Maklerprovision – Anspruch auch bei späterem zustande kommen des Vertrages
BGH
Az: III ZR
52/06
Urteil vom
23.11.2006
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. K. GmbH (im Folgenden:
Schuldnerin), wollte deren Grundstück in D. , Ecke W. Straße/M. Straße
verkaufen. Die Klägerin, die Immobilienmaklerin ist, erfuhr hiervon durch den
Geschäftsführer der Schuldnerin. Sie gewann den BLB Bau- und
Liegenschaftsbetrieb des Landes (im Folgenden: BLB) als Kaufinteressenten und
teilte dem Geschäftsführer der Schuldnerin diese Verkaufsmöglichkeit mit. Von
Vertretern der Klägerin daraufhin teils mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin,
teils mit diesem und dem Beklagten geführte Gespräche "bestätigte" die Klägerin
schriftlich in dem Sinne, dass sie verkäuferseits eine Maklerprovision in Höhe
von 2,5 % zuzüglich Umsatzsteuer erhalte.
Am 24. Mai 2004 verkaufte der Beklagte das Grundstück - ohne Mitwirkung der
Klägerin - an die von der W. & F. AG und anderen gebildete Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR); diese behielt sich allerdings
vertraglich ein einseitiges, befristetes Rücktrittsrecht vor. Von der GbR
gehegte Bebauungsabsichten zerschlugen sich; sie trat am 16. Juni 2004 von dem
Kaufvertrag zurück. Bereits am 8. Juni 2004 hatte die GbR den BLB von ihrer
Absicht zurückzutreten unterrichtet. Dieser erbot sich gegenüber dem Beklagten,
den Kaufvertrag zu übernehmen, so dass es - ebenfalls am 16. Juni 2004 - zum
Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und dem BLB kam. Die
Klägerin war daran nicht beteiligt.
Die Klägerin macht geltend, mit dem Beklagten einen Maklervertrag geschlossen zu
haben. Sie verlangt von ihm die Maklerprovision, weil sie für den schließlich
erfolgten Verkauf an den BLB den Nachweis sowie Vermittlungsleistungen erbracht
habe.
Landgericht und Berufungsgericht haben die auf Zahlung von 348.000 EUR
Maklerprovision und 3.027,50 EUR "vorgerichtliche Kosten", jeweils nebst Zinsen,
gerichtete Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein Maklervertrag
zustande gekommen sei. Die Klägerin habe eine Nachweisleistung nicht erbracht.
Zwar habe sie den BLB als Kaufbewerber benannt. Diese Leistung sei aber dadurch
gegenstandslos geworden, dass der Beklagte das Grundstück nicht an den BLB,
sondern an die nicht von der Klägerin nachgewiesene GbR verkauft habe. Zwar habe
der Beklagte das Grundstück später aufgrund völlig neuer Umstände, nämlich nach
dem Rücktritt der GbR, doch noch an den BLB verkauft. D i e s e
Verkaufsmöglichkeit habe die Klägerin aber nicht nachgewiesen.
Wenn die Klägerin überhaupt eine Vermittlungsleistung im Sinne des § 652 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 BGB erbracht habe, sei diese jedenfalls ebenso wie der Nachweis
dadurch gegenstandslos geworden, dass der Beklagte das Objekt an einen Dritten
veräußert habe.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den bisher
getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin von dem
Beklagten eine Maklerprovision fordern kann.
Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der für den Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen
Maklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohns verpflichtet, wenn der Vertrag
infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.
1. Für die rechtliche Prüfung ist davon auszugehen, dass der Beklagte der
Klägerin eine Maklerprovision für den erfolgreichen Nachweis der
Verkaufsgelegenheit oder für die Vermittlung des Verkaufs versprach; denn das
Berufungsgericht hat gegenteilige Feststellungen nicht getroffen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf die
Maklerprovision nicht bereits deshalb verneint werden, weil es jedenfalls an
einer Nachweisleistung im Sinne des § 652 BGB fehlte.
a) Die nach § 652 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dem Nachweismakler obliegende
Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages"
(des sogenannten Hauptvertrages). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an
seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete
Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. -
zuletzt - Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - NJW 2006, 3062 f). Der
Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt genügt für sich allein nicht.
Erforderlich ist, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer
für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt; es genügt nicht, dass die
Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat kausal geworden ist. Denn
der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen
Arbeitserfolg; Maklertätigkeit und darauf beruhender Erfolgseintritt haben als
Anspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1996
- III ZR 71/95 - NJW-RR 1996, 691 m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).
