Werkvertrag –
Mangelfolgeschaden und Haftungsübergang auf Auftraggeber
OLG Düsseldorf
Az: 22 U
114/05
Urteil vom
13.01.2006
BGH,
Beschluss vom 26.10.2006 – Az.: VII ZR 39/06 (Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen)
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2005 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer zu 3
notwendig entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Gründe:
A.
Die Beklagten sind Bauherren des Bauvorhabens ######. Dort wollten sie ein
Einfamilienhaus errichten. Der Streithelfer zu 3 erstellte als ihr Architekt ein
Leistungsverzeichnis für die Rohbauarbeiten, das Grundlage des zwischen dem
Kläger und den Beklagten abgeschlossenen Bauvertrages war. Gemäß Position 24 des
Leistungsverzeichnisses (Bl. 19 GA) sollte der Kläger das Verblendmauerwerk mit
Vormauerziegeln, VMz 1,8/8, Farbe nach Wahl, erstellen. Die Beklagten wählten
gemeinsam mit dem Streithelfer zu 3 bei der Streithelferin zu 1 einen
Verblendziegel mit der Bezeichnung "Ringofenziegel Mauerziegel NF",
Artikelnummer xxx, aus, der von der Streithelferin zu 2 hergestellt wird. Der
Kläger rief die Steine unter der vorgenannten Artikelbezeichnung am 24.07. und
16.11.2001 bei der Streithelferin zu 1. ab und begann im November 2001 mit den
Verblendarbeiten. Unstreitig handelt es sich bei dem Ziegel nicht um einen der
DIN 105 entsprechenden Vormauerziegel.
Mit Schreiben vom 06.11.2001 meldete der Beklagte gegenüber dem Streithelfer zu
3 Bedenken an, da die Steine, insbesondere die hellen orangefarbenen, extrem
weich seien und viel Wasser aufsaugten (Bl. 105 GA). Daraufhin wandte sich der
Streithelfer zu 3 mit Schreiben vom 26.11.2001 an die Streithelferin zu 1, die
ihrerseits unter dem 01.12.2001 antwortete, dass die verbauten Verblendsteine
nicht den Anforderungen eines Vormauerziegels entsprächen (Bl. 106 GA); ihr
Mitarbeiter ###### habe die Baustelle bereits besucht. Am 02.01.2002 stellten
die Beklagten fest, dass bei einem erheblichen Teil des Verblendmauerwerks ganze
Stücke abgebröckelt waren. Am 14.01.2002 fand eine Überprüfung der Qualität der
gelieferten Ziegel im Beisein von Fachleuten der ###### sowie ##### statt. An
diesem Termin nahm auch der Geschäftsführer der Streithelferin zu 2 teil. Er
erklärte, es handele sich um einen Vormauerziegel, der als "Ringofenziegel
unsortiert" bezeichnet werde, weil der Stein an einer Seite Abplatzungen haben
könne. Mit Schreiben vom 26.01.2002 haben die Beklagten den Kläger unter
Fristsetzung zum 08.02.2002 zur Mängelbeseitigung aufgefordert (Bl. 111 GA).
Gemäß dem schriftlichen Prüfzeugnis der ##### vom 21.02.2002 (Bl. 114, 115 GA)
sind die gelieferten Ziegel nicht frostsicher. Die Beklagten haben daraufhin ein
selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren, das beim
Landgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 5 OH 10/02 geführt wurde, hat der
Sachverständige ###### festgestellt, dass die gelieferten und verbauten Steine
nicht frostbeständig und nicht für ein Verblendmauerwerk geeignet sind. Im
Herbst 2003 riss der Kläger auf Wunsch der Beklagten die vorhandene Verblendung
ab und stellte bis zum 01.03.2003 eine neue Verblendung her. Nach Abnahme seiner
Leistungen und Beseitigung von Restmängeln forderte der Kläger die Beklagten mit
seiner Schlussrechnung vom 24.07.2003 zur Zahlung des restlichen Werklohns auf,
und zwar in Höhe von 18.065,04 € aus der Schlussrechnung vom 23.07.2003 (Bl. 35
ff. GA) und 41.058,12 € aus der Rechnung vom 25.07.2003 als Vergütung für den
Abriss und die Neuerrichtung des Verblendmauerwerks.
