Maklervertrag
– Provisionsanspruch und Auskunftsansprüche
Oberlandesgericht Hamm
Az: I-18 U
137/08
Urteil vom
19.03.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 28. August 2008 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Essen nebst dem zugehörigen Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Berufungsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin, die Beklagte zu 1 und den Drittwiderbeklagten mit
mehr als 20.000,00 EUR; die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Sachverhaltsdarstellung
Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Die Klägerin, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Drittwiderbeklagten ist,
begehrt von den Beklagten im Wege der Stufenklage die Erstellung eines
Buchauszuges, Abrechnung, Zahlung ausstehender Provisionen, Schadensersatz und
einen nach den BVK-Berechnungsregelungen berechneten Handelsvertreterausgleich.
Die Beklagte zu 1 und ihr folgend die Nebenintervenientin, die jetzt 100%ige
"Anteilsinhaberin" beider Beklagten ist, verlangt im Wege der Widerklage von der
Klägerin und dem Drittwiderbeklagten Schadensersatz für vertrags- und
wettbewerbswidrig ungedeckte Kunden. Eine weitergehende, allein gegen den
Drittwiderbeklagten gerichteten negative Feststellungswiderklage hat das
Landgericht mit Teilurteil vom 24.08.2007 (Bl. 277/2 ff d.A.) mangels
Feststellungsinteresse abgewiesen. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig.
Die Beklagte zu 1 betätigt sich als Versicherungsmaklerin insbesondere im
Bereich der Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure. Sie
betreut ihre Kunden u.a. über für sie tätige Handelsvertreter, wobei die
Parteien darüber streiten, ob die Klägerin für die Beklagten als
Handelsvertreterin oder Handelsmaklerin tätig war. Unstreitig war es Aufgabe der
Klägerin, Kunden für die Beklagte zu 1 zu vermitteln und umfassend zu betreuen.
Hierzu bediente sie sich eines von der Beklagten zu 1 für die Kundenbetreuung
eingesetzten VIAS-Verwaltungsprogramms. Daneben war es der Klägerin gestattet,
auch selbst als Versicherungsmaklerin tätig zu werden.
Ursprünglich bestand ein Vertragsverhältnis zwischen dem Drittwiderbeklagten und
beiden Beklagten. Nach einem am 16.04.1991 geschlossenen
"Freier-Mitarbeiter-Vertrag" (Anl. T 1a, Bl. 221ff d.A.) schloss der
Drittwiderbeklagte mit den Beklagten am 18.12.1993 einen als "Maklervertrag nach
HGB" übertitelten Folgevertrag (Anl. T 1b, Bl. 225ff d.A.). Dieser Vertrag wurde
durch einen wiederum als "Maklervertrag nach HGB" bezeichneten Folgevertrag vom
18.12.2002 (Anl. K 1, Bl. 27 + 29 d.A.) ersetzt.
In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:
"§ 3 Ausgleichsanspruch Herr I erhält einen Ausgleichsanspruch in Höhe der
BVK-Berechnungsregelungen, auch wenn Herr I selbst zum 31.12.2009 oder danach
kündigt. Wird der Vertrag von der K durch einen wichtigen Kündigungsgrund
aufgelöst, verfällt der Ausgleichsanspruch. ...
§ 6 Abschlussprovision Für jeden Abschluss - eingeschlossen LV-Dynamik - der
zustande kommt, erhält Herr I 50 % von der Abschlussprovision, die K erhält.
Im Unfall-, Kraftfahrt-, Rechtsschutz-, Berufshaftpflicht und Sachgeschäft
werden Bestandsprovisionen gezahlt, und zwar 45 % der Bestandsprovisionen, die K
erhalten.
Das gilt für alle Fälligkeiten ab dem 01.01.2003. ..."
Mit Vertrag vom 02.04.2004 (Anl. K 2, Bl. 28 d.A.) trat die Klägerin anstelle
des Drittwiderbeklagten in das Vertragsverhältnis mit den Beklagten ein. Der
Drittwiderbeklagte wurde danach für die Klägerin tätig.
In der Folgezeit kam es zu Beanstandungen der Klägerin bezüglich der
Provisionsabrechnungen. Hierüber gab es Gespräche zwischen den Beteiligten, auch
übersandte die Beklagte nach dem "Stand 05.12.2005" eine Korrekturabrechnung
(Anl. B 4).
U.a. in vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 06.06.2006 (Anl. K 3, Bl. 30ff d.A.),
30.06.2006 (Anl. K 4, Bl. 35f d.A.), 17.07.2006 (Anl. K 5, Bl. 37ff d.A.)
forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Erteilung eines
Buchauszuges, Abrechnung und Provisionszahlung auf. Die Beklagte widersprach den
Fristsetzungen mit Anwaltsschreiben vom 06.07.2006 (Anl. B 9), 19.07.2006 (Anl.
B 10) und wies auf mit dem Drittwiderbeklagten vereinbarte Gespräche zur Klärung
der Abrechnungsdifferenzen hin.
Mit Schreiben vom 25.07.2006 (Anl. K 6, Bl. 41f d.A.) mahnte die Klägerin die
Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2006 ab und kündigte für den Fall des
fruchtlosen Verstreichens der Frist die außerordentliche Kündigung an. Mit
Schreiben vom 27.07.2006 (Anl. B 11) wiesen die Beklagten die Abmahnung zurück.
Mit Schreiben vom 01.08.2006 (Anl. K 7, Bl. 43 d.A.) sprach die Klägerin die
fristlose Kündigung aus. Die Beklagten ihrerseits erklärten mit Schreiben vom
18.08.2006 (Anl. B 14) die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Zwischen den Parteien habe ein Handelsvertreterverhältnis bestanden, aus dem
sich ihre Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Abrechnung ergäben,
die die Beklagten mit ihren bisherigen Abrechnungen und hierzu erteilten
Informationen nicht erfüllt hätten. Auf den Anspruch auf Abrechnung und
Erteilung des Buchauszuges habe sie in der Vergangenheit weder verzichtet noch
erteilte Abrechnungen anerkannt. Auch nach der Korrekturabrechnung (Stand
05.12.2005) habe es mündliche Beanstandungen gegeben, etwa bzgl. der Kunden…..
und D AG. Die Aussetzung der gesetzten Fristen sei in den vorgerichtlichen
Gesprächen nicht vereinbart worden. Die von den Beklagten übermittelten Tabellen
enthielten falsche Courtagesätze.
