Mietvertrag –
Mängelbeseitigung – Fristsetzung und außerordentliche Kündigung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
281/06
Urteil vom
13.06.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 11, vom 22. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St.
Georg vom 14. September 2005 wegen der Abweisung der Klage in Höhe von 16.323,68
EUR nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in H. , H.
strasse . Mit Schreiben vom 14. April 2004 beanstandeten sie, dass sich in der
Küche, dem Badezimmer und dem verglasten "Balkonzimmer" Schimmel gebildet habe,
und baten um Abhilfe. Nach weiteren Schreiben forderten die Klägerin und ihr
Ehemann die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 26. August 2004 auf, den
Schimmel im "Wintergarten" und einen Feuchtigkeitsfleck im Badezimmer bis zum
17. September 2004 zu beseitigen. Im Anschluss daran heißt es in dem Schreiben
der Anwälte:
"Sollte eine Mangelbeseitigung nicht innerhalb der genannten Frist erfolgen,
sind wir beauftragt, ohne weitere Vorankündigung Klage auf Mangelbeseitigung zu
erheben."
Weiter verlangten die Kläger von den Beklagten, bis zum 30. September 2004
Schönheitsreparaturen im Flur sowie in zwei Wohnräumen durchzuführen. Diesen
Forderungen kamen die Beklagten nicht nach. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004
kündigten die Klägerin und ihr Ehemann das Mietverhältnis außerordentlich mit
Wirkung zum 15. November 2004. Zur Begründung führten sie an, dass die Beklagten
den Schimmel im "Wintergarten" und den Feuchtigkeitsfleck im Badezimmer nicht
beseitigt hätten.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, der ihr Ehemann alle
diesbezüglichen Ansprüche abgetreten hat, die Beklagten auf Rückzahlung der seit
Mai 2004 wegen Mietminderung nur unter Vorbehalt geleisteten Miete in Höhe von
1.166,30 EUR, auf Zahlung von Schadensersatz für die nach ihrer Behauptung durch
die außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses entstandenen Kosten in
Höhe von insgesamt weiteren 16.323,68 EUR (zusammen 17.489,98 EUR) sowie auf
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 409,83 EUR, jeweils nebst
Zinsen, in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die von der Klägerin
behaupteten Mängel bestritten und im Übrigen ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung
in Abrede gestellt.
Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 121,09 EUR (Mietminderung) sowie weitere 26,39 EUR (vorgerichtliche
Kosten), jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie
abändernd die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.489,98 EUR nebst
Zinsen beantragt hat. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der
diese nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels ihren Schadensersatzanspruch
in Höhe von 16.323,68 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist in dem verbliebenen Umfang begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit dies in der Revisionsinstanz noch von Interesse
ist, ausgeführt:
Die fristlose Kündigung vom 14. Oktober 2004 habe das Mietverhältnis nicht
beendet. Die Folge sei, dass die Beklagten mangels verschuldeter
Vertragsauflösung die der Klägerin und ihrem Ehemann entstandenen Kosten für die
Anmietung einer neuen Wohnung und den Umzug nicht zu ersetzen hätten. Das
mieterseitige Androhen einer ganz konkreten Rechtsfolge für den Fall nicht
fristgemäßer Mängelbeseitigung schaffe einen Vertrauenstatbestand zugunsten des
Vermieters, der grundsätzlich das Ausüben anderer als der angedrohten
Mieterrechte ohne vorherige erneute Fristsetzung ausschließe. Ohne Erfolg stelle
sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Ausführungen ihres
Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 26. August 2004 hätten keinen
objektiven Vertrauenstatbestand hervorgerufen. Es sei nicht zu erkennen, dass
vermieterseits trotz des eindeutigen Wortlauts der ausdrücklich angedrohten
Klage allein auf Mangelbeseitigung auch mit der Vertragskündigung habe gerechnet
werden müssen.