Der Kläger hat behauptet, die Ziegel seien von den Beklagten bzw. ihrem
Architekten ausgesucht worden. Er habe seit vielen Jahren gemeinsam mit dem
Streithelfer zu 3. diesen Stein verwandt; dabei sei es niemals zu Frostschäden
gekommen. Die Streithelferin zu 2. führe den Stein als Mauer- und als
Vormauerziegel. Hinsichtlich der Kosten für den Abriss und die Neuerstellung der
Fassade sei man sich einig gewesen, dass diese nach dem Verursacherprinzip
verteilt werden sollten. Er hat die Ansicht vertreten, die Mangelhaftigkeit des
Materials nicht vertreten zu müssen, weil dessen Verwendung auf einer Anordnung
der Beklagten als Bauherren beruhe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
ihn 59.123,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz aus
18.065,04 € seit dem 14.08.2003 und aus weiteren 41.058,12 € seit dem 15.08.2003
zu zahlen.
Die Streithelferinnen zu 1. und 2. haben sich dem Antrag des Klägers
angeschlossen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben eingewandt, der Kläger habe entgegen dem
Leistungsverzeichnis nicht Vormauerziegel, sondern schlichte Mauerziegel
geordert. Sie haben gemeint, der Kläger müsse aus diesem Grunde für die
Fehlerhaftigkeit des verbauten Steins einstehen. Gegenüber dem Werklohnanspruch
haben sie die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch wegen
Bauzeitverzögerung und hiermit verbundenen vergeblichen Darlehensaufwendungen
etc. erklärt. Zudem sei ihnen ein Zinsverlust entstanden. Weiterhin machen sie
die Gebührenrechnungen der ###### als Schadenersatz geltend.
Der Streithelfer zu 3. hat vorgetragen, der ausgesuchte Stein sei ihm von der
Streithelferin zu 2. bei seinem ersten Kauf als Vormauerziegel unter Vorlage
eines Prüfzeugnisses bezüglich der Frostbeständigkeit angeboten worden.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Werklohnanspruch des Klägers sei infolge
der Aufrechnung der Beklagten mit Schadenersatzansprüchen erloschen. Diesen
stehe ein die Klageforderung übersteigender Schadenersatzanspruch aus § 635 BGB
zu, da der Kläger die zunächst erstellte Fassade mangelhaft errichtet habe. Die
von ihm verbauten Ziegel seien nicht frostbeständig und daher mangelhaft
gewesen. Dies habe er als Bauunternehmer auch zu vertreten. Die
Gewährleistungspflicht des Klägers entfalle nicht etwa entsprechend den
Regelungen in § 13 Nr. 3 VOB, die im Rahmen von § 242 BGB auch beim
BGB-Werkvertrag Anwendung fänden, weil die Beklagten bzw. ihr Architekt den
Verblendstein ausgesucht hätten. Nach diesen Regelungen sei der Unternehmer
ausnahmsweise dann von einer Gewährleistung frei, wenn der Bauherr die
Verwendung eines bestimmten Baustoffs vorschreibe oder selbst liefere; bestimme
er dagegen nur generell, welcher Baustoff verwendet werden solle, hafte
grundsätzlich der Unternehmer, der Bauherr müsse lediglich für die generelle
Eignung des Baustoffs einstehen. Eine Risikoverlagerung auf die Beklagten komme
danach nicht in Betracht. Der von den Beklagten ausgesuchte Verblendstein werde
vom Hersteller gleich aussehend sowohl als Mauerziegel wie auch als
Vormauerstein hergestellt. Man könne deshalb die Ansicht vertreten, die
Beklagten hätten keine bindende Anweisung zur Verwendung der gelieferten Steine,
sondern vielmehr eine allgemeine Anordnung mit dem Inhalt: Vormauerziegel gemäß
Leistungsverzeichnis, Optik wie vom Bauherrn ausgewählt, erteilt. Selbst wenn
man aber eine bindende Anordnung für die Verwendung des gelieferten Steins
zugrunde lege, bleibe es bei der Haftung des Unternehmers. Es könne nämlich
nicht festgestellt werden, dass der von den Beklagten ausgesuchte Verblendstein
generell und immer ungeeignet sei. Dem stehe entgegen, dass der Kläger diesen