Die Beklagten hätten ihr, der Klägerin, niedrigere Courtagevereinbarungen mit
Versicherern und Risikoträgern vorgespiegelt und sie über die Höhe der erzielten
Courtagen mit den Auftraggebern getäuscht. Nach der Aufdeckung dieses
Provisionsbetruges hätten die Beklagten die der Klägerin zustehenden
Informations- und Kontrollrechte ernsthaft verwehrt. Diese Störung des
Vertrauensverhältnisses habe die Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr für die Zeit vom
01.01.2002 bis 01.08.2006 einen Buchauszug zu erteilen, der Auskunft gibt über
sämtliche Geschäfte, die die Klägerin für die Beklagte vermittelt und/oder
betreut hat, wobei Auskunft unter Einschluss folgender Punkte in klarer und
übersichtlicher Weise zu erstellen ist: a) Name und Anschrift des
Versicherungsnehmers b) Datum des Versicherungsantrages c)
Versicherungsscheinnummer d) Datum des Versicherungsvertrages/Policierung e) Art
und Inhalt des Vertrages: Sparte, Tarif, Prämien- bzw. provisionsrelevante
Sondervereinbarungen f) Jahresprämie: Höhe, Fälligkeit, Datum des Eingangs der
Prämie, Summe der eingegangenen Prämien g) Courtagevereinbarung mit den
Produktgebern und Versicherungen: Höhe, Fälligkeit, Eingangsdatum, Summe der
eingegangenen Courtagen, provisionsrelevante Sondervereinbarungen und Änderungen
(Dienstleistungsvergütung durch Produktgeber; Änderung der Courtagevereinbarung
mit Angabe des neuen Geltungsdatums und Courtagehöhe) h) Versicherungsbeginn i)
Wertungssumme j) im Personenversicherungsgeschäft: Eintrittsalter der
versicherten Person k) Laufzeit des Vertrages l) bei Verträgen mit
Dynamisierung: Erhöhung der Wertungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung, Erhöhung der
Jahresprämie m) bei Änderungen: Datum, Art der Änderung, Gründe der Änderungen
n) bei Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung, Datum der
Stornogefahrmitteilung an die Beklagte zu 1, Art der ergriffenen
Bestandserhaltungsmaßnahmen o) im Falle des Widerrufs oder Rücktritts: Datum der
Absendung der Widerrufs- und Rücktrittserklärung p) im Sachversicherungsgeschäft
im Falle uneinbringlicher Forderungen: Datum der Vollstreckung, Datum der
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, Gründe der Zahlungsunfähigkeit.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr auf der Grundlage des
zu erteilenden Buchauszuges eine vollständige Provisionsabrechnung zu erteilen;
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr für die Zeit vom
01.01.2002 bis zum 01.08.2006 Auskunft über die sich nachweislich nicht in den
Unterlagen der Beklagten befindlichen Kriterien des in der Klageschrift vom
30.08.2006, darin Antrag zu 1., geforderten Buchauszuges über sämtliche
Geschäfte, die die Klägerin für die Beklagten vermittelt und/oder betreut hat,
zu erteilen, als da wären: g) Courtagevereinbarung mit den Produktgebern und
Versicherungen: Höhe, Fälligkeit, Eingangsdatum, Summe der eingegangenen
Courtagen, provisionsrelevante Sondervereinbarungen und Änderungen
(Dienstleistungsvergütung durch Produktgeber; Änderung der Courtagevereinbarung
mit Angabe des neuen Geltungsdatums und Courtagehöhe) i) Wertungssumme l) bei
Verträgen mit Dynamisierung: Erhöhung der Wertungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung,
Erhöhung der Jahresprämie m) bei Änderungen: Datum, Art der Änderung, Gründe der
Änderungen n) bei Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung,
Datum der Stornogefahrmitteilung an die Beklagte zu 1, Art der ergriffenen
Bestandserhaltungsmaßnahmen o) im Falle des Widerrufs oder Rücktritts: Datum der
Absendung der Widerrufs- und Rücktrittserklärung p) im Sachversicherungsgeschäft
im Falle uneinbringlicher Forderungen: Datum der Vollstreckung, Datum der
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, Gründe der Zahlungsunfähigkeit, und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Eides Statt zu erklären, dass
sich in ihren Geschäftsunterlagen keine Unterlagen zu den geforderten Kriterien
des Buchauszuges wie zu Ziffern 1 i), l), m), n), o), und p) der Klageschrift
befinden.
Noch nicht verhandelt haben die Parteien über die Anträge der Klägerin,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die sich aus der
Provisionsabrechnung nach Ziff. 2) ergebenden offenen Provisionen nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
25.07.2006 zu zahlen;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz aus
den sich aus der Auskunft zu Ziff. 1) ergebenden Geschäften in noch zu
bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 02.08.2006 zu
zahlen;
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin einen
Ausgleichsanspruch aus den sich aus der Auskunft zu 1) ergebenden Geschäften in
noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem
02.08.2006 abzurechnen und auszuzahlen.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage und der Drittwiderklage haben die Beklagte zu 1 und die
Nebenintervenientin beantragt,
die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1
20.750,45 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der
Widerklage zu zahlen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen:
Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin überwiegend bereits
deswegen nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Handelsvertreter- sondern ein
Handelsmaklervertrag bestanden habe. Verpflichtet sei auch nicht die Beklagte zu
2, weil für diese zu keinem Zeitpunkt Versicherungsverhältnisse vermittelt
worden seien.
