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Maklervertrag
– Wegfall der Geschäftsgrundlage
BGH
Az: III ZR
45/05
Urteil vom
14.07.2005
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 31.
Zivilkammer, vom 23. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin beauftragte im Jahre 2000 die beklagte Maklerin, ihr für den
Betrieb einer Tierarztpraxis geeignete Räumlichkeiten zur Anmietung nachzuweisen
oder zu vermitteln. Aufgrund eines entsprechenden Nachweises der Beklagten
schloß die Klägerin am 30. Mai 2000 mit einer Firma B. Gesellschaft für Wohn-
und Gewerbebau mbH (im folgenden "B. ") über eine Gewerbefläche in einem damals
noch im Rohbauzustand befindlichen Gebäude einen Mietvertrag für zunächst fünf
Jahre, beginnend mit dem 1. September 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die
Vermieterin das Objekt nach den Wünschen der Klägerin auszubauen und
bezugsfertig herzustellen.
Die Klägerin zahlte an die Beklagte am 31. Juli 2000 die vereinbarte
Maklerprovision in Höhe von 8.400 DM (entsprechend. 4.294,85 ¤).
Die Firma B. war jedoch nicht in der Lage, die von der Klägerin gemieteten
Räumlichkeiten (und auch das Gebäude im übrigen) fertigzustellen. Mahnungen und
Fristsetzungen der Klägerin blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 19. Februar
2001 focht die Klägerin den Mietvertrag mit der Firma B. wegen arglistiger
Täuschung über deren Erfüllungsfähigkeit und -willigkeit an. Sie nimmt nunmehr
die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1. Beide Vorinstanzen halten den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der
geleisteten Provision unter dem Gesichtspunkt einer Störung der
Geschäftsgrundlage des Maklervertrages nach § 313 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB
(jeweils n.F.) für begründet. Geschäftsgrundlage des Maklervertrages sei der
Umstand gewesen, daß die Firma B. die Räumlichkeiten, welche Gegenstand des
nachgewiesenen Mietvertrages waren, bezugsfertig bis zu dessen Beginn herstellen
werde. Dadurch daß dies nicht der Fall gewesen sei, sei diese Geschäftsgrundlage
weggefallen und habe der Klägerin die Rechte aus § 346 BGB n.F. eröffnet.
2. Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen.
a) Bei der Rechtsauffassung der Vorinstanzen bleibt zum einen - wie die Revision
mit Recht beanstandet und auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt -
unberücksichtigt, daß die neu gestalteten Bestimmungen der §§ 313, 346 BGB erst
mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten und daher auf den Streitfall
noch nicht anwendbar sind (Art. 229 § 5 EGBGB).
b) Aber auch nach den früher geltenden Grundsätzen (vgl. dazu z.B. BGHZ 128,
230, 236; BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 = NJW 2001, 1204,
1205; jeweils m.zahlr.w.N.) läßt sich hier ein Fehlen oder ein Wegfall der
Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien unstreitig zunächst wirksam
abgeschlossenen Maklervertrages nicht feststellen. Das Nichtzustandebringen der
bezugsfertigen Herstellung des angemieteten Objekts betraf vielmehr den
Hauptvertrag zwischen der Klägerin als Mieterin und der Firma B. als Vermieterin
und löste hinsichtlich des Maklervertrages zwischen der Klägerin als
Auftraggeberin und der Beklagten als Maklerin diejenigen Rechtsfolgen aus, die
in der Rechtsprechung für ein Einwirken von Störungen des Hauptvertrages auf den
Provisionsanspruch des Maklers entwickelt worden sind.
3. Danach gilt hier folgendes: § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB macht das Entstehen eines
Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrages, nicht
von dessen Ausführung abhängig. Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen
Abschluß des Hauptvertrages verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam
erscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit,
anfängliche objektive Unmöglichkeit [§ 306 BGB a.F.], Anfechtung wegen Irrtums
oder arglistiger Täuschung) eine Provisionspflicht aus. Dagegen lassen Umstände,
die ohne eine im (Haupt-)Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit
lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen (wie nachträgliche
Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung),
den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil
vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 = NJW 2001, 966, 967 m.zahlr.w.N.).
4. Zu den zuletzt genannten, nur die Durchführung des nachgewiesenen oder
vermittelten Geschäfts betreffenden Umständen zählt es auch und gerade, daß der
Partner des - wirksam zustande gekommenen - Hauptvertrages die übernommenen
Pflichten gegenüber dem Auftraggeber des Maklers nicht erfüllt (vgl. dazu auch
Senatsbeschluß vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 = NJW-RR 2001, 562,
betreffend anfängliches Unvermögen des Verkäufers zu Eigentumsverschaffung nach
§§ 440, 325 BGB a.F.). Diese Konstellation lag hier vor. Diese Gefahr fällt
grundsätzlich in den Risikobereich des Auftraggebers, nicht dagegen in den des
Maklers. Daran ändert es nichts, daß der Hauptvertrag hier über ein Objekt
geschlossen worden war, das erst noch fertiggestellt werden mußte. Die
Fertigstellung war Gegenstand der von der Firma B. als Vermieterin im
Hauptvertrag wirksam übernommenen Vertragspflicht, deren Erfüllung nicht etwa an
rechtlichen Hindernissen, sondern ausschließlich an der fehlenden
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gescheitert war.