von der Streithelferin als frostbeständigen und geeigneten Vormauerziegel
verkauften Stein in der Vergangenheit bereits vielfach ohne Beanstandungen
verbaut habe. Die Sachlage entspreche daher einer Konstellation, bei der der
Baustoff zwar grundsätzlich geeignet, im konkreten Fall aber fehlerhaft sei
(Ausreißer). Bei wertender Betrachtung dieser Umstände müsse das Risiko der
Fehlerhaftigkeit des Baustoffs der Kläger als Unternehmer tragen. Den Beklagten
stehe wegen ihrer vergeblichen Zinsaufwendungen für die Zeit seit Beginn des
Baustillstands ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 11.790,32 € zu. Der geltend
gemachte Eigenkapitalzinsverlust von 3,5% jährlich sei nach Schätzung der Kammer
gerechtfertigt und für die angegebene Zeit in Höhe von 4.925,26 € gegeben. Die
Beklagten hätten zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Materialprüfungen
in Höhe von 462,61 € und 603,20 €, da diese zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Schließlich stehe den Beklagten ein
Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 283,62 € aus der Rechnung der
Firma ###### für den Ausbau eines Fensters im ersten Obergeschoss zu; dieses
Fenster hätte wegen des Abrisses der Fassade demontiert werden müssen. Da der.
Kläger die erneute Verblendung im Rahmen der ihm obliegenden Gewährleistung habe
erbringen müssen, stehe ihm hierfür die mit der Rechnung vom 25.07.2003 geltend
gemachte Vergütung in Höhe von 41.058,12 € nicht zu.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, die
Kammer habe in der angefochtenen Entscheidungen nicht festgestellt, ob der
verbaute und in der Auftragsbestätigung vom 08.08.2001 genannte Verblendstein
von dem Streitverkündeten der Beklagten ausgesucht worden und der ausgesuchte
Stein mit dem gelieferten Stein identisch sei. Er wendet weiterhin ein, der
ausgesuchte Stein sei als Mauerziegel ein generell ungeeigneter Werkstoff und
meint, hierfür müssten die Beklagten einstehen. Die ihm grundsätzlich obliegende
Prüf- und Hinweispflicht habe er nicht verletzt, da er aufgrund jahrelanger
Erfahrungen mit dem Verblendstein dessen fehlende Eignung nicht habe erkennen
können und die Lieferantin die Frostbeständigkeit und Eignung als Vormauerziegel
ausdrücklich bestätigt habe. In- soweit sei auch zu berücksichtigen, dass der
Streitverkündete zu 3. die gelieferten Steine auf der Baustellegeprüft und nicht
beanstandet habe. Ihn, den Kläger, treffe daher auch nicht ein für einen
Schadenersatzanspruch aus § 635 BGB erforderliches Verschulden. Vorsorglich
bestreitet der Kläger die von den Beklagten als Schaden geltend gemachten
Aufwendungen; er meint, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft unterlassen,
ihn darauf hinzuweisen, dass er zu den Gegenansprüchen substantiiert vortragen
müsse.
Der Kläger sowie die Streithelfer zu 1 und 2 beantragen,
das am 16.06.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld (5 O 319/03)
abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
59.123,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus
18.065,04 € seit dem 14.08.2003 und aus weiteren 41.058,12 € seit dem 15.08.2003
Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der
Bruttoauftragssumme zu zahlen.
Die Beklagten sowie der Streithelfer zu 3 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Ausführungen des Landgerichts für zutreffend. Ergänzend machen
sie geltend, der Kläger habe als Diplom-Ingenieur hinsichtlich des Baumaterials
eine höhere Sachkunde als der Streitverkündete zu 3.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Werkleistung zu
Recht als infolge der Verrechnung der Beklagten erloschen angesehen.