Im Übrigen genügten die bereits erteilten Auszüge und Abrechnungen den an einen
Buchauszug eines Versicherungsmaklers zu stellenden Anforderungen. Ihre
Abrechnungen und Auszüge seien prüffähig gewesen. Nach der Korrekturabrechnung
"Stand 05.12.2005" (Anl. B 4) und der Verständigung über einen weiteren Fall
habe die Klägerin die Abrechnungen bis einschließlich 2004 mangels weiterer
Beanstandungen gebilligt.
Die Klägerin benötige keine weiteren Angaben, um die Abrechnungen zu überprüfen.
Vertragsgemäß seien nur vereinnahmte Provisionen und Prämien, aus denen
Provisionen entstünden, mit der Klägerin abgerechnet worden. Grundlage hierfür
sei das Einstellen eines Vertrages in dem Programm VIAS, das von der Beklagten
zu 1 zur Verwaltung der Versicherungspolicen und der Provisionszahlungen genutzt
werde. Die Klägerin habe die Buchungsvorgänge in dem System nachvollziehen
können. In allen Abrechnungsvarianten sei durch die EDV sichergestellt, dass die
bei der Beklagten eingehenden Provisionen anteilig der Klägerin gutgeschrieben
würden.
Weitere Informationen als die bislang erteilten könnten die Beklagten nicht
geben, die von der Klägerin verlangten Angaben seien in den Unterlagen der
Beklagten teilweise nicht bzw. nicht vollständig vorhanden.
Die fristlose Kündigung der Klägerin sei auch mangels wirksam gesetzter Fristen
unwirksam. In einem am 12.06.2006 aus Anlass der vorgerichtlichen
Unstimmigkeiten geführten Gespräch sei man sich noch einig gewesen, zuvor
gesetzten Fristen bis zu einem weiteren Gespräch vom 02.08.2006 aussetzen
wollen.
Zur Widerklage haben die Beklagten vorgetragen:
Zwischenzeitlich sei eine Vielzahl von Maklermandaten gekündigt worden, darunter
einige bereits in der ersten Augusthälfte des Jahres 2006. Dahinter stünden
unzulässige Abwerbungen seitens der Klägerin bzw. des Drittwiderbeklagten. Der
Drittwiderbeklagte habe im Juli 2006 den Zeugen X pflichtwidrig aufgefordert,
sämtliche Daten aus dem VIAS-System der Beklagten auf sein Notebook zu
übertragen. Danach habe er die Kundendaten pflichtwidrig verwandt. Für das Jahr
2006 sein der Beklagten zu 1 hieraus Provisionsverluste in Höhe von 20.750,45
EUR entstanden, im Jahre 2007 habe die Beklagte zu 1 einen Schaden durch
Provisionsverluste in Höhe von insgesamt 409.337,17 EUR erlitten.
Zur Widerklage haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte vorgetragen:
Die Widerklage sei unzulässig, es fehle die in § 33 ZPO erforderliche Konnexität;
die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Drittwiderklage lägen ebenfalls nicht
vor. Die Widerklage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe weder wettbewerbs-
noch vertragswidrig Kundendaten der Beklagten zur Hilfe genommen habe. Der
Drittwiderbeklagte habe sich nicht die vollständigen VIAS-Daten überspielen
lassen, ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1 habe lediglich einen Abgleich der
Outlook-Daten vorgenommen, um der dem Drittwiderbeklagten eine Kundenbetreuung
auch während eines Urlaubs zu ermöglichen.
Mit Teilurteil vom 28.05.2008 hat das Landgericht den Klageanträgen zu Ziff. 1
und zu Ziff. 2 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien habe ein Handelsvertreter- und kein
Handelsmaklerverhältnis bestanden. Das ergebe die insoweit gebotene Würdigung
des Gesamtbildes der tatsächlichen Handhabung. Verpflichtet sei auch die
Beklagte zu 2, weil sie die Verträge mitgezeichnet habe. Den Buchauszug könne
die Klägerin im begehrten Umfang verlangen. Dass sie die bisherigen
Provisionsabrechnungen als bindend anerkannt habe, könne nicht festgestellt
werden. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei von den Beklagten
bislang auch nicht erfüllt worden. Dass die Beklagten die geforderten Angaben
aus den ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht erstellen könnten, hätten
sie nicht in rechtserheblicher Weise vorgetragen. Soweit die Unterlagen nur bei
den Vertragspartnern vorhanden seien, bestehe eine Beschaffungspflicht der
Beklagten. Die Widerklage sei zulässig, aber unbegründet. Auch nach dem Vortrag
der Beklagten zu 1 bleibe es möglich, dass die Klägerin Kunden umgedeckt habe,
ohne hierbei pflichtwidrig Daten der Beklagten zu 1 auszunutzen.
Auf die weitere Begründung des landgerichtlichen Urteils nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten und die Nebenintervientin mit
ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie ihren
erstinstanzlichen Vortrag ergänzen und vertiefen.
Die Klägerin könne keinen Buchauszug beanspruchen. Zwischen den Parteien habe
ein Handelsmaklerverhältnis bestanden. Einen Handelsmaklervertrag und keinen
Handelsvertretervertrag hätten die Parteien abschließen wollen und deswegen die
Verträge auch so bezeichnet. Eine Verpflichtung zu einer dauernden
Vermittlungstätigkeit für die Beklagten hätten weder die Klägerin noch der
Drittwiderbeklagte gewollt, sie hätten sich nicht, wie für einen
Handelsvertreter üblich, dauernden Weisungen der Beklagten unterwerfen wollen.
Der Vertrag enthalte auch keine für einen Handelsvertretervertrag typischen
Regelungen, die in ihm enthaltene Regelung eines Ausgleichsanspruches spreche
für ein Maklerverhältnis.
Auch wenn man von einem Handelsvertretervertrag ausgehe, komme ein Buchauszug im
tenorierten Umfang nicht in Betracht. Nach der von den Parteien vereinbarten
Vergütungsregelung könne sich der Buchauszug darauf beschränken, der Klägerin
mitzuteilen, welche Provisionen die Beklagte ihrerseits von den Versicherern
bzw. Risikoträgern erhalten habe.