5. Allerdings hat der Senat es für möglich gehalten, daß der Maklervertrag einer
- sei es auch ergänzenden - Auslegung dahin fähig ist, daß er den Makler zur
Rückzahlung der Provision verpflichtet, wenn der wirtschaftliche Zweck des
Hauptvertrages verfehlt wird, auch ohne daß die Voraussetzungen für einen
"gesetzlichen" Wegfall des Provisionsanspruchs eintreten. Insoweit bedarf es
indessen jeweils einer auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellten
Prüfung, deren Ergebnisse unterschiedlich ausfallen können und sich nicht
verallgemeinern lassen (Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 = NJW
1997, 1583 f). Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, daß ein solcher Fall
hier vorliege. Die Beklagte hat sich hier durchgängig dahin eingelassen, sie sei
selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Firma B. die Gewerberäume und
damit auch die Tierarztpraxis bezugsfertig herstellen werde. Wäre sie nicht
dieser Annahme gewesen, hätte sie von vornherein davon abgesehen, das Vorhaben
der Firma B. zu bewerben und hierfür Mieter zu akquirieren. Zu der Behauptung
der Klägerin, die Beklagte sei schon seit 1998 mit der Vermarktung des Objekts
beauftragt gewesen und habe gewußt, daß es keinerlei Baufortschritt am Rohbau
gegeben habe, weil B. hierzu die Mittel fehlten, die fehlende Leistungsfähigkeit
sei der Beklagten also bekannt gewesen, fehlt es an Feststellungen. Dies
bedeutet, daß nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden
Sachverhalt auf seiten der Beklagten hier lediglich die normale Erwartung
bestanden hat, der Hauptvertrag werde wie vorgesehen durchgeführt. Besondere
provisionsschädliche Umstände, wie sie im Senatsurteil vom 20. Februar 1997 (aaO)
festgestellt worden waren, waren daher aus der Sicht der Beklagten nicht zutage
getreten; daher besteht hier kein Anlaß, die normale Risikoverteilung zugunsten
des Maklerkunden und zu Lasten des Maklers zu verschieben.
6. Daraus folgt zugleich weiter, daß hier von einem Fehlen oder einem Wegfall
der Geschäftsgrundlage keine Rede sein kann. Es gilt vielmehr uneingeschränkt
der Rechtssatz, den der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem
Urteil vom 7. Juli 1982 (IVa ZR 50/81 = NJW 1982, 2662, 2663) formuliert hat:
Daß der Vertragspartner des Maklers das von ihm mit dem Abschluß des
vermittelten Vertrages erstrebte Ziel erreicht, ist im allgemeinen nicht
Geschäftsgrundlage des Maklervertrages, sondern Beweggrund des Vertragspartners,
der zum Abschluß des Maklervertrages führt. Für den Makler ist das Erreichen des
Ziels ohne Bedeutung, sein Geschäftswille beruht hierauf regelmäßig nicht.
7. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung keinen
Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Denn
die Klägerin trägt durchgängig vor, die Firma B. als Vermieterin und
Vertragspartei des Hauptvertrages habe ihr vorgespiegelt, zur Herstellung des
Objekts in der Lage zu sein. Dieser durch zahlreiche Indizien im einzelnen
substantiierte und zudem unter Zeugenbeweis gestellte Sachvortrag ist geeignet,
eine arglistige Täuschung darzutun, indem die Firma B. entweder eine nicht
vorhandene Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit positiv vorspiegelte
oder den Mangel ihrer Leistungsfähigkeit und -willigkeit treuwidrig verschwieg.
Sollte der Hauptvertrag wegen dieser arglistigen Täuschung anfechtbar gewesen
sein, so ist dies ein Umstand, der bereits das wirksame Zustandekommen betrifft
und dementsprechend in den Risikobereich des Maklers fällt (Senatsurteil vom 14.
Dezember 2000 aaO).
Auch die - bestrittene - Behauptung der Klägerin, die mangelnde
Leistungsfähigkeit der B. sei der Beklagten von vornherein bekannt gewesen, kann
in der Weise entscheidungserheblich werden, daß ein etwaiges Verschweigen dieses
Umstandes eine positive Vertragsverletzung des Maklervertrags durch die Beklagte
darstellen und einen auf Rückzahlung der Provision gerichteten
Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen kann.
Die Zurückverweisung gibt daher dem Berufungsgericht Gelegenheit, diesen Fragen
weiter nachzugehen.
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