Auf das Verhältnis der Parteien ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht
anzuwenden, da der Bauvertrag im Januar/Februar 2001 abgeschlossen wurde.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung gemäß seiner Rechnung vom
25.07.2003 für die Neuerstellung der Fassade in Höhe von 46.863,85 € nicht zu.
Die ursprünglich vom Kläger errichtete Verblendung an dem Bauvorhaben der
Beklagten war mangelhaft. Gemäß Position 24 des Leistungsverzeichnisses hatte
der Kläger die Fassade des Hauses mit einem Vormauerziegel zu verblenden;
verwandt wurde demgegenüber ein nicht frostbeständiger Mauerziegel.
Die Beklagten haben dessen Verwendung nicht in einer Art und Weise
vorgeschrieben, die entsprechend den zu § 13 Nr. 3 VOB/B entwickelten
Grundsätzen zu einer Verlagerung der Haftung für eine fehlende Eignung des
Baustoffs führte. Wie bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil
ausgeführt hat, sind die zu der Regelung in § 13 Nr. 3 VOB/B entwickelten
Grundsätze unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242
BGB) auch beim BGB-Werkvertrag zu beachten. Nach der Systematik des
Werkvertragsrechts haftet der Unternehmer für die Fehlerfreiheit des Baustoffs,
dessen Beschaffung zu seinen typischen Aufgaben gehört (vgl. BGH BauR 1906,
702). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ausnahmsweise der
Besteller, wenn er den Baustoff selbst liefert oder eine bestimmte Partie aus
einem Baustoff aussucht (vgl. wie vor). Legt der Besteller aber nur allgemein
fest, welcher Stoff zu verbauen ist, bleibt es regelmäßig bei der Haftung des
Unternehmers; der Besteller muss allerdings für die generelle Eignung des
Baustoffs einstehen. Der Unternehmer ist indes seinerseits wiederum
verpflichtet, etwa vom Auftraggeber geliefertes Baumaterial auf seine Eignung zu
überprüfen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rn. 1520, BGH Baur
2002, 262). Der Bundesgerichtshof spricht insoweit von einer originären
Verpflichtung des Unternehmers, die nur ausnahmsweise entfällt (vgl. wie vor).
Dies vorausgeschickt kommt vorliegend bei wertender Betrachtung der Umstände
eine Haftungsverlagerung auf die Beklagten nicht in Betracht.
Die Beklagten haben die ursprünglich verbauten, fehlerhaften Ziegel weder selbst
geliefert noch eine bestimmte Partie ausgesucht. Sie haben vielmehr -
entsprechend der Position 24 des Leistungsverzeichnisses - lediglich eine
Farbauswahl getroffen. In ihrer Klageerwiderung vom 14.01.2004 haben sie
vorgetragen, die Ziegel an Häusern in der Nachbarschaft gesehen und nach der
Optik ausgesucht zu haben (Bl. 92 GA), dies haben sie im Schriftsatz vom
12.05.2004 (Bl. 313 GA) wiederholt. Der Kläger hat ihnen gegenüber nach seinem
eigenen Vorbringen sodann bestätigt, dass der Stein von der Optik her zu den
Nachbarschaftshäusern passt (SS vom 11.03.2004, Bl. 279 GA) und diesen sodann -
wie er im Termin vom 16.12.2004 vor dem Landgericht erklärt hat (Bl. 515, 516
GA) bei der Streitverkündeten zu 1 geordert. Damit hat er die ihm vertraglich
obliegende Verpflichtung zur Beschaffung des Baustoffs erfüllt. Entgegen der von
ihm in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht ergibt sich nichts anderes
aus der Auftragsbestätigung vom 08.08.2001 (Bl. 26 GA). Diese ist von der
Streitverkündeten zu 1 an den Kläger versandt worden. Der Kläger ist in der
Folgezeit gegenüber der Streitverkündeten als Käufer aufgetreten (vgl. Schreiben
des Klägers vom 29.01.2001, Bl. 102 GA, Schreiben vom 26.02.2002, Bl. 116 GA).