Dementsprechend entsteht ein Provisionsanspruch nicht, wenn der Makler eine
tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese
Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht
endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden hat,
diese Verkaufsgelegenheit dann aber später unter veränderten Umständen neu
entsteht und nunmehr von dem Kunden ohne Hinweis des Maklers genutzt wird (vgl.
BGH, Urteile vom 16. Mai 1990 - IV ZR 337/88 - NJW-RR 1990, 1008 f und vom 20.
März 1991 - IV ZR 93/90 - NJW-RR 1991, 950).
Demnach kann nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags mit einem anderen
Interessenten im Allgemeinen von einer (weiter bestehenden) Verkaufsbereitschaft
des Eigentümers nicht mehr gesprochen werden. Anders liegt der Fall, wenn der
Kaufvertrag mit einem zeitlich befristeten, aber im Übrigen vorbehaltlosen
Rücktrittsrecht vereinbart ist. Bei einer solchen Konstellation bleibt der
Kaufvertrag letztlich solange in der Schwebe, wie das Rücktrittsrecht noch
ausgeübt werden kann; bis dahin ist das Objekt noch nicht endgültig vom Markt
und der Verkäufer immer noch latent verkaufsbereit. Eine endgültige vertragliche
Bindung wird erst zu dem Zeitpunkt begründet, in dem das Rücktrittsrecht nicht
mehr ausgeübt werden kann. Dabei ist es - entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts - unerheblich, ob das Rücktrittsrecht beiden
Kaufvertragsparteien eingeräumt worden ist oder nur einer Partei und ob gerade
die zum Rücktritt berechtigte Vertragspartei Auftraggeber des Maklers ist.
Dieser Sichtweise entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der Maklerlohnanspruch bei einem von dem Makler
nachgewiesenen Kaufvertrag, der mit einem zeitlich befristeten, aber im Übrigen
vorbehaltlosen Rücktrittsrecht vereinbart ist, erst entsteht, wenn die
Rücktrittsmöglichkeit verstrichen ist (vgl. BGHZ 66, 270, 271; Senatsurteile vom
20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583 und vom 13. Januar 2000 - III
ZR 294/98 - NJW-RR 2000, 1302, 1303; Urteil vom 9. Januar 1974 - IV ZR 71/73 -
NJW 1974, 694, 695).
b) Im Streitfall ist demnach eine Nachweisleistung der Klägerin anzunehmen. Der
Beklagte hatte zwar zunächst die von der Klägerin aufgezeigte Gelegenheit, an
den BLB zu veräußern, nicht genutzt, sondern an die ihm anderweit bekannt
gewordene GbR veräußert. Der mit der GbR geschlossene Kaufvertrag stand jedoch
unter dem Vorbehalt eines - allein der GbR eingeräumten - vertraglichen
Rücktrittsrechts, das lediglich zeitlich befristet und mit einer gewissen
Entschädigungspflicht der GbR gegenüber dem Beklagten verbunden war. Das
Grundstück war, weil die GbR ohne weitere Voraussetzungen zurücktreten konnte,
noch nicht "weg"; der Beklagte musste sich darauf einrichten, dass die Käuferin
zurücktrat.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann vorliegend ein
provisionspflichtiges Nutzen des von der Klägerin erbrachten Nachweises auch
nicht deshalb verneint werden, weil, als sich der Vertragsrücktritt der GbR
abzeichnete, der BLB an den Beklagten herangetreten ist und nicht der Beklagte
von sich aus an Vertreter des BLB. Der BLB wollte das Grundstück der Schuldnerin
zwecks Errichtung eines Justizzentrums erwerben. Die, dem Beklagten bekannte,
Absicht der GbR ging dahin, ihrerseits auf dem Grundstück ein Justizgebäude zu
errichten und das bebaute Grundstück anschließend wiederum dem BLB anzudienen.
Von daher war vorgezeichnet, dass - wie geschehen - nach der Ausübung des
Rücktrittsrechts wieder der von der Klägerin als Kaufinteressent benannte BLB
zum Zuge kommen würde.
III.
Der Senat ist gehindert, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist noch nicht
zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen
hat, ob die Parteien einen Maklervertrag geschlossen haben. Hierzu sind
Feststellungen noch zu treffen.