Die rechtsdogmatische Begründung für den Kündigungsausschluss ohne vorherige
erneute Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sei nicht in der aus § 242 BGB
hergeleiteten Rechtsfigur des unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens zu
sehen. Dafür sei ein schützenswertes Vertrauen erforderlich, um die
Verhaltensänderung als unzulässige Rechtsausübung einzustufen. Ein
entsprechendes Vertrauen dürfte nach derzeitigem Sachstand auf Seiten der
Beklagten wohl nicht vorgelegen haben, wenngleich eine endgültige Wertung erst
nach Einräumung rechtlichen Gehörs zu diesem bislang nicht für relevant
gehaltenen Gesichtspunkt zulässig sei. Vorliegend gehe es hingegen darum, dass
die Klägerin und ihr Ehemann sich von Vornherein auf eines der ihnen für den
Fall fruchtlos ablaufender Beseitigungsfrist zur Verfügung stehenden Rechte
(fristlose Kündigung, Ersatzvornahme, Instandsetzungsklage) beschränkt hätten,
nämlich die Instandsetzungsklage. Zwar hätten sie dadurch die anderen Rechte
nicht auf Dauer verloren. Der Fall sei allerdings vergleichbar mit dem der
Ausübung eines Wahlrechts, welches den - allerdings dauerhaften - Verlust der
übrigen nicht gewählten Rechte zur Folge habe. Das Zurückgreifen auf andere als
die angedrohten Rechte wäre daher jedenfalls vor Setzen einer neuen
Mangelbeseitigungsfrist eine besondere Form unzulässiger Rechtsausübung, ohne
dass es auf ein Vertrauen auf Seiten des Erklärungsgegners ankomme.
II.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zu Recht beanstandet die
Revision, dass das Berufungsgericht wie schon das Amtsgericht den von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des nach
ihrer Behauptung entstandenen Kündigungsschadens in Höhe von 16.323,68 EUR
verneint hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die
andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages
veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens
verpflichtet (Senatsurteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, WM 1984, 933 =
NJW 1984, 2687, unter I 4; Urteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97, WM 2000,
1017 = NJW 2000, 2342, unter 2; ferner Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 543
Rdnr. 61; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und
Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1075, jew. m.w.N.). Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages der
Parteien, die die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 14. Oktober 2004
ausgesprochen haben, nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
unwirksam, weil die Klägerin nach erfolglosem Ablauf der in dem vorausgegangenen
Anwaltsschreiben vom 26. August 2004 gesetzten Abhilfefrist angesichts der für
diesen Fall angedrohten Klage auf Mangelbeseitigung keine neue Abhilfefrist
gesetzt hat.
1. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus
wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn dem Mieter der
vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig
gewährt oder wieder entzogen wird. Letzteres kommt gerade auch beim Auftreten
eines Mangels in Betracht (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 543
Rdnr. 24), wie er hier von der Klägerin mit dem Schimmel im verglasten
"Balkonzimmer" und dem Wasserfleck im Badezimmer behauptet wird. Besteht der
wichtige Grund wie bei dem von der Klägerin behaupteten Auftreten eines Mangels
in der - objektiven (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 543 Rdnr. 46) - Verletzung einer
Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung gemäß § 543
Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
Frist zulässig. Eine solche Frist haben die Klägerin und ihr Ehemann den
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26. August 2004 gesetzt.
2. Neben der Fristsetzung ist zwar die Androhung der Kündigung nicht
erforderlich, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (Schmidt-Futterer/Blank,
aaO, § 543 BGB Rdnr. 30; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 543 Rdnr. 74;
Palandt/Weidenkaff, aaO, § 543 Rdnr. 47; so schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1035,
1036 zu § 542 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, allg. Meinung). Wird jedoch mit der
Fristsetzung eine andere Maßnahme als die Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme
oder - wie hier - eine Mangelbeseitigungsklage, angedroht, kann die Kündigung
nach einer verbreiteten Auffassung wegen des darin liegenden widersprüchlichen
Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der gesetzten
Abhilfefrist wirksam erklärt werden, sondern erst nach erfolglosem Ablauf einer
neuen Frist (OLG Hamm, aaO; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 463 Fn. 35
unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des LG Hamburg vom 15. April
1986; ebenso Franke in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht,
Band 5 BGB - Mietrecht, Stand 2006, § 543 Anm. 28.1 Nr. 3; Grapentin in Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 149; Kinne in
Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 37;
Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 142; Palandt/Weidenkaff, aaO, §
543 Rdnr. 44; Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rdnr. 895; ferner Schmidt-Futterer/Blank,
aaO).
Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der Fall sein
sollte, war hier das Setzen einer weiteren Abhilfefrist ausnahmsweise in
entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die
Beklagten haben die behaupteten Mängel von Anfang an bis zuletzt, von der ersten
Besichtigung durch den Beklagten zu 1 am 27. April 2004 bis in die
Berufungsinstanz des vorliegenden Rechtsstreits durchgehend bestritten und im
Übrigen ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung in Abrede gestellt. Angesichts dessen
wäre jedenfalls das Setzen einer neuen Frist eine sinnlose Förmelei gewesen,
weil es offensichtlich keinen Erfolg versprach.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsgericht die
Berufung der Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs in Höhe von 16.323,68 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen
hat, keinen Bestand haben. In diesem Umfang sind das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif,
da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zu Grund und Höhe des
Schadensersatzanspruchs bedarf.