Mandatsniederlegung – Zustellungen im Parteiprozess
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZB
44/07
Beschluss vom
19.09.2007
Leitsätze:
a) Nach
der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht
mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden.
Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin berechtigt, Zustellungen
für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch ist die an ihn
erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1990
- XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO aF).
b) Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht
zuzurechnen (Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember
1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84,
VersR 1985, 1185, unter II 2).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 67 des
Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung
gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 13. Dezember 2006 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 2.000,19 EUR.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus
einem gegen sie ergangenen Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 9. September
2004, hilfsweise Herausgabe des vollstreckbaren Titels sowie Rückzahlung eines
darauf bereits gezahlten Betrages von 50 EUR. Im Wege der Widerklage begehrt der
Beklagte Zahlung eines Betrages von 1.398,61 EUR nebst Zinsen.
Die Klägerin ist im Verfahren vor dem Amtsgericht zunächst von Rechtanwalt L.
vertreten worden. Mit einem am 12. Dezember 2006 beim Amtsgericht eingegangenen
Schreiben hat die Klägerin persönlich mitgeteilt, dass Rechtsanwalt L. das
Mandat niedergelegt habe. Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 hat das Amtsgericht
die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Urteil ist
Rechtsanwalt L. am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, der die Entgegennahme
der Zustellung am gleichen Tag bestätigt und außerdem mitgeteilt hat, dass er
das Mandat niedergelegt habe. Das Amtsgericht hat das Urteil daraufhin der
Klägerin persönlich am 21. Dezember 2006 zugestellt.
Die Berufungsschrift des neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist am 22.
Januar 2007 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen. Auf den am 5. März 2007
erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Klägerin das angefochtene
Urteil bereits am 18. Dezember 2006 über ihren bisherigen
Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei, hat die Klägerin am 6. März 2007
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und eidesstattlich
versichert, dass ihr früherer Anwalt sie zu keinem Zeitpunkt von der an ihn
erfolgten Zustellung des Urteils in Kenntnis gesetzt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die erbetene
Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es
ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der
Berufungsfrist eingelegt worden sei. Das Urteil sei der Klägerin am 18. Dezember
2006 mit der Zustellung an ihren früheren Prozessbevollmächtigten wirksam
zugestellt worden. Zwar sei das Erlöschen der Vollmacht gemäß § 87 Abs. 1 Halbs.
1 ZPO durch die Anzeige der Mandatsniederlegung am 12. Dezember 2006 wirksam
geworden. Gemäß § 87 Abs. 2 ZPO sei Rechtsanwalt L. jedoch durch die von seiner
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert gewesen, so lange für die Klägerin zu
handeln, bis diese selbst anderweit für die Wahrnehmung ihrer Rechte gesorgt
hätte. Hieraus folge die Befugnis des Rechtsanwalts zur Entgegennahme der
Zustellung, die deshalb auch wirksam sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegründet. Auch wenn die Klägerin mangels
Information durch Rechtsanwalt L. von der an ihn erfolgten Zustellung keine
Kenntnis gehabt habe, sei sie nicht ohne ihr Verschulden bzw. ohne Verschulden
ihres Rechtsanwalts verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn
Rechtsanwalt L. sei anwaltlich verpflichtet gewesen, die Klägerin über die
ungeachtet der Mandatsniederlegung noch entgegengenommene Zustellung zu
unterrichten. Die Verletzung dieser Pflicht bedeute ein der Klägerin gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht
allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur
Einlegung der Berufung versäumt hat, denn das angefochtene Urteil ist der
Klägerin wirksam bereits am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, so dass die am
22. Januar 2007 eingegangene Berufung verspätet war.
a) Die an den (früheren) Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte
Zustellung war trotz der dem Gericht gegenüber zuvor mitgeteilten
Mandatsniederlegung wirksam, weil der Anwalt die Zustellung entgegen genommen
hat und hierzu gemäß § 87 Abs. 2 ZPO auch befugt war.
§ 87 Abs. 2 ZPO berechtigt den Rechtsanwalt im dort vorgesehenen Umfang zur
Vertretung der Partei trotz der Niederlegung des Mandats; die von ihm oder ihm
gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen wirken deshalb für und gegen seine
Partei (BGHZ 43, 135,137; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 87 Rdnr. 17). Eine
Einschränkung des § 87 Abs. 2 ZPO dahin, dass dies nur für der Partei günstige
Handlungen, nicht aber für die Entgegennahme von Zustellungen gelte, lässt sich
der Vorschrift nicht entnehmen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 87 Rdnr. 6;
Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 87 Rdnr. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; OLG Bremen
NJW-RR 1986, 358, 359; vgl. auch Schmellenkamp, AnwBl. 1985, 14, 16; aA OLG Hamm
NJW 1982, 1887; OLG Köln Rpfleger 1992, 242).
b) Aus § 172 Abs. 1 ZPO folgt nichts Anderes. Nach dieser Bestimmung sind
Zustellungen vom Gericht in einem anhängigen Verfahren - ausschließlich - an den
für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen; damit soll
gewährleistet werden, dass der Rechtsanwalt, in dessen Verantwortung die
Prozessführung gelegt ist, im gesamten Verfahren Kenntnis von zuzustellenden
Schriftstücken erhält (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 1).
Diese Notwendigkeit endet im Parteiprozess mit der Anzeige der Beendigung des
Mandats dem Gericht gegenüber; Zustellungen müssen deshalb von diesem Zeitpunkt
an nicht mehr nach § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt
werden (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 11). Daraus folgt aber - entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht, dass ab diesem Zeitpunkt Zustellungen
ausschließlich an die Partei persönlich vorgenommen werden dürften und eine an
den empfangsbereiten und gemäß § 87 Abs. 2 ZPO vertretungsberechtigten Anwalt
vorgenommene Zustellung aus diesem Grund unwirksam wäre. Diese Frage ist auch in
dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1990 (XII ZB 105/90, NJW
1991, 295 zu § 176 ZPO aF), der die Wirksamkeit einer nach Mandatsniederlegung
an die Partei selbst ausgeführten Zustellung betraf, nicht entschieden worden.
2. Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren,
denn sie war ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert. Die Klägerin
hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt L.
sie nicht über die Zustellung vom 18. Dezember 2006 informiert hat, so dass sie
davon ausgehen durfte, dass die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des
Urteils an sie persönlich am 21. Dezember 2006 begann und mithin erst am 22.
Januar 2007 (Montag) ablief. Ein Versäumnis ihres früheren
Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die
Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht auf dem nach
Beendigung des Mandats nicht mehr tragfähigen Gedanken, dass sie für die Person
ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14.
Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB
102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).