Der in der Auftragsbestätigung enthaltene Hinweis "lt. Vereinbarung mit Herrn
###### besagt danach nicht etwa, dass der Vertrag zwischen der Streitverkündeten
zu 1 und dem Streitverkündeten zu 3 bzw. den von ihm vertretenen Beklagten
zustande gekommen ist, sondern bezieht sich nur auf die getroffene Farbauswahl
und die Mengen, um deren Mitteilung der Kläger den Streitverkündeten zu 3 nach
seiner eigenen Erklärung im Termin vom 16.12.2004 vor dem Landgericht (Bl. 516
GA) gebeten hatte und für die er nach seinem Schreiben vom 18.07.2001 (Bl. 287
GA) keine Haftung übernehmen wollte. Selbst wenn die Streitverkündete zu 2
gleich aussehende Steine sowohl als Mauerziegel wie auch als Vormauerziegel
herstellt, bedeutet die Übermittlung der genauen Bezeichnung des nach der Optik
ausgesuchten Steins durch den Streitverkündeten zu 3. danach keine von den
Bestimmungen im Leistungsverzeichnis abweichende Anordnung der Beklagten. Eine
solche Vertragsänderung ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
12.05.2005 (VII ZR 45/05) für die Annahme des Vorschreibens eines Baustoffs
indes erforderlich. Sowohl für den Fall, dass der Hersteller zwei gleich
aussehende Steine anbietet als auch für den Fall, dass nur der Ringofenziegel
angeboten wird, gilt, dass die Beklagten nur eine Farbauswahl getroffen hatten.
Abgesehen von der optischen Wirkung haben die Parteien keine weiteren
Vereinbarungen über die Eigenschaften des von den Beklagten ausgesuchten Ziegels
getroffen. Das von dem Kläger zur Vertragserfüllung zu beachtende
Leistungsverzeichnis ist nicht abgeändert worden. Es war seine Sache, unter
Berücksichtigung der von den Beklagten getroffenen Farbauswahl einen den
Anforderungen dieses Leistungsverzeichnisses entsprechenden Vormauerziegel zu
beschaffen. Der Annahme einer bindenden Anordnung hinsichtlich der Verwendung
eines bestimmten Baustoffs könnte zudem der Umstand entgegenstehen, dass der
Kläger nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.01.2004 die
Verwendung des Ringofenziegels empfohlen hat (Bl. 92 GA). Dies hat der Kläger
nicht bestritten; er hat im Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 278 GA) hierzu
lediglich ausgeführt, den Beklagten gegenüber nicht erklärt zu haben, die Steine
an seinem eigenen Haus verbaut zu haben. Die Beklagten haben die Verwendung des
Ringofenziegels auch nicht etwa zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben.
Dadurch, dass der Streitverkündete die Steine nach ihrer Anlieferung auf der
Baustelle besichtigte und als die ausgesuchten bestätigte, hat er wiederum nicht
einen anderen als den vertraglich vereinbarten Baustoff vorgeschrieben, sondern
lediglich festgestellt, dass die gelieferten Steine der Farbauswahl der
Beklagten entsprechen. Eine Anordnung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das
spätere Verfahren. Zwar hatte der Lieferant dem Architekten der Beklagten, dem
Streitverkündeten zu 3., auf Nachfrage des Beklagten zu 2 mitgeteilt, dass die
gelieferten Steine nicht den Anforderungen eines Vormauerziegels entsprächen,
diese jedoch die Frostprüfung bestanden hätten; sicherheitshalber werde
empfohlen, die hellroten Steine auszusortieren. So ist der Streitverkündete im
Einverständnis mit den Beklagten verfahren. Eine Abänderung der vertraglichen
Vereinbarung mit dem Kläger liegt hierin nicht. Die Steine waren zu diesem
Zeitpunkt längst geliefert worden und der Kläger hatte bereits Anfang November
2001 mit der Verblendung begonnen. Der Streitverkündete zu 3 hat hiermit nicht
nachträglich für die Beklagten stillschweigend das Risiko der Tauglichkeit der
gelieferten Steine übernommen; eine solche Risikoverteilung hätte eine
rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien erfordert (vgl. BGH
Urteil vom 12.05.05, VII ZR 45104, Seite 10, 11).
