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Mahnbescheidrücknahme nach Einleitung des Streitverfahrens – Klagerücknahme?
OLG Frankfurt
Az: 19 W 9/06
Beschluss vom
15.03.2006
Gründe:
I.
Auf Antrag des Klägers ist am 25.11.1999 gegen die Beklagten ein Mahnbescheid
des Amtsgerichts Stuttgart wegen einer Architektenhonorarforderung von 38.500,--
DM nebst Zinsen und Kosten ergangen, gegen den die Beklagten Widerspruch
eingelegt haben. Am 27.09.2000 schlossen die Parteien einen außergerichtlichen
Vergleich, durch den die Beklagten sich zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger
Ansprüche aus dem Architektenvertrag zur Zahlung von 27.000,-- DM an den Kläger
verpflichteten; ferner versicherte der Kläger, keine weiteren Ansprüche aus dem
Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart gemäß Antrag vom 16.11.1999 mehr zu
verfolgen. Mit Schriftsatz vom 06.09.2004 haben die Beklagten beim Amtsgericht
Stuttgart die Abgabe des Rechtsstreits an das Gericht des streitigen Verfahrens
beantragt. Daraufhin hat das Mahngericht am 31.08.2005 die Mahnsache an das
Landgericht Limburg zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Nach
Aufforderung zur Klagebegründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2005
erklärt, dass er den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurücknimmt.
Die Beklagten haben beantragt,
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger ist diesem Antrag entgegengetreten.
Das Landgericht Limburg hat den Kostenantrag der Beklagten gemäß Beschluss vom
20.01.2006 zurückgewiesen (Bl. 108-110 d. A.).
Gegen den ihnen am 06.02.2006 zugestellten Beschluss haben die Beklagten am
20.02.2006 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Kläger unter
Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den
Antrag der Beklagten auf Erlass einer Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
abgelehnt. Der Antrag der Beklagten ist mangels Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig.
Zwar ist die nach Einleitung des Streitverfahrens abgegebene Erklärung des
Klägers, dass er den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zurücknehme, als
Klagerücknahme auszulegen. Da das Mahnverfahren beendet und gemäß § 696 Abs. 3
ZPO die Rechtshängigkeit der Streitsache eingetreten war, kam eine Zurücknahme
des Mahnantrages nicht mehr in Betracht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., §
690 Rn. 24 m. w. Nachw.). Da die Erklärung des Klägers jedoch den deutlichen
Willen zur endgültigen Verfahrensbeendigung enthält, ist sie als Klagerücknahme
zu bewerten. Die danach grundsätzlich in Betracht kommende Kostenentscheidung
gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO kann hier aber deshalb nicht ergehen, weil es an dem
erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Beklagten fehlt. Das fehlende
Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass die Parteien durch den
außergerichtlichen Vergleich vom 27.09.2000 das seinerzeit vor dem Amtsgericht
Stuttgart anhängig gewesene Mahnverfahren erledigt haben, ohne eine Regelung
hinsichtlich der Verfahrenskosten zu treffen. Nach der Vorschrift des § 98 ZPO,
die sinngemäß auch auf außergerichtliche Vergleiche anzuwenden ist (BGH WM 1988,
1462; Zöller/Herget, 25. Aufl., ZPO § 98 Rn. 5 m. w. Nachw.), sind die Kosten
als gegeneinander aufgehoben anzusehen mit der Maßgabe, dass sich der Kläger
verpflichtete, anteilige Erstattung der bereits entstandenen Gerichtskosten
nicht zu beanspruchen. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger in dem Vergleich
versicherte, keine weiteren Ansprüche aus dem Mahnbescheid - somit auch nicht
Ansprüche auf Ausgleich in diesem Zusammenhang entstandener Gerichtskosten -
mehr zu verfolgen. Mit dem Vergleich vom 27.09.2000 wollten die Parteien
ausdrücklich sämtliche gegenseitigen Ansprüche abschließend regeln. Ein über die
im Vergleich vereinbarte Zahlung hinausgehender Kostenausgleich sollte somit
nicht stattfinden. Die mit dem Vergleich verbundene Kostenregelung geht der
gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (OLG Frankfurt am Main,
OLGR 2005, 76; BGH MDR 1972, 945; Zöller/Greger, 25. Aufl., ZPO § 269 Rn. 18 a
m. w. Nachw.).
Ein Rechtsschutzinteresse an dem Kostenantrag der Beklagten kann auch nicht mit
Rücksicht darauf bejaht werden, dass die Beklagten, da das Streitverfahren auf
ihren Antrag hin eingeleitet wurde, gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG Kosten-schuldner
hinsichtlich der nach Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses entstandenen Gebühr
geworden sind. Denn nach dem außergerichtlichen Vergleich vom 27.09.2000 durfte
nicht lediglich der Kläger keine weiteren Ansprüche aus dem Mahnbescheid mehr
verfolgen. Vielmehr war diese Regelung ersichtlich auch darauf gerichtet, dass
die Beklagten ihrerseits davon absahen, die Durchführung des streitigen
Verfahrens zu beantragen, um eine Kostengrundentscheidung zu erwirken. Ihr
Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens war somit prozessual
unzulässig. Sofern sich die Beklagten hierdurch in die Position von
Kostenschuldnern gebracht haben, kann daraus ein Rechtsschutzinteresse für eine
Kostenentscheidung nicht begründet werden.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Betrag der Kosten, deren
Festsetzung die Beklagten erreichen wollten.
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