Mahnbescheidrücknahme - Kostentragungspflicht
Oberlandesgericht Hamburg
Az: 10 W 40/06
Beschluss vom
30.11.2006
In dem Rechtsstreit beschließt das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 10. Zivilsenat, am 30. November 2006:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts
Hamburg - Zivilkammer 9 - vom 2. Oktober 2006 Geschäfts-Zeichen: 309 O 197/06 -
unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen aufgehoben und wird das Verfahren
zur Entscheidung über die Kostenauferlegung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das
Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - verwiesen. Gründe:
I.
Die Beklagten wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung
einer Kostenentscheidung durch das Landgericht.
Die frühere Antragstellerin, jetzt Klägerin, hatte beim Amtsgericht Coburg -
Zentrales Mahngericht - den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt. Nach Erlaß des
Mahnbescheides und unmittelbar vor der - bereits verfügten - Zustellung nahm die
Klägerin den Antrag zurück; einen Tag nach der Zustellung des Mahnbescheides
ging der Widerspruch der Beklagten ein. Die Beklagten beantragten sodann, den
Rechtsstreits an das im Mahnbescheid als Streitgericht angegebene Landgericht
Hamburg zu verweisen, verbunden mit dem Antrag an dieses Gericht, der
Antragstellerin/Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Mahngericht
gab das Verfahren "zwecks Kostenauferlegung nach § 269 III Satz 3 ZPO" an das
Landgericht Hamburg ab. Das Landgericht wies den Antrag der Beklagten, der
Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurück. Eine Entscheidung
entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO komme nicht in Betracht, da für eine solche
Entscheidung das Streitgericht nicht zuständig sei und das Verfahren außerdem
nur zur Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 (nicht: Satz 2) ZPO an das
Landgericht Hamburg abgegeben worden sei.
Die Beklagten greifen diesen Beschluß mit der sofortigen Beschwerde an;
hilfsweise haben sie im Beschwerdeverfahren die Abgabe des Verfahrens an das
Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache aber nur
mit dem erst im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag Erfolg. Zu Recht hat
das Landgericht den Antrag der Beklagten, der früheren Antragstellerin (nunmehr:
Klägerin) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Über die
Kosten des Mahnverfahrens ist nach Rücknahme des Mahnantrages gemäß § 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO zu entscheiden; für eine solche Entscheidung - jedenfalls in der hier
in Rede stehenden Art - ist nicht das Landgericht als Streitgericht, sondern das
Mahngericht zuständig.
Welches Gericht für eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nach
Rücknahme eines Mahnantrages zuständig ist, ist nach Wegfall der
Kostentragungsautomatik, wie sie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. vorsah, streitig
(für die generelle Zuständigkeit des Streitgerichts: Zöller-Vollkommer,
Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 2007, § 690 Rz. 24; differenzierend: BGH, NJW
2005, 512 f.). Der Sachlage gerecht wird nur eine differenzierende Regelung: Da
angesichts der besonderen Struktur des Mahnverfahrens eine materiell-rechtliche
Entscheidung über die Kostentragungspflicht in dieser Verfahrensart nicht
möglich ist, kommt eine Entscheidung des Mahngerichtes nur in Betracht (gebietet
sich dann aber auch), wenn eine sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergebende
Kostenfolge auszusprechen ist. Dieses ist bei Rücknahme des Mahnantrages mit
Blick auf die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. nur dann der Fall, wenn
die antragstellende Partei einem Kostenantrag des Antragsgegners nicht
entgegengetreten ist und sich demgemäß aus ihrem Vortrag keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß ein Grund gegeben sein könnte, ausnahmsweise dem
Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (so die Neufassung des §
269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ist für eine solche Abwägung mangels Vortrags der
antragstellenden Partei kein Anlaß, gebietet es der Grundsatz der Prozeßökonomie,
die Kostenentscheidung durch das Mahngericht treffen zu lassen. Eine Verweisung
an das Streitgericht nur mit dem Ziel, daß dort eine - vom Gesetz ohne weiteres
vorgegebene - Entscheidung getroffen werde, belastet die Parteien unnütz und
verzögert das Verfahren ohne Grund. Es ist daher sachgerecht und mit der
unterschiedlichen Struktur des Mahnverfahrens und des Streitverfahrens ohne
weiteres vereinbar, für diese Fälle eine Zuständigkeit des Mahngerichtes
anzunehmen.
Anders liegt es demgegenüber dann, wenn die antragstellende Partei einem
Kostenantrag widerspricht und damit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Anlaß zu der
Prüfung besteht, ob ein Grund vorliegt, ausnahmsweise dem Antragsgegner die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese Entscheidung kann nur durch ein
Gericht getroffen werden, das zu einer materiell-rechtlichen Entscheidung befugt
ist, damit nur durch das Streitgericht, an das dann - bei entsprechendem Antrag
- abzugeben ist. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, so daß für die
hier anstehende Kostenentscheidung das Mahngericht zuständig ist.
Das Verfahren ist demgemäß an das Zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Coburg
zu verweisen. Hierzu ist das Beschwerdegericht unmittelbar befugt; § 513 Abs. 2
ZPO hindert eine solche Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nicht, da in
diesem Beschwerdeverfahren allein der Festlegung des zuständigen Gerichtes
dienende Vorschriften in Rede standen (s. hierzu BGH, Urteil vom 22.10.2004, V
ZR 47/04, zitiert nach juris).