Die Klägerin verfüge aufgrund der ihr übersandten Provisionsabrechnungen bereits
über alle Informationen, die Gegenstand eines Buchauszuges sein könnten. Einen
Buchauszug im tenorierten Umfang könnten die Beklagten aufgrund der ihnen
vorliegenden und für sie beschaffbaren Informationen nicht ohne weiteres
erstellen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Provisionsabrechnung
auf der Grundlage eines zu erteilenden Buchauszuges. Der Abrechnungsanspruch sei
zudem erfüllt, da die Beklagten bereits Abrechnungen erteilt hätten.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der
Beklagten zu 1 gem. §§ 9, 3, 4 Ziff. 10 UWG und auch gem. §§ 17 Abs. 2, 19 UWG
zu. Ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten
habe die Beklagte zu 1 ausreichend dargetan. Unter Verwendung rechtswidrig
beschaffter Kundenadressen seien mit unlauteren Mitteln Kunden abgeworben
worden. Anlässlich der bevorstehenden Vertragsbeendigung hätten die Klägerin
bzw. der für sie tätige Drittwiderbeklagte Kontakt zu den Kunden aufgenommen und
diese auf sich umgedeckt. Bei der Anzahl von fast 1.000 Kunden mit über 1.500
Verträgen, die durch die Klägerin betreut worden seien, sei es unmöglich, die
für die Abwerbung notwendigen Kundendaten aus dem Gedächtnis abzurufen. Durch
das Abwerben hätte die Beklagte zu 1 innerhalb kurzer Zeit einen bedeutsamen
Teil ihrer Kunden verloren. Ihr seien erhebliche Courtageverluste entstanden, im
Jahre 2006 bereits 20.750,45 EUR.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,
abändernd die Klage abzuweisen und die Klägerin und den Drittwiderbeklagten auf
die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 20.750,45 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der
Widerklage zu zahlen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verlangen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie ergänzen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das
angefochtene Urteil verteidigen sie.
Zwischen den Parteien habe ein Handelsvertreterverhältnis bestanden. Davon seien
auch die Beklagten noch bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ausgegangen. Die bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten und
auch die Durchführung des Vertrages sprächen für ein Handelsvertreterverhältnis.
Die Klägerin sei mit der Vermittlung von Geschäften für die Beklagten ständig
betraut gewesen. Das ergebe sich aus dem Umfang der Geschäftsbeziehung und der
Eingliederung der Klägerin in das Vertriebssystem der Beklagten. Dass die
Klägerin Mehrfachvermittlerin gewesen sei, schließe ihre
Handelsvertreterstellung nicht aus. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die
Klägerin in den gleichen Sparten auf dem Markt tätig sei und selbst Verträge mit
Versicherern vermittle. Das sei aber nur eine Nebentätigkeit gewesen, die
weniger als 5% der Geschäftstätigkeit der Klägerin ausgemacht habe.
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges stehe der Klägerin zu. Dass die
Beklagte zu 1 selbst Maklerin sei, schränke ihre Verpflichtung zur Erteilung
eines Buchauszuges nicht ein. Die im Klageantrag für einen Buchauszug verlangten
Angaben könne die Klägerin beanspruchen, da sie insoweit ein Informations- und
Kontrollrecht habe und der Buchauszug auch der Vorbereitung weiterer Ansprüche
diene. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei nicht erfüllt. Die von
den Beklagten bislang erstellten Unterlagen enthielten nur einen Bruchteil der
für einen Buchauszug notwendigen Angaben. Eine Einigung über der Klägerin
zustehende Provisionen habe es nicht gegeben. Den Beklagten sei die Erstellung
des verlangten Buchauszuges auch nicht unmöglich. Welche der geforderten Angaben
sich nicht aus ihren Unterlagen ergäben, hätten sie nicht schlüssig vorgetragen,
im Übrigen bestehe eine Beschaffungspflicht gegenüber den Versicherern und
Produktgebern.
Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Provisionsabrechnung
zu. Mit den bislang erteilten Abrechnungen der Beklagten sei der Anspruch nicht
erfüllt worden.
Die Widerklage habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Klägerin und der
Drittwiderbeklagte hätten sich keine Daten aus dem VIAS-System verschafft. Die
Klägerin habe überwiegend Verträge größeren Umfangs in der Ingenieur- und
Architektensparte vermittelt. Aufgrund ihres ständigen Kundenkontaktes habe der
Drittwiderbeklagte wesentliche Kundendaten im Gedächtnis gehabt und der
VIAS-Daten zur Kontaktaufnahme mit den Kunden nicht bedurft. Unzutreffend sei
auch, dass die Klägerin alle in den Listen der Beklagten, Anl. B 15 und B 16,
aufgeführten Kunden umgedeckt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
bezeichneten Urkunden und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
B. Begründung
Der Senat legt die Berufung der Beklagten dahingehend aus, dass beide Beklagten
die auf die Klageanträge erfolgte Verurteilung angreifen und die Berufung gegen
die abgewiesene Widerklage allein von der Beklagten zu 1 und nicht auch von der
Beklagten zu 2 geführt wird. Letzteres ist gerechtfertigt, weil der
Widerklageantrag lediglich zugunsten der Beklagten zu 1 gestellt wird und der
Inhalt der Berufungsbegründung erkennen lässt, dass nur sie den mit der
Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch verfolgt.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten vorläufig Erfolg. Der Senat hat von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 S.
1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
I. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO liegen vor. Das
angefochtene Urteil ist ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO
erlassenes Teilurteil.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGH VIII ZR
269/06, NJW-RR 2008, 460 m. w. Nachw.; auch Zöller/Vollkommer, Kommentar zur
ZPO, 27. Aufl. 2009, § 301 Rz. 7ff), der der Senat folgt, ist ein Teilurteil
unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren
Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellt, weil dann die Gefahr sich
widersprechender Entscheidungen besteht. Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO darf
daher nur ergehen, wenn die Beurteilung des durch das Teilurteil entschiedenen
Anspruchs, auch unter Berücksichtigung einer abweichenden Beurteilung durch das
Rechtsmittelgericht, vom Ausgang des Streits über die weiteren Ansprüche
unabhängig ist.