Die Angriffe des Klägers in seiner Berufungsbegründung gegen insoweit fehlende
Feststellungen des Landgerichts gehen fehl. Das Landgericht sich zu Recht mit
der Feststellung begnügt, die Beklagten "bzw." der Streitverkündete zu 3 hätten
den Ziegel ausgesucht. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist es für
die Gewährleistungshaftung des Klägers ohne Bedeutung, wer von beiden den Stein
ausgesucht hat, da das Risiko der Tauglichkeit der Steine weder von den
Beklagten noch von dem Streitverkündeten zu 3 übernommen worden ist. Sie haben
vielmehr wie ausgeführt - lediglich eine Farbauswahl getroffen. Es kann daher
auch offen bleiben, ob der Ringofenziegel generell geeignet oder ungeeignet ist.
Haftet aber der Kläger für die Tauglichkeit des Baustoffs, hatte er im Rahmen
der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht die mangelhafte Fassade zu entfernen
und sie unter Verwendung eines geeigneten Baustoffs mangelfrei herzustellen. Auf
die Frage, ob ihn an der Verwendung der mangelhaften Steine ein Verschulden
trifft, kommt es nicht an, da er für den Erfolg des versprochenen Werks
haftet(vgl. BGH wie vor, Seite 10 des Urteils; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil,
Rn. 232). Ihm steht mithin ein Anspruch auf Vergütung für die Neuerstellung der
Fassade in Höhe von 46.863,85,€ nicht zu.
2. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Vergütung seiner
Leistung gemäß seiner Rechnung vom 23.07.2003 in Höhe von 18.065,04 €. Dieser
Anspruch ist aufgrund der Verrechnung der Beklagten mit einem
Schadenersatzanspruch erloschen. Den Beklagten steht gegenüber dem Kläger gemäß
§ 635 BGB a.F. ein Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die mangelhafte
Werkleistung des Klägers entstandenen Schadens zu. Bei den von den Beklagten
geltend gemachten Zins- und Eigenkapitalverlusten sowie zusätzlichen Kosten für
den Ausbau von Fenstern im ersten Obergeschoss, deren Einlagerung etc. handelt
es sich um Mangelfolgeschäden im Sinne von § 635 BGB a.F. ( vgl. Werner/Pastor,
Der Bauprozess, 11.Aufl., Rn. 1690 ). Diese hat der Kläger zu vertreten.
Darlegungs- und beweispflichtig für sein fehlendes Verschulden ist der Kläger
(vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rn. 232 und 7. Teil,
Rn. 49, 51). Es liegt vor, wenn dem Kläger bei der von ihm als Fachmann zu
erwartenden gewissenhaften Prüfung Bedenken gegen die Eignung des verwendeten
Materials hätten kommen müssen und er die Gefährdung bei ihrem Einbau hätte
erkennen können (vgl. BGH, wie vor, Seite 10 des Urteils; Kniffka/Koeble, wie
vor, 6. Teil, Rn. 232). Der Kläger beruft sich darauf, dass er den
Ringofenziegel, den die Streitverkündete zu 1 als frostbeständig und für die
Verwendung als Vormauerziegel geeignet verkauft habe, in der Vergangenheit
bereits vielfach verbaut habe, ohne dass es zu Problemen gekommen sei. Es mag
daher unterstellt werden, dass zu einer besonderen Überprüfung der Eignung des
gelieferten Materials deshalb zunächst keine Veranlassung bestand. Dies änderte
sich jedoch spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem sogar der Beklagte zu 2 als
Laie Bedenken gegen die Verwendung des Ringofenmauerziegels bekam. Unstreitig
wandte sich der Beklagte zu 2 bereits mit Schreiben vom 06.11.2001 an den
Streitverkündeten zu 3, weil ihm insbesondere die hellroten Steine extrem weich
erschienen und sehr viel Wasser aufnahmen. Dies hätte auch der Kläger als
