Mangelbeseitigungsverlangen – unberechtigtes und Schadensersatzpflicht des
Käufers
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
246/06
Urteil vom
23.01.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts
Hildesheim vom 11. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine
Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal
mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels akustischer Zeichen an
einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die Anlage wurde von der
Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, in einen
Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer
bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Auf eine
Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter R. der Beklagten
am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber die Störung nicht
beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den von ihr als
Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu
beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin, der die Anlage am 25. August 2003
an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung
die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen
Rufanlage, die er behob. Für die Überprüfung der Anlage und die
Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich der Zeit für die Hin- und
Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zurücklegte, sechs
Arbeitsstunden.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur
Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen. Das
Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 EUR nebst Zinsen
stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die
vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus §
280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 EUR nebst Zinsen zu. Die Beklagte
habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt, die Klägerin durch
ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in ihrem Vermögen zu
schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten Anlage im Sinne von § 434
BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst wenn entgegen den
Feststellungen des Amtsgerichts die Störung ursprünglich nicht auf das Fehlen
einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, sondern - wie
die Beklagte geltend mache - darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die
Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage
vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der Beklagten die Verbindung erst bei
Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach vergessen habe, den Draht wieder
anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die Beklagte als Fachfirma für
Elektroanlagenbau sowie für Alarm- und Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der
Klägerin die nahe liegende Möglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme
von Einstellungen durch das Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin
habe deshalb Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 6
Arbeitsstunden à 90 EUR, weil die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen habe,
den Zeugen zu diesen Stundensätzen anderweitig einzusetzen (§§ 249, 252 BGB),
und auf Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR x 424 km zuzüglich 16 %
Umsatzsteuer, insgesamt 773,95 EUR.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht
hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz
wegen ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der Störung der Rufanlage in Höhe
von 773,95 EUR verlangen kann; denn die Beklagte hat mit ihrer Aufforderung zur
Mangelbeseitigung gegenüber der Klägerin schuldhaft eine vertragliche Pflicht
verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).
1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der
Mangelbeseitigung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB gegenüber der Klägerin nicht zu.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Klägerin
gelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zu Recht
geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der
sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten
Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine
unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10, 18 f.;
118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu und
Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung
gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR
30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht
abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315 unter
II 2). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage
haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der schon im
Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des
Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner
gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Eine andere Beurteilung würde die
freie Zugängigkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher
Weise einengen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Rechtsprechung auf
die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte übertragen lässt, wird
jedoch nicht einheitlich beantwortet.
a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (BGHZ
164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen Rechtsgüterschutz nach
§ 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der Rechtfertigungswirkung eines
gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Beziehung
der Parteien kommt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember
2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, unter II 1 und 2) auch ein
Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 BGB in Betracht, wenn jemand
unberechtigt als angeblicher Schuldner außergerichtlich mit einer Forderung
konfrontiert wird und ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten entstehen
(ebenso LG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1105 f.; AG Münster, NJW-RR 1994, 1261 f.;
Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdnr. 27).
b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche
Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders behandelt
werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 251/04, juris,
Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 167/05, www.bundesgerichtshof.de,
unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 746, unter 2; OLG Braunschweig, OLGR 2001,
196, 198; Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54).
In bestehenden Schuldverhältnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher
Weise - wenn auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche
geltend zu machen, die sich als unberechtigt erwiesen.
c) Nach Ansicht des Senats stellt jedenfalls ein unberechtigtes
Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz
verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder
fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die
Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen
Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg, NJW-RR 1992,
1301; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR 1997, 722, 723). Für den
Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten
auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen
können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene
Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert
deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner
Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das
Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.
Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur
Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig
ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer
braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete
Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR 1998, 682, 688).
Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie
auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des
Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel
vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne
Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten
zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt
herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den
Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es
entgegen der Auffassung der Revision auf besondere, die Kaufsache betreffende
Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die
Annahme einer solchen Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der
Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 7. Dezember 2006 (aaO), die eine andere
Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer
vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.
3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung der
Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die Beklagte die
von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut hat, weil
sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und Neubau nicht hergestellt
hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt
hat, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der
Einstellung verursacht hat, und es zudem nach der Überprüfung versäumt hat, die
Verbindung zwischen Alt- und Neubau wieder anzuklemmen. Jede dieser in Betracht
kommenden, im eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen
hätte von ihr bzw. ihren Mitarbeitern (§ 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme
der Klägerin berücksichtigt werden müssen.