Bei der Entscheidung über einzelne Stufen einer gemäß § 254 ZPO zulässigen
Stufenklage ist allerdings die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
hinzunehmen, weil die Zivilprozessordnung diese im Rahmen einer Stufenklage
zulässt, um dem Kläger die Bezifferung seines Leistungsantrages zu ermöglichen.
Das Teilurteil des Landgerichts ist unzulässig. Die Gefahr sich widersprechender
Entscheidungen besteht in mehrfacher Hinsicht. Sie ergibt sich bereits aus den
unterschiedlichen Klageanträgen, die nur zum Teil zulässige Stufenklagen
darstellen. Außerdem folgt sie aus der Verbindung von Klage und Widerklage.
Der Senat hält es allerdings - ohne dass dies einer abschließenden Entscheidung
bedarf - für grundsätzlich denkbar, dass der Provisionsabrechnungsanspruch
und/oder der Buchauszugsanspruch zur Vorstufe auch eines Ausgleichsanspruches
und/oder eines Schadensersatzanspruches jedenfalls dann gemacht werden können,
wenn diese sich aus § 87c HGB ergebenden Ansprüche auf einer weiteren Stufe -
wie hier - mit einem unbezifferten Provisionszahlungsanspruch verknüpft werden.
Das kann aber letztendlich offen bleiben, weil die hypothetische
Widerspruchsgefahr, die das erlassene Teilurteil unzulässig macht, an zwei
anderen Gesichtspunkten konkret festzumachen ist.
1. Mit dem Klageantrag Nr. 5 begehrt die Klägerin außer der Ausgleichszahlung
eine gesonderte Abrechnung nach den BVK-Grundsätzen. Provisionsabrechnung wird
aber bereits auf der ersten Stufe verlangt. Da die Abrechnung nach
BVK-Grundsätzen mit der Provisionsabrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB nicht
deckungsgleich ist, liegt insofern im Streitfall ein Stufenverhältnis zwischen
der ersten Stufe und dem Klageantrag Nr. 5 nicht vor. Vielmehr stellt die
Klägerin hier zwei Klageziele (Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB und Abrechnung
nach § 3 des Vertrages) selbständig nebeneinander, so dass kein Stufenverhältnis
besteht, sondern ein Fall der objektiven Klagehäufung gegeben ist. Insofern
besteht eine hypothetische Widerspruchsgefahr, weil z.B. beide Ansprüche die
Wirksamkeit des Vertrages voraussetzen.
2. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht auch zu der noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Widerklage.
Klage und Widerklage betreffen zwar nicht denselben Gegenstand. Sie hängen aber
von derselben rechtlichen Vorfrage ab. Das schließt den Erlass eines Teilurteils
ebenfalls aus (vgl. BGH VII ZR 232/01, NJW-RR 2005, 22).
Bei der Entscheidung über die Klageanträge ist zu prüfen, ob ein
Handelsvertreterverhältnis oder ein Handelsmaklerverhältnis vorliegt.
Gegenstand der Widerklage ist ein Schadensersatzanspruch, der sich nicht nur aus
den "deliktischen" Vorschriften des UWG, sondern - im Verhältnis zur Klägerin -
auch aus einer vertraglichen Haftung (§ 280 Abs. 1 BGB) ergeben kann. Für die
Schadensersatzpflicht ist u.a. zu klären, ob die Klägerin und der
Drittwiderbeklage die ihnen zugänglichen Kundendaten der Beklagten zu 1 für
eigene Geschäfte verwerten durften. Das hängt von der rechtlichen Bewertung des
Vertrages als Handelsvertreter- oder Handelsmaklerverhältnis ab.
Wenn die Klägerin als Handelsvertreterin für die Beklagten tätig war, kommt ein
vertraglicher Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Hs. 2
HGB wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot und gem. § 280 BGB i. V. m. §§
86 Abs. 1 Hs. 2, 90 HGB wegen der Verletzung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen in Betracht.
Einem Handelsvertreter ist es gem. § 86 Abs. 1 2. HS HGB auch ohne besondere
vertragliche Vereinbarung grundsätzlich untersagt, dem Prinzipal während des
bestehenden Handelsvertretervertrages Konkurrenz zu machen. Selbst wenn dieses
Verbot für die Klägerin (als Handelsvertreterin) nicht uneingeschränkt galt, da
sie, hierüber streiten die Parteien nicht, sich auch selbst als
Versicherungsmaklerin betätigen durfte, wird der Klägerin nicht gestattet
gewesen sein, noch während des bestehenden Vertretervertrages Kunden der
Beklagten zu 1 auf sich "umzudecken". Diesen "Beschränkungen" unterlag die
Klägerin nicht, wenn sie nur als Handelsmaklerin für die Beklagten tätig wurde.
Ihre maklerrechtliche Treuepflicht schloss es dann allenfalls aus, einen Kunden
während der Vermittlung eines konkreten Geschäfts abzuwerben. Im Übrigen traf
sie (als Handelsmaklerin) kein Wettbewerbsverbot, weil die Parteien ein solches
nicht ausdrücklich vereinbart hatten. Als Handelsmaklerin träfe die Klägerin
auch nicht die in § 90 HGB für Handelsvertreter normierte nachvertragliche
Pflicht. Nach dieser Vorschrift kann ein Handelsvertreter die ihm zuvor als
Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anvertrauten Kundendaten des Prinzipals auch
nach Vertragsende zu schützen haben.
Vorliegend könnte die Klägerin als Handelsvertreterin gegenüber den Beklagten
schon dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie, wie die Beklagten
behaupten, Kunden der Beklagten vor der im August 2006 ausgesprochenen Kündigung
der Beklagten abwarb, ohne dass es darauf ankäme, ob dies bei der Vermittlung
eines konkreten Versicherungsvertrages erfolgte. Abgesehen davon ergäbe sich
eine vertragliche Haftung der Klägerin als Handelsvertreterin bereits dann, wenn
sie Kunden unter Verletzung der von §§ 86 Abs. 1 Hs. 2, 90 HGB geschützten
Kundendaten der Beklagten abgeworben hätte.