Inhaber eines Fachunternehmens erkennen und ihn zu einer gewissenhaften
Überprüfung des Materials veranlassen müssen. Durch bloße Rückfrage bei der
Streitverkündeten zu 1 hätte er in Erfahrung bringen können, dass der
Ringofenmauerziegel nicht der DIN 105 und damit nicht den Anforderungen eines
Vormauerziegels entspricht, und zwar nicht nur bezüglich der hellroten Steine,
sondern aller Ringofenmauerziegel. Genau dies hat die Streitverkündete zu 1 dem
Streitverkündeten zu 3 mit Schreiben vom 01.12.2001 (Bl. 106 GA) auf dessen
Nachfrage vom 26.11.2001 erklärt. Aufgrund dieser Mitteilung wäre der Kläger im
Rahmen der ihm vertraglich obliegenden Verpflichtung zur Herstellung eines
mangelfreien Werks (§ 631 Abs. 1 BGB a.F.) sodann bereits Anfang November 2001
verpflichtet gewesen, für die Verblendung der Fassade einen anderen Stein zu
verwenden, der den Anforderungen nach DIN 105 für Vormauerziegel entspricht. Er
hätte sich auch nicht etwa mit dem im Nachgang zu dem vorgenannten Schreiben von
der ##### unter dem 04.12.2001 auch an ihn übersandte Prüfzeugnis betreffend die
Frostbeständigkeit des Ringofenziegels zufrieden geben dürfen. Zum einen bezieht
sich das Prüfzeugnis ausdrücklich auf einen Vormauerziegel, um einen solchen
handelte es sich nach Angaben der Streitverkündeten zu 3 bei dem Ringofenziegel
aber gerade nicht. Zum anderen hätte er auch deshalb misstrauisch werden müssen,
weil ihm nach dem Schreiben der Streitverkündeten zu 1 klar sein musste, dass
die von dieser für den Ringofenziegel benutzte Bezeichnung als Vormauerziegel
falsch ist; insoweit durfte er sich nicht mehr auf deren Angaben verlassen. Der
Kläger hätte sich daher umgehend mit dem Hersteller in Verbindung setzen und die
Eignung des Ziegels für den vorgesehenen Zweck - ggfs. auch unter Einschaltung
der Gesellschaft für Materialprüfung o.ä. - klären müssen und sich auch nicht
darauf verlassen dürfen, dass es ausreicht, nur die hellroten Ziegel
auszusortieren. Hätte der Kläger so gehandelt und fortan die Verblendung mit
einem den Anforderungen an einen Vormauerziegel entsprechenden Stein
hergestellt, wäre ein Baustillstand nach dem 20.12.2001 nicht eingetreten. Bis
zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger wenn er pflichtgemäß bereits Anfang
November 2001 das gelieferte Material überprüft und dessen mangelnde Eignung
festgestellt hätte - die Verblendung mit einem neuen Stein herstellen können.
Nach seinem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 11.03.2004 war die Fassade
"wenige Tage nach dem 04.12.2001 fast fertig gestellt"(Bl. 280 GA). Selbst unter
Berücksichtigung der Dauer für die Überprüfung des gelieferten Materials und
Lieferung neuer Steine ist danach von einer Fertigstellung bis zum 20.12.2001
auszugehen.
Ein den Beklagten zuzurechnendes Mitverschulden des Streitverkündeten zu 3 kommt
nicht in Betracht. Beim Aussuchen des Steins handelte der Streitverkündete zu 3
nicht schuldhaft, da er zu diesem Zeitpunkt an der Eignung des Baustoffs
zweifeln musste. Als sich Anfang November 2001 die Fehlerhaftigkeit der Steine
offenbarte, war der Kläger als Werkunternehmer und Fachmann zur Überprüfung und
Ergreifung der weiteren erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, nicht aber der
Streitverkündete zu 3. Dieser war im Übrigen im Rahmen der Bauüberwachung im
Verhältnis zum Kläger nicht als Erfüllungsgehilfe für die Beklagten tätig, (vgl.
OLG Karlsruhe, BauR 2005, 1485; Werner/Pastor, a.a.O., 10. Aufl., Rn. 1993).
