall durch ein für das beklagte Land unabwendbares Ereignis verursacht wurde
(§ 17 Abs. 3 StVG). Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der
Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles
gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dies bedeutet, dass der Schädiger, hier das
beklagte Land, nach dem Zweck des § 17 Abs. 3 StVG von Schäden freizustellen
ist, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. BGH,
aaO). Unabhängig davon, ob die Mitarbeiter des beklagten Landes das Bankett vor
Beginn der Mäharbeiten auf Steine untersucht hatten und das Fahrzeug hinreichend
gesichert war, wäre es den Mitarbeitern des beklagten Landes zumutbar gewesen,
ihre Arbeiten kurz zu unterbrechen, um den Ehemann der Klägerin passieren zu
lassen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (ebenso OLG
Stuttgart, VersR 2003, 1275; OLG Celle, VersR 2007, 1006) gab es auf der L …
zwischen S… und A… kein hohes Verkehrsaufkommen. Diese Straße verbindet 2 kleine
Ortschaften und ist nicht im Entferntesten mit einer Bundesstraße oder einer
Bundesautobahn zu vergleichen. Das beklagte Land hat nicht vorgetragen, dass
außer dem Ehemann der Klägerin noch weitere Fahrzeuge während der Mäharbeiten
entgegengekommen wären. Ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, ist in jedem
Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu entscheiden.
Aufgrund der in der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 120 GA) steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass von einem Verkehrsaufkommen, das ein
Passierenlassen entgegenkommender Fahrzeuge und ein kurzes Anhalten nicht
zumutbar erscheinen lässt, nicht auszugehen ist. So wie der Ehemann der Klägerin
angehalten hat, um das Mähfahrzeug passieren zu lassen, so hätten die
Mitarbeiter des beklagten Landes ebenso den Pkw vorbeifahren lassen können, um
danach die Arbeiten fortzusetzen. Dann wäre der eingetretene Schaden mit
Sicherheit vermieden worden. Ein unabwendbares Ereignis liegt somit nicht vor.
Darauf, ob das Mähfahrzeug hinreichend gesichert war, kommt es somit nicht mehr
an.
Da, wenn auch mit anderer Begründung, der Klage zu Recht stattgegeben worden
ist, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Um weitere Kosten zu vermeiden, sollte eine Berufungsrücknahme in Erwägung
gezogen werden.
Landgericht Bad Kreuznach
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat durch XXX auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2006 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.198,52 EUR (in Worten:
zweitausendeinhundertachtundneunzig 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar aus 1.756,55 EUR seit
dem 09.01.2006 und aus 441,97 EUR seit dem 24.05.2006.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der
durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bad Sobernheim entstandenen
Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die
Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tat b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen
der Beschädigung des PKW's ihres Ehemannes mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in
Anspruch. Zu dem Schaden kam es, als ein Mähfahrzeug der Beklagten mit dem
amtlichen Kennzeichen XXX auf der L 377 zwischen Staudernheim und Abtweiler bei
Mäharbeiten eingesetzt war. Der diese Strecke in entgegengesetzte Richtung
befahrende Ehemann der Klägerin hielt im Abstand von mehreren Metern Entfernung
vor dem Mähfahrzeug an. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei fuhren weiter. Als
das Mähfahrzeug noch ca. 2 m vom klägerischen Fahrzeug entfernt war, wurde ein
Gegenstand hochgeschleudert, der die Motorhaube und die Windschutzscheibe des
klägerischen Fahrzeuges beschädigte. Mit Schreiben vom 13.12.2005 lehnte die
Beklagte die Haftung für geltend gemachte Schäden in Höhe von 1.756,55 EUR ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für das Unfallereignis aus § 7
Abs. 1 StVG. Ihr stünden Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.755,40 EUR zu. Wegen
der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf das von der Klägerin vorgelegte
private Kfz.-Gutachten vom 15.05.2006 (BI. 49 ff. d. A.) verwiesen. Weiter seien
ihr Sachverständigenkosten in Höhe von 294,64 EUR und nicht auf die
Verfahrensgebühr anzurechnende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 EUR
entstanden. Unter Zugrundelegung einer allgemeinen Pauschale von 25,-- EUR
beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Hauptforderung in Höhe von
2.075,04 EUR sowie eine Nebenforderung in Höhe von 123,48 EUR, jeweils nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
Abs. 1 BGB aus 1.756,55 EUR seit dem 09.01.2006 und aus 441,97 EUR seit dem
24.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es könne allenfalls ein Steinehen hochgeschleudert
worden sein. Es sei auch bei absolut ordnungsgemäßer Durchführung der
Mäharbeiten nicht in jedem Fall ausgeschlossen, dass kleinste Partikel
hochgeschleudert würden. So sei es hier gewesen, so dass von einem unabwendbaren
Ereignis auszugehen sei.
Der Ehemann der Klägerin habe sein Risiko noch dadurch vergrößert, dass er vor
dem herannahenden Mähfahrzeug angehalten habe.
Wäre er weitergefahren, wäre es nicht zu dem Schadensfall gekommen, da er sich
zu dem Zeitpunkt als vermeintlicher Weise ein Steinchen hochgeschleudert wurde,
nicht an Ort und Stelle befunden hätte.