Mithin kann auch bei der im Rahmen der der Widerklage gebotenen Beurteilung
einer vertraglich begründeten Schadensersatzpflicht der Klägerin zu entscheiden
sein, ob das Vertragsverhältnis der Parteien ein Handelsvertreter- oder ein
Handelsmaklervertrag war.
II. Der Senat hat davon abgesehen, den in erster Instanz anhängig gebliebenen
Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen, um den Parteien bei der Entscheidung
über die Leistungsanträge keine Tatsacheninstanz abzuschneiden.
Eine Entscheidung des Senats über einen Teil der durch das Teilurteil
beschiedenen Klageanträge kam nicht in Betracht, da dies eine im Instanzenzug
bestehende Widerspruchgefahr nicht beseitigt. Sie wäre aufgrund der komplexen
Klageanträge, die eine erstinstanzliche Prozesstrennung nahe legen, auch nicht
sachgerecht gewesen.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte das Vertragsverhältnis der
Parteien als Handelsvertreter- und nicht als Handelsmaklerverhältnis einzuordnen
sein.
a) Gemäß § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger
Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer
Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Der Handelsmakler übernimmt dagegen
die Vermittlung von Geschäften für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund
eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, § 93 HGB.
Unternehmer im Sinne von § 84 HGB oder Auftraggeber im Sinne von § 93 HGB kann
auch ein (Versicherungs-)Makler sein. Ein für ihn tätiger Vermittler wird nicht
dadurch zum Handelsvertreter, dass er nach der Vereinbarung mit dem Unternehmer
nicht nur einmal, sondern immer wieder Geschäfte vermittelt. Ein
Handelsvertreter muss nach der Vereinbarung vielmehr verpflichtet sein, sich
ständig um Geschäfte für den Prinzipal zu bemühen. Nicht der Umstand, dass
Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer sind, sondern die beiderseitige, auf
Dauer berechnete Bindung ist für den Handelsvertreter entscheidend. Demgegenüber
beschränkt sich die Tätigkeit eines für einen Makler tätigen (sog.
Unter-)Maklers auf das zu vermittelnde Geschäft oder die zu vermittelnden
Geschäfte. Ihn trifft regelmäßig keine Verpflichtung zum Tätigwerden, jedenfalls
schuldet er dem ihm beauftragenden Makler nicht, sich ständig um dessen
Geschäfte zu bemühen (vgl. BGH IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818 (2819); auch BGH I
ZR 200/79, BB 1982, 1876ff, zit. über juris Rz. 16.; auch BGH VII ZR 102/70, BB
1972, 11f, zit. über juris Rz. 14).
Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist nicht die von den Parteien gewählte
Bezeichnung. Die Verträge können formlos, durch schlüssiges Verhalten
abgeschlossen werden. Dabei kann sich ein Handelsvertretervertrag auch insoweit
aus schlüssigem Verhalten ergeben, als sich eine tatsächliche Handhabung zu
einer Rechtspflicht entwickelt. Für die rechtliche Einordnung sind alle Umstände
des Einzelfalls heranzuziehen, so dass das Gesamtbild der tatsächlichen
Handhabung zu würdigen ist, BGH IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818 (2819).
b) Das Vertragsverhältnis der Parteien dürfte als Handelsvertreterverhältnis zu
beurteilen sein.
Es ist bereits denkbar, dass die Beklagten das Vorliegen eines
Handelsvertreterverhältnisses als juristisch eingekleidete Tatsache in der
Klageerwiderung gemäß § 288 ZPO zugestanden haben (vgl. BGH II ZR 89/06, NJW-RR
2007, 1563 (1565)), indem sie aus Seite 2 des Klageerwiderungsschriftsatzes vom
08.11.2006 (Bl. 54 d.A.) ausdrücklich ausgeführt haben, dass zunächst der
Drittwiderbeklagte und später dann die Klägerin als "Handelsvertreter" für sie
tätig geworden seien.
Unabhängig hiervon dürfte das Vertragsverhältnis auch materiellrechtlich als
Handelsvertretervertrag zu beurteilen sein.
Eher zu einem Handelsmakler- als zu einem Handelsvertreterverhältnis passt
allerdings, dass die Parteien keine "Ausschließlichkeit" vereinbart hatten, die
Klägerin also selbst als Versicherungsmaklerin auftreten konnte oder auch als
Handelsvertreterin für ein nicht zur Firmengruppe der Beklagten gehörendes
Unternehmen. Mit der Vertragsbezeichnung, dem Fehlen handelsvertretertypischer
schriftlicher Vertragsvereinbarungen und der ausdrücklichen Regelung eines
Ausgleichs im Vertrag gibt es zudem Umstände, die für einen Maklervertrag
sprechen. Auch der von den Beklagten behauptete Wille des Drittwiderbeklagten,
bei Abschluss der schriftlichen Vereinbarungen nur die Verpflichtungen eines
Handelsmaklers und nicht die eines Handelsvertreters eingehen zu wollen, wäre
ein Indiz für einen Maklervertrag.
Diese Umstände schließen es aber nicht aus, nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Handhabung des Vertrages von einem Handelsvertreterverhältnis
auszugehen.
Die Klägerin hatte der Beklagten nicht nur Kunden zuzuführen, sondern diese auch
für die Beklagten "vollumfänglich" zu betreuen, worauf die Beklagten bereits in
der Klageerwiderung (auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.11.2006, Bl. 54 d.A.)
hingewiesen haben. Wenn ein Versicherungsmakler von seinem Vermittler eine
umfassende Kundenbetreuung mit den weitreichenden Betreuungs- und
Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers (vgl. BGH IVa ZR 190/83, NJW 1985,
2595) erwartet, lässt das erkennen, dass ein vom Makler "ständig betrauter"
Vermittler tätig werden soll. Die zunächst vom Drittwiderbeklagten und später
dann von der Klägerin wahrgenommene umfassende Kundenbetreuung stellt einen
wesentlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Parteien das Vertragsverhältnis
mit dem Drittwiderbeklagten und mit der Klägerin als ständig betrauten
Vermittlern vollzogen haben. Dazu passt, dass die Beklagten dem
Drittwiderbeklagten und der Klägerin regelmäßig einen fest vereinbarten
(erheblichen) monatlichen Provisionsvorschuss von zuletzt 40.000,00 EUR gezahlt
haben.