Den Beklagten steht danach gemäß § 635 BGB a.F. ein Anspruch auf Ersatz der
ihnen durch den Baustillstand vom 20.12.2001 bis zum 28.02.2002 entstandenen
Schäden zu. Einer vorherigen Mahnung mit Fristsetzung bedurfte es nicht, weil
der Zweck einer Fristsetzung bei Schäden, die über die Mangelhaftigkeit des
Bauwerks hinausgehen und einer Nachbesserung nicht zugänglich sind, fehlt; mit
der Frist soll dem Unternehmer eine letzte Möglichkeit eingeräumt werden, ein
mangelfreies Werk zu erstellen, die Beseitigung der hier in Rede stehenden
Mangelfolgeschäden ist demgegenüber durch eine Fristsetzung nicht möglich (vgl.
BGH NJW-RR 1990, 786).
Dass in der angegebenen Zeit der Bau vollumfänglich ruhte und die Beklagten in
dieser Zeit vergebliche Zinsaufwendungen in Höhe von 11.790,32 € geleistet
haben, ihnen im Hinblick auf die Bindung des Eigenkapitals ein Schaden in Höhe
von 4.925,26 € entstanden ist und sie wegen des Abrisses der ursprünglichen
Fassade für die Demontage eines Fensters im ersten Obergeschoss durch die Firma
##### Kosten in Höhe von 283,62 € aufwenden mussten, hat der Kläger erstmals in
seiner Berufungsbegründung vom 19.09.2005 (Bl. 706 ff GA) bestritten. Dieses
Vorbringen ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da es bereits in
der ersten Instanz hätte geltend gemacht werden können. Entgegen der vom Kläger
vertretenen Ansicht (Bl. 699 GA) war das Landgericht nicht verpflichtet, ihm
einen rechtlichen Hinweis dahin zu erteilen, dass er die von den Beklagten in
der Klageerwiderung und auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.02.2005
vorgetragenen Tatsachen substantiiert bestreiten muss. Hinsichtlich der
Zinsaufwendungen hat der Kläger im Schriftsatz vom 11.03.2004 eingewandt, die
Beklagten möchten nähere Ausführungen dazu machen, da die mit dem
Klageabweisungsschriftsatz vom 14.01.2004 geltend gemachten Aufwendungen (Bl.
99, 100, 128, 129 GA) nicht nachvollziehbar seien; nachdem die Beklagten im
Schriftsatz vom 18.03.2005 (Bl. 588 ff. GA ) zu den einzelnen Krediten die
Berechnung der Zinsaufwendungen dargelegt hatte, hat der Kläger keine
Einwendungen mehr erhoben. Das Landgericht durfte insoweit davon ausgehen, dass
die Bedenken des Klägers nunmehr ausgeräumt sind; zur Erteilung eines Hinweises
bestand dann kein Anlass. Von einer Überraschungsentscheidung kann insoweit
keine Rede sein. Hinsichtlich der Kosten für den Ausbau eines Fensters hat der
Kläger im Schriftsatz vom 11.03.2004 lediglich eingewandt, einen solchen nicht
verlangt zu haben (Bl. 285 GA). Darauf kommt es indes - wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat - nicht an, da die Demontage für die Neuherstellung
der Verblendung erforderlich war. Der Kläger hat diese Kosten dadurch
verursacht, dass er nicht bereits Anfang November 2001, als ihm Bedenken
hinsichtlich der Eignung der Ziegel hätten kommen müssen, die weitere
Verblendung einstellte. Den Eigenkapitalzinsverlust, den die Beklagten durch den
Baustillstand erlitten haben, hat der Kläger erstinstanzlich nicht bestritten.
Die Kosten der Materialprüfung in Höhe von 462,61 € und 603,20 € hat der Kläger
zu tragen, weil er die Eignung der Steine im Rahmen der ihm obliegenden
Gewährleistung für die mangelfreie Herstellung des versprochenen Werks hätte
überprüfen lassen müssen; diese Aufwendungen gehörten damit zu den eigentlichen
Nachbesserungskosten ( vgl. OLG Celle, a.a.O. ).
Die Berufung war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 S. 1 und 2 ZPO.
Die Zulassung zur Revision ist nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 543 Abs.
2 Nr. 1 oder 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 59.123,16 €.