Markenemblemdiebstahl – Haftung der Kfz-Teilkaskoversicherung
Amtsgericht
München
Az: 271 C
33125/06
Urteil vom
09.02.2007
Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund
mündlicher Verhandlung vom 12.1.2007 am 9.2.2007 folgendes Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 685,19 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.11. 2006
zzgl. EUR 68,61 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.11.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 18 % die
Beklagtenpartei zu 82 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und von der beklagten Partei in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die
Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Versicherungsleistung aus einer
Kfz-Teilkaskoversicherung.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des BMW, amtliches Kennzeichen XXX, welcher
bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von EUR 150,-- teilkaskoversichert
ist.
In der Nacht vom 30. auf den 31.10.2005 hatte der Kläger sowohl dieses Fahrzeug
als auch einen ihm gehörenden Pkw Mercedes vor seinem Anwesen in der XXX-straße
in München abgestellt. In dieser Nacht wurde von beiden Fahrzeugen das
Markenemblem von der Motorhaube entfernt. Am Tatort wurden keine Einzelteile
dieser Embleme oder die Embleme selbst aufgefunden. Bei der Entfernung wurden
jedoch die Fahrzeuge beschädigt.
Für die Reparatur der Beschädigung sowie die Wiederbeschaffung des Emblems
entstanden für den BMW Kosten in Höhe von EUR 835,19, deren Ersatz der Kläger
von der Beklagten im Rahmen des Versicherungsvertrages verlangte. Die Beklagte
verweigerte dies, mit Schreiben vorn 07.04.2006 weshalb der Kläger am 04.08.2006
die Ersatzleistung erneut durch ein Schreiben seines Rechtsanwaltes verlangte;
ohne Erfolg.
Der Kläger trägt vor, es läge ein Fall des Diebstahls vor, weswegen die
Beklagte, was sie für den Mercedes bereits anerkannt hat, erstattungspflichtig
sei.
Er beantragt daher zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 835,19 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 68,61 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, es läge ein Fall der, nicht von der
Teilkaskoversicherung abgedeckten, Sachbeschädigung vor, da das BMW-Emblem,
anders als bei dem Mercedes, bei dem Versuch des Entfernens stets zerstört
werde.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das
Protokoll vom 12.01.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe :
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus der
Entfernung des Emblems. Unstreitig ist im Rahmen des Versicherungsvertrages
zwischen den Parteien gern. § 12 AKB die Beschädigung eines Fahrzeuges durch
Entwendung, insbesondere Diebstahl versichert. Dabei sind diese
Versicherungsbedingungen als Vereinbarung zwischen den Parteien nach dem
objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Versichert sind demgemäß solche
Schäden, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des
Fahrzeuges oder dessen Teile zurückzuführen sind. Dabei muss der
Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine
Eintrittspflicht des Versicherers besteht bereits dann, wenn aus den äußeren
Gegebenheiten sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Entwendung
ergibt, da es dem Versicherungsnehmer. ansonsten in aller Regel verwehrt würde,
Leistungen für den versicherten Fall einer üblicherweise heimlichen Entwendung
zu erhalten.
Auch die Beschreibung des Versicherungsfalles "Entwendung" ist nach objektiven
Kriterien auszulegen. Demzufolge ist mit Entwendung auch der Fall eines
lediglich versuchten Diebstahls gemeint, da die Vertragsparteien einen den Dieb
bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer wohl nicht
schlechter stellen wollten, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts
abwartet.
Dementsprechend liegt hier der Fall einer versicherten Entwendung sowie der
damit einhergehenden Beschädigung des Fahrzeuges vor. Aufgrund des engen
zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges ist von der einheitlichen Schädigung
durch einen Täter sowohl an dem Mercedes als auch an dem BMW auszugehen. Bei
beiden Fahrzeugen wurde das Markenemblem entfernt. Ob das Emblem des BMW hierbei
zerstört wurde oder nicht, kann dabei nach Auffassung des Gerichtes offen
bleiben. Unstreitig wurden am Tatort keine Teile des Emblems zurückgelassen, so
dass davon auszugehen ist, dass der Täter dies (ganz oder in Teilen) mit sich
genommen hat. Nach dem äußeren Bild hat der unbekannte Täter sowohl bei dem
Mercedes als auch bei dem BMW versucht, sich das Emblem anzueigen, was ihm auch
(heil oder zerstört) gelungen ist. Die Überlegungen der beklagten Partei, dass
es einem Dieb stets nur auf die unversehrte Erlangung ankommen könne, weshalb
der Täter bei Zerstörung des: Emblems nur eine Sachbeschädigung beabsichtigt
haben könne, verkennen zum Einen, dass diese Bewertung mit dem äußeren Bild,
wonach keine Einzelteile am Tatort verblieben, nicht übereinstimmt. Zum Anderen
verkennen sie, dass die Entwendung von Markenemblemen zumindest teilweise nicht
an dem darin verkörperten wirtschaftlichen Wert, sondern an der Erbeutung eines
Statussymbols als Jagdtrophäe orientiert ist, die auch im beschädigten Zustand
ihrem Zweck genügt. Schließlich wäre auch der Fall denkbar, dass ein Täter, wie
bereits bei dem Mercedes, das Emblem in unzerstörtem Zustand, an sich zu bringen
versucht und anders als die Beklagtenpartei aufgrund langjähriger
berufsbedingter Erfahrung, dabei nicht wußte, dass ihm dies nicht gelingen
würde. In diesem Fall läge zumindest der Versuch eines Diebstahls vor, der, wie
oben dargelegt, auch vom Versicherungsschutz umfaßt wäre.
In jedem Fall besteht in Anbetracht der zeitlichen und räumlichen Nähe zu der
Entwendung des Mercedessternes sowie im Hinblick auf die vollständige Entfernung
des Emblems vom Tatort eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen
eines Diebstahls bzw. dessen Versuchs, so dass die damit einhergegangene
Beschädigung vom Versicherungsschutz auch der Teilkaskoversicherung umfaßt ist.
Die Beklagte hat dem Kläger somit den hieraus entstandenen Schaden zu erstatten.
Hierbei ist jedoch die unstreitig vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von EUR
150,-- in Abrechnung zu bringen.
Mit endgültiger Verweigerung jeglicher Einstandspflicht im Schreiben vom
07.04.2006 ist die Beklagte in Verzug geraten gem. § 286 II 3 BGB. Sie hat daher
im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht die hieraus resultierenden Kosten für die
Einschaltung eines Anwaltes in Höhe von EUR 68,61 zu erstatten.
Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280, 286, 288 BGB, wobei gem. § 291 BGB
die Geldforderung ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.