Zur Kundenbetreuung waren der Drittwiderbeklagte und danach die Klägerin zudem
in das Vertriebsnetz der Beklagten eingebunden: Technisch, auch das tragen die
Beklagten in der Klageerwiderung (auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 02.11.2006,
Bl. 57 d.A.) selbst vor, über die Software VIAS, ein Programm der Beklagten zur
umfassenden Kundenverwaltung und Provisionsberechnung, das die Klägerin
umfassend nutzen konnte und sollte. Daneben gab es offenbar auch eine
organisatorische Einbindung, bei der die Klägerin wie die anderen, für die
Beklagten tätigen Vermittler (die Handelsvertreter waren) "behandelt" wurde. Das
zeigen die hierzu vorgelegten Ranglisten und Geschäftsübersichten (Anl. T 2, Bl.
231ff d.A.). Außerdem gab es Geschäftspläne (Anl. T 3, Bl. 255ff d.A.), mit
denen für das Erreichen bestimmter Unternehmerziele (zu erwirtschaftende
Provisionen) Bonifikationen vereinbart wurden, die aber nur bei einem in dem
Jahr dauernd ungekündigten Vertragsverhältnis gezahlt werden sollten. Auch lässt
erkennen, dass die Parteien eine ständige Vertragsbeziehung gelebt haben.
2. Ausgehend von einem Handelsvertreterverhältnis schulden die Beklagten gemäß §
87c Abs. 2 HGB das Erstellen eines Buchauszuges. Die Verpflichtung der Beklagten
zu 2, für die die Klägerin keine Geschäfte vermittelt hat, dürfte sich daraus
ergeben, dass sie die Verträge auf Unternehmerseite ohne Einschränkung
mitgezeichnet hat.
a) Die Klägerin dürfte den mit dem Klageantrag begehrten, umfassenden Buchauszug
verlangen können.
Der Handelsvertreter kann einen Buchauszug beanspruchen, damit er Klarheit über
seine Provisionsansprüche gewinnen und die vom Unternehmer erteilten
Provisionsabrechnungen prüfen kann. Der Buchauszug muss daher die im Zeitpunkt
seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe, die Fälligkeit der Provisionen
relevanten Geschäftsvorfälle vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den
Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Welche Angaben über die Geschäfte für
die Provision von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter
und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (BGH VIII ZR 149/99, NJW
2001, 2333).
Ausgehend hiervon dürfte der Klägerin ein umfassender Buchauszug zu erteilen
sein, weil die Parteien vereinbart haben, dass sich die Provision der Klägerin
anteilig aus den Abschluss- bzw. Bestandsprovisionen berechnet, die die
Beklagten für die vermittelten Geschäfte von ihren Vertragspartner erhalten.
Für die Berechnung des Provisionsanspruches der Klägerin dürfte es zunächst
darauf ankommen, welchen eigenen Provisionsanspruch die Beklagten mit einem
einzelnen Geschäft begründet haben und nicht nur darauf, ob die Beklagten eine
ihnen zustehende Provision bereits vereinnahmen konnten. Die
Provisionsvereinbarung in den Verträgen der Beklagten mit dem
Drittwiderbeklagten, die die Parteien für das Vertragsverhältnis zwischen der
Klägerin und den Beklagten übernommen haben, dürfte in diesem Sinne auszulegen
sein. Andernfalls stünde es praktisch im Belieben der Beklagten, die der
Klägerin zustehenden Provisionsansprüche mit dem Verfolgen bzw. Nichtverfolgen
eines eigenen Provisionsanspruches zu begründen bzw. nicht entstehen zu lassen.
Die Klägerin dürfte sich auch nicht deswegen mit weniger Angaben begnügen
müssen, weil es sich bei ihrem Prinzipal um einen Versicherungsmakler handelt,
dem gegenüber seinen Auftraggebern die Kontrollrechte des § 87c HGB nicht
zustehen. Wer als Unternehmer einen Handelsvertreter einsetzt, muss damit
rechnen, dass der Vertreter seine Provisionsansprüche überprüft und hierzu von
den Informations- und Kontrollrechten des § 87c HGB Gebrauch macht. Darauf muss
sich der Prinzipal einstellen, der ebenso wie der Handelsvertreter ermitteln
kann, welche Angaben der Handelsvertreter zur Überprüfung der ihm zustehenden
Provisionen benötigt. Der Unternehmer ist daher gehalten, diese Angaben in den
eigenen Büchern oder schriftlichen Geschäftsunterlagen vorzuhalten oder sich bei
Bedarf aus den Büchern oder Geschäftsunterlagen der Geschäftspartner zu
verschaffen (so auch BGH VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 (2334)).
b) Den Anspruch auf Erteilung eines umfassenden Buchauszuges dürften die
Beklagten mit den bislang vorgelegten Abrechnungen nicht erfüllt haben.
Provisionsabrechnungen können im Einzelfall einen Buchauszug ersetzen, wenn sie
bereits alle in einen Buchauszug aufzunehmenden Angaben enthalten, vgl. BGH VIII
ZR 146/94, NJW 1995, 2229 (2230).