Mit Beschluss vom 27.03.2006 hat das zunächst angerufene Amtsgericht Bad
Sobernheim den Rechtsstreit an das Landgericht Bad Kreuznach als das sachlich
zuständige Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens
der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Landgericht Bad Kreuznach ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO für die
Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund des bindenden Beschlusses des
Amtsgerichts Bad Sobernheim sachlich zuständig. Entgegen der Auffassung der
Klägerin entfällt die Bindungswirkung des Beschlusses nicht wegen objektiver
Willkürlichkeit. Denn die Haftung der Beklagten ergibt sich gerade nicht
ausschließlich aufgrund ihrer Gefährdungshaftung als Kfz.-Halterin nach § 7 StVG,
sondern möglicherweise auch aufgrund einer Amtspfichtverletzung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.075,04 EUR
gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249ff. BGB. Unstreitig ist die Beklagte Halterin des
Mähfahrzeuges. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist auch beim
Betrieb dieses Kraftfahrzeuges entstanden. Die Mähmaschine war nicht nur als
fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz, da gerade
während der Fahrt bestimmungsgemäß die Mäharbeit verrichtet wurde (vgl. OLG
Stuttgart, NVWZ-RR 2004, 10 m. w. N.). Die danach grundsätzlich gegebene
Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG wegen des
Vorliegens höherer Gewalt ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt handelt es sich um
ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte
oder durch die Handlungen Dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und
nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit
wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste
vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich
gemacht werden kann und dass auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf
genommen zu werden braucht (vgl.Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 7
StVG, Rdnr. 32 m. w. N.). Vorliegend fehlt es bereits an einer von außen
kommenden Einwirkung, die für das Schadensereignis kausal geworden wäre. Zwar
ist für den Begriff des unabwendbaren Ereignisses § 7 Abs. 2 StVG a. F.
anerkannt gewesen, dass dieser ein wertender Begriff gewesen sei, nach dem ein
Schadensereignis insbesondere dann als unabwendbar anzusehen sein konnte, wenn
sich darin ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis aktualisiert habe (vgl.
BGH, NJW 1988, 3019 f.). In der Konsequenz dieser Rechtsprechung hat
beispielsweise das OLG Stuttgart (NVWZ-RR 2004, 10) die Beseitigung von Gefahren
durch ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr als dem
Aufgaben- und Pflichtenkreis der straßenbaulastpflichtigen Behörde angesehen,
die dieser im Interesse aller Kraftfahrzeugeigentümer und Verkehrsteilnehmer
obliege und unter anderem deswegen eine Klage gegen jene Behörde abgewiesen. Die
Rechtsprechung des OLG Stuttgart ist auf die Neufassung des § 7 Abs. 2 StVG
nicht zu übertragen. Zwar ist auch der Begriff der höheren Gewalt mit wertenden
Elementen versehen. Gleichwohl liegt ein maßgeblicher Unterschied zum Begriff
des unabwendbaren Ereignisses darin, dass höhere Gewalt gerade (stärker) als der
alte Begriff einer Einwirkung von außen erfordert. Reine Risiko- und
Sphärenüberlegungen genügen der objektiveren und am Tatsächlichen ausgerichteten
Tendenz des Begriffes der höheren Gewalt nicht.
Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass das Unfallereignis mit
wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht hätte verhütet werden können. Nicht
ersichtlich ist, warum der Mähbalken nicht hätte höher eingestellt werden
können. Schon wenige Zentimeter könnten genügen, um das Aufschleudern von
kleinsten Steinchen zu verhindern. Auch ist nicht ersichtlich, warum nicht etwa
ein Fangkorb um das Randstreifenmähgerät angebracht werden könnte. Ein solcher
Fangkorb hätte eine wesentlich höhere schützende Funktion als ein Prallschutz
aus Ketten, wie er nach dem Vorbringen der Beklagten am Fahrzeug angebracht war.
Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vorn 17.05.2006 auf diese
Möglichkeiten hingewiesen. Die Beklagte hat gleichwohl nicht genau dargelegt,
warum solche Vorrichtungen nicht geeignet oder nicht zumutbar gewesen wären. Die
Beklagte, die sich auf den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG beruft, ist
für dessen Vorliegen darlegungs- und beweispflichtig. Dem genügt ihr Vorbringen
nicht, so dass sie grundsätzlich im vollem Umfange für das Schadensereignis
einzustehen hat. Ihr Einwand, der Ehemann der Klägerin hätte das
Schadensereignis mit verursacht, da er quasi zur Unzeit angehalten habe, greift
nicht durch.
Die Klägerin hat durch das Vorlegen des Schadensgutachtens die Reparaturkosten
detailliert dargelegt. Das - noch zu einem Kostenvoranschlag erfolgte -
pauschale Bestreiten der Beklagten, ist unsubstantiiert, so dass von
erstattungsfähigen Reparaturkosten, in Höhe von 1.755,40 EUR auszugehen ist. Die
geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 294,64 EUR hat die Beklagte nicht
bestritten. Der Klägerin steht eine .allgemeine Pauschale in Höhe von 25,-- EUR
für das Unfallereignis zu. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 EUR sind
auch ein adäquat kausaler Schaden aus dem Verkehrsunfall.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
11, 711, 709 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.075,04 EUR festgesetzt. Die geltend
gemachten Rechtsanwaltskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.