Auf die von den Beklagten bislang vorgelegten Abrechnungen dürfte das nicht zu
treffen. Diese Abrechnungen enthalten die in den Buchauszug aufzunehmenden
umfassenden Angaben nicht. Auf im VIAS-System der Beklagten vorhandene Angaben
muss sich die Klägerin bereits deswegen nicht verweisen lassen, weil sie keinen
Zugang mehr zu dem System hat. Ein Buchauszug ist grundsätzlich in Textform zu
erteilen, auf EDV-gestützte Datensammlungen, die der Handelsvertreter nicht
(mehr) verwerten kann, muss er sich nicht verweisen lassen, vgl. Emde in Staub,
HGB-Großkommentar, 5. Aufl. 2008, § 87c Rz.47 und Rz. 124.
c) Soweit die Beklagten geltend machen, bestimmte Angaben ihren Büchern nicht
entnehmen zu können, kann das einen ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines
Buchauszuges entgegenstehenden Unmöglichkeitseinwand begründen, vgl. Emde, a.a.O.,
§ 87c Rz. 50 und Rz. 123.
Hierzu dürften die Beklagten nachzuweisen haben, dass ihre Bücher bestimmte,
grundsätzlich in einen Buchauszug aufzunehmende Angaben nicht beinhalten und
diese Angaben auch aus den Geschäftsunterlagen ihrer Geschäftspartner nicht zu
beschaffen sind. Nach dem insoweit im Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2009
(dort Seite 10, Bl. 834 d.A.) konkretisierten und unter Beweis gestellten
Vortrag dürfte das vor einer erneuten Verurteilung der Beklagten aufzuklären
sein.
d) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges dürfte nicht deswegen
ausgeschlossen sein, weil sich die Parteien über Provisionsabrechnungen geeinigt
hätten oder die Klägerin erteilte Abrechnungen anerkannt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGH VIII ZR 293/94,
NJW 1996, 588 m.w.Nachw.) kann der Handelsvertreter den Anspruch auf Erteilung
eines Buchauszugs zwar nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem
Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat. Ein Einverständnis
mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren
Ansprüche zu haben, kann jedoch im allgemeinen nicht aus einem untätigen
Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die
Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der
Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Dementsprechend
sind auch an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts auf weitergehende
Provisionsforderungen strenge Anforderungen zu stellen. Allein der Umstand, dass
ein Handelsvertreter über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen des Prinzipals
widerspruchslos hingenommen hat, begründet weder ein stillschweigend erklärtes
Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision für
nicht durchgeführte Geschäfte.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird im vorliegenden Fall weder eine
Einigung über die Provisionsabrechnungen noch ein Anerkenntnis der
(korrigierten) Provisionsabrechnungen der Beklagten abzunehmen sein. Eine
ausdrückliche oder gar schriftliche Erklärung der Klägerin oder des
Drittwiderbeklagten dazu, dass sie die Abrechnung (und sei es auch nur für einen
bestimmten Zeitraum) als geklärt ansahen, liegt nicht vor. Nach den zuvor
aufgetretenen Differenzen dürften auch die von den Beklagten vorgetragenen
Umstände (ihre korrigierte Abrechnung "05.12.2005", die Klärung eines weiteren
Streitfalls im Januar 2006 und die sich anschließende Auszahlung des in der
korrigierten Abrechnung errechneten Betrages von 69.832,04 EUR) nicht den
Schluss zu lassen, die Klägerin oder der Drittwiderbeklagte hätten die
Streitpunkte als endgültig geklärt angesehen. Eine in diesem Sinne "eindeutigen"
Erklärungswert haben diese Umstände nicht.
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Provisionsabrechnungen gemäß §
87c Abs. 1 HGB dürfte erfüllt sein.
Der Abrechnungsanspruch erlischt gemäß § 362 BGB, wenn der Unternehmer gegenüber
dem Handelsvertreter die diesem zustehenden Provisionsansprüche abrechnet.
Hierbei braucht der Unternehmer in die Abrechnung nur diejenigen Ansprüche
aufnehmen, die er anerkennen und erfüllen will. Nur dann, wenn relevante Angaben
oder ein Teil der Geschäfte überhaupt fehlen, kann der Handelsvertreter eine
Ergänzung verlangen (vgl. von-Hoyningen-Huene, Münchener Kom. zum HGB, 2. Aufl.
2005, § 87c Rz. 31). Erachtet der Handelsvertreter demgegenüber eine Abrechnung
nicht für richtig erachtet, kann er nicht die Aufstellung einer neuen, seinen
Vorstellungen entsprechenden Abrechnung verlangen. Er muss vielmehr unmittelbar
den Differenzbetrag zu der von ihm beanspruchten Provision geltend machen (vgl.
BGH IV ZR 314/88, NJW-RR 1990, 1370 (1371)).
Mit den als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Abrechnungen dürften die Beklagten
den Abrechnungsanspruch der Klägerin erfüllt haben. Dass die Übersichten nur
einen Teil der vermittelten Geschäfte enthalten, behauptet die Klägerin bislang
nicht. Es fehlen auch keine für eine Abrechnung notwendigen Angaben. Die
einzelnen Geschäfte werden individuell unterscheidbar bezeichnet. Die Abrechnung
enthält die Angabe des Provisionssatzes der Beklagten zu 1 und des von ihr
erhaltenen Provisionsbetrages und berechnet die Provision, die der Klägerin
zustehen soll.
4. Gegen die Zulässigkeit der Widerklage bestehen nach den insoweit zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts zwar keine Bedenken, zur Vermeidung eines
unzulässigen Teilurteils dürfte aber eine Prozesstrennung angezeigt sein.
In der Sache dürfte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur dann
bestehen, wenn in Bezug auf die Kunden, für deren "Umdeckung" die Beklagte zu 1
Schadensersatz begehrt, ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten,
insbesondere ein unzulässiger Umgang mit den Kundendaten der Klägerin
feststellbar ist. Das dürfte mit dem bisherigen Vortrag der Beklagten bislang
nicht ausreichend vorgetragen sein.
IV. Die Kostenentscheidung war dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten
(vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rz. 58).Die Entscheidungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht § 708 Nr. 10 ZPO.
V. Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft
und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung
oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist. Die für die
Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich
bereits entscheiden worden; von der höchstrichterlichen Rechtssprechung weicht
der Senat nicht ab.